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Dank Paul Needham und des Princetoner Bestands konnte ich ein PDF des Aufsatzes "Drei alte Bücherzeichen" (Winckelhofer ua.a.) ins Netz stellen, dazu Näheres unter

http://archiv.twoday.net/stories/1022479602/ (Nachtrag)

Zum Autor, dem Wiener Bibliothekar Theodor Gottlieb habe ich gerade einen kurzen Wikipedia-Artikel und eine Wikisource-Autorenseite angelegt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Theodor_Gottlieb
https://de.wikisource.org/wiki/Theodor_Gottlieb

Ärgerlicherweise hat HathiTrust die Studie zu den Ambraser Handschriften

http://archiv.twoday.net/stories/233326488/

wieder für die Welt verrammelt. Aber ich werde Sorge tragen, dass das Buch demnächst ohne Proxy im Internet Archive steht.

#buchgeschichte

arma_winckelhofer

Ellen Wexler: What Open-Access Publishing Actually Costs
http://chronicle.com/article/What-Open-Access-Publishing/234108/

Schaubild von Ubiquity Press
http://www.ubiquitypress.com/site/publish/

"Up to 99% of the cost of publishing is spent on peer review. Let me
illustrate that with a simple calculation. About half a year ago on
the Scholarly Kitchen blog it was reported that the technical
preparation (xml-coding etc) and hosting costs an average of $47 per
article at PubMedCentral
( http://scholarlykitchen.sspnet.org/2015/04/08/revisiting-the-price-of-posting-pubmed-central-spends-most-of-its-budget-handling-author-manuscripts/ ).
Any other publishing costs are essentially those associated with the
organisation of peer review (and profits, of course). That means, the
cost of peer review is an average of $2953 per article published in a
typical hybrid journal with APC of$3000, and an average of $4953 in a
typical subscription journal with revenues of $5000 per article. If
these figures are correct – and I have no reason to believe they are
materially wrong – the cost per article of technical preparation is
less than one percent of the average per-article revenue of a typical
subscription journal.

So, massive savings could clearly be made." (Jan Velterop in Liblicense am 28. September 2015)

Shieber 2012
http://archiv.twoday.net/stories/75229491/

Update:

Klaus Mickus stellt die exorbitanten Gewinne der Verlage den Kosten anhand eines Journals gegenüber:

http://de.slideshare.net/klausmickus/mickus-oa-tage15

http://b-u-b.de/datensicherheit-ist-eine-illusion/

Siehe dazu auch
http://archiv.twoday.net/stories/1022491084/

http://blog.archiv.ekir.de/2015/11/09/ein-blog-mit-wordpress-fuer-ein-kirchenarchiv-erstellen/

Über 500 Silberobjekte aus der Zeit um 1000 n. Chr./n.u.Z. wurden auf der dänischen Insel Omø gefunden.

http://www.vestmuseum.dk/Default.aspx?ID=943 (dänisch)

http://www.thehistoryblog.com/archives/39099 (englisch)

Eine deutsche Meldung habe ich noch nicht gesehen!

Hinweis bei dem allzu werbegepflasterten, daher ungern von mir verlinkten

http://www.medievalists.net/2015/11/08/1000-year-old-silver-treasure-hoard-discovered-in-denmark/


http://www.chronik-der-mauer.de/

Via
http://filstoria.hypotheses.org/12452

Ein Genealoge hat diverse Suchmaschinen getestet:

http://genealogysstar.blogspot.de/2015/11/how-do-search-engines-stack-up.html

http://azone.guggenheim.org/

Via
http://www.fastcodesign.com/3052910/the-guggenheim-launches-its-first-ever-online-exhibition

http://www.kraus.wienbibliothek.at/

Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/11/karl-kraus-online.html

http://aktenkunde.hypotheses.org/425

Mit Abbildungen:

http://www.catalogo.beniculturali.it/

CC-Lizenz, aber keine Permalinks.

ICCD 15 00677147 http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/

http://www.archive.nrw.de/lav/publikationen/Editionen/Kabinettsprotokolle/index.php

E-Texte, keine Digitalisate.

Aufsatz von J. Delle Luche 2014:

academia.edu

Fragt Herr Piggin:

http://macrotypography.blogspot.de/2015/11/oldest-family-tree.html

Es dürfte nicht möglich sein, eine Grenze zwischen "Vorläufern" und allgemein etablierter Praxis von Stammbaum-Darstellungen zu ziehen.

Piggin behauptet, das Buch von Lorenz Faust 1586 sei der erste Beleg für das Wort Stammbaum. Für Stammenbaum gibt es etwas ältere Belege. Etwa bei Spangenberg 1578.


https://refugeearchives.wordpress.com/2015/11/08/introducing-the-iasfm-working-group-for-archiving-and-documentation-of-history-of-forced-migration/

Für ESTC21 (soll 21016 ins Netz gehen) ist die Möglichkeit von Annotationen vorgesehen:

http://www.carlstahmer.com/2015/11/estc-antidote-to-eebogate/

Siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1022489549/

Hans Harter hat sich 2005 von mir überzeugen lassen, seine ausgezeichnete Studie "Der Teufel von Schiltach" auch Open Access zur Verfügung zu stellen.

https://www.historicum.net/fileadmin/sxw/Themen/Hexenforschung/Themen_Texte/Regional/Teufel_komplett.pdf

Es geht um eine Überlieferung, derzufolge der Teufel und eine Hexe gemeinsam für den großen Stadtbrand von Schiltach 1533 verantwortlich waren.

https://de.wikisource.org/wiki/Schiltach

Nun hat Harter nachgelegt: Hans Harter: "Anno 1533 ist Schiltach gar außbrunnen, als etlich sagen, vom Teufel angezündt." Neues vom "Teufel von Schiltach". In: Die Ortenau 95 (2015), S. 151-182.

Harter hat mir liebenswürdigerweise einen Sonderdruck zukommen lassen mit handschriftlicher Widmung "mit Dank für kollegialen Austausch". So wichtig schienen ihm meine wiederholten Hinweise aber nicht, dass er mir auch in seinem Artikel gedankt hätte (anders als im Vorwort zur Publikation von 2005). Zum wichtigen Hinweis auf Rütiner siehe die unten abgebildete Email von mir aus dem Jahr 2008. Ebenso 2008 wies ich ihn auf die Chronik Kesslers hin.

Meine Bitte, Nachträge etwa im Frühneuzeit-Blog zu publizieren, hat Harter abgeschlagen und stattdessen wie gehabt auf totes Papier gesetzt, was er auf Nachfrage mit der Verbundenheit zum historischen Verein, der die Ortenau herausgibt, begründete. Sein Publikum erreiche er dort eher als im Internet. Sein Beitrag wird erst in vielen Jahren online nachzulesen sein, denn die moving wall der Ortenau ist mit 5 Jahrgängen zu hoch.

Nur eine Online-Publikation ermöglicht es, im Netz verfügbare Quellen und Literatur sofort bequem zur eigenen Kontrolle bereitzustellen!

Harter setzt sich kritisch mit einem Buch von Günter Link "Die Hexe aus Oberndorf und der Teufel von Schiltach" (2012) auseinander. Link hat auch eine (mir nicht bekannte) Dokumentensammlung auf DVD vorgelegt (beziehbar über das Stadtarchiv Oberndorf).

Anders als Harter und Link, die für allzu hypothetische Rekonstruktionen des Geschehens ("wie es eigentlich gewesen") stehen, hat mich stets mehr die Wahrnehmungsgeschichte der Schiltach-Erzählung gefesselt. Interessant sind freilich Harters Hinweise auf den Mordbrenner-Kontext und auf eine Urfehde (1531) eines mit "Feuerzeug" umgehenden Remigius Gumprecht aus Schiltach.

Zur Rezeptionsgeschichte trägt Harter freilich auch wichtiges neues Material bei. Bemerkenswert sind die neu gefundenen zeitnahen St. Galler Quellen: Vadian, Johannes Kessler (Anhang Quelle 1 S. 175f.), Johann Rütiner (Anhang Quelle 2 S. 176f.).

Vadian kann ich verlinken:

https://archive.org/stream/VadianDeutscheHistorischeSchriften3#page/n557/mode/2up

Kessler kann ich verlinken (Harter gibt die Seitenzahl falsch an: 399f. statt richtig 359f.):

https://archive.org/stream/johanneskessler00gtgoog#page/n764/mode/2up

Rütiner nicht.

Als Quelle 3 werden zwei Stellen bei Sebastian Franck S. 177 abgedruckt. Harter sagt S. 173, Schiltach werde schon in der Ausgabe 1536 der Chronik Francks erwähnt, zitiert dann aber aus unerfindlichen Gründen nach der Ausgabe von 1551. Natürlich ist die Chronik in der Ausgabe von 1536 ebenfalls online:

https://books.google.de/books?id=QOpDAQAAMAAJ&pg=PT590

Sprichwörter 1545:

https://books.google.de/books?id=kRM8AAAAcAAJ&pg=PT432

In der Ausgabe 1541 fehlt die Erwähnung anscheinend noch.



Weitere Nennungen des Teufels von Schiltach:

Harter 2005 hat schon viele frühneuzeitliche Rezeptionszeugnisse. Weitere in seinem Aufsatz, etliche Belege versammeln die Anmerkungen 10 und 33 (letztere mit Bezugnahme auf die Dokumentation von Link). Bei David Wolleber 1579 in Anm. 10 (nach Darmstadt Hs. 104) fehlt die Seitenzahl!

Gleichlautend in Wollebers Chrorographia 1591:

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/Mh6-1/0602

Die Anm. 10 genannte Stelle in Sebastian Fischers Ulmer Chronik:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/veesenmeyer1896/0070

Relativ zeitnah griff der nach 1536 verstorbene Bosauer Benediktiner und Trithemius-Schüler Paul Lang in seiner bis 1536 reichenden Naumburger Chronik das angebliche diabolische Geschehen auf. Gedruckt bei Mencken, Scriptores rerum Germanicarum 2 (1728), Sp. 83:

http://www.mgh-bibliothek.de/dokumente/b/b009589+0002.pdf

Nach freundlicher Mitteilung von Herrn Harter legte er die Flugschrift 2 zugrunde.

Über Paul Lang unterrichtet der nicht besonders gute Artikel über Lang von Fasbender im VL Humanismus. Nicht nur, dass man rätselt, wann die Naumburger Chronik abgeschlossen wurde ("Noch im Jahr der Fertigstellung des ‘Chr. N.’", aber das steht zuvor eben nirgends!), Fasbender hat in überaus ärgerlicher Weise auch die maßgeblichen Ausführungen von Markus Müller in seiner Bistumsgeschichtsschreibung (1998, S. 235, 368-377) übersehen. Dies hat zur Folge, dass alle Handschriftennachweise Müllers fehlen und auch der Naumburger Cathalogus von 1517, den Müller in einer Berliner Handschrift fand. Die deutsche Fassung der Naumburger Chronik von 1536 hat Köster 1891 herausgegeben (mir nicht zugänglich und auch nicht online).

