Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
"Dieser Schaden wird abgespeichert in einer Art genetischem Archiv in der Haut und letztendlich führt das dazu - wenn viele Karteikarten in diesem Archiv zusammengekommen sind - , dann ist irgendwann einmal das Kommando Hautkrebs Marsch und dann geht's los in späteren Lebensjahren."
Christian Scherer, Geschäftsführer der steirischen Krebshilfe,
Quelle: http://steiermark.orf.at/stories/368260/

"Die analysierten Korallen lieferten Hinweise auf drastische Klimaveränderungen im nördlichen Pazifik zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Meeresforscher untersuchten ein 1,74 Meter langes Korallenstück aus einem Riff in der Nähe der zu Japan gehörenden Ogasawara-Inseln. Daraus ergab sich für die Jahre zwischen 1905 und 1910 ein deutlicher Rückgang des Salzgehalts im Oberflächenwasser des Nordpazifiks, wie das Zentrum für Marine Umweltwissenschaften an der Uni Bremen (Marum) mitteilt. Dies deute auf weiträumige Veränderungen des Klimas in dieser Zeitspanne hin. ....."
Quelle: Focus

s. a. http://archiv.twoday.net/stories/4716844/

Uraufführung des Stücks von Tine Rahel Völcker (Text) und Nora Schlocker (Regie) im Deutsches Nationaltheater Weimar. Inhalt: "Sechs Antifiguren aus dem Kulturleben in Deutschland um 1920: Ein Dichter, ein Mäzen, ein Nazi, eine Malerin, ein Goethe-Archivar und eine Schauspielerin und Autorin von Heimatromanen, die unter den Nazis schließlich zur erfolgreichen Drehbuchautorin avanciert.
Der Weg von der Kunstfigur Severus, der sich aus Vertretern der völkischen Bewegung und dem Nationalsozialisten und späteren Intendanten des Nationaltheater Weimars Hans Severus Ziegler zusammensetzt – beginnt mit dem bewußten Schritt aus der Großstadt nach Weimar. Zu seinem Entsetzen stößt er dort auf Vertreter der künstlerischen und politischen Moderne, die, wie er, sich ebenfalls die thüringische Stadt als Wirkungsstätte ausgewählt haben, um dort die Moderne, vor der er geflohen ist, zu fördern. Zu ihnen gehört Kessler (nach Harry Graf Kessler), der im beginnenden 20. Jahrhunder ein neues Weimar anstrebte: eine Kulturerneuerung und umfassende ästhetische Erziehung („Neuguss“) des deutschen Menschen und der deutschen Gesellschaft. Er ist Mäzen vieler Künstler, so auch von Johannes R. Becher, welcher ständig aus dem Leben will, zwischen Kunst und politischer Tat schwankt, bis er Mitter der 20er Jahre endgültig in die KPD eintritt und mit der politischen Kunstarbeit ernst macht.
Severus hat inzwischen erfolgreich die Vertreibung des Bauhauses und der Theaterleitung betrieben, wobei er Unterstützung von Weimarer Honoratioren erfuhr. Als Vorbild des Goethe-Archivaren diente der ehemalige Direktor des Goethe-Nationalmuseums Hans Wahl. Seine Figur wird fiktional mit der Geschichte Elfriede Lohse-Wächtlers verbunden, einer Dresdner Malerin der Avantgarde, die Ende der 20er Jahre in die Psychiatrie eingewiesen wird, was unter den Nationalsozialisten erst zu ihrer Zwangssterilisation und 1941 zu ihrer Vergasung führt."

Quelle:
http://www.nationaltheater-weimar.de/frontend/index.php?page_id=52&v=repertoire_detail&pi=1123&mid=12


Armin Linke (mit Peter Hanappe): Phenotypes / Limited Forms, Installationsansicht, Sao Paulo Biennale, 2008

" .... Armin Linke präsentiert das fotografische Archiv als solches, es ist nicht länger lediglich ein Werkzeug des Fotografen, das unsichtbar im Hintergrund bleibt. Die mit dem Archivarischen verbundenen Tätigkeiten der Selektion, der Kategorisierung sind immer wesentliches Thema der fotografischen Arbeit des Künstlers. Dabei wechselt die künstlerische Strategie zwischen Systematik und Intuition, zwischen der Trennung und Vermischung, um Hierarchien in Frage zu stellen. Für Linke sind experimentelle Formen des Ausstellungsmobiliars ebenfalls ein wichtiges Element in der Praxis der Ausstellung. Hier wird der Vorgang des Auswählens und des Aufbaus von Serien an den Betrachter delegiert. Es ist für Linke wichtig, die Fotografien sowohl als Einzelbilder zu zeigen als auch innerhalb eines Ordnungssystems. .....(1)
.....Armin Linke setzt auf das Konzept des sichtbaren und benutzbaren Künstlerarchivs. Die Stilisierung einer einzelnen fotografischen Arbeit zum "einmaligen" Kunstwerk wird relativiert, ihre Größe und Kombinationsmöglichkeiten bleiben für die Veröffentlichung in Ausstellungen oder Buchprojekten austauschbar. .....(2)
..... In diesem Zusammenhang ist das „Book on Demand“ zu nennen. Auf der Internetseite von Linke können Interessierte sich selbst ein Buch mit 16 Motiven zusammenstellen, ihnen steht das ganze, nach Kriterien wie Ort, Name, Thema geordnete Archiv des Künstlers zur Verfügung......(1)
..... Seit 2003 übergibt Linke sein Fotoarchiv der Öffentlichkeit, er delegiert den künstlerischen Prozess des Auswählens und Zusammenstellens der Fotografien an den Betrachter (Phenotypes/ Limited Forms, 2007, gleichfalls als Book on Demand im Netzarchiv unter http://www.arminlinke.com. Die BesucherInnen können in der Ausstellung und im Internet das Künstlerarchiv durchsuchen, Fotografien auswählen, gruppieren und ein eigenes Leporello drucken......Armin Linke, der 2003 und 2006 an Biennale-Ausstellungen in Venedig teilnahm, wird in Siegen mit ca. 60 Fotografien seines Archivs im Mittel- und Großformat einen Querschnitt durch sein Schaffen vorstellen. Daneben werden die beiden großen, seit mehreren Jahren andauernden und in immer neuen Arbeitszuständen ausgestellten Projekte "Alpen" (zusammen mit Renato Rinaldi und Piero Zanini; in Siegen in einer bisher noch nicht gezeigten Form als interaktive Videoprojektion zu sehen) und die ebenfalls interaktive Benutzerinstallation "Phenotypes / Limited Forms" (mit Peter Hanappe u.a) ausgestellt. ....Armin Linke (*1966, lebt in Mailand und Berlin) arbeitet als Fotograf und Filmemacher an einem ständig wachsenden Archiv, das derzeit ca. 30.000 Aufnahmen umfasst. Menschliche Aktivitäten sowie natürliche und von Menschen geschaffene Architekturen und Landschaften sind seine bevorzugten Motive. Die dokumentarisch, mit größtmöglicher "Authentizität" aufgenommenen Bilder loten die Grenze zwischen Fiktion und Dokumentation aus.
Dabei bildet die Idee des Archivs mit seinen unterschiedlichen Methoden der Katalogisierung nach Themen, Orten oder Chronologie, den konzeptionellen Rahmen. Linke verweigert sich der Stilisierung einer einzelnen fotografischen Arbeit zum "einmaligen" Kunstwerk, er setzt auf den Vergleich. Die Arbeiten werden in stets neuen Zusammenhängen präsentiert. Konsequent stellt er das Archiv als "Book on Demand" im Netz und in Ausstellungen der Öffentlichkeit zur Verfügung (Erstmals wurde das "Book on Demand" in der "Utopia Station" bei der Biennale von Venedig 2003 öffentlich vorgestellt). Bereits 1998 wurde ein Buchprojekt, das "Global Guide Book" mit dem "Prix Sinar" ausgezeichnet. In der Öffentlichkeit bekannt wurde Linke darüber hinaus durch sein andauerndes Großprojekt "Alpen" (zusammen mit Renato Rinaldi und Piero Zanini). Zurzeit hat Armin Linke eine Gastprofessur an der Hochschule für Gestaltung Karlsruhe inne. .....(2)"

Quellen:
(1) http://museumfuergegenwartskunstsiegen.de/index.php?mid=2
(2) http://museumfuergegenwartskunstsiegen.de/index.php?id=690

s.a: http://archiv.twoday.net/stories/4500835/

" ..... Under Andy’s stewardship, the Drawings and Documents Archive grew to house more than 100,000 items, with a focus on drawings and renderings by practitioners throughout Indiana from the late 19th century to the present. Materials in the collection include working drawings, presentation drawings, construction documents, architects’ letters, business records, photographs, and models from over 40 firms and agencies. Andy retired in 2008, leaving a void in the archives for students and faculty at CAP conducting historical research. ....."
Link: http://bsuarchives.blogspot.com/2009/06/college-of-architecture-and-planning.html

http://googlesystem.blogspot.com/2009/06/find-creative-commons-images-in-google.html

Via: http://www.spellboundblog.com/2009/06/13/yahoo-google-search-reusable-images-flickr-commons/

Scheint (anders als die Bildsuche bei Yahoo) gut zu funktionieren. man findet auch CC-Fotos (Wikimedia Commons, Wikitravel), die nicht bei Flickr sind.

Couven-Pavillon Aachen, Túrelio CC-BY

http://chronicle.com/weekly/v55/i39/39b00401.htm
From the issue dated June 12, 2009

Google Books Mutilates the Printed Past

By RONALD G. MUSTO

Auszug:

Naples was a kingdom mutilated almost before it had a chance to name itself as the Kingdom of Sicily. It was so called from its origins until torn apart by the revolt of the Sicilian Vespers. The kings and queens of the realm were enthroned in Naples but continued to call their kingdom "Sicily," almost in physical memory of that lost limb, the trauma of mutilation. With the early-modern period the kingdom celebrated its reunion by declaring itself the Kingdom of the Two Sicilies. But that name itself bore constant witness to the realm's original mutilation.

Possibly no other historical record has suffered as much actual mutilation as that of Naples. Over the centuries, Neapolitan records for the late Middle Ages have been destroyed repeatedly, most recently on September 30, 1943, when retreating Nazis deliberately firebombed the city's archives. Without large runs of these documents to work with, much of the Neapolitan past has disappeared, even as many of the archives have been painstakingly reconstructed over the years from copies held in Barcelona, Marseilles, and other sites, as well as through modern transcriptions completed before World War II. The same had been true of Naples's medieval architecture: Covered over by the daring new Baroque of the 17th and 18th centuries, the great legacy of the late Middle Ages was mostly lost in Naples until the Allied bombings of World War II again tore open Naples's body to reveal the original medieval fabric. But for the few of us who work on the city's urban development, that double mutilation — of both its archival and architectural past — makes work difficult at best. More than many other historians, we have to rely on remnants to recreate this history.

Among the more useful works in this regard has long been Matteo Camera's two-volume
Annali delle Due Sicilie dall'origine e fondazione della monarchia fino a tutto il regno dell'augusto sovrano Carlo III Borbone (1841-60). Year by year, Camera outlined the major events and developments in the kingdom and, more important, illustrated his narrative with excerpts and full transcriptions of documents in the royal archives of Naples. Any researcher interested in the development of Naples's urban fabric, its buildings, ordinances, and political and cultural history can find, in these volumes, a selection of archival documents no longer available in the original. The collection is just that: a selection, a narrow representation of a destroyed archive that was itself an artificial representation of the past, a mutilated record of a mutilated kingdom. A WorldCat search reveals that several — but not many — copies exist in Europe and across the United States, mostly in microfilm, and those probably from a single exemplar. Three copies are available within one or two hours of my desk. But there also exists a copy on Google Books — and that's where both the promise and the perils present themselves.

In its frenzy to digitize the holdings of its partner collections, in this case those of the Stanford University Libraries, Google Books has pursued a "good enough" scanning strategy. The books' pages were hurriedly reproduced: No apparent quality control was employed, either during or after scanning. The result is that 29 percent of the pages in Volume 1 and 38 percent of the pages in Volume 2 are either skewed, blurred, swooshed, folded back, misplaced, or just plain missing. A few images even contain the fingers of the human page-turner. (Like a medieval scribe, he left his own pointing hand on the page!) Not bad, one might argue, for no charge and on your desktop. But now I'm dealing with a mutilated edition of a mutilated selection of a mutilated archive of a mutilated history of a mutilated kingdom — hardly the stuff of the positivist, empirical method I was trained in a generation ago.

A random spot-check of other Google-scanned books has yielded some better results, but the general drift is clear: good enough for our mutilated view of the past, rushed through the scanning process so that Google could lay claim to as many artifacts of our cultural past in as short a time and with as small a budget as possible.


Die Kritik kommt ziemlich aufgeblasen daher, was vielleicht auch daran liegt, dass Musto zu den Direktoren des kostenpflichtigen E-Humanities-Projekt gehört, das sich nicht alle Universitäten leisten können. Bei allem berechtigten Unmut über Googles nach wie vor teilweise außerordentlich schlechte Scans - wenn Google massenweise alte Bücher zugänglich macht ist mir das lieber als ein Qualitätsdigitalisierungsprojekt, von dem nur die "happy few" profitieren. Eine "Fernleihe" ist dabei ja nicht vorgesehen.

Im übrigen kann man sich ja das oben verlinkte Digitalisat von Google ansehen: Am Anfang sieht es doch sehr manierlich aus. Irgendein gravierender Fehler begegnete mir nicht. Vielleicht kommen die weiter hinten.

Wem gehörte das Besitzerzeichen mit der Mitra?

[Update: Glückwunsch den Contributoren, die das Rätsel bravourös lösten! Propst Johann Joseph Glätzl von Sternberg in Mähren]

1472 Latin Bible printed by Peter Schoeffer in Mainz.
Pigskin binding with a gilt, armorial stamp (episcopal or abbatial) with ‘I. I. G. P. S.’ on front and back covers (v.2 of 2v., Hain 3052.
GW 4211. BM.), Dunedin Public Libraries (Dunedin, NZ), Alfred and Isabel Reed Collection (Cat. entry)
http://www.cerl.org/web/en/resources/provenance/can_you_help



Ich sah es gerade auch in Finnland:

http://bibbild.abo.fi/inkunabel/ink13.htm
(Åbo Akademi bibliotek, ÅAB Ink. nr 13, Johannes de Turrecremata, Expositio super toto Psalterio. Strasbourg, 1482. Hain *15703. Collijn (Uppsala) 860. Collijn (Stockholm) 1066. Angeb.: Albertus Magnus, Compendium theolgicae veritatis. – Gerson, Jean, De modo audiendi m.fl.)

Nachtrag BCK zum Beitrag von Klaus Graf:
vgl. auch die ursprüngliche Anfrage von Anthony Tedeschi und followup Diskussionsbeiträge auf Exlibris-L

Re: Incunabula Cataloguing Project
https://listserv.indiana.edu/cgi-bin/wa-iub.exe?A2=ind0904&L=EXLIBRIS-L&P=R3859
(2009-04-15, Michael Laird; Hinweis auf das Harvard-Ex. von Jacobus de Voragine, Legenda aurea [Nuremberg: Georg Stuchs, 1 October 1488], Walsh (15th Century Books) 810)
https://listserv.indiana.edu/cgi-bin/wa-iub.exe?A2=ind0904&L=EXLIBRIS-L&P=R3937
(2009-04-15, Eric White; Hinweis auf Phillip Pirages Cat. 46 (Nov. 2001): 10 (Goff B-573) = Biblia latina. Basel: Johann Amerbach, 1482.)
https://listserv.indiana.edu/cgi-bin/wa-iub.exe?A2=ind0905&L=EXLIBRIS-L&P=R4339
(2009-05-13, Anthony Tedeschi, Summary)
Foto auf Flickr, DPL Heritage Collections Project (updated 2009-06-15):
http://www.flickr.com/photos/37244113@N08/3426473339/

Update zu:

http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeugen

AfP. Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, Heft 2 vom 24.05.2009, S. 179 - 183

§ 4 LUG a.F.

Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes an ehemaligen NS-Zeitungen.

Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009 21 O 1425/09 (nicht rechtskräftig)

Der Verfügungskläger, der Freistaat Bayern, möchte der Verfügungsbeklagten die Herstellung und Verbreitung von Nachdrucken der NS-Zeitungen "Der Angriff" und "Völkischer Beobachter" verbieten lassen. Der Verfügungskläger beruft sich dabei auf ihm übertragene Urheber- und Verlagsrechte an diesen Publikationen.

Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der "Zeitungszeugen", mit denen die Presse in der Zeit des Nationalsozialismus (1933-1945) dargestellt werden soll. In diesem Rahmen hat die Verfügungsbeklagte über Zeitschriftenhändler Nachdrucke verschiedener Zeitungen aus dem Jahr 1933 verbreitet und zwar jeweils zu einem seinerzeit aktuellen Thema wie dem Reichstagsbrand oder der Machtübernahme der NSDAP. Die entsprechenden Zeitungsausgaben finden sich in einem "Zeitungsmantel", der seinerseits Kommentare und Hintergrundberichte zu dem jeweiligen Thema enthält.

Der am 07.01.2009 bundesweit erschienenen Ausgabe Nr. 1/2009 war neben anderen Zeitungen ein Original-Nachdruck der NS-Zeitung "Der Angriff" (Ausgabe vom 30.01.1933) beigefügt. Als dessen Herausgeber ist Joseph Goebbels genannt. Im Impressum dieser Ausgabe der Zeitung "Der Angriff" sind außerdem der Chef vom Dienst sowie die für die verschiedenen Ressorts Verantwortlichen namentlich genannt. Als Verlag ist im Impressum die ,Verlag "Der Angriff" GmbH, Berlin' genannt.

Der Ausgabe Nr. 2/2009 war neben anderen Zeitungen ein Original-Nachdruck der NS-Zeitung "Völkischer Beobachter" (Ausgabe vom 01.03.1933) beigefügt. Der "Völkische Beobachter" erschien im Verlag [AFP 2009 S. 180] Franz Eher Nachf. GmbH (nachfolgend "Eher-Verlag"). Als "Herausgeber" dieser Ausgabe ist Adolf Hitler, als "Hauptschriftleiter" ist Alfred Rosenberg und als Chef vom Dienst ist Wilhelm Weiß genannt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Eher-Verlag vom Alliierten Kontrollrat mit dem Gesetz Nr. 2 vom 10.10.1945 aufgelöst. Sämtliche Immobilien, Einrichtungen, Fonds, Konten, Archive, Akten und alles andere Eigentum wurden gem. Art. II des Gesetzes beschlagnahmt. Mit Art. V Nr. 1 der Direktive Nr. 50 vom 29.04.1947 legte der Alliierte Kontrollrat fest, dass das Eigentum an Vermögenswerten der Regierung des Landes oder der Provinz zu übertragen ist, wo sich die Vermögenswerte befinden. Das Gesetz Nr. 58 vom 29.06.1947 zur Durchführung dieser Direktive sah vor, dass die Übertragung von Vermögenswerten durch eine Übertragungs-Bescheinigung bewiesen wird, die eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte enthält. Mit Übertragungsurkunde Nr. 1918 vom 12.11.1951 wurden schließlich sämtliche Verlagsrechte des Eher-Verlages auf den Freistaat Bayern übertragen. In Anlage Nr. 5 zur Übertragungsurkunde heißt es:

"Verlagsrechte an sämtlichen vom Eher-Verlag herausgegebenen Büchern, Zeitungen und Zeitschriften mit den dazugehörigen Kopf-, Neben- und Unterausgaben. Unter Verlagsrecht ist das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung der vom Eher-Verlag herausgegebenen Werke im Sinne des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19.06.1901 (RGB1. I Seite 217) zu verstehen."

Das Vermögen von Adolf Hitler wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Befreiung von Nationalismus und Militarismus vom 05.03.1946 mit Entscheidung der Spruchkammer München vom 15.10.1948 vollständig eingezogen. Gem. § 3 der Verordnung über Einziehung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen und Vermögenswerten nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalismus und Militarismus (Einziehungsverordnung) vom 23.11.1948 waren die Vermögenswerte dem Freistaat Bayern zu übertragen. Dies ist mit Übertragungsurkunde Nr. 86 vom 26.01.1965 auch hinsichtlich der Urheberrechte ausdrücklich geschehen.

Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ausgaben der "Zeitungszeugen" mit Schreiben vom 16.01.2009 und vom 22.01.2009 ohne Erfolg abgemahnt.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, Inhaber aller Urheber- und Verlagsrechte hinsichtlich der Verlagsprodukte "Der Angriff" und "Völkischer Beobachter" zu sein und deshalb die Verbreitung von Nachdrucken dieser Zeitungen untersagen zu können. Entsprechende Rechte seien von Adolf Hitler und dem Eher-Verlag auf den Verfügungskläger übergegangen.

Der Eher-Verlag habe die ausschließlichen Rechte an den einzelnen Ausgaben des "Völkischen Beobachters" von den Urhebern dieser Sammelwerke erhalten. Gleiches gelte für die Zeitung "Der Angriff". Jedenfalls seit 1932 habe der Eher-Verlag sämtliche Anteile an diesem Verlag gehalten. Die Benennung eines anderen Verlags im Impressum sage über die tatsächlichen Besitzverhältnisse und die Übernahme der Gesellschafteranteile durch den Eher-Verlag nichts aus. Hingegen belege das vom Börsenverein erstellte Verlagsverzeichnis, dass die Zeitung "Der Angriff" in der fraglichen Zeit zu den Verlagsobjekten des Eher-Verlags gehört habe.

Im "Dritten Reich" seien die Schriftleiter für die Auswahl der Beiträge und deren Zusammenstellung verantwortlich gewesen. Aus §§ 1, 2, 7, 19, 70 des Schriftleitergesetzes vom Oktober 1933 ergebe sich, dass Schriftleiter regelmäßig exklusiv für einen Verlag tätige Verlagsangestellte gewesen seien. Die gesamten Früchte ihrer Arbeit hätten sie dem Verlag zukommen lassen. Dementsprechend könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Schriftleiter der streitgegenständlichen Zeitungen die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des jeweiligen Sammelwerks dem Verlag übertragen hätten. Die Annahme, dass sich ein Schriftleiter das Recht vorbehalten hätte, das von ihm erstellte Sammelwerk auch noch anderweitig zu verwerten, sei völlig abwegig. Es wäre selbst nach heutigem Recht in jeder Hinsicht ungewöhnlich, wenn ein angestellter Mitarbeiter eines Verlags über seine Urheberrechte anderweitig verfügen könnte. Dies zeige etwa § 18 des geltenden Manteltarifvertrags für Redakteure von Tageszeitungen.

Wollte man die Auffassung vertreten, die Schriftleiter seien nicht die Sammelwerk-Urheber gewesen und sie hätten ihre Rechte nicht auf den Eher-Verlag übertragen, sei jedenfalls Adolf Hitler nach § 4 des seit 1901 geltenden Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (LUG) als Herausgeber aufgrund gesetzlicher Fiktion als Urheber des Sammelwerks "Völkischer Beobachter" anzusehen. Gleiches gelte dann auch für Joseph Goebels als Herausgeber der Zeitung "Der Angriff", der seine Rechte als Herausgeber an den Sammelwerken ausschließlich auf den Eher-Verlag übertragen habe, was sich aus den Tagebuchaufzeichnungen von Joseph Goebbels ergebe.

Selbst wenn kein Herausgeber genannt wäre - so der Verfügungskläger -, stünde ihm ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu Gebote. Nach § 4 LUG gelte nämlich in diesem Fall der Verlag selbst als Urheber des Sammelwerks.

Der Verfügungskläger sei als Rechtsnachfolger des Eher-Verlag aber auch Inhaber sämtlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an den in den jeweiligen Sammelwerken enthaltenen einzelnen Beiträgen. Die Redakteure der Zeitungen im "Dritten Reich" seien die "Schriftleiter" gewesen, die ihre Verwertungsrechte - entgegen § 38 Abs. 3 UrhG - ausschließlich dem Verlag übertragen hätten. Soweit die Verfasser der Beiträge nicht genannt seien, zeige gerade die unterlassene Benennung der Artikel-Urheber, dass sich diese aller Rechte einschließlich ihres Benennungsrechts begeben und diese Rechte dem Verlag zur ausschließlichen Nutzung überlassen hätten. Dies ergebe sich auch aus der Zweckübertragslehre. Bei einem in einem Zeitungsverlag angestellten Urheber sei regelmäßig davon auszugehen, dass er seinem Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräume. Außerdem könne sich der Verfügungskläger insoweit auf § 10 Abs. 2 UrhG berufen, wonach der Verlag die Rechte des Urhebers geltend machen kann, wenn dieser nicht bezeichnet ist - soweit es um Zeitungs-Ausgaben gehe, die vor weniger als 70 Jahren erschienen sind. Zur früheren Rechtslage (§ 7 Abs. 2 LUG) habe sich insoweit kein Unterschied ergeben.

Bei der Frage, ob der Verfügungskläger seine Rechtsposition ausreichend glaubhaft gemacht habe, sei auch zu berücksichtigen, dass die damals abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht mehr vorliegen. Diese seien im Jahr 1944 zerstört worden, als das Verlagsgebäude des Eher-Verlags aufgrund eines Bombenangriffs ausbrannte. Daher müsse es reichen, dass die entsprechenden Darlegungen des Verfügungsklägers plausibel seien.

Dem Verfügungskläger als Rechtsnachfolger des Eher-Verlags das geltend gemachte Verbotsrecht zuzuerkennen, sei auch im Ergebnis angemessen, denn wenn nicht der Herausgeber oder der Verlag die ausschließlichen Rechte an der Nutzung des Sammelwerks hätten, wären Sammelwerke nach ihrem Erscheinen gemeinfrei und könnten von jedermann vervielfältigt werden.

Der Verfügungskläger hat daher zuletzt beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Faksimile-Nachdrucke der Zeitungen "Der Angriff" und/oder "Völkischer Beobachter" herzustellen und/oder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder herstellen und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen.[AFP 2009 S. 181]

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers.

Welche Rechte der Eher-Verlag innegehabt haben soll, habe der Verfügungskläger weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dies betreffe gleichermaßen die von Urhebern als auch die von dem Verlag "Der Angriff" abgeleiteten Rechte.

Hinsichtlich der einzelnen Beiträge in den antragsgegenständlichen Zeitungen habe der Verfügungskläger etwaige Arbeitsverhältnisse zwischen den Autoren und dem Eher-Verlag oder gar eine Übertragung von Urheberrechten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Zweifel hätten die Verfasser der fraglichen Artikel dem Eher-Verlag nach § 42 Abs. 1 VerlG a.F. lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Selbst wenn die Verfasser dem Eher-Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätten, würde dies nach § 42 Abs. 2 VerlG a.F. nicht zu einem heute bestehenden Verbotsrecht führen, da dem Eher-Verlag alsbald nach dem Erscheinen, spätestens jedoch nach der in § 42 Abs. 2 VerlG a.F. genannten Frist kein Ausschließlichkeitsrecht mehr zugestanden habe.

Rechte am Sammelwerk habe der Verfügungskläger weder von Adolf Hitler noch von Joseph Goebels erwerben können. Inhaber des Urheberrechts am Sammelwerk sei nämlich nach damaliger wie heutiger Rechtslage nur derjenige, der durch Auswahl und Anordnung eine schöpferische Leistung erbracht habe. Die bloße Bezeichnung als Herausgeber auf dem Werk mache den Genannten indes nicht zum Herausgeber. Aufgrund ihrer Funktionen im Dritten Reich sei es ausgeschlossen, dass Adolf Hitler oder Joseph Goebbels die erforderliche schöpferische Leistung für die Erstellung der Sammelwerke selbst erbracht hätten. Dergleichen sei auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Im Fall Adolf Hitlers erstrecke sich die Übertragungsurkunde auch nicht auf Sammelwerke. Für den Fall, dass Goebbels Schöpfer des Sammelwerks gewesen wäre, fehle es an einem substantiierten Vortrag und einer Glaubhaftmachung zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den Eher-Verlag bzw. den Verlag "Der Angriff".

Die wahren Schöpfer der Sammelwerke seien unbekannt. Eine Übertragung von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten durch die (unbekannten) Schöpfer der Sammelwerke auf den Eher-Verlag sei weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden; mangels konkreter Anhaltspunkte könne auch hier allenfalls von einer Einräumung einfacher Nutzungsrechte ausgegangen werden.

In jedem Fall aber stünde einem Unterlassungsanspruch die Schranke der Zitatfreiheit (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) entgegen. Auch grundrechtlich geschützte Rechte der Verfügungsbeklagten (Wissenschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit) würden durch ein Verbot verletzt.

Da die Verfügungsklägerin die im Jahr 1973 erschienene Publikation des Orbis-Verlags "Zeitungen als Dokumente", der Ausgaben des "Völkischer Beobachter" und anderer Publikationen aus dem Eher-Verlag beilagen - ein im Vergleich zu "Zeitungszeugen" nahezu identisches Publikationsformat - genehmigt habe, müsse die Verfügungsklägerin auch der Verfügungsbeklagten nach § 19 GWB, Art. 82 EGV sowie nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung eine Lizenz erteilen, sodass die Geltendmachung des Verbotsrechts unter diesem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlich sei.

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Ausgaben der streitgegenständlichen Zeitungen ab dem Jahrgang 1939 gehe von der Verfügungsbeklagten die Gefahr einer Rechtsverletzung nicht aus. Die Verfügungsbeklagte berühme sich insofern keiner Veröffentlichungsrechte.

Der Verfügungsantrag hat nur teilweise Erfolg.

I.

Der Verfügungskläger hat keine urheberrechtlichen Ansprüche, mit denen er den Neudruck und die Verbreitung der Zeitungen "Völkischer Beobachter" und "Der Angriff" aus den Jahren 1933-1938 verbieten kann. Soweit zu befürchten steht, dass die Verfügungsbeklagte auch Zeitungen aus den Jahren 1939-1945 nachdruckt, beruft sich der Verfügungskläger zurecht auf einen (vorbeugenden) urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch.

1. Der Verfügungskläger ist nicht Inhaber noch bestehender Urheberrechte an den Sammelwerken "Völkischer Beobachter" und "Der Angriff" aus dem Jahr 1933. Dem jeweils als "Herausgeber" Genannten - Hitler und Goebbels - kommt mangels eigener schöpferischer Leistung kein Urheberrecht zu. Soweit dem Eher-Verlag selbst fiktive Urheberrechte nach § 4 Satz 2 LUG zukommen, sind diese - jedenfalls für Zeitungsausgaben aus dem Jahr 1933 - abgelaufen.

a) Dem jeweils als "Herausgeber" Genannten - Hitler und Goebbels - kommt mangels eigener schöpferischer Leistung kein Urheberrecht zu.

Zwar sind sowohl der "Völkischer Beobachter" als auch "Der Angriff" als Tageszeitungen typischerweise Sammelwerke i.S. des seinerzeit geltenden § 4 LUG und waren als solche urheberrechtlich geschützt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Inhalt dieser Zeitungen zumindest nach der heute herrschenden Rechts- und Sozialmoral weitgehend sittenwidrig ist. Heute wie damals ist bzw. war es herrschende Auffassung im Urheberrecht, dass das Urheberrecht auch bei Werken unsittlichen Inhalts entsteht.

Urheber des Sammelwerks ist nach dem seinerzeit geltenden § 4 Satz 1 LUG allerdings nur, wer (1.) eine entsprechende schöpferische Leistung erbracht hat und (2.) auch als "Herausgeber" genannt ist.

(1) Hitler und Goebbels scheiden als Urheber am Sammelwerk aus, da sie keine schöpferische Leistung erbracht haben.

Zwar findet sich im LUG weder eine Legaldefinition des Herausgeberbegriffs, noch werden die den urheberrechtlichen Schutz des Herausgebers begründenden Merkmale genannt. Die Kommentarliteratur zum LUG geht aber einmütig davon aus, dass Herausgeber im urheberrechtlichen Sinne nur sein kann, wer durch seine geistige Leistung das Sammelwerk geschaffen hat, also die Auswahl, Prüfung, Sichtung und Anordnung der Beiträge vorgenommen hat. Die bloße Bezeichnung als Herausgeber auf dem Werk macht den Genannten hingegen nicht zum Herausgeber im urheberrechtlichen Sinne; es knüpft sich auch keine entsprechende urheberrechtliche Vermutung an die bloße Bezeichnung (siehe zu allem die LUG-Kommentare zu § 4 von Allfeld aus dem Jahr 1928, Goldbaum aus dem Jahr 1927, Lindemann aus dem Jahr 1910, Voigtländer-Fuchs aus dem Jahr 1914, und Kuhlenbeck aus dem Jahr 1901; später ebenso Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1951, S. 106 f.).

Die als Herausgeber der konkret angegriffenen Ausgaben des "Völkischer Beobachter" und des "Angriffs" Genannten - Adolf Hitler und Joseph Goebbels - kommen als Urheber i.S. des § 4 LUG nicht in Betracht. Es ist zwar anzunehmen, dass Hitler und Goebbels die politische und publizistische Leitlinie der in Rede stehenden Zeitungen vorgegeben haben; dadurch allein erlangt man allerdings noch kein Urheberrecht, sondern nur durch die konkrete Gestaltung der einzelnen Zeitungsausgaben. Angesichts der zahlreichen Funktionen von Hitler und Goebbels in Staat und Partei ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass diese Tag für Tag mögliche Beiträge für die nächste Ausgabe des "Völkischer Beobachter" bzw. des "Angriffs" gesichtet, ausgewählt und angeordnet haben, dass sie also die den Arbeitstag eines Chefredakteurs bzw. der Ressortleiter oder der Redaktionskonferenz ausfüllende Tätigkeit selbst unternommen hätten. Dergleichen [AFP 2009 S. 182] ist auch trotz der Fülle an historisch-biographischer Literatur zu diesen beiden Personen nirgendwo überliefert.

(2) Andere Personen scheiden als Urheber am Sammelwerk aus, weil sie sonst nicht als "Herausgeber" genannt wurden.