[Nun schon:
http://archiv.ub.uni-marburg.de/eb/2015/0298 ]

Langs GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=104348054

Schon Ende April 1533 wollte in Straßburg jemand die Geschichte drucken lassen, was ihm jedoch nicht erlaubt wurde, da man mit dem Teufel nichts zu schaffen haben wollte (vgl. Harter 2005, S. 11 nach Reuss. Den folgenden Beleg hatte ich Harter mitgeteilt, der aber nicht alle meine ihm genannten Funde für seinen Ortenau-Aufsatz verwertet hat).

https://archive.org/stream/bulletin04stragoog#page/n239/mode/2up

Leonhardt Thurneysser zum Thurn: Archidoxa 1575

https://books.google.de/books?id=CiZgAAAAcAAJ&pg=PT107

Sprichwörtlich (unmüssig "wie der teufel zu Schiltach") bei dem elsässischen Autor Johannes Zschorn (16. Jahrhundert).

https://archive.org/stream/jahrbuchfrgesch10gergoog#page/n221/mode/2up

So auch in Fischarts Geschichtsklitterung 1575

https://books.google.de/books?id=OykzHVpMu04C&pg=PT161
https://books.google.de/books?id=YWdIAQAAMAAJ&pg=PA164

Heinrich Pantaleons Cardano-Übersetzung 1559 (vgl. Harter 2015 Anm. 95)

https://books.google.de/books?id=MKpQAAAAcAAJ&pg=RA3-PT27

Spangenberg 1560
https://books.google.de/books?id=B5BWAAAAcAAJ&pg=PT24
zu Gennep 1559
https://books.google.de/books?id=_jdQAAAAcAAJ&pg=PT214

Schinbain 1578
https://books.google.de/books?id=4cBTAAAAcAAJ&pg=PT113

Harter nennt zwar (nach Link) Carions Weltchronik, aber ich gebe trotzdem einen Hinweis auf eine 1584 erschienene polnische tschechische Übersetzung.

https://books.google.de/books?id=fThiAAAAcAAJ&pg=PA361



(Zu Erwähnungen in den USA bei Vater und Sohn Mather siehe Harter S. 170-173.)

Petrus Thyraeus 1598:

https://books.google.de/books?id=9cwG9Unt8SoC&pg=PT94

Belleforest: Histoires prodigieuses (16. Jh.) laut

http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k77217c/f58
dazu die Schnipsel, absurd bei einem Buch von 1571 (!!)
https://books.google.de/books?id=wvVBAQAAMAAJ&q=schiltach
(diverse Digitalisate des Werks in Gallica)

Henning Groß: Magica 1597
https://books.google.de/books?id=RDVhAAAAcAAJ&pg=PA104
Magica 1600
https://books.google.de/books?id=PacIfGty5Z0C&pg=RA1-PA75

Abraham a Santa Clara 1707

https://books.google.de/books?id=G7wOAAAAQAAJ&pg=PT397

Bei sorgfältiger Auswertung von Hinweisen in Google Books (ich habe mich vor allem auf das 16. Jahrhundert beschränkt) ließe sich die Liste sicher problemlos noch erweitern. Dies mag belegen, dass weder Harter noch Link einen zutreffenden Eindruck von der immensen Popularität der Hexen-Causa Schiltach in der Frühen Neuzeit zu vermitteln vermögen.

#forschung

#erzählforschung




"Trickery by editors to boost their journal impact factor means that the widely used metric “has now lost most of its credibility”, according to Research Policy journal.

With many editors now engaged in “ingenious ways” of boosting their impact factor, “one of the main bastions holding back the growing scourge of research misconduct” has been “breached”, the publication warns in an editorial."

https://www.timeshighereducation.com/news/journal-impact-factors-no-longer-credible

http://dx.doi.org/10.1016/j.respol.2015.09.001 (kostenpflichtig)

"In the cool summer of 1901, a Jesuit priest named Joseph Fischer was searching through the small libraries found in the country houses and ancient castles of the old noble families that dot the German hinterlands. One day, in the tower of one of those castles, tucked deep into the forest outside the tiny village of Wolfegg, he happened upon a book that would change the history of cartography forever."

Die Library of Congess hat ein neues Blog. Es geht um Kartographiegeschichte.

http://blogs.loc.gov/maps/2015/11/mr-duerer-comes-to-washington/

Offenkundig hat die LoC jetzt die vom Haus Waldburg bisher zurückgehaltene Sternenkarte Dürers erworben und so den 1901 entdeckten Schöner-Sammelband komplettiert.

http://archiv.twoday.net/stories/4689959/
http://archiv.twoday.net/search?q=wolfegg

Harvard will alle seine handschriftlichen Bibliotheksmaterialien zur Kolonialzeit ins Netz stellen.

http://colonialnorthamerican.library.harvard.edu/


https://www.flickr.com/help/forum/en-us/72157660981815075/

Ingenieur Felix Gundacker spammt regelmäßig einschlägige Facebook-Gruppen mit den Fortschritten von

http://www.genteam.eu/

zu, das nach kostenloser Registrierung nun weitere 390.000 Einträge zur Einsicht für Benutzer bereithält, die die restriktiven Benutzungsbedingungen anerkennen:

Nutzungsbedingungen


Der Benützer kann in den Datenbanken von GenTeam nach Einträgen suchen und diese für seine privaten Forschungen verwenden
Eine Weiterleitung von Zugangscodes sowie Datensätzen an Dritte ist nicht gestattet
GenTeam kann ohne Angabe von Gründen Zugangscodes verwehren oder einen Benützer sperren
Eine kommerzielle Nutzung dieser Datensätze ist ohne ausdrückliche Genehmigung von GenTeam untersagt
Das (automatisierte) Auslesen der Datenbanken ist ausdrücklich untersagt
Selbstverständlich können Forscher, Genealogen und Historiker diese Daten auch in Publikationen unter Angabe der Quelle verwenden (zB: GenTeam www.GenTeam.at , Trauungsindex von Wien, Datensatznummer 12712)
Missbrauch dieser Bestimmungen und allgemeiner Gesetze und Vorschriften führt zur sofortigen Sperre des Benützers sowie zur Anzeige. Gerichtsstand ist Wien
Zu Kontrollzwecken behält sich GenTeam das Recht vor, Zugangcodes sowie Abfragen zu speichern.

Wie jede Datenbank wird auch die vorliegende Sammlung Fehler (Mängel, Tippteufelchen, Lesefehler etc.) beinhalten. GenTeam haftet nicht für Fehler jeder Art, die durch diese Anwendung entstehen können.


Soweit ein EU-Datenbankschutzrecht gegeben ist, ist das Entnehmen einer Vielzahl einzelner Daten auch für kommerzielle Zwecke nach § 87e UrhG (D) ausdrücklich erlaubt. Entgegenstehende Nutzungsbedingungen sind UNWIRKSAM

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87e.html

§ 76e UrhG (Österreich)
http://www.jusline.at/76e_Vertr%C3%A4ge_%C3%BCber_die_Benutzung_einer_Datenbank_UrhG.html

Wer auf die Leistungen von Freiwilligen setzt, sollte sich nicht als Herr über die von anderen gesammelten Daten aufspielen.

Auch für genealogische Daten gilt, dass sie als Forschungsdaten Open Access und als Open Linked Data und das bedeutet in der Regel unter CC0 zur Verfügung stehen sollten.

"Insellösungen", die etwa Suchmaschinen ausklammern, schaden dem wissenschaftlichen Fortschritt.


https://www.academia.edu/17943211/_%C3%96ffentlich_und_privat_im_Mittelalter._Zu_einem_Problem_historischer_Begriffsbildung

Interview mit Gaby Weber, welche u.a. die Übergabe von dienstlichen Nachlässen von Amtsträgern an private Archive kritisiert.
http://www.nachdenkseiten.de/?p=28254

Aus der Festrede Doron Rabinovicis anläss­lich der Eröffnungsgala «Öster­reich liest. Treffpunkt Bibliothek» in der ÖNB am 19.10.2015:

http://diepresse.com/home/spectrum/zeichenderzeit/4861024/Das-Wagnis

demonstriert die Schrottanwendung http://historischesarchivkoeln.de/

1. Man findet nichts. Aus den Handschriftenkatalogen wurden Findbucheinträge, die aber in der Volltextsuche nicht gefunden werden.

2. Es gibt keine Permalinks.

3. Die Ausgabe im DFG-Viewer funktioniert nicht.

4. Man sieht mitten in einer Handschrift beim Blättern plötzlich Digitales Bild verfügbar, aber nicht mehr das Bild. Die Werkzeuge des Viewers stehen beim PDF (mit dem man das Bild trotzdem aufrufen kann) aber natürlich nicht zur Verfügung.

usw.

Gern wüsste ich, auf welche Seite des riesigen Katalogs der Kölner Kartause sich Seyfarth sich in ihrer Ausgabe des Speculum virginum 1990 S. 105*f. beruft (zu MS 2 O 48 "Speculum ad Theodosium"). Wo finde ich das Stichwort Speculum, auf das sie sich bezieht? Bei S finde ich nur

http://historischesarchivkoeln.de/dokument/best-7002/15/1410259.pdf (Man kann glücklicherweise mit der URL blättern)

Nicht komplett online als PDFs im OPAC der Bibliothek des Mannheimer Stadtarchivs. Aus den Jahren 1939 und 1940 sind z.B. Artikel nicht vorhanden. 1938 erschienene aber durchaus.

https://www.stadtarchiv.mannheim.de/bibliostar/

Die Suche nach der Signatur A 4/60 erbringt über 1900 Treffer, aber das Erscheinungsjahr-Feld ist leider nicht belegt. Ein Blättern ist daher so nicht möglich. Schön, dass Institutionen immer wieder auf kreative Ideen kommen, wie sie ihre Digitalisate möglichst gut verstecken können!

Siehe auch
https://de.wikisource.org/wiki/Zeitschriften_(Landesgeschichte)#M

http://www.uni-heidelberg.de/md/zegk/vlgk/recherche/bibl110_juli2011.pdf

https://www.architecture.com/image-library/

Sie tut ihm nit zur Ehr gereichen
Bei Vergrößerung: ein erschröcklich Wasserzeichen!
Ich ruf einmal mehr laut:
Copyfraud!

Via
http://www.archdaily.com/776617/riba-makes-90000-archival-images-available-to-view-online


http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg56784.html


http://digital.bib-bvb.de/webclient/DeliveryManager?custom_att_2=simple_viewer&pid=9152007&childpid=9152548

Katalog von Fischer (nicht von der Bibliothek verlinkt):

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0601a_b485_jpg.htm

Zur Datierung: Abgesehen von den wenigen späteren Zusätzen ist die Datierung ins 12. Jahrhundert mir zu unpräzise. Der Grundstock ist mit "nicht vor 1133" exakt zu beschreiben, da am Ende zwei Notizen zu 1133 und 1117 von der Haupthand stehen, die anscheinend in einem Zug mit dem Vorherigen eingetragen wurden.

Edition MGH SS 16, 13:

http://www.mgh.de/dmgh/resolving/MGH_SS_16_S._13

Die Himmelserscheinung 1133 muss die Zeitgenossen sehr erschreckt haben. Vor dem Verblassen der Erinnerung bzw. der Überlagerung von anderen sehr wichtigen Ereignissen ist daher die Eintragung und der Abschluss der Niederschrift anzusetzen, also "bald nach 1133".

Was immer "bald" hier bedeuten mag. Manche mögen 5 Jahre, andere eher sicherheitshalber 10 Jahre zugeben. 1133 und 1134 sind "höchstwahrscheinlich" bald nach 1133 (wobei das "nach" hier als größer gleich zu lesen ist, obwohl ich das sonst nicht schätze). Mit zunehmenden Abstand sinkt die Überzeugung der Forscher, dass ein bald vorliegt.