Es ist ernsthaft nicht zu leugnen, dass eine oder mehrere Personen die streitgegenständlichen Zeitungsausgaben in die schließlich publizierte Form gebracht haben. Darin liegt eine schöpferische Leistung, wie sie zum Erwerb eines Urheberrechts am Sammelwerk nach § 4 LUG erforderlich ist. Durch diese Leistung allein entsteht allerdings noch kein Urheberrecht für eine natürliche Person. Hinzukommen muss die Nennung als "Herausgeber" - nicht als Hauptschriftleiter, Schriftleiter, Ressortleiter oder Redakteur, nein: explizit als "Herausgeber". Dies ergibt sich eindeutig aus § 4 Satz 2 LUG, wonach der Verleger als Herausgeber gilt, wenn ein Herausgeber nicht genannt ist. Die Nennung als Herausgeber ist also - umgekehrt - neben der schöpferischen Leistung Voraussetzung für den Erwerb eines Urheberrechts am Sammelwerk durch eine natürliche Person. Wenn es nämlich für die Urheberschaft einer natürlichen Person am Sammelwerk allein darauf ankäme, dass diese Person schöpferisch tätig geworden ist, und nicht auch darauf, dass diese Person auch als Herausgeber genannt ist, käme die Fiktion des § 4 Satz 2 LUG nie zum Tragen. Denn dass eine oder mehrere Personen die urheberrechtsbegründende Leistung für das Sammelwerk erbracht haben, kann auch dann nicht geleugnet werden, wenn diese Person(en) nicht als "Herausgeber" genannt ist (sind). Das fiktive Urheberrecht des Verlegers - der selbst nicht wie ein Herausgeber schöpferisch tätig geworden sein muss (". . .") - entsteht nach § 4 Satz 2 LUG also nur, wenn der tatsächlich schöpferisch tätig gewordene Herausgeber darauf verzichtet hat, als Herausgeber genannt zu werden (so auch Goldbaum, § 4 LUG S. 55). Durch entsprechende Abreden war es dem Verleger also nach dem LUG möglich, das Urheberrecht zu sich zu ziehen.

Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob Rosenberg, Weiß oder sonstwer die für den Erwerb eines Urheberrechts am Sammelwerk erforderliche schöpferische Leistung erbracht haben. Denn als Herausgeber sind nur Hitler und Goebbels genannt mit der Folge, dass es allen anderen an der zweiten Voraussetzung zum Erwerb des Urheberrechts am Sammelwerk - nämlich der Nennung als Herausgeber - mangelt.

b) Die fiktiven Urheberrechte des Eher-Verlags (§ 4 Satz 2 LUG) sind - jedenfalls für Zeitungsausgaben aus dem Jahr 1933 - abgelaufen.

aa) Bei den streitgegenständlichen Zeitungsausgaben besteht mit Blick auf § 4 LUG eine Situation, die in § 4 LUG jedenfalls nicht ausdrücklich geregelt ist: Es ist zwar ein Herausgeber genannt, dieser hat aber keine Herausgebertätigkeit im urheberrechtlichen Sinne entfaltet, sodass ihm kein Urheberrecht am Sammelwerk zustehen kann. In einem solchen Fall ein Urheberrecht am Sammelwerk niemandem - also weder einer natürlichen Person noch dem Verlag - zukommen zu lassen, geht nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht an. Man wird § 4 Satz 2 LUG auch für die Fälle als Auffangvorschrift ansehen müssen, in denen ein urheberrechtlich Nichtberechtigter als Herausgeber genannt ist. Denn Sinn des § 4 Satz 2 LUG ist es, mangels eines Herausgebers - der sowohl formal als auch materiell-rechtlich diese Stellung ausfüllt - einen am Sammelwerk Berechtigten zu bestimmen - und zwar ausweislich des § 4 Satz 2 LUG den Verleger (so auch Voigtländer-Fuchs, § 4 LUG S. 63).

Damit war der Eher-Verlag hinsichtlich beider streitgegenständlicher Zeitungen als Urheber am Sammelwerk anzusehen. Dies gilt insbesondere auch für die Zeitung "Der Angriff", da die Kammer angesichts einer Gesamtschau der vorgelegten Anlagen als glaubhaft gemacht ansieht, dass der Eher-Verlag im fraglichen Zeitraum sämtliche Anteile an dem Verlag "Der Angriff" übernommen hatte.

bb) Entsprechende Urheberrechte des Eher-Verlags an Zeitungen aus dem Jahr 1933 sind allerdings abgelaufen.

Nach § 32 Satz 1 LUG von 1901 endete die Schutzfrist für ein Sammelwerk 30 Jahre nach der Veröffentlichung des Werks (hier also der jeweiligen Zeitungsausgabe), wenn das Urheberrecht - wie hier - einer juristischen Person zustand. Im Jahr 1934 wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre verlängert. Durch das Urheberrechtsgesetz von 1965 wurde die Schutzfrist dann auf 70 Jahre verlängert, wobei dies auch für den hier vorliegenden Fall gilt. § 134 Satz 2 UrhG stellt allerdings klar, dass für die Berechnung in diesen Fällen weiterhin vom Veröffentlichungstag auszugehen ist.

Demnach genießen heute nur noch solche Ausgaben Schutz, die ab dem 01.01.1939 oder später veröffentlicht wurden, § 34 LUG (§ 69 UrhG).

2. Der Verfügungskläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, als Rechtsnachfolger des Eher-Verlags die für den Verbotsantrag erforderlichen Rechte an den einzelnen Artikeln der streitgegenständlichen Zeitungen erhalten zu haben.

a) Nach dem seinerzeit geltenden § 42 VerlagsG war es von Gesetzes wegen die Regel, dass der Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Artikels erhielt - es sei denn, aus den Umständen ergab sich etwas anderes. Diese Regelung wurde in § 38 Abs. 3 UrhG gerade für Zeitungsartikel fortgeschrieben.

Den Verfügungskläger trifft die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, die Ausnahme von dieser Regel für die vorliegenden Zeitungsausgaben darzutun. Zwar ist in der Tat zu berücksichtigen, dass das Verlagsgebäude des Eher-Verlags ausgebombt wurde, sodass die Vorlage von Verlagsverträgen - aus denen sich die Einräumung ausschließlicher Rechte zugunsten des Verlags hätte ergeben können - nicht erwartet werden durfte. Der Verfügungskläger lässt aber auch im Übrigen Anstrengungen dazu vermissen, die behauptete Rechtsposition glaubhaft zu machen. Weder finden sich Ausführungen zur seinerzeitigen Vertragspraxis der Zeitungsverlage, noch werden seinerzeit etwa bestehende Tarifverträge vorgelegt; Ausführungen zur heutigen Vertragspraxis sind demgegenüber unbehelflich, da gerichtsbekannt gerade die Vertragspraxis über die Jahrzehnte aufgrund verschiedenster Umstände und Einflüsse im steten Wandel ist. Es bleibt nach dem Vortrag des Verfügungsklägers aber auch völlig unklar, ob die fraglichen Artikel von festangestellten oder freien Redakteuren geliefert wurden - wie die Redaktionen also organisiert waren. Dies ist für die Frage der Rechtseinräumung an den Verlag durchaus von Bedeutung. Die Ausführungen des Verfügungsklägers sind angesichts der Regel des § 42 VerlagsG nicht geeignet, plausibel zu machen, dass seinerzeit im Fall der streitgegenständlichen Zeitungen von dieser gesetzlichen Regel abgewichen wurde und der Eher-Verlag von allen Autoren die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat.

b) Selbst wenn man eine pauschale Einräumung der ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte aller Autoren an ihren Artikeln zugunsten des Eher-Verlags und damit des Freistaats Bayern annehmen wollte, ist damit nicht zwingend die Rechtsinhaberschaft ab dem hier in Rede stehenden Reprint-Recht verbunden.

Die heute in § 31 Abs. 5 UrhG kodifizierte Zweckübertragungsregel geht auf einen seit den 1920er-Jahren im deutschen Urheberrecht durchgesetzten Grundsatz zurück (siehe dazu nur Schricker, UrhG, § 31 Rdn. 31 mit zahlreichen Nachweisen aus Rspr. und Literatur). Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1965 - und damit in der hier fraglichen Zeit - war dieser Grundsatz als "allgemeine Zweckübertragungslehre" ausgeprägt und besagte als Auslegungsregel, dass der Urheber Rechte im Zweifel nur in dem Umfang überträgt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Das sind im Fall eines Zeitungsartikels zunächst einmal in jedem Fall [AFP 2009 S. 183] die Rechte, die für den Abdruck in der entsprechenden Ausgabe benötigt werden. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es seinerzeit zur Erreichung des Zwecks eines Redakteursvertrags - insbesondere mit Blick auf die Rechtsstellung der Verlage nach § 4 LUG zum Nachdruck der Zeitung als solcher - erforderlich war, dass der Verlag auch das ausschließliche Recht zu einem Reprint des einzelnen Artikels Jahrzehnte nach der Erstveröffentlichung erhielt. Heute, in einer Zeit, in der Zeitungsverlage ihr Geld auch mit dem Versand einzelner bereits erschienener Artikel verdienen, mag diese Frage anders zu beurteilen sein. Dass es entsprechende Nutzungsformen allerdings schon im fraglichen Zeitraum gab, ist weder bekannt noch vorgetragen, sodass die fraglichen Reprint-Rechte im Zweifel beim Autor blieben. Nicht zufällig heißt es in § 42 VerlagsG, dass der Autor über den Beitrag, den er für eine Zeitung geliefert hat, auch dann alsbald nach dessen Erscheinen anderweitig verfügen darf, wenn er dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat.

c) Im Übrigen sind die einzelnen Artikel fast vollständig anonym, also ohne Angabe des Verfassers, erschienen, sodass nach § 66 Abs. 1 UrhG das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung erlischt. Damit sind in jedem Fall entsprechende Rechte in Zeitungen aus den Jahren 1933-1938 bereits erloschen.

3. Dem Verfügungskläger steht aber insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, als Neudrucke von Ausgaben der Zeitungen "Völkischer Beobachter" und "Der Angriff" zu besorgen sind, bei denen die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, bei denen also seit dem Tag der Erstveröffentlichung der Original-Ausgabe noch keine 70 Jahre vergangen sind. Die Kammer sieht insofern eine Erstbegehungsgefahr als gegeben an.

a) Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn die Gefahr einer Rechtsverletzung ernstlich droht, also nicht nur für möglich erscheint, sondern unmittelbar oder in naher Zukunft bevorsteht. Dafür müssen ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine zuverlässige rechtliche Beurteilung ermöglichen.

Dies ist hier der Fall. Ausweislich des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten soll die Presse in der Zeit des Nationalsozialismus - also in den Jahren 1933-1945 (diese Zeitspanne wird auch im Internetauftritt der Verfügungsbeklagten ausdrücklich genannt) - dargestellt werden. Es ist daher zu besorgen, dass die Verfügungsklägerin in naher Zukunft auch Ausgaben der Zeitungen "Völkischer Beobachter" und "Der Angriff" verbreitet, für die der Verfügungskläger nach dem unter Ziffer I.1. ausgeführten Urheberrechtsschutz geltend machen kann. Diese Besorgnis wurde auch durch die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt.

b) Die Verfügungsbeklagte kann sich insofern nicht auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG berufen.

Das Zitatrecht aus § 51 Nr. 1 UrhG erlaubt zwar grundsätzlich auch das Zitat ganzer Werke - also auch ganzer Sammelwerke. Nach § 51 Nr. 1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne Werke in einem selbstständigen wissenschaftlichen Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Umfangmäßige Grenzen ergeben sich folglich aus dem Zitatzweck. Setzt sich das zitierende Werk lediglich mit Teilen des Sammelwerks - etwa einzelnen Artikeln -, nicht allerdings mit dem Sammelwerk als solchem (z.B. dessen Aufbau und Struktur oder der Sprache etc.) auseinander, ist regelmäßig auch nur eine Aufnahme dieser Teile zulässig.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Sammelwerk wie geschehen in Gänze zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen, ohne dass eine ausreichende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Sammelwerk als solchem stattfindet. Ein Zitat in Form einer ganzen Zeitungsausgabe ist deshalb allenfalls zulässig, wenn es als Erörterungsgrundlage für Ausführungen des Zitierenden erscheint, die das Sammelwerk als solches und als Ganzes - und nicht wie hier lediglich einige wenige Beiträge aus dem Sammelwerk - betreffen.

c) Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung berufen.

Das Eingreifen der Selbstbindung hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab. Sie tritt nach Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein, deren Maximen das Gleichhandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG inhaltlich ausfüllen. Eine Ermessensbindung gegenüber einem Dritten soll auch schon durch eine behördliche Entscheidung in einem Parallelfall eintreten können. Dagegen kann nicht allein aus der Tatsache früherer positiver Entscheidungen ein Vertrauensschutz im Hinblick auf spätere Entscheidungen konstruiert werden.

Die Verfügungsbeklagte kann sich angesichts einer gerade einmal zweimaligen Lizenzierung in den 60er- und 70er-Jahren schon nicht auf eine ständige gleichmäßige Übung der Verwaltungspraxis berufen. Die Kammer ist überdies der Ansicht, dass der Verwaltung in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit bleiben muss, eine vor Jahrzehnten quasi singulär getroffene Entscheidung bei einem neuerlichen Erlaubnisbegehren abweichend zu entscheiden, wenn sie dies - wie hier - nunmehr für sachlich geboten erachtet.

d) Die Verfügungsbeklagte macht auch ohne Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit . . .) geltend, indem sie einen kartellrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz behauptet. Ein solcher kann nämlich - wie das hier der Fall ist - jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Inhaber eines Urheberrechts dieses weder selbst nutzt noch an Dritte lizenziert. In einem solchen Fall ist weder eine unbillige Behinderung noch eine Diskriminierung überhaupt denkbar.

URTEILSANMERKUNG

Hinsichtlich der Auslegung von § 4 LUG halte ich meine harsche Kritik (in Unkenntnis der Urteilsgründe) nicht aufrecht. Die Ansicht des Gerichts ist zumindest vertretbar.

Hinzukommen muss die Nennung als "Herausgeber" - nicht als Hauptschriftleiter, Schriftleiter, Ressortleiter oder Redakteur, nein: explizit als "Herausgeber". Alternativ zu dieser Aussage kann man annehmen, dass dem Schriftleiter, von dem anzunehmen ist, dass er die schöpferische Leistung der Zusammenstellung des Sammelwerks erbracht hat, das Urheberrecht am Sammelwerk auch dann zukommt, wenn ein Herausgeber namentlich genannt wird, dieser aber nur seinen Namen hergegeben hat. Für diese Variante spricht auch: Voigtländer/Fuchs S. 61: "es wird [...] zur tatsächlichen Frage, ob einem Redakteur die Rechte des Herausgebers zukommen". (Meine Ausgabe von Voigtländer/Fuchs 2. Aufl. trägt anders als die meisten bibliographisch erfassten Ausgaben nicht das Datum 1914, sondern ist bereits [1913] im Verlag des Börsenvereins erschienen.) Sofern ein Hauptverantwortlicher (beim Völkischen Beobachter der Schriftleiter) namentlich genannt wird, könnte ihm die Funktion des Herausgebers zugesprochen werden. Ist ein solcher Hauptverantwortlicher nicht hervorgehoben, kommt § 4 Satz 2 LUG ins Spiel, der das Urheberrecht dem Verleger zuweist. Die Vorschrift würde also nicht leerlaufen.

Impressum VB

Jedenfalls stellt die Entscheidung, wenn sie denn rechtskräftig wird, einen Gewinn für die Public Domain dar. Bei vorgeschobenen Herausgebern der Zeit vor 1939 wird man die Zeitungen bedenkenlos digitalisieren dürfen, sofern man Artikel auslässt, die namentlich oder mit seinerzeit bekannten Kürzeln gekennzeichnet sind.

Hinsichtlich der Ausführungen zu § 51 UrhG wird die Entscheidung dem Gehalt des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht gerecht. Siehe schon Deutsch, Die Dokumentationsfreiheit im Urheberrecht, NJW 1967, S. 1393 ff. Hier hätte das Urheberrecht im Licht des Grundrechts ausgelegt werden müssen, denn es kann doch keinem Zweifel unterliegen, dass eine seriöse Auseinandersetzung mit NS-Zeitungen durch Nachdruck möglich sein muss (im Sinne der früheren historisch-politischen Dokumentationsfreiheit), auch wenn dies bedeutet, dass nicht jeder einzelne Beitrag eines Sammelwerks kommentiert wird. Dass Bayern hier "mauert" ist auch aus der Sicht des öffentlichen Rechts völlig inakzeptabel.

Update: Urteil vom OLG bestätigt
http://www.urheberrecht.org/news/3743/

http://meteor.bibvb.ac.at/F?func=file&file_name=start&local_base=acc01

Darauf muss man erstmal kommen. Man findet 297 Treffer bei Eingabe von:

Handschriftensammlung der UB Klagenfurt

Klar, dass bei soviel innovativer Kraft die Angabe der eingeführten Handschriftensignatur auf der Strecke bleibt. Man muss auf den Link zur UB Klagenfurt klicken, um dann festzustellen, dass Perg.-Hs. nun wohl PE, Pap.-Hs. nun wohl PA heißt.

http://opac.uni-klu.ac.at/F

Signatursuche PA 155 führt zu

Titel Sammelhandschrift
Zusatz [aus 6 Teilen]
Jahr Saec. XIV ex.
Umfang I, 206, I Bll.
1.Gesamttitel Handschriftensammlung der UB Klagenfurt
Quelle Aufnahme nach: Menhardt, Bd. 1, S. 163 f., Pap.-Hs. 155; Beschreibung im Arch. der Deutsch. Kommission der Preuß. Akad. d. W.
Zum Inhalt Teil 1 enth.: Bl. 1r - 100r Haimo Halberstatensis, Commentarius in epistolas Pauli ad Romanos et ad Hebraeos, lat., vgl. Vattasso I 1
Teil 2 enth.: 101r - 148v Petrus Commestor, Historia Iudaeorum, lat. (Auszug laut Mitteilung des Lizenziaten A. Vollmer in Hamburg). Vgl. Vattasso I 522
Teil 3 enth.: 149r - 200v Sermones, lat. Inc.: Ave Maria gra[tia], ub[i] est advertendum quod hoc nomen Maria habet V litteras. (83 sermones, am Schluß Lücken.) - Expl.: vires plures quam prius habuerat
Teil 4 enth.: 200v - 201r Deutsches Mariengebet, veröffentlicht Carinthia 1886, 140
Teil 5 enth.: 201v Tafel der Mondzyklen 1396 - 1452
Teil 6 enth.: 202r - 205r Tractatus moralis, Bruchstück, lat. Inc. (De custodia sensuum): [I]stud nobiles ingressibus suis habent ostiarios. (Dann De choira, De locutione, De morte.)
ISBN Altertümelnder Hlwdbd. saec. XIX, Rücken: Pauli epistolae


Bemerkenswert: die originelle Belegung des Felds ISBN. Zur Handschrift siehe:

http://www.handschriftencensus.de/14691

http://www.utm.edu/vlibrary/15ercatalogs.shtml

Grundsätzlich eine nützliche Zusammenstellung, aber sehr willkürlich. Die sieben australischen Inkunabeln sind schon außerordentlich beliebig.

http://wiki.netbib.de/coma/InkunabelLinks
wurde nicht komplett ausgewertet. Wieso fehlt z.B. Madsen? Was fängt man mit einer nichtssagenden Infoseite von Straßburg an?

Sehr interessant mit Blick auf die unter http://archiv.twoday.net/stories/5741709/ behandelte Problematik sind die Aussagen in dem Podcast

http://chronicle.com/media/audio/v55/i40/smith/?utm_source=at&utm_medium=en

Adam Smith von Google unterstreicht auf die Frage nach CC-Lizenzen, dass Google dazu ermutigt, Bücher hundertprozentig zugänglich zu machen, und gern mit Autoren zusammen arbeiten möchten, denen mehr an weiter Verbreitung als an kommerzieller Nutzung gelegen ist. Wissenschaftsautoren müssten also die natürlichen Verbündeten Googles bei diesem Ziel sein.

Says Peter Murray-Rust

http://wwmm.ch.cam.ac.uk/blogs/murrayrust/?p=2096

Ay, ay Captain - let's fight!

Photo: jwyg, CC-BY-SA

Als Videos bei YouTube:

Episode I

http://www.youtube.com/watch?v=m17qF6ToVCU

Episode II

http://www.youtube.com/watch?v=ymKaTttxYJU

Episode III

http://www.youtube.com/watch?v=zHOuaM38Xuk


“Wenn ich in die Bibliothek gehe, weiß ich nicht unbedingt, wonach ich suche. Ich hoffe auf einen Zufallsfund. Google wurde nicht dafür geschaffen, Zufallsfunde zu ermöglichen. Google ist zu gut organisiert. Eine Bibliothek hingegen ist ein wunderschön unorganisierter Raum.”

Sagt Malcolm Gladwell.

http://log.netbib.de/archives/2009/06/12/bibliothek-als-ort-der-ideen/

Und irrt.

Google ermöglicht aber de facto Zufallsfunde, und vor allem in Form von Google Book Search. Siehe etwa

http://archiv.twoday.net/stories/5690177/

http://www.opencontentalliance.org/2009/06/09/new-archive-book-reader/

Der neue Book-Viewer beseitigt erhebliche Mängel des alten Viewers ("Readers").

"Michael Hochedlinger ist ein ausgezeichnetes und höchst erfreuliches Lehrbuch gelungen, das die Grundzüge der Aktenlehre schlüssig und gründlich darlegt und mit vielen Beispielen überzeugend präsentiert. Die „Aktenkunde“ liest sich angesichts des sperrigen Themas erstaunlich flüssig und angenehm."

Johannes Grützmacher: Rezension zu: Hochedlinger, Michael: Aktenkunde. Urkunden- und Aktenlehre der Neuzeit. Köln 2009, in: H-Soz-u-Kult, 12.06.2009, http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2009-2-192 .

Update: http://archiv.twoday.net/stories/453146990/


http://tinyurl.com/m576bv Ein Blick auf die Homepage der preisgekrönten Einrichtung in Biberach an der Riß zeigt: Schlimmer gehts fast nimmer.

http://www.openoasis.org/

http://librarypreservation.blogspot.com/2009/06/unfortunate-news-about-cool.html

http://palimpsest.stanford.edu

Was um Himmels willen ist daran so kostspielig, eine ganze Menge völlig anspruchsloser Informationsseiten und Linklisten, die das Look-and-feel der frühen 1990er konserviert haben, sowie eine fachliche Mailingliste zu hosten? Wo bitteschön kauft Stanford seinen Webspace?


http://edoc.hu-berlin.de/series/dini-schriften/2009-10/PDF/10.pdf

Nichtssagend!

Dei Beiträge zum Informationsforum "Ein Blick hinter die Kulissen - Das Digitale Archiv stellt sich vor" des Bundesarchivs sind online verfügbar:

Informationsforum zum Digitalen (Bundes-)Archiv

Herr Drümmer mit Information zu PDF/A als Standardformat zur Langzeitspeicherung und elektronischen Archivierung im Kontext der PDF/A-Konferenz in Berlin am 18./19.06.2009:

PDF/A


bzw. zur PDF/A-Tagung: PDF/A-Konferenz

http://htwkbk.wordpress.com/2009/06/11/wow-someone-wants-to-publish-me/

Frühere Meldungen:
http://archiv.twoday.net/stories/5211234/
http://archiv.twoday.net/stories/4658837/
http://archiv.twoday.net/stories/4442450/
http://archiv.twoday.net/stories/5077385/

"..... Wer solche Lebensformen ausprobiert, ausprobieren muss - eine Willensentscheidung ist es in den seltensten Fällen -, fällt schnell zwischen alle Stühle. Das erzählt auch der Transmann im Cabaret Voltaire: Von manchen Lesben werde er abgelehnt - «Du bist ja jetzt ein Mann» -, aber auch von vielen Schwulen, da er ohne Penis ja doch kein «richtiger» sei.
Doch diese Minderheit, die sich queer nennt, wartet nicht darauf, akzeptiert zu werden. Sie hat längst ihre eigene Kultur. Die Anlässe des dreitägigen Festivals, das AktivistInnen aus dem Umfeld des Zürcher Kollektivs Sündikat organisiert haben, hätten problemlos eine ganze Woche gefüllt: Workshops zu gewaltfreier Kommunikation oder zum Basteln von Sextoys, Diskussionen über szeneninterne Ausschlüsse oder queere Familien, zwei Partys mit Konzerten und Performances, das Kunstprogramm «Queerscapes» mit zwei Ausstellungen und Dutzenden von Filmvorführungen. Anna Frei, eine der beteiligten KünstlerInnen, erklärt: «Die Ausstellung im Cabaret Voltaire und im Message Salon zeigt ein dichtes Gewebe queerer Kunst, eine Art Archivauslegung. Mit dem Projekt ‹You can find me in the Lexicon, in the Lexicon› gehen wir hinaus in Archive und bringen Queerness in sie hinein



Queeres Lexikon (Quelle: Pressebild, www.offpride.ch)

«You can find me ...» führt etwa ins private Deso-Radiomuseum in Zürich Wollishofen, mit anschliessender Erkundung dem Seeufer entlang, begleitet von einem Hörspiel der deutschen Künstlerin Michaela Meliàn übers Reisen und Wandern, über freiwillige und unfreiwillige Migration. Und per Liveschaltung in ein imaginäres queeres Archiv. «Kategorisierung ist eine Notwendigkeit eines Archivs, sonst lässt es sich nicht nutzen», sagt Frei. «Und genau diesem Einordnen widerspricht der queere Gedanke.»Manchmal ergeben sich verblüffende Verbindungen. Zum Beispiel im Phonogrammarchiv in den beengenden Luftschutzräumen der Universität, wo alte Schweizer Mundartaufnahmen gehortet werden. Dort spricht der deutsche Musikjournalist Martin Büsser über Geschlechter im Punk und kommt zum Schluss, dass sich Inhalte nicht nur in Texten, sondern vor allem in der ganzen Ästhetik ausdrücken: Queere Musik spielt mit Stilbrüchen, mit Brüchigkeit, gebrochenen Geschlechterbildern. Und genau diese Brüchigkeit illustrieren anschliessend die Performerinnen vom Duo Krokodilstränensirup, indem sie Unbeholfenheit so auf die Spitze treiben, dass sie zu einer raffinierten Möglichkeit wird.
Jedes Archiv ist queer
«Gleichzeitig könnte jedes Archiv das queere Archiv sein», sagt Anna Frei. «In jedem sind queere Inhalte zu finden, auch wenn sie aus einer Zeit stammen, bevor es den Begriff gab.» Ist es zulässig, Geschichten aus anderen Zeiten heutige Bedeutung überzustülpen? Diese Frage stellt sich immer wieder. Etwa beim Sehen des Films «The Female Closet» der lesbischen US-amerikanischen Filmerin Barbara Hammer. Sie folgt unter anderem den Spuren der Fotografin Alice Austen (1866-1952) und findet Erstaunliches: nicht nur Bilder von Austen und ihren Freundinnen in männlicher Aufmachung, sondern auch Porträts von Menschen mit uneindeutigem Geschlecht. Ein Stück queere Vergangenheit?
Performances sind ein wichtiger Teil queerer Kultur. Am Samstag kommen sie im Provitreff ausführlich zur Geltung. Ein Höhepunkt des Abends ist der Auftritt der haitianisch-amerikanischen Performerin Mildred Derestant alias Dred aus New York. Sie bezeichnet sich selbst als «gender illusionist», verkörpert Grace Jones genauso überzeugend wie den Rapper P. Diddy. In Zürich transformiert sie sich in kurzer Zeit vom Rastafari zum Soul-Beau und weiter zum Gangster. Augenzwinkernd entlarvt sie Stereotypen über schwarze Männer in den Köpfen des Publikums. Dred liebt Auftritte als «perfekter» Mann auf und neben der Bühne - und verblüfft dann mit dem Enthüllen ihres «wahren» Geschlechts. ....

Quelle:
http://www.woz.ch/artikel/inhalt/2009/nr24/Kultur/17998.html


Archäopterox (Quelle: Wikimedia Commons)

"Das weltweit bedeutendste Archiv des Erdmittelalters liegt gleich um die Ecke: In Solnhofen wurde nicht nur der lithografische Druck entdeckt, sondern auch der Urvogel Archäopteryx. So viele Superlative sind eigentlich nicht zu toppen. Laut Dr. Martin Röper, Museumsleiter des Bürgermeister-Müller-Museums, stecken im Solnhofener Plattenkalk aber noch einige Überraschungen. ..."
Quelle:
http://www.weissenburger-tagblatt.de/artikel.asp?art=1032865&kat=26

" .... Grissom (William Petersen) beschäftigt sich mit dem Tod einer Bibliothekarin, die leblos im Archiv der Western States Historical Society aufgefunden wurde.Zunächst scheint unklar, ob es sich um einen Mord oder womöglich einen Selbstmord handelte. Plötzlich taucht jedoch ein Augenzeuge auf, der genau gesehen hat, wie die Bibliothekarin ums Leben kam. Bei dem Zeugen, Aaron Pratt, handelt es sich um einen Autisten, der erstaunliche Fähigkeiten hat. Pratt kann sich den Tathergang haargenau in allen Details merken und ihn genau wiedergeben. Grissom ist jedoch der einzige, der Pratt und seine Aussage ernst nimmt. Nachdem Grissom sich zum zweiten Mal von Pratt schildern lässt, wie die Bibliothekarin ums Leben kam, wird er schließlich auf Hunter, den Kurator des Museums, aufmerksam. Doch dann nimmt der Fall eine unerwartete Wendung..."
Quelle:
http://www.rtl.de/ea/tvplaner/content/detail_r.php?id=100&event=560685&page=1

" .... Der Fachbereich Kultur der Stadt Braunschweig zeigt in einer Ausstellung vom 11. bis 20. Juni in der Stadtbibliothek im Blauer Saal und Foyer des Schlosses, Schlossplatz 2, die Entwürfe des künstlerischen Wettbewerbs „Software der Erinnerung“. Zur öffentlichen Eröffnung am 11. Juni, 19 Uhr, sprechen Stadtrat Wolfgang Laczny, Dezernat für Kultur, Schule und Sport, und Barbara Straka, Präsidentin der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig. Die Ausstellung, begleitet von einer Publikation, bildet den Abschluss eines künstlerischen Wettbewerbes.
Eingereicht wurden Beiträge der Künstler Arnold Dreyblatt, Pia Lanzinger, Beate Passow, Renata Stih und Frieder Schnock sowie den beiden Künstlergruppen „Finger“ und „Inges Idee“. Alle vorgestellten Konzepte beschäftigen sich mit einer dezentralisierten Form der Gedenkstättenarbeit in Verbindung mit Kunst im öffentlichen Raum. Ziel des Wettbewerbs ist eine stadtweite Vernetzung von Orten, Biografien und Institutionen zum Gedenken an die Opfer und Schauplätze aus der Zeit des Nationalsozialismus.
Mit der Auslobung des Wettbewerbs „Software der Erinnerung“ führte die Stadt Braunschweig die Arbeit des städtischen Gedenkstättenkonzepts fort und knüpft an bisherige Aktivitäten wie z. B. das „Offene Archiv“ der Künstlerin Sigrid Sigurdsson in der KZ-Gedenkstätte Außenlager Schillstraße oder die Arbeit zum „Vernetzten Gedächtnis“ (www.vernetztes-gedaechtnis.de) an. ...."

Quelle:
http://www.presse-service.de/data.cfm/static/732180.html

http://www.heise.de/newsticker/Langzeiterhaltung-digitaler-Information-bleibt-ein-ungeloestes-Problem--/meldung/140238

Laut Pressespiegel des Kölner Hauses der Architektur: SPD will Archiv am alten Standort (Link).

s. FDP gleichlautend: http://archiv.twoday.net/stories/5740079/

Bescheid_jena

Lesbare Version:
http://www.flickr.com/photos/34028941@N00/3615445302/sizes/l/

Die Uni Jena hat die Beantwortung meiner in dem offenen Brief

http://archiv.twoday.net/stories/5607119/

gestellten Fragen abgelehnt. Ich halte diese Auskunftsverweigerung für rechtswidrig und werde dagegen vorgehen. Das Thüringer Bibliotheksgesetz umschreibt die Aufgaben der Bibliotheken:

http://www.bibliotheksverband.de/lv-thueringen/Thueringer-Bibo-Gesetz.pdf

Das Eingehen geheimer privatrechtlicher Verträge gehört ganz sicher nicht dazu. Gerade bei Public-Private-Partnerschaften ist eine Kontrolle durch die Presse unverzichtbar. Es kann nicht angehen, dass solche dubiosen Kooperationen, bei denen ja auf Seiten der Bibliothek Steuergelder im Spiel sind, durch Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse den Augen der Öffentlichkeit und der Presse entzogen werden.

Parallelen:

Details der Abmachung zwischen Springer und der Uni Göttingen zu Open Access sind vertraulich
http://archiv.twoday.net/stories/4341449/

Vertrag Googles mit BSB ist geheim
http://archiv.twoday.net/stories/3484352/

Zur Wichtigkeit von Transparenz für Open Access
http://archiv.twoday.net/stories/5702753/
http://archiv.twoday.net/stories/5754408/

Zum Thema Transparenz:
http://archiv.twoday.net/search?q=transparenz

Update: Klage vor dem Verwaltungsgericht Jena wurde noch 2009 eingereicht.