Exakt die gleiche Himmelserscheinung 1133 hat ihren Niederschlag in der Leipziger Handschrift 148 gefunden:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0726_b164_jpg.htm

Pater Rainini und die frühere Forschung haben daher angenommen, dass der Leipziger Codex 1133 oder nicht viel später (also bald nach 1133) zu datieren ist. Die Datierung ist für die Chronologie des Werks des Peregrinus Hirsaugiensis wichtig, siehe ausführlich dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/1022474510/

Eine sehr große Anzahl mehr oder minder zeitgenössischer Geschichtsschreiber vermeldet das Ereignis am 1. August 1133, entnimmt man einer älteren Studie von Ginzel:

http://www.landesmuseum.at/pdf_frei_remote/SBAWW_88_2_0639-0755.pdf

Tipps von Such-Guru Jürgen Plieninger, der sich nicht entblödet hat, diese im "Bibliotheksdienst" zu publizieren:

https://biboer.wordpress.com/2015/11/06/suche-nach-open-educational-resources/

https://geschichtsunterricht.wordpress.com/2015/11/05/oer-fuer-fluechtlinge/

https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/llist?nodeid=g171062&page=1&reload=true

Wenige digitalisierte Akten! Wir erinnern uns, dass Arcinsys keinen Onlinefilter hat ...

Via
https://landesarchiv.hessen.de/aktuelles/projekte/archivdatenbank-nassau-oranien
http://www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/nachrichten-wiesbaden/neue-digitale-datenbank-der-linie-nassau-oranien-eroeffnet_16353049.htm


Als jura-examensrelevante Entscheidung wird die BGH-Entscheidung zur Namensnennung einer Schülerin in Ursula Sarrazins Buch "Hexenjagd" gewertet von:

http://www.juraexamen.info/bgh-hexenjagd-mein-schuldienst-in-berlin-als-persoenlichkeitsrechtsverletzung-einer-schuelerin/

Volltext:
https://openjur.de/u/860690.html

Liest sich das so:

https://openjur.de/u/647240.html ( bzw. http://dejure.org/2013,26145 )

Und wenn sie sich zum Büttel von Intransparenz im Hochschulbereich machen so:

https://openjur.de/u/849506.html (bzw. http://dejure.org/2015,21573 )

Kann die Berufung auf das Urheberrecht (UrhG) gesetzliche Einsichtsrechte der BürgerInnen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) oder anderen Vorschriften (einschließlich der Archivgesetze) aushebeln?

Das Thema hat mich hier des öfteren beschäftigt. Ich gebe unten eine Liste der über 25 einschlägigen Beiträge, die hoffentlich alle relevanten Urteile nannten, manchmal aber auch Hinweise zum Schrifttum gaben und vor allem durch eine Sammlung von Äußerungen in Tätigkeitsberichten der Informationsfreiheitsbeauftragten von Nutzen sein mögen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 zum Zugang zu Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (BVerwG 7 C 1.14) liegt nun eine gewichtige höchstrichterliche Äußerung vor.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250615U7C1.14.0
http://dejure.org/2015,14911

Das Gericht gewährte den von der Vorinstanz (aber vom VG Berlin als Erstinstanz zugesprochenen) Informationszugang, der insbesondere aus urheberrechtlichen Gründen verweigert worden war.

Die Ausarbeitungen sah das Gericht als urheberrechtlich geschützt an: "Aufgrund der Darlegungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren spricht viel dafür, dass jedenfalls die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste als Sprachwerke urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sind, da ihnen bezüglich ihrer Form und Gestaltung die erforderliche "Schöpfungshöhe" (§ 2 Abs. 2 UrhG) - gegebenenfalls in der hier ausreichenden "kleinen Münze" - zukommen dürfte. Dies bedarf indessen keiner abschließenden Klärung".

Es handle sich nicht um amtliche Werke nach § 5 UrhG - eine bedauerliche Entscheidung, aber auf der Linie der in diesem Punkt zu restriktiven Rechtsprechung.

Siehe auch meine Urheberrechtsfibel (2009):

http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf

"Es fehlt bereits an der Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist. Mit der Übergabe an den auftraggebenden Abgeordneten ist die Zuarbeit nicht der Öffentlichkeit als einem nicht von vornherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht. Zwar liegt es nicht fern, dass nicht allein der Abgeordnete, sondern darüber hinaus etwa seine Mitarbeiter und sonstige Vertraute hiervon Kenntnis nehmen. Von einem unbestimmt weiten Personenkreis kann aber nicht ausgegangen werden; nicht jedermann kann theoretisch von den Werken Kenntnis nehmen (vgl. A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 6 Rn. 10)."

Dann wird es interessant:

"Auch wenn die Zuarbeiten und die Übersetzung hiernach am Schutz des Urheberrechts teilhaben sollten, wird durch einen Informationszugang das (Erst-)Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG nicht verletzt."

Dies begründet das Gericht so:

"aa) Ein Eingriff in das Veröffentlichungsrecht scheidet allerdings nicht bereits deswegen aus, weil es durch die Übergabe der Ausarbeitung an den auftraggebenden Abgeordneten bereits erschöpft wäre. Denn darin liegt - wie oben ausgeführt - keine Veröffentlichung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG."

Siehe das Zitat oben.

"bb) Eine Verletzung des § 12 UrhG scheitert auch nicht daran, dass die Gewährung des Informationszugangs auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes die Voraussetzungen einer Veröffentlichung nicht erfüllte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht darauf abgestellt werden, dass jeweils nur dem Kläger Zugang zu den Werken gewährt werden soll. Damit würde zu Unrecht ausgeblendet, dass der voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt ist (Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <415>; Schnabel, K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <804 f.>; Rossi, DÖV 2013, 205 <213>; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 - juris Rn. 25; vgl. zur einheitlichen Auslegung von Versagungsgründen auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 24)."

Das ist nun doch bedenklich, denn hier bezieht sich das Gericht auf das verfehlte Braunschweiger Urteil von 2007 (meine Stellungnahme siehe unten).

Der Aufsatz von Ramsauer 2013 ist frei online:

http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-datenbank?type=juris&query=ramsauer

Er schreibt:

"Zu entscheiden ist weiter, ob eine Behörde, die ein ihr übermitteltes noch unveröffentlichtes Werk einem Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens auf Informationszugang nach dem IFG zugänglich macht, damit gegen das Bestimmungsrecht des Urhebers nach § 12 Abs. 1 UrhG verstößt. Das wäre anzunehmen, wenn darin eine Veröffentlichung gesehen werden müsste. Hiergegen könnte sprechen, dass im Rahmen des IFG der Zugang zu derartigen Werken in dem vorgesehenen Verfahren nur einzelnen Anspruchsinhabern gewährt wird und nicht der Allgemeinheit. Dem lässt sich aber entgegen halten, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob eine Vielzahl von Personen Kenntnis nimmt, sondern dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit besteht, auch wenn nur Einzelne davon Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme wäre aber gegeben, wenn jedermann durch einen bloßen Antrag nach § 7 IFG den Zugang zu dem Werk erhalten könnte. Deshalb wird man davon auszugehen haben, dass mit der Eröffnung des Zugangs im Rahmen eines einzelnen Verfahrens bereits die Veröffentlichung erfolgt."

Schnabel bespricht in K & R 2012 die vorinstanzliche Entscheidung des VG Berlin und kritisiert S. 144 dessen Annahme, es handle sich bei der Freigabe nicht um eine Veröffentlichung:

"Der Begriff der Veröffentlichung in § 12 Abs. 1 UrhG soll dem in § 6 Abs. 1 UrhG entsprechen. Danach ist eine Kenntnisnahme durch eine Mehrzahl von Personen erforderlich, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Da der Anspruch nach dem IFG jedermann zusteht, ist die Zahl der Antragsteller theoretisch unbegrenzt, auch eine persönliche Verbundenheit der Antragsteller ist nicht erforderlich. Die Behörde und das Gericht könnten wohl kaum ab einer bestimmten Zahl von Anträgen von einer Veröffentlichung ausgehen und von da ab weitere Anträge ablehnen. Dies führt aber dazu, dass theoretisch die gesamte Bevölkerung Deutschlands von dem Werk Kenntnis nehmen kann, es nach Ansicht des Gerichts aber noch nicht veröffentlicht ist." Er verweist auf den § 45 UrhG, den das Gericht nicht geprüft habe (und den auch das BVerwG übergeht).

Zurück zur Entscheidung!

Sind Behördenmitarbeiter Urheber, so kann die Behörde das Urheberrecht dem Antragsteller nicht entgegenhalten - in der Regel.

"cc) Das Veröffentlichungsrecht steht dem Informationszugang aber deswegen nicht entgegen, weil die Ausübung dieses Rechts der Verwaltung des Deutschen Bundestages überlassen worden ist und diese von ihren daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. Obwohl in § 6 Satz 1 IFG - anders als in § 6 Satz 2 IFG - nicht ausdrücklich geregelt, bewirkt die Einwilligung, dass der Schutz des geistigen Eigentums dem Informationszugang nicht entgegensteht (Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 39). Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. dazu Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <414 f.>; Schnabel, K&R 2011, 626 <629>; ders., K&R 2012, 143 <144>; Heuner/Küpper, JZ 2012, 801 <805>; Wiebe/Ahnefeld, CR 2015, 127 <129 f.>; Dreier, in: ders./Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, Einl. Rn. 41b; J.B. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 46; weitergehend Raue, JZ 2013, 280 <285 f.>)."

Also hinsichtlich der entscheidenden Frage, wie es mit Werken Dritter steht, keine Klärung!

Der Dienstherr kann über die erforderlichen Rechte verfügen. Es sei "davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - BauR 2011, 878)."

Die BGH-Entscheidung betraf eine Lärmschutzwand:

http://archiv.twoday.net/stories/8470189/

Weiter das BVerwG: "Hiernach beschränkt sich die Einräumung von Nutzungsrechten an den von den Mitarbeitern der Wissenschaftlichen Dienste erstellten Ausarbeitungen nicht darauf, diese dem auftraggebenden Abgeordneten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr gehört zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz; insoweit hat sich die Zwecksetzung durch den Erlass dieses Gesetzes erweitert (für eine umfängliche Übertragung von Nutzungsrechten auch bezüglich externer Gutachten siehe VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89/09 - juris Rn. 38 f. und VG Köln, Urteil vom 22. November 2012 - 13 K 5281/11 - juris Rn. 45; so wohl auch Schoch, IFG, 2009, § 6 Rn. 36)."

VG Berlin:
http://dejure.org/2010,18293

VG Köln
http://dejure.org/2012,40129

Zitat aus dem Kölner Urteil: "Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem streitbefangenen Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Denn jedenfalls erscheint ausgeschlossen, dass Rechte seines Verfassers verletzt werden, wenn der Kläger Kenntnis von seinem Inhalt erlangt. Denn bei Gutachten, die - wie hier - im Auftrag einer Behörde durch Private - gegen Entgelt - erstellt werden, erfasst das der Behörde als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach dem IFG, vgl. Berger in: Berger/Roth/Scheel, IFG, § 6 Rdn. 11; VG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 -, juris, Rdn. 56; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 - (mit eingehender Begründung), juris."

Zum Frankfurter Urteil siehe unten!

Nun weiter im Text des BVerwG-Urteils:

"Der - vorbehaltlich einer Einwilligung - absolute und jeglicher Abwägungsentscheidung entzogene Schutz der dem Urheber zustehenden Rechtsposition trägt insbesondere im Hinblick auf vermögenswerte Ergebnisse einer schöpferischen Leistung dem Grundrecht des Urhebers aus Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung (BT-Drs. 15/4493 S. 14; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/99 - BVerfGE 129, 78 <101>). Demgegenüber kann die Beklagte über die Ausübung der ihr einfachgesetzlich eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht in grundrechtlicher Freiheit entscheiden. Sie muss vielmehr angesichts ihrer Rechtsbindung gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen; ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus § 6 Satz 1 IFG demnach nicht. Entgegen der Befürchtung der Beklagten läuft die Vorschrift bei diesem Normverständnis, das das Urheberrecht Dritter unberührt lässt, nicht leer. Des Weiteren bedarf hier keiner Entscheidung, in welchen Fallgestaltungen die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere wegen der Eigenart des geschützten Werks ein anerkennenswertes Interesse am Schutz des Urheberrechts geltend machen kann; das mag insbesondere dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn das Urheberrecht wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten eröffnet (siehe den Hinweis auf das Markenrecht in BT-Drs. 15/4493 S. 14). Solche Besonderheiten sind jedenfalls bei den in Rede stehenden "Gebrauchstexten" nicht ersichtlich, so dass der Informationszugang Vorrang haben muss. Das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG kann dem Informationsbegehren somit nicht entgegengehalten werden." (Hervorhebung von mir).

Die Behörde ist also in der Regel zu einer IFG-freundlichen Auslegung gezwungen, nur ausnahmsweise - das Gericht denkt an eine Kommerzialisierung - kann die Behörde mit Berufung auf eigene Urheberrechte Anträge abschlägig bescheiden.

Eine Auseinandersetzung mit § 45 UrhG (siehe unten) lässt das Gericht vermissen. Ebenso fehlt ein Hinweis auf das IWG (siehe unten), das ja klarstellt, dass an Urheberrechten des Staats Einsichtsrechte nicht scheitern dürfen.

Das Gericht eiert herum statt klar zu sagen: Urheberrechts des Staats dürfen IFG-Anträgen nicht entgegengehalten werden.

"Die bloße Einsichtnahme in das Werk berührt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von vornherein nicht (Schoch, IFG, 2009, § 7 Rn. 91; Ramsauer, AnwBl 2013, 410 <416>). Das Anfertigen von Kopien als Vervielfältigung ist zwar gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG als Ausschließlichkeitsrecht dem Urheber vorbehalten. Abgesehen davon, dass dies nach Maßgabe des § 53 UrhG zum privaten Gebrauch ohnehin möglich ist, hat die Behörde aber auch insoweit den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes Rechnung zu tragen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 IFG). Denn bei der tatsächlichen Gewährung des Informationszugangs kann sich die Beklagte, wie oben ausgeführt, ebenso wenig auf einen Vorrang des Urheberrechts (§ 7 Abs. 4 Satz 2 IFG) berufen. Ferner steht ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) oder weitere Nutzungsrechte hier nicht in Rede."

Bei der bloßen Einsichtsnahme habe ich aus archivrechtlicher Sicht ebenfalls die Ansicht vertreten, die sich jetzt das BVerwG zu eigen macht (siehe unten zu Steinert).

Die entscheidende Hürde ist das Erstveröffentlichungsrecht. Und da bleibt das Urteil unbefriedigend. Die Gerichte werden also weiter umfängliche Nutzungsrechtseinräumungen annehmen müssen, was aber sicher nicht alle möglichen Konstellationen abdeckt.

Der von Ramsauer erwogene Ausweg, die Behörde könne ja Auskunft erteilen statt Einsicht in urheberrechtlich Geschütztes gewähren, ist beispielsweise bei Fotos (immer geschützt) oder grafischen Darstellungen (fast immer geschützt) gar nicht gangbar.

Der Gesetzgeber hat mit seinem Hinweis auf das geistige Eigentum Murks fabriziert, und der sollte es auch wieder richten, indem er in Sachen Urheberrecht klarstellt, dass dieses nicht dazu dienen darf, Einsichtsrechte der BürgerInnen ins Leere laufen zu lassen.

***

IFG vs. UrhG - Beiträge in Archivalia

Die folgende Übersicht stellt die jüngsten Beiträge nach oben.

Nächster Streit um Geheim-Dokumente: Bundesregierung zwingt Funke, Afghanistan-Papiere zu löschen
http://archiv.twoday.net/stories/1022464981/
(5. August 2015)

Ausarbeitungen von Wissenschaftlern des Bundestages über die Erforschung von UFOs müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgeben werden
http://archiv.twoday.net/stories/1022452670/
(22. Juni 2015)
Siehe oben!

LfD Sachsen-Anhalt legt III. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor
http://archiv.twoday.net/stories/1022437547/
(26. Mai 2015)

Neufassung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
http://archiv.twoday.net/stories/1022429948/
(10. Mai 2015)
Hinweis auf das IWG
http://www.gesetze-im-internet.de/iwg/BJNR291300006.html

Steinerts Urheberrechts-Stuss auf der Archivtag-Informationsveranstaltung
http://archiv.twoday.net/stories/1022215610/
(4. Oktober 2014)
Ich begründe dort mit Rückgriff auf weitere (hier nicht berücksichtigte Beiträge) ausführlich meine Auffassung: "Archive dürfen unveröffentlichte verwaiste und nicht-verwaiste, urheberrechtlich geschützte Werke Benutzern vorlegen und im Rahmen der Urheberrechts-Schranken auch für Benutzer kopieren".

Wonnen des IFG - Verwaltungsgericht Köln: Bundesprüfstelle muss Kopie eines vergriffenen Pornofilms herausgeben
http://archiv.twoday.net/stories/1022214885/
(1. Oktober 2014)
Zu
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13%20K%204674/13

Informationsfreiheitsbeauftragte: "Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung"
http://archiv.twoday.net/stories/894830856/
(19. Juni 2014)

BfD: 4. Tätigkeitsbericht für Informationsfreiheit
http://archiv.twoday.net/stories/843565749/
(6. Mai 2014)

Heimkinder in der DDR: Archive sollen Unterlagen für archivwürdig erklären
http://archiv.twoday.net/stories/737485973/
(10. April 2014)
IFG vs. UrhG im IFG-Tätigkeitsbericht Brandenburg

Wenn Juristen-Stümper das Urheberrecht nicht kennen
http://archiv.twoday.net/stories/453146905/
(26. August 2013)
Verweigerung von Kopien von Messgeräte-Bedienungsanleitungen in OWiG-Verfahren gegen § 45 UrhG

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
http://archiv.twoday.net/stories/55770839/
(3. Dezember 2011)

Geistiges Eigentum als Grenze der Informationsfreiheit
http://archiv.twoday.net/stories/49592531/
(25. Oktober 2011)
Zu Schnabel, K&R 2011

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags schützt Urheberrecht vor
http://archiv.twoday.net/stories/38758490/
(29. August 2011)

Informationsanspruch gegenüber der BaFin nach dem Informationsfreiheitsgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/6087772/
(11. Dezember 2009)
Zu VG Frankfurt/Main
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20E%203280/06

IFG Sachsen-Anhalt und das Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/5240918/
(7. Oktober 2008)

Fragwürdiges Urteil des VG Braunschweig
http://archiv.twoday.net/stories/5195574/
(16. September 2008)
Zu
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Braunschweig&Datum=17.10.2007&Aktenzeichen=5%20A%20188/06

Erster Bericht des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
http://archiv.twoday.net/stories/4847730/
(8. April 2008)

Berliner Datenschutzbericht 2007
http://archiv.twoday.net/stories/4832320/
(2. April 2008)

Akteneinsicht und Urheberrecht
http://archiv.twoday.net/stories/4649547/
(25. Januar 2008)
Zu Hart, LKV 2007

Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken
http://archiv.twoday.net/stories/4130906/
(2. August 2007)
Auch zum Archivrecht.

Informationsfreiheitsgesetz MV
http://archiv.twoday.net/stories/4103327/
(25. Juli 2007)

Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/
(2. März 2007)
Rezension zu: Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht (2007)

Terra incognita: Der Staat als Inhaber von Urheberrechten
http://archiv.twoday.net/stories/3018048/
(3. Dezember 2006)

Fehlinterpretation des IFG
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
(11. Mai 2006)
Zu dem vom VG Braunschweig (siehe oben) entschiedenen Fall.

Informationsfreiheitsgesetz (Aktensammelstelle)
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
(7. März 2006)

17. Datenschutzbericht NRW 2005
http://archiv.twoday.net/stories/587059/
(23. März 2005)

http://www.evifa.de/cms/evifa-suche/ivb-online/

Solche isolierten Bibliographien haben heute kaum noch Sinn. Sie sind allenfalls Spezialisten bekannt, könnten aber als Open Linked Data für den Aufbau einer Gesamtbibliographie aller Publikationen von Nutzen sein.

Die Möglichkeit, anonym auf der Wikipedia agieren zu können, ist ein hoher Wert, der vielleicht auch zum beispiellosen Erfolg des Projekts beigetragen hat. Daher rufe ich dazu auf, die Petition

https://www.change.org/p/transparenz-auf-wikipedia-wikitransparenz

NICHT zu unterschreiben.

Sie lebe hoch! Für die allerdings nicht besonders originelle Idee, bei den Metadaten handschriftlicher Vorlesungsnachschriften (was bitteschön haben die Pandecten mit Ethnologie zu tun?) keinen Fundort (Bibliothek und Signatur) anzugeben. Die bibliographischen Daten schweigen sich aus und der Link zum OPAC ist defekt. Auch Dublin Core fällt aus. Es handelt sich offenkundig um Materialien der Humbold-Universität. Wieso auch die Digitalisate der volkskundlichen Zeitschriften auf Evifa eigene Identifier bekommen müssen, erschließt sich mir nicht.

http://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Akobv%3A11-d-4649638

Die NZZ berichtet über die Restaurierung von 2200 Helvetica, die beim Bibliotheksbrand der HAAB Weimar beschädigt wurden und gerettet werden konnten.

http://www.nzz.ch/feuilleton/buecher/wiedererstanden-aus-der-asche-1.18641885

"Das Weimarer Exemplar von Aegidius Tschudis Chronik aus dem 15. Jahrhundert beispielsweise enthält handschriftliche Notizen von Friedrich Schiller. Er hatte das Buch 1802 im Zusammenhang mit dem Plan zum «Wilhelm Tell» ausgeliehen und offensichtlich intensiv studiert." Wenig sachkundig! Tschudi lebte erst im 16. Jahrhundert, und Schiller nutzte eine Ausgabe des 18. Jahrhunderts:

https://lhwei.gbv.de/DB=2/PPN?PPN=138601844

#buchgeschichte

Zum Stand der Arbeit:

http://www.hab.de/de/home/wissenschaft/forschungsprofil-und-projekte/katalogisierung-der-halberstaedter-handschriften/materialien.html

"Eine abschließende, den Bestand insgesamt würdigende und die einzelne Handschrift in diesem Kontext differenzierter und damit genauer beschreibende Darstellung wird erst im gedruckten Katalog veröffentlicht, der voraussichtlich 2015 im Verlag Harrassowitz erscheinen wird. " Das ist natürlich wieder nix. Forschungsergebnisse müssen OA verfügbar sind und nicht nur in Schmalspur-Form.

https://www.martineve.com/2015/11/05/clarifying-a-few-facts-for-elsevier-and-their-response-to-lingua/

"Thirdly, and most importantly, when Elsevier claims that price points below their current level are not “sustainable” I feel the urge to point out that Elsevier would say that and they are using the argument that “what the market will bear” is the acceptable price point. They did, of course, make $1.1 billion profit in 2012 on a 36% profit rate. They have just established (correction: leased) new offices in the UK that include basketball courts for their staff, even as our university budgets here face a forecasted cut of 40%. So they may have a different idea, in the mind of shareholders, as to what “sustainable” actually means. I define it as: covering labour, technological and business costs necessary to publishing on a not-for-profit/charitable basis. Not paying for Elsevier to play basketball on our time."