Interessante neue Aspekte:

http://www.spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/0,1518,620298,00.html

Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=prüfungs

Aus dem Editorial der Titanic Juni 2009:

Im sogenannten "Google-Settlement" sollen deutsche Schriftsteller und Journalisten dazu gezwungen werden, dem ausländischen Unternehmen all ihre Bücher, Gedanken und Träume zu verkaufen. Gegenleistung: zwanzig Euro oder einmal Arschlecken (um es überspitzt zu sagen). Ein Vergleich zu den umstrittenen Arisierungen im Dritten Reich bietet sich an: Hier wie da wird gegen die Menschenrechte verstoßen, müssen sich Menschen unter Wert verkaufen. Und wer sich nicht legal ausrauben läßt, den werden "die Texträuber der Internet tauschbörse Pirate Bay" (Sandra Kegel, FAZ vom 25.04.09 [Link]) schon über die Planke laufen lassen. Das Geschäft mit illegal heruntergeladenen Sandra-Kegel-Leitartikeln blüht. Es geht um Geld. Viel Geld.


Der Philosoph Volker Gerhardt - Vorsitzender der Wissenschaftlichen Kommission der Union der Akademien - zieht in der FAZ einmal mehr gegen Open Access zu Felde. Eine ausführliche Kritik der Kritik, der ich mich anschließe, bietet

http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=7098

Update: Weitere Kritik

http://philobar.blogspot.com/2009/06/philosoph-volker-gerhardt-gegen-open.html

http://britishlibrary.typepad.co.uk/endangeredarchives/


http://blog.openbib.org/2009/06/09/565000-digitalisate-aus-der-open-library-im-kug-nachgewiesen/

Bereits die unter

http://blog.openbib.org/2009/06/03/nachweise-freier-inhalte-in-den-opac/

angekündigte Entscheidung, Texte des internationalen Projekts Gutenberg Kölner Studierenden via OPAC zugänglich zu machen, kann nur als verfehlt bezeichnet werden. Gutenberg-Texte sind für wissenschaftliche Zwecke absolut unbrauchbar (auch wenn für viele Titel versteckt Scans unter http://www.pgdp.org/ols/index.php zur Verfügung stehen). Studenten mit dieser dubiosen Quelle zu konfrontieren, nur weil sie kostenfrei ist, schlägt allen Bemühungen um Informationskompetenz ins Gesicht.

Die Entscheidung, nicht den Gesamtbestand der Texte des Internetarchivs (bzw. die seriösen Teile davon) via OAI-Schnittstelle zu importieren, sondern die Open Library-Auswahl zu nehmen, erscheint mir ebenfalls höchst unglücklich.

Mit der OCAID sollte unbedingt auf die Auswahlseite des Internetarchivs verlinkt werden, nicht auf den häufig unbrauchbaren Viewer der Open Library. Das Internetarchiv hat jetzt standardmäßig einen besseren Viewer implementiert, der auch bei kleinformatigen Büchern funktioniert. Der Viewer der Open Library ist demgegenüber veraltet. Aber wer diese Angebote rein opac-technologisch sieht, ohne sich vorher inhaltlich mit ihnen befasst zu haben, begreift dergleichen natürlich nicht.

Für deutschsprachige Bücher ist die willkürliche Auswahl der Open Library aus dem Gesamtbestand des Internetarchivs unzureichend. Die Freitextsuche nach Uhland im Bereich texts des IA erbringt 152 Treffer, bei der Open Library aber nur 34 Treffer.

Von den 6 Basler Chroniken im IA hat die Open Library nur 3.

Ein ständiges Ärgernis ist bei dem IA bzw. der OL die Zusammfassung mehrbändiger Werke. Mehrbändige Werke werden regelmäßig auseinandergerissen bzw. lassen sich nicht durch eine Suche zusammenführen, auch wenn die OCAID die Bandzählung enthält.

An sich stünden in der OL die Möglichkeiten für die Lösung des Problems zur Verfügung, denn beim Scan on Demand der Boston Public Library erhalten mehrbändige Werke einen Einzeleintrag:

http://openlibrary.org/b/OL13443690M/Museum-für-altdeutsche-Literatur-und-Kunst

Bei den Basler Chroniken im KUG muss man dagegen die Bandangabe aus dem Erscheinungsjahr erraten:

http://kug.ub.uni-koeln.de/portal/connector/permalink/openlibrary/30771045/1/openlibrary/index.html

Wie ich bereits in INETBIB ausführte, sollte eine Kooperation mit der UB Göteborg ins Kalkül gezogen werden, deren OPAC unter fri e-bok über 30.000 Treffer ausweist.

http://webbgunda.ub.gu.se/cgi-bin/chameleon

Update: Der Aktualisierung des Beitrags im genannten Weblogs ist zu entnehmen, dass ich hätte erraten sollen, dass die Nichtausgabe gelöschter Datensätze durch das IA das entscheidende Kriterium für die Nichtberücksichtung der OAI-Schnittstelle durch den KUG ist. Wieso Löschungen von praktischer Relevanz sein sollen, wird nicht gesagt.

http://lawblog.mcneubert.de/2009/06/10/badische-aktenheftung/

http://de.wikipedia.org/wiki/Badische_Aktenheftung


http://www.opus-bayern.de/bib-info/volltexte/2009/723/

Bilder in webfähiger Qualität sollen als JPGs unter CC-BY-ND zur Verfügung stehen.

Das ist leider unbrauchbar für die Wikipedia.

Durchgeführt ist davon noch nichts, soweit auf

https://www.e-pics.ethz.ch/

zu sehen. Da sieht man auch bei den gemeinfreien alten Drucken (merke: in der Schweiz sind Reproduktionsfotografien ungeschützt - wie auch in D, aber in D gibt es ja eine Minderheit, die einen solchen Schutz für bestimmte Reproduktionen vertritt) ein ekelhaftes Wasserzeichen. Und im Impressum das übliche Copyfraud.


http://www.opus-bayern.de/bib-info/volltexte/2009/718/

Ich hasse es, wenn einfach Folien ins Netz gemüllt werden, die ohne Hintergrundinformationen unverständlich sind. Weiß jemand, was die Seiten 29-30 sagen sollen?

Der Open-Access-Verlag Bentham hat ein Hoax-Manuskript akzeptiert:

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2009/06/hoax-exposes-incompetence-or-worse-at.html

Peter Subers Kommentare sind unzureichend. Wir brauchen Transparenz in Sachen Open Access und eine unabhängige Qualitätskontrolle des Peer Review. Suber ergeht sich in Vergleichen mit den Praktiken normaler Verlage mit kostenpflichtigen Produkten sagt aber nicht klar, welche Konsequenz man aus dem unerfreulichen Befund, dass ein einigermaßen aktiver Open-Access-Verlag offenbar in nicht akzeptabler Weise dubios agiert, ziehen sollte.

Schwarze Open-Access-Schafe diskreditieren Open Access nachhaltig. Wenn man Open Access als Teil einer dringlichen Reform der Wissenschaftskommunikation ansieht, kann man nicht einfach zur Tagesordnung übergehen. Ein klarer Boykott-Aufruf in Sachen Bentham scheint ebenso geboten wie die Organisation einer unabhängigen Überprüfung von Open-Access-Zeitschriften.

Frühere Beiträge zu Bentham:

http://archiv.twoday.net/stories/5580968/
http://archiv.twoday.net/stories/4840336/

[#beall]

In den Kommentaren zu:

http://blog.chaosradio.ccc.de/index.php/2009/06/10/cre125-couchdb/

http://illicit-cultural-property.blogspot.com/2009/06/1600-objects-bound-for-italy.html


Die berühmte Handschrift aus dem Kloster Weissenau (Vadiana 321) steht seit Mai online zur Einsicht bereit:

http://www.e-codices.unifr.ch/de/vad/0321/1

Der Text des Chronikteils:

http://la.wikisource.org/wiki/Acta_S._Petri_in_Augia


http://wikipedia-inside.unrast.org/2009-06-07-schwachkopf-am-richtigen-ort,45.html

"Für viele Wikipedianer wird es zunehmen schwierig, noch mit Motivation beim Projekt Wikipedia zu verbleiben", schreibt zurecht Simplicius im Kommentar.

http://www.e-codices.unifr.ch/call-for-collaboration

Das Schweizer Projekt E-Codices ruft dazu auf, bis zum 10. Juli 2009 Vorschläge für ein Handschriften in Schweizer Sammlungen abzugeben, die von herausragender Bedeutung für die Forschung sind und 2010 online zur Verfügung stehen sollen. Mit 25 Handschriften fällt das Angebot zwar nicht allzu üppig aus, aber ein solcher Wettbewerb ist durchaus der richtige Weg.

http://www.regesta-imperii.de/urk_fr/

Die neue und besonders stoffreiche work-in-progress Datenbank zu Friedrich III. bietet rund 30 000 Nachweise zu Urkunden des Habsburgers (1440-1493), die zum weit überwiegenden Teil noch unpubliziert sind.


http://jairo.nii.ac.jp/en/ ist nicht nur ein Harvester, sondern bietet auch eine Volltextsuche über die Inhalte japanischer Repositorien.

http://fami.oszbueroverw.de/berlinssecretlibraries/

Dargestellt mit Google Maps. Da ist auch eine Archivbibliothek dabei.

3a1c8eac_5110_11de_86a8_9ace8eabec38

Nottulns Gemeindearchivar Christian Wermert mit seinem Bruder Josef, Stadtarchivar in Olpe, Shirley Sullivan vom australischen Nationalarchiv und Dieter Töps vom Kreisarchiv Olpe (v. l.). [Foto: entnommen: Borkener Zeitung]

"Die Münchner Max Beckmann Gesellschaft hat etwa 1000 Briefe deutscher Expressionisten an den Frankfurter Mäzen und Sammler Carl Hagemann erworben.
Die Münchner Max Beckmann Gesellschaft hat etwa 1000 Briefe deutscher Expressionisten an den Frankfurter Mäzen und Sammler Carl Hagemann erworben. Wie die Gesellschaft am Dienstag in München mitteilte, gehören zu den Verfassern Künstler wie Ernst Ludwig Kirchner, Emil Nolde, Erich Heckel und Ernst Wilhelm Nay. Die Briefe böten neben biografischen Informationen oft auch Angaben zur Entstehung vieler Kunstwerke.
«Die Briefe stellen eine einmalige Quelle zur Rekonstruktion der kulturellen Lage Deutschlands zwischen den Weltkriegen dar und sind ein Kulturgut höchsten Ranges,» betonte der Leiter des Max Beckmann Archivs, Christian Lenz. Das Briefkonvolut, das für die deutsche Geschichte und Kunstgeschichte des 20. Jahrhunderts von einzigartiger Bedeutung sei, wäre ohne die Max Beckmann Gesellschaft nicht als Gesamtheit erhalten geblieben, sondern über den Handel verstreut worden.
Die Max Beckmann Gesellschaft betreut das Max Beckmann Archiv in der Neuen Pinakothek in München. Im Archiv befinden sich bereits über 2000 Autographen, darunter etwa 270 von Max Beckmann selbst, sowie aus seinem engeren und weiteren Kreis, außerdem Briefe unter anderen von Marc Chagall, Rainer Maria Rilke, Oskar Kokoschka und Thomas Mann."

Quelle: Link

".....In den vergangenen Wochen und Monaten hat eine internationale Forschergruppe rund um die beiden Wiener Anthropologen Gerhard Weber und Horst Seidler insgesamt drei Publikationen im angesehenen US-Wissenschaftsjournal „Proceedings of the National Academy of Sciences“ („PNAS“) veröffentlicht, um auf diese Fragen neue Antworten zu geben. Zentrales Werkzeug ist dabei die ebenfalls von den beiden Wiener Forschern entwickelte so genannte Virtuelle Anthropologie, eine Technologie, die es vermag, aus wenigen Bruchstücken einen ganzen Schädel zu rekonstruieren.
..... Unterdessen hat Webers Team weltweit mehr als 200 in diversen Museen aufbewahrte Schädelfunde – vom Homo erectus bis zum frühen modernen Menschen – mithilfe der Virtuellen Anthropologie analysiert. Unter Anwendung statistischer, biomathematischer und computerwissenschaftlicher ­Methoden fixierten die Forscher schließlich an die 500 Vermessungspunkte, in die man neu entdeckte Schädelbruchstücke wie in ­einen Raster einsetzen und mit anderen, virtuellen „Bauteilen“ verbinden kann. Aus dem gesammelten Datenmaterial schuf ­Weber ein auch für andere Forscher zugängliches Archiv, das sich für die Analyse und Interpretation neuer Fundstücke weltweit nutzen lässt......"

Quelle: Profil

"Ehemalige Heimkinder aus Niedersachsen, die in kirchlichen oder staatlichen Erziehungsheimen misshandelt wurden, sollen künftig Einsicht in ihre Akten erhalten. Niedersachsens Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann (CDU) sicherte den Opferverbänden am Montag in Hannover ihre Unterstützung dafür zu. ....
Der Niedersächsische Landkreistag unterstützt das Anliegen. "Die kommunalen Spitzenverbände setzen sich bei den Städten und Gemeinden dafür ein, dass ehemalige Heimkinder Zugang zu den vorhandenen Akten erhalten", sagte Vorstandsmitglied Hubert Meyer. Die Akten lagern zum großen Teil in staatlichen und kommunalen Archiven.
Ministerin Ross-Luttmann will den Betroffenen helfen, die Bestände in Staatsarchiven und Gerichten einzusehen, die der Landesverwaltung unterstehen. Das Niedersächsische Staatsarchiv in Hannover hat nach ihren Angaben bislang 322 Personalakten sichern können. .....
Zwischen 1945 und 1975 wuchsen bundesweit mehrere Hunderttausend Kinder und Jugendliche in Waisenheimen und Erziehungsanstalten auf, davon rund 50.000 in Niedersachsen. Drei Viertel der Heime wurden von kirchlichen Trägern geführt. Viele Insassen litten unter brutalen Erziehungsmethoden, Arbeitszwang, Prügel und sexuellen Übergriffen. ....

Quelle:
http://www.evlka.de/content.php?contentTypeID=4&id=10612

Hermann Rudolph würdigt im Tagesspiegel (Link) Cullen u.a. wie folgt: " .....Er weiß es, ein Landesarchiv in einer Person – und das ohne Amt und Besoldungsstufe, gestützt nur auf unversiegbaren Enthusiasmus und maulwurfshaft schürfende Neugierde. Nicht zu vergessen die große Altbauwohnung in der Carmerstraße: Regal für Regal voll mit den Resultaten seiner Faktenleidenschaft. ...."

" .... Die vorsortierten Akten, die nicht zum Gefriertrocknen gehen, nur leicht feucht oder gar trocken geblieben sind, werden zum Erstversorgungszen­trum nach Porz gebracht. Dort waren Christian Wermert und seine Kollegen im Zwei-Schicht-Betrieb tätig. Bei ungewöhnlichen „Klimaverhältnissen“ - 30 Grad Celsius, 30 Grad Luftfeuchtigkeit (das ist im wahrsten Sinne des Wortes „staubtrocken“) stehen die Frauen und Männer an langen Tischen. Eingepackt in weiße Schutzoveralls, Handschuhe an den Fingern, Staubschutzmasken vorm Gesicht. „Das sind verschärfte Arbeitsbedingungen, wir mussten alle zwei Stunden Pause machen, sonst wären wir umgefallen. Und natürlich viel, viel trinken.“
Die 70 bis 80 Helfer einer Schicht entfernen Schuttreste und Sand von den Akten, sichten die Akten, sortieren sie vor, legen Tücher zwischen die Seiten, damit diese beim Trocknen nicht zusammenbacken. Dann kommen sie in große blaue Kisten - „10 000 Stück sind da im Umlauf“, macht Christian Wermert die Dimensionen deutlich. Die Kisten wiederum kommen auf Rollwagen und werden in den Trockenraum gefahren. Dort ist die Luft noch trockener als in der Halle. Ein Dutzend Trocknungsgeräte und laufen rund um die Uhr. „Zwei Stunden bis zwei Tage werden die Akten je nach Zustand getrocknet“, erzählt Wermert.
Dann werden die Tücher aus den Seiten herausgenommen, die Akten noch einmal nachsortiert und auf Euro-Paletten gepackt. Dann sind sie bereit für die Einlagerung. Überall in Deutschland, wo Platz in Archiven ist, werden sie untergebracht. Irgendwann auch restauriert, wenn genügend Geld da ist. Zwei Drittel des Materials, das im Erstversorgungszentrum in Porz stand, waren weg, als Christian Wermert nach Nottuln zurückkehrte. „Bis Ende August werden die wohl noch zu tun haben, bis alles weg ist“, schätzt Wermert. ....."

Quelle: Borkener Zeitung

" .... 14 freiwillige Helfer hat das bayerische Staatsarchiv bisher schon nach Köln geschickt. .... Trotz solch deprimierenden Eindrücken, habe die Arbeit aber auch Spaß gemacht, erzählt der Azubi Johannes Stoiber, der ebenfalls in Köln war. »Die Stimmung unter den Helfern war sehr kollegial. Da konnte man sich auch mal richtig gut austauschen und ein bisschen fachsimpeln«. Denn der Beruf des Archivars sei eher selten, Gleichgesinnte seien daher schwer zu finden. »So konnten wir aus dem Einsatz viel Lehrreiches mitnehmen«, erzählt er.
Das sei auch mit ein Grund für den Hilfseinsatz gewesen, so Christa Schmeißer, Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Denn obwohl natürlich die Solidarität mit den Kölner Kollegen im Vordergrund stehe, gebe es einen weiteren wichtigen Aspekt bei der Hilfe. »Die Helfer gewinnen vor Ort wichtige Erkenntnisse über die Folgen einer solchen Katastrophe und den Ablauf der Rettungseinsätze«, so Schmeißer. Diese Erfahrung könne dann auch in die Notfallplanung der bayerischen Archive einfließen. ...."