Zu:

http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier


http://www.art-magazin.de/blog/2015/10/19/die-10-besten-kunst-gifs/

Neulich sah ich eine Meldung über das Angebot der Codices Vossiana via Brill. Zwei Pakete mit islamischen Handschriften aus dem gleichen Haus bespricht:

http://digitalorientalist.com/2015/10/05/comparing-digital-materials-from-leiden/

Diese Besprechung ist allzu anbieterfreundlich ausgefallen. Solche Bestände haben ohne Wenn und Aber Open Access zur Verfügung zu stehen. Wenn der Rezensent einen Preis von 25 Cent pro Seite als vernünftig ansieht, dann wird sollte man sich in Erinnerung rufen, dass qualitativ hochwertige Digitalisierung zu diesem Preis durchaus machbar ist. Also schon mit dem Verkauf einer einzigen Lizenz kann Brill seine Kosten wieder hereinholen. Das gibt einen Anhaltspunkt, welche skruppellosen Gewinne da auf Kosten der Public Domain möglich ist. Die Uni Leiden tut so, als ob sie Open Access unterstützt. Aber dann hätte sie nie und nimmer ihre Handschriftenbestände in die Hände einer profitgierigen Firma legen dürfen!

In brauchbarer, aber nicht überwältigender Auflösung.

http://art.rmngp.fr/en

Einbetten geht nur nach Anmeldung.

Update: Protest gegen das Copyfraud:

http://www.savoirscom1.info/2015/10/le-nouveau-site-images-dart-de-la-rmn-une-chance-manquee-pour-la-diffusion-de-la-culture/

http://navire.net/post/106/La-mauvaise-blague-de-la-Reunion-des-musees-nationaux

Siehe auch
http://www.latribunedelart.com/lancement-du-site-images-art-mais-ou-est-la-nouveaute

Eine Verbesserung:

http://archive.thulb.uni-jena.de/hisbest/content/below/index.xml?XSL.DisplayComponentBrowse=true

Die neuesten Handschriften:

Ms. Sag. o. 8 - Manuale eines Fraterherren aus dem Lüchtenhof zu Hildesheim

Ms. Bos. q. 24u - Martin Luther: Briefe, Predigten - Bibelrevisionsprotokoll...

Ms. Bos. f. 1 - Epiphanius Constantiensis. (Ps.)-Johannes Chrysostomus....

Ms. Rec. adj. f. 3 - Ottokar von Steiermark. Rätsel. Sieben Gaben des Hl....

Ms. G. B. f. 18a - Tituli utriusque iuris. Epitome Exactis regibus. Expositiones...

Ms. Prov. q. 215 - Türkische Sammelhandschrift

Ms. Bos. q. 6 - Otto Frisingensis. Annales Marbacenses

Ms. Bos. q. 25b - Martin Luther: Briefe an Georg Spalatin, Philipp Melanchthon,...

Ms. Prov. o. 37g - Arabische Sammelhandschrift

Ms. Bos. o. 9 - Theologische Sammelhandschrift

Nachdem der deGruyter-Verlag Adrian Pohl und mich zur Löschung eines Zitats in Sachen Bibliotheksdienst aufgefordert hatte, siehe hier zuletzt

http://archiv.twoday.net/stories/1022485245/

habe ich eine Anfrage bezüglich des Vertrags der ZLB mit DeGruyter gestellt. Nachdem zunächst Kosten bis zu 500 Euro als Drohkulisse in den Raum gestellt wurden, kam nun die (kostenlose) Abfuhr. DeGruyter hat der Offenlegung als Geschäftsgeheimnis widersprochen, und die ZLB schließt sich der Intransparenz gern an mit dem Bemerken, die Zeitschrift Bibliotheksdienst als Betrieb gewerblicher Art gehöre nicht zu den amtlichen Zwecken der Stiftung ZLB.

Schriftwechsel einsehbar unter

https://fragdenstaat.de/a/11699

Natürlich habe ich den Vermittler eingeschaltet. Die ZLB hat meine detaillierten Fragen nach Aktenzeichen und Umfang ignoriert. Wenn die ZLB als öffentliche Stiftung nicht im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Aufgaben tätig wird, dann darf sie überhaupt nicht tätig werden. Eine wirtschaftliche Betätigung in dieser Art ist ihr dann schlicht und einfach nicht erlaubt. Und auch bei privatwirtschaftlicher Betätigung müssen Behörden die Grundrechte und gesetzliche Vorgaben (hier die Wertungen des IFG) beachten. Es verhält sich mit der (eigenen) Geschäftstätigkeit der ZLB nicht anders als bei der vom Bundesverwaltungsgericht diskutierten Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse. Es gibt keine "grundrechtliche Freiheit". Die Behörde "muss vielmehr angesichts ihrer Rechtsbindung gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen".
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250615U7C1.14.0

Was de Gruyter angeht, so rufe ich dazu auf, einen Verlag zu boykottieren, der sich ganz offensichtlich Intransparenz auf die Fahnen geschrieben hat.

Bricklayer J4.jpg
Bricklayer J4“ von Jamain - Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=72728&pos=0&anz=187&Blank=1

Die Urteilsgründe liegen wie üblich noch nicht vor. Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, sehe ich aber nach wie vor die Entscheidung Parfum-Flacon aus dem Jahr 2000 als maßgeblich an.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20232

Link bei

http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2015/11#Suche_in_FamilySearch

Ohne Signaturenliste mit Links sind die drei handschriftlichen Bände des Göttweiger Handschriftenkatalogs von 1844, online via

http://manuscripta.at/m1/kataloge.php

nur sehr mühsam zu benutzen. Eine genaue Auswertung dürfte einige Ergänzungen auch zu den deutschsprachigen Texten auf

http://www.handschriftencensus.de/hss/Goettweig

zulassen.

Cod 499 [rot] (428)
http://manuscripta.at/diglit/werl_1/0757
=
http://www.vhmml.us/research2014/catalog/detail.asp?MSID=3615

Die deutschsprachige Handschrift enthält zunächst die 'Ordinationes pro monialibus deutsch' des Johannes Rode, ²VL 8, 234 (drei nicht näher bezeichnete deutsche Handschriften mit Hinweis auf Becker: Rode, 1970, S. 52f., kein Nachweis im Handschriftencensus). Als Datierung gibt das Verfasserlexikon 1437 an. Das wäre dann auch der Terminus post quem für die Handschriftendatierung, die ins 15. Jahrhundert gehört.

Rodes GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=11910010X

Sodann eine deutschsprachige Regula Benedicti. Die Schreiberin nennt sich Bl. 74v: "Explicit regula sancti Benedicti per me Aleyden Nyenhus professa ad machabeos". Aleydis Nyenhus war also Benediktinerin, Profess-Schwester im Kölner Makkabäer-Kloster.

Nur wenige Handschriften sind aus diesem Kloster bekannt.

Aus Sigrid Krämer: Bibliothecae codicum medii aevi (Datenbank):

Berlin, SBPK, Germ. 2°1170 a. 1450 Ludolphus de Saxonia, Vita Christi (ndd.) Lit: *Verf. Lex. 5, 2. Aufl., 1985, S. 973.
1450
(?) Darmstadt, LB, 2698 s. XVI. Liber precum (lat.-ndd.); etc.
1550
Köln, Erzbischöfliche DiözesanB (olim DomB, Metropolitankapitel), 271 c. 1522/25 Geschichte des Klosters; etc. s compar Helias Mertz.
1522
Köln, Erzbischöfliche DiözesanB, (olim PfarrA von Groß-St. Martin), s.n. s. XVI. Liber chori
1550
Köln, Erzbischöfliche DiözesanB, (olim PfarrA von Groß-St. Martin), s.n. s. XVI. Liber chori; etc.
1550
Köln, StadtA, W 125 s. XV *(ca. 1500). Jacobus de Jüterbogk; etc. Lit: Vennebusch, Katal. Köln StadtA 4, S. 40f.
1500
Kopenhagen, Kgl. B, Thott. 4°522 s. XV. Vita s. Birgittae; etc.
1450
Paris, BN, Lat. 10161 s. XVI. Helias Marcaeus (Mertz), De s. Maccabaeorum martyrum; etc.
1550
(Nicht überprüft, mit Irrtümern Krämers ist zu rechnen.)

[Online ist Dombibliothek 271
http://www.ceec.uni-koeln.de/ceec-cgi/kleioc/0010/exec/katm/%22kn28-0271%22 ]

Später gehörte das Buch Schwestern "uff dem wert" bei Koblenz. Das können die Benediktinerinnen auf dem Oberwerth

http://www.klosterlexikon-rlp.de/mittelrhein-lahn-taunus/koblenz-oberwerth-benediktinerinnenkloster/archivalien-und-literatur.html

aber auch die Zisterzienserinnen auf dem Niederwerth sein.

http://archiv.twoday.net/stories/444867549/

***

Beim Blättern stieß ich auch auf Cod. 367, das Gerichtsbuch des Michael Pfullendorf, Sohn des Jos von Pfullendorf

http://archiv.twoday.net/stories/49601942/

Aber da kam ich zu spät, denn es gibt einen Aufsatz von 2015 über dieses wichtige Stück:

https://books.google.de/books?id=4a9UCgAAQBAJ&pg=PT42

#forschung
#histmonast

"auch sind dy Payren läpischer dan dy Swaben", heißt es in Vers 105 eines in Schönbach edierten Scheltgedichts der Steirer gegen die Bayern aus der Zeit um 1470.

http://www.archive.org/stream/vierteljahrschr05seufgoog#page/n337/mode/2up

Es ist in einer sehr reichhaltigen Sammelhandschrift des Mondseer Mönchs Johannes Hauser Wien Cod. 4119 überliefert:

Bl. 48r-52v = Steirisches Scheltgedicht wider die Baiern 'Ain vernichtnusz der payrn von ainem kropfaten steyrer' (Fiedler S. 257-262, Nr. H/VIII)

http://www.handschriftencensus.de/6595

Die maschinenschriftliche Dissertation von Fiedler liegt mir nicht vor.

Det Text wurde in neuerer Zeit kaum beachtet, obwohl er für die Erforschung regionaler und ethnischer Stereotypen (siehe etwa Enzyklopädie des Märchen s.v. Stereotypen und Stereotypen, ethnische) im Spätmittelalter wichtig wäre. Der Autor spricht von einer ausgesprochenen Feindschaft der Steirer und Bayern.

Die Schwaben wurden wohl schon damals als einfältig verspottet. So wird man das "läppisch" besser übersetzen dürfen (Schönbach: albern). Wenn die Bayern noch dümmer sind, dann will das etwas heißen! Als Begründung wird angegeben, dass die Bayern noch nicht einmal Storch und Pfau unterscheiden könnten.

Schönbach bezieht sich auf einige Bemerkungen Wackernagels zu den Schwaben, der aber die Dummheit für das Mittelalter gerade nicht als charakteristische Eigenschaft im Spott der Stämme belegt:

https://books.google.de/books?id=Em4JAAAAQAAJ&pg=PA258

Für die Zeit vor 1500 hat Keller (siehe unten) im Kapitel über den dummen Schwaben nichts. S. 59 belegt er aber

https://archive.org/stream/dieschwabeninde00kellgoog#page/n83/mode/2up

die Vorstellung, dass die Schwaben einfältig waren, mit einer lateinischen Priamel aus einer Tegernseer Handschrif von 1478/95t: "simplicitas in Suevia".

Ausgabe von Wattenbach nach BSB München Clm 18910, Bl. 102r

http://dlib.gnm.de/item/4ZiNUR50_1-1877/186/html/z1000

Die Datierung entnehme ich:

http://www.mirabileweb.it/manuscript/münchen-bayerische-staatsbibliothek-clm-18910-manoscript/113231

Zum Stammesspott gegen die Schwaben mit weiteren Hinweisen:

Klaus Graf: Über den Ursprung der Sieben Schwaben aus dem landsmannschaftlichen Spott, in: Die Sieben Schwaben. Stereotypen. Ludwig Aurbacher und die Popularisierung eines Schwanks, hrsg. von Dorothee Pesch/Elisabeth Plößl/Beate Spiegel (= Schriftenreihe der Museen des Bezirks Schwaben 48), Oberschönenfeld 2013, S. 15-17, 20-23, 27-31
Online (Scan mit OCR):
http://dx.doi.org/10.5281/zenodo.32427

Klaus Graf: Die "Schwäbische Nation" in der frühen Neuzeit. Eine Skizze,
in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 59 (2000), S. 57-69
Online (Scan mit OCR):
http://dx.doi.org/10.6094/UNIFR/10350

Albrecht Keller: Die Schwaben in der Geschichte des Volkshumors (1907)
https://archive.org/details/dieschwabeninde00kellgoog

#forschung


Stiftsbibliothek Melk Cod. 1767, eine wichtige Quelle nicht nur für die Melker Reform.

http://manuscripta.at/?ID=39944

http://www.bernhard-von-waging.uni-muenchen.de/projekt/diskurs/sermo/briefe/johannes-s/index.html

Schlitpachers GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=100966446

#histmonast

http://esteinhauer.tumblr.com/post/132587061630/bestandserhaltung-20

"Ein ungeeignetes Urheberrecht ist für das digitale kulturelle Gedächtnis das “saure Papier” des 21. Jahrhunderts."

Tintenfrass03.jpg
Tintenfrass03“ von Dr. Manfred Anders - Aufnahme Dr. Manfred Anders, Zentrum für Bucherhaltung GmbH, Leipzig. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


Von Julia Sammler:

http://www.fh-potsdam.de/studieren/informationswissenschaften/aktuelles/news/news-im-detail/artikel/digitales-und-analoges-in-karlsruhe-impressionen-vom-85-deutschen-archivtag/

http://macrotypography.blogspot.de/2015/11/digita-vaticana-exceeds-3000.html

"Digita Vaticana, the manuscript digitization programme at the Biblioteca Apostolica Vaticana (BAV) in Rome, exceeded 3,000 items on its main index page on November 3, 2015, meaning that it is now the biggest digitization program in Italy, having overtaken the Biblioteca Medicea Laurenziana in Florence, where the Teca Digitale stalled at 3,000 after using up its grant four or five years ago."


Der Cgm 9220 steht nun im Netz:

http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00104095/image_1

Siehe

Klaus Graf: Fiktion und Geschichte: Die angebliche Chronik Wenzel Grubers, Greisenklage, Johann Hollands Turnierreime und eine Zweitüberlieferung von Jakob Püterichs Ehrenbrief in der Trenbach-Chronik (1590). In: Mittelalter. Medieval Studies Blog vom 28. Februar 2015
https://mittelalter.hypotheses.org/5283

http://archiv.twoday.net/search?q=p%C3%BCterich


https://torrentfreak.com/court-orders-shutdown-of-libgen-bookfi-and-sci-hub-151102/

Elsevier sollte sich lieber schämen.

http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier

Xenia von Tippelskirch, « L’échec d’une prophétesse », Archives de sciences sociales des religions [En ligne], 166 | Avril-Juin 2014, mis en ligne le 10 juillet 2017, consulté le 04 novembre 2015. URL : http://assr.revues.org/26004 ; DOI : 10.4000/assr.26004

"Katalog der Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Tirol in Innsbruck, Teil 9: Cod. 801-950. Unter der Leitung von Walter Neuhauser bearbeitet von Petra Ausserlechner, Helmut Gritsch, Patrik Kennel, Walter Neuhauser, Alexandra Ohlenschläger, Claudia Schretter-Picker, Ursula Stampfer. Mit einem Beitrag von Maria Stieglecker. Katalog- und Registerband. (Österreichische Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Klasse, Denkschriften 479; Veröffentlichungen zum Schrift- und Buchwesen des Mittelalters II,4,9). Wien 2015.

Wie gewohnt finden Sie auf dem österreichischen Handschriftenportal manuscripta.at wieder ein Online-Verzeichnis der beschriebenen Handschriften mit Basisinformationen und Links zu online verfügbaren Beispielabbildungen."

In jüngster Zeit waren diese ÖAW-Publikationen dank der FWF-Förderung auch Open Access. Hat die Akademie eine andere Subventionierung gefunden, um Open Access zu umgehen?

Richard Poynder macht mich auf eine Studie aufmerksam, wonach weniger als 5 % der Harvard-Autoren Waivers bezüglich der Open Access Policy ihrer Universität beanspruchen.

Wieso ist dann DASH so leer, was geisteswissenschaftliche Artikel angeht?

Zeit für etwas "anecdotical evidence", denn bei meinen Auszählungen der ersten 10 Leute (Akyeampong bis Clutario) auf der Seite mit der Liste der Professoren im History Department

http://history.fas.harvard.edu/faculty_alpha

habe ich Sven Beckert vergessen, was meine Ergebnisse natürlich komplett entwertet.

Neben DASH habe ich die verlinkten Personal Pages herangezogen, wenn es keine gab, kurz mal in Google Scholar und Historical Abstracts (lizenzpflichtig) nachgeschaut, ob ich Publikationen 2013/14 finde (=Pub). Berücksichtigt wurden nur Aufsätze in wissenschaftlichen zeitschriften und Beiträge in Sammelbänden, was insbesondere die Produktion von David Armitage betrifft, der allerlei renommierte Presseorgane bedient.

Akyeampong
Pub 5
DASH: 3, aber nur 2010/11

Amrith
HA hat 1 Aufsatz in P&P 2013, G Scholar einen Buchbeitrag und weiteren Aufsatz, also mindestens 3. Nichts in DASH.

Armitage
Auf seiner Website gibt es 9 Publikationen gemäß meinem Kriterium 2013/14, davon sind 8 mit einem PDF versehen:

http://scholar.harvard.edu/armitage/publications?page=1

Davon ist nur eine in DASH, bei einer weiteren liegt ein Metadatenfehler (falsches Datum 2015 statt wie angegeben 2014) vor. Insgesamt 14 Publikationen in DASH.

Siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/11543729/

Blair:
Pub: 4, davon 1 Lexikonartikel. In DASH 10, aber nur 1990-2010 (die Trefferübersicht gibt fälschlich eine Publikation zu 2011 aus, die 2010 erschien)

Bose
hat 2013/14 anscheinend nichts publiziert. Nicht in DASH.

Brown
Desgleichen. Nicht in DASH. PDFs früherer Publikationen:

http://scholar.harvard.edu/vbrown/publications

Brown-Nagin
Eine Juristin mit 11 Publikationen in DASH, anscheinend eine Waiver-Autorin, die 2014 2 von 4 Publikationen sperren ließ. Beide sind aber andernorts Open Access zugänglich. Alle 4 wären auch ohne DASH frei einsehbar. Generell sind juristische Fachzeitschriften in den USA eher OA. Brown-nagin nutzt dazu auch gern SSRN.

Chalhoub
Ist erst 2015 in Harvard. Kein Publikationsnachweis 2013/14 und auch nicht in DASH.

Chaplin
Pub: 4. Nicht in DASH.

Clutario
Hat erst 2014 promoviert. Pub 1, nicht in DASH.

ERGEBNISSE:

Von 10 AutorInnen sind nur vier in DASH.

Eine Autorin hat mutmaßlich einen Waiver erhalten.

Ermittelt habe ich für 2013/14 30 Artikel, macht 3 pro Person und 1,5 pro Jahr.

Aber allein Armitage schrieb 9. Klammert man ihn aus bleiben 21 Artikel von 9 AutorInnen, also 2,3 pro Person und 1,2 pro Jahr.

Der wissenschaftliche Output der angesehenen Harvard-HistorikerInnen ist also eher bescheiden, was auch daran liegt, dass neben wissenschaftlichen Artikeln auch prestigeträchtige Bücher geschrieben werden müssen.

Nur Armitage und die Juristin Brown-Nagin haben für 2013/14 etwas in Dash. Also 2 von 10.

Von (mutmaßlich mindestens) 30 Artikeln 2013/14 sind gerade einmal 5 in DASH, davon nur 3 (also 10 %) OA.

OHNE DASH WÄREN WIR NICHT SCHLECHTER DRAN, denn von allen drei Artikeln existieren weitere freie Versionen.

Armitage bietet allein für 2013/14 auf seiner persönlichen Seite bei Harvard Scholar 8 PDFs an!

Effekt von DASH bezüglich OA in dieser winzigen Auswahl: NULL. Wie armselig ist das denn?

Eine weitere Beobachtung: Ich habe mir natürlich die Personal Pages von etlichen weiteren Harvard-Geschichtsprofessoren angesehen, bin aber bisher nur bei James Hankins

http://history.fas.harvard.edu/people/james-hankins

auf einen expliziten Link zu DASH gestoßen.

Die Waiver sind somit nicht das Problem, dass DASH zu wenige Eprints der Harvard-Historiker aus 2013/14 aufweist. Obwohl die Professoren ihre Arbeiten an DASH abliefern müssten, tun sie es mehrheitlich einfach nicht. Wenn sie ihre Arbeiten frei verfügbar machen, dann nicht primär auf DASH, sondern eher auf ihren persönlichen Seiten.

Aus meiner kleinen Auswahl ist niemand auf

https://harvard.academia.edu/Departments/History

verzeichnet.

2010 habe ich bereits schon einmal einen kurzen Blick auf die Harvard-Historiker geworfen:

http://archiv.twoday.net/stories/11543702/

Der Fortschritt ist bescheiden. Chaplin war auch schon damals dabei, 2010 und jetzt: null Artikel in DASH.

Blair hatte damals 9 Artikel in DASH, nun sind es 10.

Smail: damals 3, nun 8 und zwei gesperrte.

McCormick damals 1, nun 4 Artikel in DASH. Auf

http://isites.harvard.edu/icb/icb.do?keyword=k40117&pageid=icb.page188194

reicht die Veröffentlichungsliste nur bis 2009, aber dafür gibt es 15 PDFs!

Während Kishlansky nicht mehr in Harvard ist, ist Kafadar noch dabei. Damals war er nicht in DASH, heute auch nicht.

Einigermaßen ordentlich nutzt nur James Hankins (siehe auch oben) DASH. Damals 14 Artikel, heute 26. Aber auch bei ihm gibt es ganz wenige gesperrte Artikel.

Fazit: Green OA ist bei den Harvard-Historikern noch nicht richtig angekommen. Der Anteil der Eprints ist völlig unbefriedigend.

Frühere Beiträge zu DASH:

http://archiv.twoday.net/search?q=harvard+dash

harvard_history

This is a call for better preservation of our historical legacy and guides to organizing for future generations. Like everything else we humans touch, archives are political. At the heart of calls for preserving our past – recent and even further back – is a question of trust. Who are activists going to trust with telling the history of their movements, achievements, and defeats? Who will be able to tell that story if our memories are locked behind a paywall, discarded, or misplaced as the result of a change in ownership of the services we use daily?

Interessanter Text zur Überlieferungssicherung sozialer Bewegungen, v.a. von digitalen Quellen.

Volltext: https://viewpointmag.com/2015/10/31/radical-archives-and-the-new-cycles-of-contention/

Artikel von Jeffrey Hamburger in der FAZ vom 22. März 2014:

https://www.academia.edu/14362366/Warum_der_Welfenschatz_nicht_verstreut_werden_darf

http://www.sueddeutsche.de/digital/moeglicher-kopierschutz-fuer-jpeg-bilder-katzenbilder-in-gefahr-1.2710310

"Man müsse sich vorstellen, was passieren würde, schreibt EFF-Analyst Jeremy Malcolm, wenn der Computer es nicht mehr zuließe, Bilder zu kopieren. Der Computer würde den Nutzer davon abhalten, Bilder aus einem Onlinekatalog auf einem Pinterest-Account zu posten und Künstler daran hindern, ein digitales Foto als Grundlage für ein neues Kunstwerk zu nutzen.

Dabei ist es durchaus erlaubt, copyrightgeschützte Werke zu zitieren oder in Teilen wiederzuverwenden, etwa für Kunst oder Satire. Würden Bilder aber automatisch mittels DRM geschützt, wäre es deutlich schwieriger, eine Freigabe zu bekommen."

http://www.golem.de/news/gratislizenz-fuer-google-die-streng-geheime-niederlage-der-vg-media-1511-117284.html

"Die Gratislizenz der VG Media für Google steht offenbar auf der Kippe. Doch die Verlage verhalten sich im Streit über das Leistungsschutzrecht so konspirativ wie die Regierung in Sachen BND."

https://lit21.de/

Update: Kritik von
https://schneeschmelze.wordpress.com/2015/11/04/ein-intensiver-strom-literarisch-interessanter-neuer-inhalte-also/

Der Konstanzer Historiker Harald Derschka hat im Zuge der Ausstellung zum Konstanzer Konzil in zwei kürzeren Arbeiten mit den Wandbildern (Ordensdarstellungen) in der heutigen Konstanzer Dreifaltigkeitskirche befasst.

Konstruierte Vergangenheit. Die Wandbilder in der Konstanzer Augustinerkirche. In: Badisches Landesmuseum (Hg.). Das Konstanzer Konzil 1414–1418. Weltereignis des Mittelalters. Katalog. Stuttgart 2014, S. 136–137.

Die Wandbilder in der Konstanzer Dreifaltigkeitskirche (Augustinerkirche) – Entstehung, Wiederentdeckung und Deutung. In: Braun, Karl-Heinz u. a. (Hgg.). Das Konstanzer Konzil 1414–1418. Weltereignis des Mittelalters. Essays. Stuttgart 2013, S. 204–209.

Mir liegt nicht vor vom gleichen Autor:

Die Ordensdarstellungen in der Konstanzer Augustinerkirche: eine Gesamtschau der Männerorden aus der Sicht der Augustinereremiten. In: Jakobs, Dörthe (Hg.). Dreifaltigkeitskirche Konstanz (Kulturdenkmale in Baden-Württemberg 6). Lindenberg 2007, S. 26–33.

[Mir freundlicherweise postwendend vom Autor übermittelt. S. 26 werden die beiden deutschen Handschriften in Berlin und London erwähnt. Der Beitrag enthält eine ganze Reihe von Bildern aus der Georgenberger Handschrift.]

Der Südkurier berichtete 2011 über Derschkas Forschungen:

http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/konstanz/Historiker-lueftet-Geheimnisse;art372448,4997744

[Derschka konnte Unterlagen des 2006 verstorbenen Karl Suso Frank verwerten, zu deren Publikation dieser nicht mehr kam.]

Zur Kirche mit Bildern: Wikipedia.

Über die heute nur in entstellter Form enthaltenen Wandgemälde, die 1417 König Sigismund persönlich in Auftrag gab, gibt es bereits ältere Literatur.

Wingenroth/Gröbner 1908:

http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1908/0082

Josef Gramm 1909 brachte Belege aus den Unterlagen des Reichserbkämmerers Konrad von Weinsberg bei.

https://archive.org/details/gramm_konstanz_augustiner

In Konstanz waren bis zu Derschkas Studien Hinweise auf zwei Danziger Handschriften Mar. F 286 und Mar. F 300

http://kpbc.umk.pl/dlibra/doccontent?id=52217&from=PIONIER%20DLF (Katalog der Handschriften der Marienkirche von Günther S. 379, 418)

durch Heinrich Finke

https://archive.org/stream/actaconciliicons04counuoft#page/n85/mode/2up

unbeachtet geblieben. Auch Adolar Zumkellner: Manuskripte von Werken der Autoren des Augustiner-Eremitenordens in mitteleuropäischen Bibliotheken (1966), S. 527 Nr. 1543 hatte auf die Danziger und die deutsche Fassung in London Arundel 6 aufmerksam gemacht.

Derschka beschreibt im Konstanzer Katalog wie oben S. 170 Nr. 85 die Handschrift in St. Georgenberg-Fiecht OSB in Tirol Cod. 133, die er nach 1417 datiert (eine genauere Datierung wäre wünschenswert, auf der Abbildung in den Essays S. 207 datiere ich die Bildunterschrift auf das 16. Jahrhundert). Bl. 85r-111r enthält 49 ganzseitige Abbildungen überwiegend von bendiktinischen und augustinischen Ordensgemeinschaften, die nach Derschka teilweise mit den Konstanzer Darstellungen übereinstimmen.

Die HMML-Beschreibung der Georgenberger Handschrift 133 findet man am schnellsten mit der Keyword-Suche genoalia auf

http://www.hmml.org/oliver.html

Die von Derschka nicht erwähnten Texte am Anfang der Handschrift auf Bischof Gebhard von Konstanz könnten auf eine Entstehung im Bodenseeraum hindeuten. Man habe anlässlich des Konstanzer Provinzialkapitels der Benediktiner 1417 in großer Schrift an das Petershauser Portal geschrieben, dass 6600 Benediktinerklöster existierten, referiert Derschka aus einem anderen Text des Codex (Bl. 74r-v). Ohne Kenntnis der Handschrift vermag ich nicht zu sagen, was es mit der Aufzählung der benediktinischen Gemeinschaften und ihres Habits "in der Reihenfolge der entsprechenden Abbildungen" auf sich hat. Bl. 74r-v gehört aber zu einem ganz anderen Text "De dignitate et magnificentia Ordinis Sancti Benedicti", den HMML etwas kryptisch Christoph Lieb abspricht. In neueren Katalogen gilt der Melker Benediktiner Lieb (aus Isny, nicht Isen!) aber sehr wohl als Autor.

http://archiv.twoday.net/stories/1022484972/

Literaturangaben und Abbildung der ersten Seite des Lieb-Texts in der Bonner Handschrift S 1966 bietet:

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31275356

Jedenfalls mehr als die Analecta Bollandiana 1896:

https://archive.org/stream/analectabolland01bollgoog#page/n96/mode/2up

Abgesehen von den Melker Handschriften und der Bonner kenne ich Augsburg, StuSB, 2° Cod. 203 und ein Fragment in der UB Augsburg II. 1. 4°. 3.

Keine Erwähnung findet bei Derschka 2013/14 [wohl aber 2007!] die deutschsprachige Überlieferung in der bereits genannten Londoner Handschrift Arundel 6 und der von mir während der Vorbereitung meiner Promotion eingesehen Berliner Handschrift mgf 696, die der Londoner sehr nahe steht.

Derschka hätte die Studie von

Marie-Luise Heckmann, Der Deutsche Orden und die 'Goldene Bulle' Kaiser Karls IV. Mit einer Vorbemerkung zur Herkunft der Quaternionen, in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands 52 (2006), S. 173-226

nicht übergehen dürfen, die mir die Autorin freundlicherweise vor Jahren übersandt hat. Teilweise online:

https://books.google.de/books?id=H5AadO5iZEsC&pg=PA178

Heckmann neigt zu Überinterpretationen, eine Deutschordens-Provenienz beider Handschriften ist nicht glaubhaft gemacht. Sie nennt zum Martinus Polonus deutsch und zu den Flores temporum deutsch nicht die relevante Literatur, nämlich meine Dissertation 1987, S. 193

https://books.google.de/books?id=pcvWAAAAMAAJ&pg=PA193

Die Überlieferung des deutschen Martin von Troppau hatte ich 1994 zusammengestellt:

Klaus Graf, Rezension zu: Rudolf Kilian Weigand, Vinzenz von Beauvais. Scholastische Universalchronistik als Quelle volkssprachiger Geschichtsschreibung (Germanistische Texte und Studien 36), Hildesheim 1991, in: Beiträge zur Geschichte der deutschen Sprache und Literatur 116 (1994), S. 491-497, hier S. 496, Anm. 17
http://www.digizeitschriften.de/dms/resolveppn/?PID=PPN345203720_0116%7Clog83

Inzwischen überholt durch:

http://www.handschriftencensus.de/werke/981

Berlin, SB, mgf 696, Bl. 411ra-411va: "Hie hebt sich an die zal der gaistlichen orden die der romisch kunig Sigmund hat lassen malen zw Costnitz in der kirchen zu den augustinern".

Zur Handschrift:

http://www.handschriftencensus.de/4402

Degering
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0603a_b077_jpg.htm

http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31250648,T

Der Einband legt eine Herkunft der im 3. Viertel 15. Jh. (nicht vor 1459) geschriebenen Handschrift aus Nürnberg nahe.

Im Textbestand stimmt mit Mgf 696 teilweise überein British Library Arundel 6, die auch das Konstanzer Stück enthält.

Arundel 6
http://www.handschriftencensus.de/5401

Priebsch
https://archive.org/stream/priebschhandschr02goog#page/n53/mode/2up

Handschriftenarchiv
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/700379340006.html

Während mich selbst das Quaternionengedicht von 1422

https://de.wikisource.org/wiki/Spruch_vom_R%C3%B6mischen_Reich_aus_dem_Jahre_1422

am meisten fesselt, ist die übrige Forschung vor allem an dem Bericht über eine Kaufmannsreise von Venedig nach Beirut 1434 interessiert. Dies trug dem Schreiber der Handschrift, der am Ende dieses Berichts mit der Jahreszahl 1460 sich nennt ("per me Johannem Schumann de Lutzenburg") einen Artikel im Verfasserlexikon ein. Dietrich Huschenbett (²VL 8, 1992, Sp. 875f.) musste allerdings konzedieren, dass die große Zeitspanne zwischen Reise und Bericht eher gegen eine Verfasserschaft Schumanns spricht.