Quelle: http://www.wochenanzeiger.de/article/88190.html

"Manchmal passt Volkes Stimme in einen Schuhkarton: Genau 1421 Bürger hatten sich im vergangenen März beim Tag der offenen Tür im Landtag an einer Abstimmung der HAZ beteiligt. Es ging um den geplanten Abriss des Plenarsaals, und das Votum der Besucher war eindeutig: Genau 1284 von ihnen stimmten auf roten Zetteln für den Erhalt des denkmalgeschützten Baus, den der Architekt Dieter Oesterlen in den sechziger Jahren entworfen hatte. Nur 137 votierten auf gelben Zetteln dagegen. Viele Teilnehmer schrieben ihren vollen Namen auf das Papier, besonders groß und deutlich, als wollten sie zeigen, dass sie mit ihrer ganzen Person hinter ihrer Entscheidung stehen.
Die Stimmzettel kommen jetzt als historische Zeitdokumente zu archivarischen Ehren: Volker Goebel, Leiter der HAZ-Lokalredaktion, übergab sie gebündelt an Manfred von Boetticher, den Leiter des Hauptstaatsarchivs. Dort werden die Papiere jetzt fachgerecht verpackt, in der „Zeitgeschichtlichen Sammlung“ eingelagert und – wenn nichts dazwischen kommt – für die Ewigkeit aufbewahrt. Aus Gründen des Datenschutzes bleiben sie für Historiker allerdings für die ersten 30 Jahre gesperrt. „Möglicherweise sind die Stimmzettel für Forscher kommender Generationen eine wichtige Quelle“, sagt Archivleiter von Boetticher.
Tatsächlich bilden die Zettel eine Stimmungslage ab, zumal viele Landtagsbesucher sie mit kurzen Kommentaren versehen haben: „Bitte Geld in Schulen investieren!“, schrieb ein Abrissgegner. „Denkmalgeschützte Gebäude dürfen nicht abgerissen werden“, forderte ein anderer. „Die Stellungnahmen zeigen, dass das Thema große Emotionen weckt“, sagt Volker Goebel. ...."

Zwei anmerkende Fragen:
1) Ist die Umfrage nur "möglicherweise" interessant ?
2) Eigentlich gehört diese Umfrage in das Redaktionsarchiv der Hannoverschen Allgemeinen, oder etwa nicht ? Polemisch könnte man fragen, ob sich die Zeitung nicht auf Kosten der Allgemeinheit von Schriftgut mit begrenztem Aussagewert trennt.

Quelle: Hannoversche Allgemeine

http://blindsearch.fejus.com/

Ich habe bei zehn Begriffen getestet, wie ich subjektiv die Güte der Trefferlisten bewerte, wobei ich meist rasch und nach den obersten Treffern entschieden habe. Für die beste Liste gabs 3 Punkte, für die schlechte 1. B = Bing, G=Google, Y=Yahoo

Metager
2B 1Y 3G
Bibliotheksrecht
1Y 3B 2G
Buchsuche
2B 3G 1Y
Stadtpatronin
3B 2G 1Y
Burgunderkriege
3B 1Y 2G
Charles Bold
2G 3Y 1B
Numagen
3G 1Y 1B
Münk
2G 1Y 3B
Gottfried Pahl
3G 2B 1Y
Kulturgutverlust
1G 3B 2Y

Resultat: 24 B, 23 G, Y 13

Yahoo ist eindeutig abgeschlagen. Hätte man mich vorher gefragt, hätte ich Google als eindeutigen Sieger gesehen.

" ..... Der Schriftsteller Dieter Wellershoff (83) wurde nach Recherchen der «Zeit» von der NSDAP als Mitglied geführt. Wie die Wochenzeitung am Mittwoch in ihrem Magazin und vorab online berichtet, existiert eine Karteikarte auf den Namen Wellershoff in der NSDAP-Mitgliedskartei im Bundesarchiv. Die Aufnahme in die Nazi-Partei wurde demnach am 20. April 1944 beantragt, ein unterschriebener Aufnahmeantrag liege aber nicht vor.
Der Mitgliedskarte unter der Nummer 10.172.531 zufolge wurde die Aufnahme von Wellershoff am 20. April 1944 beantragt. Sie erfolgte rückwirkend zum 20. April 1943. Der Name Wellershoff findet sich auf einer namentlichen Liste von 368 NSDAP-Aufnahmeanträgen, die am 28. Oktober 1944 von der Gauleitung Düsseldorf bei der Reichsleitung in München eingereicht wurden. ...."

Schaut man sich die Medienberichterstattung an, so entsteht beinahe der Eindruck, dass das Bundesarchiv nur die Mitgliedskarten der NSDAP enthält.
Quelle:
http://www.netzeitung.de/kultur/1376685.html

Karteikarte zu einem frühen Parteieintritt 1933 Quelle: www.gelsenzentrum.de

http://blindsearch.fejus.com/

Type in a search query above, hit search then vote for the column which you believe best matches your query. The columns are randomised with every query.

Von Don Alphonso: http://blogbar.de/archiv/2009/06/08/die-korrigierte-resolution-im-wortlaut/

Update: Siehe dazu auch http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=7087

Neuerscheinung
Peter Birke, Bernd Hüttner, Gottfried Oy (Hrsg.)
Alte Linke – Neue Linke? Die sozialen Kämpfe der 1968er Jahre in der
Diskussion (Reihe: Texte / Rosa-Luxemburg-Stiftung; Bd. 57, 248 Seiten, 11 Abb., Broschur, 14,90 EUR.
Einige Texte sind online unter: http://www.rosalux.de/cms/index.php?id=19202
Twitter zum Buch: http://twitter.com/68er_Buch

The International Archives Day offers archivists throughout the world a tremendous opportunity to promote the cause of records and archives in their country. It can be used to persuade key decision-makers that effective record-keeping is an essential precondition for good governance, transparency and accountability; to emphasize the importance of preserving archives for the collective memory of nations and societies; and to encourage those members of the public who have never previously done so to consult archives for the first time. More generally, it can be used as a means of raising the public profile of archives and archivists in the media. In countries where there is currently no national celebration of archives, it provides a powerful impetus to organize one for the first time. And in those countries which already have well-established celebrations at other times of year, International Archives Day offers another chance to reinforce key messages about the significance of archives.

ICA believes that, as programmes for raising public awareness of archives are organized simultaneously in an increasing number of countries, a greater sense of international solidarity will be fostered among the participants.

Link:
http://www.ica.org/en/2009/06/03/archivists-around-world-celebrate-international-archives-day-june-9-2009

Entscheidung über den Umfang der einer Universitätsbibliothek zustehenden Möglichkeiten bei der Digitalisierung verlegter Werke.
LG Frankfurt 13.05.2009, AZ 2-06 O 172/09, Volltext: http://is.gd/TDJK (pdf)

Nachtrag:
Presseinformation des Landgerichts Nr.3/09: Digitalisierung vom 08.06.2009 (pdf)
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann im Wege der Berufung vorgegangen werden.)


Urteil:

Der Antragsgegnerin zu 1. wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten,
Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, insbesondere die „Einführung in die Neuere Geschichte“ von W. S. auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe
(Auszüge, in Paraphrase; Hervorhebungen von uns):

Der Antrag auf Verbot der
- Digitalisierung von Werken aus dem Bestand und Anbieten an elektronischen Leseplätzen, ohne vorher mit dem Verlag zu klären, ob dieser das Werk selbst in digitaler Form zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung anbietet

sei nach $97 Abs. 1 UrhG (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz) unbegründet. Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor, die Schaffung elektronischer Leseplätze sei nach § 52b zulässig, Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht und Recht auf öffentliche Zugänglichmachung seien nicht verletzt.

Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass das Angebot lediglich zur Forschung bzw. für private Studien zugänglich gemacht wird. Die Bedenken des Verlags hinsichtlich Missbrauchsmöglichkeiten werden als spekulativ zurückgewiesen.

Der ausdrückliche Hinweis der Bibliothek auf den gesetzlich limitierten Verwendungszweck wird als ausreichend angesehen, die vom Antragsteller geforderten Kontrollmaßnahmen werden als unwirksam angesehen, da der Zweck der Nutzung letztlich "ein nur schwer überprüfbares Internum des Nutzers" bleibe. Kontrollen mit detaillierter Darlegung und Prüfung des Zwecks seien erkennbar unverhältnismäßig und würden die von § 52b intendierte Nutzungspraxis vollständig aushöhlen.

Die Berufung auf eine entgegenstehende "vertragliche Regelung" i.S. des § 52b Satz 1 UrhG wird zurückgewiesen; nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung von § 52b nicht bereits durch das Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen (gegen eine z.T., aber nicht überwiegend andere Auslegung in den vorliegenden Kommentaren und Aufsätzen zu § 52b). Die Kammer leitet dies überzeugend aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und den Gesetzgebungsmaterialien ab (anders etwa in § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG - Pay-per-View-Angebot beim Kopienversand auf Bestellung, wo bereits ein Vertragsangebot genügt). Auch Art. 5 Abs. 3 Lit. n der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da der Wortlaut auch hier nicht ausdrücklich Lizenzangebote einbeziehe.

Hierdurch werde zweifellos den öffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortable Verhandlungsposition im Rahmen von Lizenzverhandlungen mit Verlagen zugesprochen. Der Drei-Stufen-Test sei aber nicht verletzt, weil die öffentlichen Bibliotheken eine angemessene Vergütung für diese gesetzliche Lizenz erstatten müssten. Dieser Eingriff sei nicht gravierender als der seit Jahrzehnten im Rahmen des § 53 Abs. 2 UrhG bestehende (Kopierschranke, Kopierabgabe).

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur begründe § 52b eine Annex-Kompetenz zur Vervielfältigung des Werkes, da die fragliche Bestimmung ansonsten weitgehend leer laufe (unter Berufung auf Dreyer/Schulze, die Gesetzesmaterialien, sowie Berger und Spindler).

Der Antrag auf Verbot der Bibliothek,
- ihr Angebot elektronischer Leseplätze in der Bibliothek auf ihren Internetseiten zu bewerben

wird zurückgewiesen, da der Internetauftritt keine Möglichkeit biete, aus dem Internet auf die geschaffenen elektronischen Ressourcen zuzugreifen.

Nur teilweise stattgegeben wird dem Antrag auf Verbot
- Nutzern zu ermöglichen, digitale Versionen der an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks o.a. digitale Träger zu vervielfältigen und solche Vervielfältigungen mitzunehmen.

Das Unterlassungsbegehren gegen die Möglichkeit eines Ausdrucks der digitalisierten Werke wird zurückgewiesen.

Dies sei nicht aus § 53 UrhG herzuleiten, sondern aus der grundsätzlichen Berechtigung zum Ausdruck der geschaffenen elektronischen Inhalte als Annexkompetenz aus § 52b UrhG selbst. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der neu geschaffene § 52b nämlich eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar sei (BT-Drs 16/1828, S. 26).
"Da das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten."
Die Unterschiede zur Kopierschranke in § 53 UrhG und der damit verbundene (nach Auffassung des Gerichts nur wenig intensivere) Eingriff sei Folge und auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer Förderung der Medienkompetenz der Bevölkerung dienen solle.

Verneint wird dagegen die Möglichkeit einer digitalen Vervielfältigung, da sich das digitale Angebot nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52b auf eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek beschränken müsse. Andernfalls würde eine Nutzung des geschaffenen (digitalen) Angebots - anders als bei der Mitnahme eines bloßen Ausdrucks - auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht, was durch die geschaffene gesetzliche Regelung nicht mehr abgedeckt sei.

In der Zeitschrift "KunstKurier" (Ausgabe 02/09) des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Nordrhein-Westfalen e.V. stellt Petra Gieler die drei nordrhein-westfälischen Künstlerarchive vor: das Archiv für Künstlernachlässe der Stiftung Kunstfonds in Pulheim-Brauweiler ( http://www.kunstfondsde/nachlaesse.html ), das Rheinische Archiv für Künstlernachlässe in Bonn ( http://www.rak-bonn.de) und das Zentralarchiv des internationalen Kunsthandels in Köln ( http://www.zadik.info ). Ihr Fazit zur Problematik sei hier zitiert: "Generell berührt die Nachlassfrage in der bildenden Kunst für Künstlerinnen und Künstler einen hochemotionalen Bereich. Die demographische Entwicklung hat aber dazu beigetragen, dass dieses Thema zu Recht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten ist.
Nicht nur arbeiten Künstler länger als je zuvor und hinterlassen ein so größeres Oeuvre, sondern es wächst auch das Bewusstsein in unserer kunstinteressierten Öffentlichkeit dafür, welchen Verlust es für die Gesellschaft bedeuten würde, überließe man die hinterlassene Kunst jener, die es nicht zu einem hohen Bekanntheitsgrad gebracht haben, einfach der Zerstörung. ...."

Im Museum für Angewandte Kunst, An der Rechtschule, Köln-Innenstadt, veranstaltete Dr. Herta Wolf, Professorin für Geschichte und Theorie der Fotografie der Universität Duisburg-Essen vom 5. bis 7. Juni das Symposium zum Thema „DEPOT UND PLATTFORM. Bildarchive im postfotografischen Zeitalter". Kooperationspartner waren die Sektion Geschichte und Archive der Deutschen Gesellschaft für Photographie und die Kölner Kunst- und Museumsbibliothek mit dem Rheinischen Bildarchiv.
Schon einer der Erfinder der Fotografie, L.J.M. Daguerre, versuchte 1838 das von ihm entwickelte fotografische Verfahren als Medium der Sammlung zu verkaufen. Seither sind zahlreiche fotografische „Sammlungen jeder Art" entstanden, bei denen die Fotografie zugleich als Medium und als Gegenstand des Archivs fungiert. Die zunehmende Digitalisierung der Bilddaten und Konzentrationsprozesse auf dem Bildermarkt haben diese fotografiebasierten Archive jedoch einem radikalen Transformationsprozess unterworfen.
Der elektronische Datenspeicher ersetzte nicht nur das Speichermedium Fotografie durch ein anderes. Prof. Wolf:" Durch den Transformationsprozess verändern sich sowohl die Ordnung und damit die Verwaltung von Bilddatenbanken als auch der Zugriff auf Bildarchive und damit die Vertriebsbedingungen für die in diesen gesammelten Bilder."
Weil ein Archiv nicht alle seine Fotografien digitalisieren kann, bedeutet jegliche elektronische Erfassung, dass es eine Auswahl aus gewachsenen Sammlungsbeständen mit analogen Bildern treffen muss. Damit unterscheidet das Archiv zwischen Bildern, auf die man elektronisch zugreifen kann, und solchen, die schwer zugänglich im Depot lagern.
Neben der Auseinandersetzung mit den historischen Voraussetzungen der Fotografie als Medium und Gegenstand des Archivs behandelte das Symposion unter anderem auch die sich aus der elektronischen Transformation ergebenden erkenntnistheoretischen und fotografiehistoriografischen Implikationen. Gegenstand der Diskussion waren die Fotografischen Bildarchive im Depot, Techniken des Speicherns und Organisierens von Bilddaten sowie die Ökonomien des Bildarchivs. Aber auch die von Nutzern generierten Bilddatenbanken auf Plattformen wie „Flickr" oder „Facebook" bildeten als potentiell neue Formen des visuellen Archivs einen weiteren Themenschwerpunkt der Tagung.

Quelle:
http://www.stadt-koeln.de/1/presseservice/mitteilungen/2009/03335/

Economic and Social Committee
The inventory for the Economic and Social Committee sub-fonds for 1973 is now available online. The material was catalogued and transferred to Florence by the Archives Services of the Economic and Social Committee in Brussels and consists of 585 files (14.4ml).
The Economic and Social Committee is a consultative organ, constituted by the Rome Treaty, which takes part in the decision-making process through opinions, with no legal bearing on the final decisions. In 1973, the Committee was consulted in matters assigned to it by the treaty: agricultural policy (multilateral negotiations within the framework of the GATT, CAP outcome), transport, economic and monetary policy (balance sheets, annual report, taxes on business accounts), overseas development (EEC- AASM), social policy (creation of a Foundation for the improvement of living and working conditions, social action program), regional policy (creation of a Committee and European Development Fund), industrial and technology policy (emission studies) and energy policy.
The complete inventory to the Council of Ministers (CM2) fonds for 1964 is now available. This fonds which is composed of 1,540 files provides information on the meetings held during 1964 of the Ministers and Permanent Representatives of the EEC and ECSC.
Primarily, this fonds deals with the internal organization and administration of the Council, as well as the merging of the Executives. The documents illustrate the activities of the Council with regard to implementation of the first common policies such as the acceleration of the Customs Union, the difficult elaboration of the common transport policy, the adoption of a common economic policy - encapsulating the economic situation as well as providing information on the work of the Monetary Committee – the first regulations dealing with a common agricultural policy, the GATT trade negotiations within the framework of the Kennedy Round, the cooperation in the field of nuclear research and the agreement between Euratom, the United States and the OECD. Relations between the Community and third countries and with International Organizations such as the UN, FAO, GATT and the Council of Europe are well documented in the material."