GND
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=103130217

Digiberichte
http://www.digiberichte.de/travel.php?ID=24&N=D&suchen1=Anonymus&Vollname=Anonymus

Mehrfach ging Celestina Milani auf den Text ein, etwa
Celestina Milani: Seereise nach Beirut' (A. 1434): nomi e cose. In: Il nome nel testo 4 (2002), S. 137-155
http://riviste.edizioniets.com/innt/index.php/innt/article/viewFile/9/9

Schreibsprache ist bairisch oder nordbairisch. Huschenbett erwägt nach Meisch als Herkunftsort Schumanns Lutzenburg bei Neumarkt in der Oberpfalz, Lutzenburg bei Kirchheim/Schwaben oder auch Lützelburg nordwestlich von Augsburg. Auch ohne Frau Krämer zu fragen (die mir meiner Erinnerung nach den Hinweis auf die Metzer Handschrift gab) hätte Huschenbett in den "Colophons" einen zweiten Codex des gleichen Schreibers finden können. Bis es 1944 zerstört wurde, befand sich in der Stadtbibliothek Metz das Ms. 374 aus der Kartause Rettel (oder Rethel, zu ihr:

https://de.wikipedia.org/wiki/Kloster_Rettel
https://books.google.de/books?id=Q7Y5Z1RuOIgC&pg=PA472 ), eine Predigtsammlung, geschrieben 1470 von Schuman:

"Expliciunt sermones hyemales Cœserveldie prioris Hollandie, ordinis Chartusiensis, scripti per Johannem Schuman, in Lutzenburgo, anno Domini m. cccc. lxx., in die sancti Silvestris, circa horam nonam de mane."

Beschreibungen:

https://books.google.de/books?id=jqhLAAAAMAAJ&pg=PA275
http://ccfr.bnf.fr/portailccfr/jsp/index_view_direct_anonymous.jsp?record=eadcgm:EADC:D05011079
http://bm.metz.fr/iguana/www.main.cls?sUrl=search#RecordId=1.28495

Schreibsprache hin oder her, dieses Zeugnis spricht doch sehr dafür, dass Schumann aus Luxemburg und nicht aus Süddeutschland stammt.

Heckmann listet S. 178f. Anm. 20 den Inhalt in beiden Handschriften des "Index ordinum religiosorum deutsch" (Titelbildung in Anlehnung an Kunzelmann) auf:

"Nach: Berlin, Staatsbibliothek PK: Ms. germ. Fol. 696, fol. 406r (alt 407r); London, British Library; Arundel 6 Plutarch CLXI-IID, fol. 40r; waren unter anderem folgende Orden in der Augustinereremitenkirche dargestellt:
Templer, Spitalorden vom Heiligen Geist, Mönche von Saint-Jacques-de-Haut-Pap (dép. Marne; arr. Épernay), Kauliten, Mercedarier, Gilbertiner, Wilhelmiten, Benediktiner, Schottenklöster, Zisterzienser, Ambrosianer, Cölestiner, Kamaldulenser, Grammotenser, Kartäuser, Vallombrosaner, Mönche von Fontevrault, katholische Humiliaten, Ritterorden von Calatrava, evtl. Ritterorden von Alcántara, Floriazenser, Eremiten von Fonte Avellana, evtl. Reformzisterzienserinnen, Zisterzienserinnen, Olivetaner, Klarissen, (Franziskaner-) Spirituale oder (Franziskaner-) Observanten,
Karmeliter, orientalische Mönche (Antoniter), orientalische Mönche (Basilianer), Augustiner-Eremiten, Augustiner-Chorherren,
Dominikaner, Johanniter, Pauliner, Prämonstratenser, Spitalorden vom heiligen Antonius, Spitalorden vom heiligen Lazariten, evtl. abermals Mönche von Saint-Jacques-de-Haut-Pap, evtl. Magdalenen, Kreuzherren mit rotem Stern, Birgitten, Eremiten von Pulsano."

Mich hatte der von Sigismund direkt veranlasste Konstanzer Bilderzyklus auch deshalb interessiert, weil sowohl in der Berliner als auch in der Londoner Handschrift das Quaternionensystem der Reichsverfassung wiedergegeben wird, in dem ich ja 1993 eine historisierende Spekulation von Herolden aus der Zeit Sigismunds vermutete.

http://periodika.digitale-sammlungen.de/bdlg/Blatt_bsb00000333,00194.html

Was Heckmann über den Ursprung der Quaternionen schrieb, überzeugt mich nicht. Sowohl bei den Quaternionen als auch in der Auflistung der religiösen Gemeinschaften - visuell in der Augustinerkirche, literarisch in den Handschriften auf Latein und Deutsch - ist die Faszination von "Ursprung und Herkommen"

http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:hebis:30-1137987

deutlich zu greifen. "Sequitur de institucione religionum et exordio earundem", heißt es in Danzig Mar. F 286.

Der Konstanzer Ordenskatalog setzt ein intensives historisches Interesse voraus, auch wenn durch das Zusammenströmen von Kirchenvertretern aus der gesamten christlichen Welt während des Konzils die Recherche sicher erleichtert war. Der Konstanzer Ordenskatalog ist ein einzigartiges Zeugnis über die Gemeinschaftsbildung der religiösen Orden mit Blick auf ihre Ursprünge. Die Konstanzer Augustiner stellten nicht nur das Quartier des Königs, sie konnten ihre Regel auf hl. Augustinus zurückführen, der daher mehrfach prominent auf den Wandbildern erscheint. Das Denkmal feiert die Vielfalt der christlichen Orden, aber auch das "Herkommen" der augustinischen Familie.

Es wäre wünschenswert, wenn die hier genannten handschriftlichen Zeugnisse nicht nur ediert, sondern auch im Netz frei zugänglich präsentiert würden.

#forschung
histmonast

KN DFK Innenraum-02-Suedwand.JPG
KN DFK Innenraum-02-Suedwand“ von User:Fb78 - Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


Johannes Röhnelt (Schmunzelkunst: www.schmunzelkunst.de) weist mich auf

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170741&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

hin. Er lehnt die Entscheidung ab, ich auch.

Siehe auch (so Röhnelt)
http://archiv.twoday.net/stories/1022221777/
https://www.rechtambild.de/2014/11/bgh-verweist-an-eugh-sind-topographische-karten-datenbanken/

sowie ergänzende Links von mir

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150175
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151002401&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

https://www.insidehighered.com/news/2015/11/02/editors-and-editorial-board-quit-top-linguistics-journal-protest-subscription-fees

"All six editors and all 31 editorial board members of Lingua, one of the top journals in linguistics, last week resigned to protest Elsevier's policies on pricing and its refusal to convert the journal to an open-access publication that would be free online. As soon as January, when the departing editors' noncompete contracts expire, they plan to start a new open-access journal to be called Glossa."

Update:
http://www.kontakter.de/internationale_news/lingua_redaktion_legt_job_nieder_und_plant_eigenes_magazin
http://wisspub.net/2015/11/04/massenruecktritt-des-editorial-board-beim-elsevier-journal-lingua/
http://kaivonfintel.org/2015/11/05/lingua-roundup/
https://netzpolitik.org/2015/the-empire-strikes-back-grossverlag-elsevier-verleumdet-abtruennige-wissenschaftler/

http://www.reformationsportal.de/

Wann wird man in Thüringen endlich begreifen, dass ein Permalink kurz sein muss?

http://archive.thulb.uni-jena.de/staatsarchive/rsc/viewer/stat_derivate_00009467/LHASA__MD__A_2__Nr_502__001a.tif?x=137.1924577373211&y=877.1999999999998&scale=0.43842645381984036&rotation=0&layout=singlePageLayout

Thulb, uni-jena.de, staatsarchive, ID, Signatur und Blattcodierung - mehr sollte nicht drin sein!

Daneben gibt es eigene Links:

Gleiß, Friedhelm: Nikolaus von Amsdorf dankt Friedrich dem Weisen für seine Entlassung nach Magdeburg. in: Digitales Archiv der Reformation, http://www.reformationsportal.de/index.php?id=153&tx_jomapservices_pi1002%5Baction%5D=detail&tx_jomapservices_pi1002%5BjoDetail%5D=stat_showcase_00000062&cHash=c05e23a302ea26578728de54f1e7a355 (aufgerufen am 03.11.2015)

Bei der "Recherche" kommt man nur auf eine Karte, mit der ich mich überhaupt nicht zurechtfinde! Murks! Die Einträge (schmale weiße Schrift in Schwarz) sind kaum lesbar!

Inhalt: überwiegend langweilige Akten. Von visueller Opulenz keine Spur.

https://sensmus.hypotheses.org/

Es geht um sensible Objekte in Museen, aber auf der Startseite sind nicht die einzelnen Einträge aufgelistet. Die thematische Gliederung enthält etliche Positionen, die noch nicht belegt sind (z.B., bezeichnenderweise, "Links und Verweise"), und bis man rechts das Monatsarchiv, das eine Ansicht in zeitlicher Reihenfolge ermöglicht, vergeht einige Zeit. Um nicht missverstanden zu werden: Nicht alle Blogs müssen so aussehen wie Archivalia, aber zu einem Blog gehört wesentlich dazu, dass man auf der Hauptseite bequem zu den Einträgen kommt. Der Standard ist nun einmal: Die jüngsten stehen oben.

Steinhauer hat Recht:

http://esteinhauer.tumblr.com/post/132468658750/im-dom-zu-m%C3%BCnster-haben-digitalaffine-kunstfreunde


https://ordensgeschichte.hypotheses.org/10264
https://bioeg.hypotheses.org/1357


Christian Buggisch belegt, dass das Computermagazin des Bayerischen Rundfunks Social Media nur mit der Brille der Datenschützer sieht:

https://buggisch.wordpress.com/2015/11/02/instagram-maerchenstunde-im-bayerischen-rundfunk/

"Diese Brille färbt die Welt schwarz und weiß: Datenschutz ist gut, alles andere böse.

Wie, ist Datenschutz etwa nicht gut? Doch, natürlich. Total sinnvoll, wenn er mit Augenmaß und Pragmatismus betrieben wird. Doch Datenschutz kann auch zu weit gehen, er kann Innovationen hemmen, Nutzer nerven oder bevormunden, Teil einer politischen Agenda sein. Datenschutz per se ist weder gut noch böse, er ist ein interessanter Aspekt in einer zunehmend digitalen Welt."


http://www.risiko-freiheit.de/

Via
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/online_ausstellung_zum_thema_fluchthilfe_veroeffentlicht?nav_id=5923

http://idb.ub.uni-tuebingen.de/diglit/UAT_002_1a

http://britishlibrary.typepad.co.uk/digitisedmanuscripts/2015/11/worcester-rental-acquired-by-the-british-library.html

"The British Library holds one of the largest collections of medieval monastic records from the British Isles. And we have just added to that, with the acquisition of an important 13th-century rental from Worcester Cathedral Priory. The whole manuscript has also been fully digitised, and is now available to view on our Digitised Manuscripts site (Add MS 89137)."

http://cogdogblog.com/2015/11/01/old-style-bookmarking/

https://pinboard.in/ kostet 11 Dollar im Jahr.

Eine wissenschaftliche Suchmaschine, aber nur für die Computerwissenschaft

https://www.semanticscholar.org/

Was soll das, die Treffer ohne Metadaten und DOI auszugeben?

Via
http://www.technologyreview.com/news/542981/academic-search-engine-grasps-for-meaning/

http://log.netbib.de/archives/2015/11/03/zitations-generator-mit-7-500-zitierstilen/

http://archaeologik.blogspot.de/2015/11/wir-sind-nicht-hilflos-ansatzpunkte-zum.html

ALLE dort genannten Aufsätze sind als PDFs verfügbar!

http://wwwhomes.uni-bielefeld.de/umeier/publikationen.html

Dank Silvan Freddi und der Lektüre eines Aufsatzes über das Ravensburger sog. Mohrenfresko konnte ich meinen Beitrag
"Ein fiktives Turnier in Solothurn zur Zeit Kaiser Heinrichs III." erheblich erweitern.

http://archiv.twoday.net/stories/1022479330/


 

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