Link:
http://www.iue.it/ECArchives/EN/Newfonds.shtml

Alexandra Lutz berichtet: "[Vergangene Woche] tagte der Unterausschuss des Internationalen Archivrats (ICA) zu Standards der archivischen Erschließung in Marburg. Vertreten waren Mitglieder aus Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Rumänien, den USA, Kanada, der Elfenbeinküste und Brasilien.
Im Mittelpunkt der dreitägigen Sitzung standen notwendige Änderungen der Internationalen Erschließungsstandards sowie die Abstimmung zwischen den Standards zur Bestandsverzeichnung (ISAD-G), zur Beschreibung von Bestandsbildnern (ISAAR-CPF) und Institutionen mit Archivbeständen (ISDIAH). Darüber hinaus wurde am Mittwoch ein Seminar mit den Studierenden des 43. Wissenschaftlichen Kurses und des 46. Fachhochschulkurses abgehalten. Michael Fox, der in den USA maßgeblich an der Entwicklung von EAD beteiligt war, stellte zunächst die Grundzüge dieses Instruments im Kontext vorhandener Erschließungsstandards vor. Amy Warner aus den National Archives in London präsentierte anschließend das National Register of Archives sowie die Portale A2A und ARCHON. Mit Hilfe der oben genannten Erschließungsstandards und der Kodierungsstandards EAD, EAC und EAG werden hier die Informationen über Findbücher, Bestandsbildner und Institutionen mit archivischen Beständen präsentiert. Unter anderem sind bereits über 10 Millionen Verzeichnungseinheiten und damit etwa 30 % der Findbücher in Wales und England im Netz recherchierbar. Neben diesen archivfachlichen Präsentationen existiert auch für Benutzer die Möglichkeit, eigene Informationen und Materialien auf einer Website „Your Archives“ zur Verfügung zu stellen.
Für den Donnerstag konnte Professor Vitor Manoel Marques da Fonseca für einen Vortrag über das Archivwesen in Brasilien gewonnen werden. Er stellte den beiden Kursen die Archivarsausbildung, die Struktur der Archivlandschaft und verschiedene Projekte vor. Diskutiert wurde unter anderem über das „Memorias Reveladas“ - Projekt, das die Aufarbeitung und Präsentation von Akten aus der Zeit der Diktatur von 1964-1985 zum Ziel hat. Spannend ist hier unter anderem die Frage nach der Zugänglichkeit der Akten. Generell ist man um einen möglichst freien Zugang zu den Archivalien bemüht, die konkreten Regelungen sehen in den verschiedenen Archiven jedoch noch unterschiedlich aus.
Für die Kurse wie Dozenten war die Tagung des Subcommittees eine gute Gelegenheit, aus erster Hand mehr über das Archivwesen in anderen Ländern und über die Entwicklung internationaler Standards zu erfahren."

Quelle:
http://archivschule.de/content/649.html

Pressemitteilung des Bundesarchivs (Link):
"Mit dem heutigen Tag erfolgt die Onlineschaltung der Datenbank zum Central Collecting Point (CCP) München. Gemeinsam mit der im Sommer 2008 im Internet veröffentlichten Datenbank zum Sonderauftrag Linz wird damit eine weitere Publikation zu den Archivalien der NS-Kulturpolitik und sogleich ein wichtiges Hilfsmittel für die Provenienzforschung geschaffen. Der Central Collecting Point war von den amerikanischen Alliierten nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in den ehemaligen NSDAPParteigebäuden
in München eingerichtet worden. Seine Aufgabe war es, Kunstwerke,
die im Deutschen Reich oder in den besetzten Gebieten in der Zeit zwischen
1933 und 1945 geraubt, beschlagnahmt oder über den Kunsthandel verkauft worden waren, aus den Sammeldepots zu holen, im CCP zu inventarisieren, um sie anschließend restituieren zu können.
Bereits ab Herbst 1945 wurde mit der Rückgabe der Objekte an die Herkunftsländer beziehungsweise an Privatpersonen im In- und Ausland begonnen. Bis auf wenige tausend der rund eine Million erfassten Kunstgegenstände wurden alle Kunstwerke zurückgegeben. Dieser so genannte Restbestand CCP befindet sich seit Mitte der 1960er Jahre in Bundesbesitz und wird seit 2006 vom BADV verwaltet und bereits
seit 2000 auf seine Provenienz hin erforscht.
In der CCP-Datenbank können nun erstmals die Angaben zum einzelnen Kunstwerk mit Abbildung und den dazugehörigen Karteikarten ohne Kenntnis der bislang unabdingbar notwendigen Inventarisierungsnummer, der so genannten Mü.-Nr., eingesehen werden. Mit einem Klick können fortan die Archivalien digital aufgerufen werden, deren Originale getrennt voneinander in Berlin, Koblenz und Wien aufbewahrt werden. Diese gewaltige Datenbank zum CCP mit ca. 170.000 Einträgen sowie ca. 300.000 Abbildungen (Karteikarten und Objektfotografien) entstand dank einer Kooperation des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) mit dem Bundesarchiv und dem Deutschen Historischen Museum (DHM). Erst diese Zusammenarbeit ermöglichte es, Karteikarten aus dem Bundesarchiv im BADV einzuscannen und elektronisch zu erfassen. Die Daten wiederum bereitete das DHM in Zusammenarbeit mit dem Zuse-Institut Berlin (ZIB) auf und veröffentlicht sie nunmehr kostenfrei auf der Homepage des Museums. Mit der Datenbank eröffnet sich nach mehr als 50 Jahren die Möglichkeit, gezielt – ohne Kenntnis der Mü-Nr. – nach Meisterwerken von Leonardo da Vinci, Rubens oder Cranach ebenso wie nach antiken Skulpturen, kunstgewerblichen Objekten wie Möbeln, Tapisserien, Schmiedekunstarbeiten, Fayencen und Keramiken, aber auch Büchern und Numismatika zu suchen.
Mit der Onlineschaltung machen BADV, DHM und Bundesarchiv häufig nachgefragte Archivalien für die Forschung zugänglich und leisten damit ihren Beitrag sowohl zur Erfüllung von Punkt 2 der Washingtoner Erklärung als auch zu deren Nachfolgekonferenz, die für Ende Juni in Prag aus Anlass des zehnten Jahrestages vorbereitet wird.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://wwwccpgos.dhm.de/dhm_ccp.php
http://www.dhm.de/datenbank/linzdb
http://provenienz.badv.bund.de"

" ..... Seit April vorigen Jahres könnten sie laut Vereinbarung schon in Österreich sein. Aber er sei ja „auch nur ein Mensch mit zwei Händen“, erklärt Lorenz Mikoletzky, Generaldirektor des Staatsarchivs, den Umstand, dass er wegen der vorjährigen Republikausstellung keine Zeit gefunden hat, die im Zweiten Weltkrieg entwendeten Archivalien in Russland wieder entgegenzunehmen. Am 10. Juni ist es nun so weit: Zum ersten Mal restituiert der russische Staat Kulturgüter an Österreich. Konkret geht es um 51 der 80 in Moskau lagernden Archivbestände aus dem Österreichischen Staatsarchiv.
10.770 Aktenstücke werden am Mittwoch in Moskau auf den Lastwagen verladen werden. Quantitativ sind dies „etwa 80% der entwendeten Archivalien“, meint Mikoletzky: Akten österreichischer Behörden sowie politischer Parteien und Bewegungen, aber auch Archive österreichischer Privatpersonen. ...."

Quelle: Die Presse

s. a.: http://archiv.twoday.net/stories/5625399/

" .... Neumann [Kulturstaatsminister bei der Verleihung der Sterne der Satire an Loriot und Emil Steinberger], der das Kabarettarchiv zum ersten Mal besuchte, sagte zu, dass die Einrichtung auch weiterhin mit Bundesfördermitteln rechnen könne: «Kabarett und Satire sind mehr als bloße Unterhaltung und bringen nicht selten große Kunst hervor.» Das Archiv mit Sitz in Mainz und Bernburg (Saale) ist eigenen Angaben zufolge das einzige seiner Art im deutschsprachigen Raum. ..."
Quelle: Link

„Die Nachkriegsgeschichte Kölns ist ein unglaublich interessantes Forschungsfeld - und sie eignet sich auch gut für die Lehre.“ Ralph Jessen, Professor für neuere Geschichte (Historisches Seminar I der Universität), hat im vergangenen Wintersemester ein Hauptseminar durchgeführt, das sich mit der Stadtgeschichte von den 1950er bis zu den 1970er Jahren beschäftigte - „Großstadt in der Nachkriegsmoderne“ lautete das Thema. „Es war die Zeit zwischen Identitätssuche angesichts der Zerstörungen und den ersten Modernitätsdiskussionen nach erfolgtem Wiederaufbau“, sagt Jessen, „das Seminar deckte daher ein ziemlich breites Spektrum an Themen ab, die man methodisch unterschiedlich angehen konnte.“
So erforschte ein Student die „Situation von Waisenkindern“, ein anderer beschäftigte sich mit dem „Bürgerprotest gegen die Stadtautobahn“, eine Studentin behandelte die Schull- und Veedelszöch - „Volksnaher Karneval als Identifikationsangebot für die Kölner Bevölkerung nach 1945“, so der Titel der Hausarbeit, um nur einige zu nennen. Allen Arbeiten gemeinsam war die Notwendigkeit, Akten, Dokumente, Protokolle und dergleichen mehr im Kölner Stadtarchiv einzusehen. „Wir hatten vorher mit Mitarbeitern des Archivs gesprochen, welche Bestände für die einzelnen Arbeiten in Frage kommt“, sagt Jessen. Die Studierenden seien „hervorragend“ betreut worden, „der Archivar, der ihnen bei den ersten Besuchen zur Seite stand, ist von allen sehr gelobt worden“.
Die Hausarbeiten sind zum Ende des Wintersemester abgeschlossen worden, wenige Wochen vor dem Einsturz des Stadtarchivs. „Für die Stadtgeschichte nach 1945 ist der Einsturz natürlich ein äußerst herber Schlag“, sagt Jessen. Das meiste Material aus dieser Zeit liege ja nicht verfilmt vor - und das ist auch ein Problem für Jessens Studenten: „Einige ihrer Themen eignen sich durchaus für Examens- und Magisterarbeiten - aber da stellt sich natürlich die Frage: Kann man das Thema unter den gegebenen Umständen weiterbearbeiten?“ ...."

Quelle:
http://www.ksta.de/html/artikel/1242833496616.shtml

Zur Ringvorlesung s.: http://archiv.twoday.net/stories/5646007/

Von Hildegard Stausberg in der Welt (Link): " ..... Ulrich Fischer, ihr Stellvertreter, rudert im Gespräch mit der WELT deutlich zurück: "Zwischen 80 bis 85 Prozent des Materials ist zwar in einer oder anderer Weise irgendwie wieder da, das stimmt. Da zählt dann aber auch das dazu, das gehoben werden konnte an zusammenhanglosem Geschnipsel und einzelne Seiten, die wir - möglicherweise - wenn überhaupt erst in Jahrzehnten wieder zusammenbringen können". Unumwunden gibt er zu, dass das alles größtenteils lange nicht nutzbar sein wird: "Da gibt es Archivmaterial, das physisch zwar in Teilen halt irgendwie da ist, aber mehr auch nicht: Es ist unbequem, aber wichtig, das erst einmal so festzuhalten".
Fischer geht noch einen Schritt weiter: "Frau Schmidt-Czaja hat das immer so gesagt, aber die Journalisten haben sich das dann doch zu positiv gedreht". Man habe da die Zahlen etwas falsch verstanden: "Da mag vielleicht bis zu 85 Prozent des Materials erhalten sein, aber dieses Material ist eben mitnichten auch zu 85 Prozent nutzbar, sondern nur viel, viel weniger".
Ähnlich sieht das auch Arie Nabrings von der Archivstelle des Landschaftsverbands Rheinland in Brauweiler. Gegenüber der WELT bekräftigte er, man habe das gerettete Material eben wieder in Regalkilometer gepackt und sei so auf die 85 Prozent gekommen sei: "Man hat damit eine Mengenangabe, aber keine Vorstellung von der Materialbeschaffenheit". Jetzt müsse geprüft werden, was von diesem Material unversehrt sei: "Darüber gibt es noch keine Auskunft - man kann also noch gar nicht sagen, wie viel Prozent uns unbeschadet vorliegen, wie viel restauriert werden muss und wie viel unwiederbringlich verloren sind". Das jetzt vorliegende Material müsse jetzt erst einmal provisorisch untergebracht werden. Nabrings weist übrigens daraufhin, wie wichtig es sei, dass man das Verzeichnis des Archivs, also die sogenannten Findbücher, ausnahmslos gefunden habe. Diese wolle man nun digitalisieren. Mit dieser Datenbank sei die Möglichkeit gegeben, das an verschiedenen Stelle lagernde Material nicht nur zu restaurieren, sondern auch zu wissen, wo was liege: "Das ist jetzt erst einmal die Aufgabe der nächsten Jahre". ....
Spannend wird natürlich die Frage, welches Ordnungsprinzip für die Zukunft zu Grunde gelegt werden wird. Für Fischer steht außer Frage, dass die Archivordnung wieder nach Provenienzen erfolgen muss, das heißt, welche Stelle hat die entsprechenden Schriftstücke produziert, also das Domstift etwa, ein Schriftsteller oder eine Behörde. "Das bleibt das entscheidende Ordnungsprinzip für die Archivare - und wir werden auch jetzt keine neue Bestandsordnung schaffen". Und er glaubt, dass es Bestände geben wird, die man nicht wird zuordnen können: "Über einen langen Zeitraum wird es so eine Art Sonderbestände geben müssen". .....
Und so will der Rat der Stadt Köln am 30.Juni über den neuen Standort entscheiden. Im Gespräch sind die Räume des alten historischen Archivs an St. Gereon, ein Gelände südlich der Messeanlagen in Deutz oder ein Gebäude am Eifelwall. Allerdings sind am 30. August Kommunalwahlen. Und seitdem sich der ehemalige Berliner Senator Peter Kurth für die CDU präsentiert, scheint das Rennen um den Oberbürgermeisterposten der größten Stadt Nordrhein-Westfalens wieder spannend und offen. Das könnte für die Entscheidung über den neuen Archivplatz aber bedeuten, dass eine Verschiebung irgendwann in den Herbst nicht auszuschließen ist. "


NB: "Hohes Meer" war die Sonderbestandsbezeichnung im Nürnberger Stadtarchiv zu meiner fränkischen Zeit.

Wie Libreka seine Kunden vergrätzt ... diesen Erfahrungsbericht hat mir gerade mein Bruder übermittelt:

... Ich interessierte mich für eine Monographie mit dem Titel "Gesangbuchillustration. Beiträge zu ihrer Geschichte". Das Buch ist 2005 erschienen, war mir aber mit 68 EUR für die Anschaffung zu teuer. UB hier leider Fehlanzeige. Ich sah aber jetzt zufällig, dass es bei KNV "nicht mehr lieferbar" ist. In solchen Fällen besteht nach meiner Erfahrung oftmals die Chance, dass es via ZVAB bereits zu deutlich reduziertem Preis zu haben ist; so auch hier - 40 EUR - immerhin, aber doch noch zuviel, um es als Katze im Sack zu bestellen. Letztlich interessiert mich nämlich vor allem die Gesangbuchillustration des 20. Jhds. (das meiste aus der ersten Hälfte), weil ich dazu vor Jahren mal eine bescheidene Sammlung zusammengetragen habe. Auf der Verlagsseite (A. Francke, Tübingen) gibt es kein Infomaterial, bei GoogleBooks auch nicht, aber bei Libreka:

http://www.libreka.de/9783772029219/

Fein! Da kann ich ja direkt auf "Inhaltsangabe" klicken - wenn mein Thema halbwegs adäquat vorhanden ist, setze ich die 40 EUR wohl dran... Ich klicke also - und werde wie ein dummer Junge behandelt: "libreka soll den Kauf und das Lesen ganzer Bücher nicht ersetzen. Deshalb ist diese Seite von der Ansicht ausgeschlossen." Nun ja, dann verkauft eure Machwerke doch an euch selbst - so bin ich jedenfalls als Käufer nicht zu gewinnen!! Trotzdem habe ich mal weitergeblättert und dabei dann überhaupt erst die absolute Verhohnepipelung bemerkt: Wenn mir ausgerechnet die Inhaltsübersicht vorenthalten wird, muß ich das Buch ja wohl oder übel ganz durchblättern, nicht wahr! Wenn ich dann allerdings 50x auf den Weiter-Button gedrückt habe - das Buch ist natürlich noch lange nicht durch -, wird mir in bester Oberlehrermanier mitgeteilt "Sie haben die Anzahl der frei anzeigbaren Seiten überschritten. Bitte kaufen Sie das Buch, um weiterzulesen". Dass ich für so dumm verkauft werde, empfinde ich geradezu als persönliche Beleidigung! 'n IP-Block wird's ja kaum sein, denke ich mir, wahrscheinlich 'ne primitive Cookie-Sache - drücke also beim Firefox 1x auf "Cookies leeren" und dann 1x auf "Reload" - und weiter geht's, die nächsten 50 Seiten, danach wieder das Gleiche... Hat man soviel Lächerlichkeit auf einem Haufen schon gesehen?! (Übrigens ist die Katze nun raus aus dem Sack: Es gibt einen Artikel zu Rudolf Schäfer und einen zum Gesangbuch für Bayern und Thüringen von 1994 [neben zwei weiteren zum aktuellen methodistischen Gesangbuch], das ist mir jedoch zu wenig, ich werde das Buch nicht kaufen.) Die Cookie-Probe geht natürlich auf: bei abgeschalteten Cookies kann man auf Libreka nicht blättern. Für das Grafik-Rendering daselbst wäre "poor" noch die pure Schmeichelei; die Textzeilenhöhe variiert wild, der typografische Eindruck, den man von den zum Kauf angepriesenen Büchern kriegt, ist schlechthin verheerend. Wie dämlich muß man als Geschäftsmann sein, um sich so eine kontraproduktive Werbung anzutun!? Ausdrucken wird man sowas ohnehin nur im äußersten Notfall wollen, obwohl es technisch ja denkbar einfach ist: Man drückt die "Print"-Taste auf dem Keyboard und importiert anschließend die Zwischenablage als neue Grafik in eine Bildverarbeitung. Dann kann man, wenn's sein soll, mit wenigen Mausklicks kontrastieren, schärfen, drucken und speichern. Eine weitere Blamage für Libreka! Selbst ein (geschütztes) PDF hätte mehr Widerstand geboten, als diese kindische Verhinderungs-Attitüde (müßte man sich doch immerhin erst den PDF-Cracker besorgen)! Ganz davon zu schweigen, dass ein PDF viel besser aussehen könnte, z.B. > http://www.chbeck.de/infopopup.aspx?product=25696&tab=0
H.-F. Kämper, Bielefeld


P.S.: Es gibt auch nette Antiquare, die einem mal eben das Inhaltsverzeichnis scannen und mailen. (bck)

(Antwort hfk): Was die netten Antiquare betrifft: Ja, Du hast recht. Ich habe solche Nettigkeiten auch schon öfters in Anspruch genommen, hier war's mir bisher nur nicht wichtig genug. Mit Wimbauer hatte ich zufällig noch nie das Vergnügen, aber es gibt eine ganze Reihe von so netten Typen - der gerechte Ausgleich für die ebenfalls nicht ganz seltenen schwarzen Schafe, die sich auf ZVAB auch tummeln (ich habe im Laufe der Jahre eine private Liste angelegt)...

Mehr zu Libreka (früher "Volltextsuche online") in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=libreka
bzw. http://archiv.twoday.net/search?q=vto

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4838980/

Steinhauer bespricht das Buch und widmet sich insbesonder dem Datenschutz, dem Belegexemplar und den Benutzungsgebühren.

http://www.bibliothek-saur.de/preprint/2009/re2561_steinhauer.pdf

Zitat:

Ein heikler Punkt bei der Benutzung von Archiven und Bibliotheken ist immer die Frage nach den Benutzungsgebühren. Diesem Problemkreis ist § 19 des Entwurfes gewidmet. Er behandelt die Benutzungs- und Gebührenordnung. Mit einem Vergleich zur Deutschen Nationalbibliothek, deren Benutzung kostenpflichtig ist, wird betont, dass die Bestände des Archivs ebenfalls nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings sei Sorge dafür zu tragen, so die Verfasser, dass durch die Gebühren die Ausübung der Grundrechte der Wissenschafts- und Informationsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt wird, S. 231. Als Beleg für diese Aussage wird die Begründung zum Nationalbibliotheksgesetz zitiert und vorgeschlagen, das im Archiv etwa die Benutzung des Archivgutes im Lesesaal kostenfrei bleiben könne. Das ist in der Sache vollkommen in Ordnung, allerdings auch kurios, da gerade die Deutschen Nationalbibliothek als eine der ganz wenigen Bibliotheken in Deutschland ein Eintrittsgeld für den Lesesaal erhebt. In § 5 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Bibliotheksgesetzes sind übrigens ganz im Sinne der Verfasser, Eintrittsgelder und Lesesaalgebühren gesetzlich verboten.

Auszug, S.62 f
"So hat man seine Not und Ergötzung mit den Benutzern..."
"" Ich erforsche mein Geschlecht und wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir den Gefallen täten, mich behilflich zu sein, mein Geschlecht in Ihrem werten Archiv zu finden." So schrieb ein Herr aus Finnland, und unser Chef muß an diesem Tage gerade den Schalk im Nacken gehabt haben, daß er ausgerechnet einer Kollegin den Auftrag gab, dem Antragsteller bei der Feststellung seines Geschlechts behilflich zu sein..."

Florence, 8 June 2009

The Department of History and Civilization and the Library of the European University Institute, Florence, are pleased to announce the official launch of European History Primary Sources (EHPS), an index of scholarly websites that offer on-line access to primary sources on the history of Europe from Medieval and Early Modern History up to the most recent history of the European integration process.

The purpose of European History Primary Sources is to provide historians with an easily searchable index of websites that offer online access to primary sources on the history of Europe. As the number of digital archives and collections on the internet continues to grow, maintaining an overview becomes increasingly difficult. EHPS strives to fill that gap by selecting the most important collections of digital primary sources for the history of Europe, either as a whole or for individual countries.

EHPS is updated continuously and several collaborative features are introduced in the portal. It is very easy to stay updated on new entries and registered users can bookmark entries, leave comments to add their experiences to the descriptions on EHPS listed websites, complete EHPS abstracts with their own individual experiences and suggest new websites to be included.

Since the launch of a beta version in September 2008, EHPS has already attracted significant interest from historians. In order to improve the user experience you are invited to send your feedback and suggestions so that the portal can be developed further.

The portal was built and is maintained by Dr. Gerben Zaagsma (University College London) with the open source content management system Drupal.

To visit the portal go to: http://primary-sources.eui.eu/. To contact EHPS please send an email to: primary-sources.info@eui.eu.

The coordinator of the EHPS project,
Dr. Serge Noiret,
History Information Specialist, EUI Library
Email: serge.noiret@eui.eu

* 1. INTERNATIONALE ORDENSARCHIVTAGUNG IN WIEN
Bericht über die Tagung von 27. bis 30. April 2009, der ersten gemeinsamen Jahrestagung der ARGE Ordensarchive Österreichs mit der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ordensarchive.
Thema: Krisen und Reformen: Die Orden im Wandel (16.-21. Jahrhundert).

* VERBUND OBERÖSTERREICHISCHER ARCHIVE
Der erste regionale Archivverbund in Österreich wurde gegründet. Dazu ein Interview mit dem Archivar des Stiftes Lambach, Christoph Stöttinger, der im Verbundsvorstand die Ordensarchive vertritt.

* KAPUZINER IM LUNGAU
Neuerscheinung: Edition einer Bauernchronik aus dem 18. Jahrhundert (von Gerald Hirtner).

* MITTELALTERLICHE RECHNUNGSBÜCHER
Nachtrag zur Ordensarchivtagung 2008 in Graz: Vortrag von Dr. Susanne Fritsch-Rübsamen.

* VERANSTALTUNGSHINWEISE
Archivtage und Fortbildung 2009.

http://www.tyldesley.co.uk/TyldesleyDiary.html

Update to: http://archiv.twoday.net/stories/3743341/

From EXLIBRIS-L a summary by Peter Tyldesley:

Some of you may recall that in 2007 it was reported that a British Library employee had caused extensive damage to the Tyldesley Diary, a Jacobite manuscript which I own but which was deposited with the Library for safekeeping and photographic work.

In a press release copied to this list by Christopher Edwards the BL stated that this was an isolated incident and repeatedly referred to the 1990s. One of you kindly drew my attention to the discussion taking place here and I explained why much of that press release was inaccurate.

Since then I have obtained a heavily redacted copy of the BL's own investigation report into the incident. The report reveals that in 2005 a cache of 35 items was found in a walk-in safe in a staff-only area at the BL's former premises in Bloomsbury. The safe had been concealed behind two high cabinets. It appears that 30 of the items were from the BL's own collection and 5 were privately owned, including the Tyldesley Diary.

Despite this discovery the employee concerned was able once more to gain possession of the Tyldesley Diary and it is now clear that the damage to my manuscript occurred between 2005 and 2007. At the time the employee was apprehended he had been working for an extended period in the House of Lords Record Office where he had access to many historic documents.

The employee resigned prior to a disciplinary hearing. His home was never searched. Indeed the police informed me that the BL had indicated that it was not seeking a prosecution. I asked the police nevertheless to pursue the matter. The former employee confessed to criminal damage, and received an adult caution - equivalent to a criminal conviction. He is reportedly now selling shellfish in Norfolk.

Although the Tyldesley Diary has been conserved by the BL, much of the damage proved to be irreversible. A payment has been made by the BL in respect of the loss of value, based on an independent valuation.

Throughout these events the police and the conservation team at the British Library have been supportive and professional. Based on those with whom I had direct dealings, I regret that my impressions of the management at the BL are distinctly less positive.



http://www.techcrunch.com/2009/06/07/scan-your-books-and-search-them-on-google/

Ein wenig bekanntes Feature von Google Books ist, dass man eine Suche ausschließlich über die Bücher der eigenen Bibliothek durchführen kann. Wie man mit einem Barcodeleser Bücher in diese Library rasch einträgt, zeigt das Video.


Die Wittelsbacher-Genealogie von 1501, an deren Ende sich als Drucker ein N. Wurm in Landshut nennt, liegt digitalisiert in München vor:

http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00003570/images/

Die Einleitung Georg Leidingers und sein Faksimile von 1901 ist beim Internetarchiv einsehbar:

http://www.archive.org/details/chronikundstammd00ebrauoft

Den Text behandelte Jean Marie Moeglin, Les Ancetres du Prince, Genève 1985, S. 197-201 sowie kurz Claudia Willebald in der ZBLG 1987:
http://mdz1.bib-bvb.de/cocoon/bayern/zblg/seite/zblg50_0536
http://periodika.digitale-sammlungen.de/zblg/seite/zblg50_0536

Sowohl der Druckort Landshut als auch die Betonung des "Blutstamms" (wie überhaupt das genealogische Thema) passt gut zu Georg Rüxner, der als Jörg Rugen als Diener Herzog Georgs von Bayern-Landshut erscheint. Sein Wappenbuch Innsbruck, Universitätsbibliothek, Hs. 545, enthält eine Chronik der Wittelsbacher, gewidmet seinem „gnadigen herrn“ Herzog Georg von Bayern (gest. 1503). Es wird zu prüfen sein, wie sich diese Chronik zu dem Landshuter Druck verhält.

[Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/6113291/ ]

Nicht erhalten sind zwei Arbeiten Rüxners zur Wittelsbacher-Genealogie, die in einem Verzeichnis der Genealogien des Pfalzgrafen Johann II. von Simmern, der selbst als Historiograph hervorgetreten ist, erscheinen: “Num. 1. Ein roll auf papir geschrieben, darin Georg Jerusalem kundiger der wappen vnd ehrenknecht in Bairn ausz des Homeri chronica im funfften buch des troianischen geschlechts der pfalzgrafen herkommen - nemlich das sie von dem streitbaren helden Hectore iren vrsprung haben, vnd volgendts das Troilus desselben stambs vor Christi geburt 822 jar regirt hab - deducirt bis auf herzog Albrechten den weisen und mächtigen, seines namens den eilfften, pfalzgrafen bei Rhein, herzogen in obern vnd nidern Bairn, dessen gemahel gewesen ist fraw Königundt, keiser Friderichs dochter [...] Num. 6. Pfalzgraf Ludwigs churfürsten etc. vnd ihrer churfürstl. gn. gemählin fraw Sybilla, herzog Albrechts von Bairn dochter, 64 anherrn mit wappen und der geschlechter nammen, auch ohne jarzal, durch Georg Jerusalem, erkundiger der wappen, zusammen gebracht etc.” Num. 6 ist nach der Hochzeit Ludwigs mit Sibylle 1511 zu datieren. Siehe Ludwig Rockinger, Die Pflege der Geschichte durch die Wittelsbacher, München 1880, S. (18), (20). Das Geheime Hausarchiv konnte die zugrundeliegende Archivalie nicht nachweisen.

Sehr gut zu Rüxners Oeuvre würde auch der Münchner Cgm 699 vom Ende des 15. Jahrhunderts
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/hs/katalogseiten/HSK0046_a033_jpg.htm
passen. Bedauerlicherweise konnte Prof. Dr. Klaus Arnold eine Schriftgleichheit mit Rugens Autographen nicht bestätigen.
[Digitalisat:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00077961/image_1 ]

Eine weitere, möglicherweise auf R. zurückgehende Handschrift befand/befindet sich im Geheimen Hausarchiv in München. Obwohl es kaum vorstellbar ist, dass im Geheimen Hausarchiv nicht aktenkundig gemacht wurde, um welche Handschrift es sich bei dem von Ludwig Rockinger, Ueber ältere Arbeiten zur baierischen und pfälzischen Geschichte im geheimen Haus- und Staatsarchive, in: Abhandlungen der historischen Classe der königlich bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 14, 3, München 1879, S. 27-113, hier S. 39-50 ausführlich beschriebenen Sammelband gehandelt hat, hat das Geheime Hausarchiv die erbetene Auskunft nicht gegeben und stattdessen auf die erteilte Benützungsgenehmigung verwiesen. Laut früherem Schreiben vom 2.8.1990 sind aber von der Handschriftensammlung des Geheimen Hausarchivs 1944 fast 60 Prozent verbrannt. Der Inhalt des Bandes würde sachlich und von der Datierung gut zu Rüxner passen.

Rockingers Beschreibung:
http://books.google.com/books?id=OvMAAAAAYAAJ&pg=RA2-PA39 (US-Proxy)
[ https://archive.org/stream/abhandlungender66klasgoog#page/n499/mode/2up ]

Ich hebe hervor S. 43 das Verzeichnis der griechischen Kaiser (siehe Rugens Augsburger Wappenbuch)

S. 44 "blutstamen"

S. 48 Reise nach Konstantinopel 1495

Zu weiteren Inhalten des Handschriftenbandes siehe auch Rockingers Mitteilungen 1880 unter
http://books.google.com/books?id=HPUAAAAAYAAJ&pg=PA164 (US-proxy) Nr. 47a, 54, 58, 59 ( angeblich Aventin!), 60 (desgl.)
[ https://archive.org/stream/abhandlungender50klasgoog#page/n183/mode/2up ]
[Riezler schloss sich hinsichtlich der Zuschreibung an Aventin Rockinger an in Turmair's Werken III, S. 558
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00016720/image_565
während Spiller die Verfasserschaft - wohl zu Recht - in Abrede stellte
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1034115
Rockingers Zuschreibung auch in einem weiteren Aufsatz 1879:
https://archive.org/stream/sitzungsberichte1879baye#page/n371/mode/2up ]

Leider hat Claudia Willibald in der ZBLG 1987, S. 517 nur Rockinger und Spiller zur Nr. 59 herangezogen:

http://mdz1.bib-bvb.de/cocoon/bayern/zblg/seite/zblg50_0530
http://periodika.digitale-sammlungen.de/zblg/seite/zblg50_0530

Man erfährt also dort leider auch nicht, ob die Handschrift noch erhalten ist und wenn ja welche Signatur sie trägt.

Es könnte sich um Hs. 22 handeln, da Moeglin S. 252 eine Überlieferung der Scheyerner Chronik Bl. 133r-135r (1. V. 16. Jh.) in ihr erwähnt und dies mit der Umfangsangabe (5 S.) und Datierung Rockingers S. 164 Nr. 47 übereinstimmt. Sonst nennt Rockinger zu diesem Text nur die wesentlich spätere Überlieferung des Arrodenius.

Update: Hs. 22 ist im aktuellen Findbuch (angeblich von 2008) des Geheimen Hausarchivs so beschrieben:

Sammelband von Handschriften, 16. Jh.

Das Geheime Hausarchiv erklärte sich nicht bereit, die Identität der von Rockinger beschriebenen Handschrift mit Hs. 22 festzustellen.

Es gibt keine Konkordanz Rockinger-Findbuch und auch kein Handexemplar Rockingers mit den aktuellen Signaturen.

Grundsätzlich wird keine Literatur zu den Handschriften im Findbuch vermerkt. Das sei in Archiven nicht üblich, erklärte die zuständige Archivoberrätin G. am Telefon. Wo kämen wir denn da hin, wenn wir für jede einzelne Urkunde jeweils Literatur angeben würden?

Sapienti sat.

Update: Es handelt sich um Hs. 22! [Autopsie]

[Bereits zur Zeit Spillers (1909) trug die Handschrift die Signatur 22.
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1034096 (Textzeuge "H 22")
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1034869
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/1034150 ]

#forschung

 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma