Dear colleagues,
Quite a lot of news from the incunabula world towards the end of 2013; apologies for the lengthy message (I’ll be quiet for the next couple of weeks, I promise) and for cross-posting:
1.) Digitization
a) After yesterday’s update, the GW database now contains 13,356 entries with links to digitized incunabula (an increase of about 360 since July).
b) A couple of recently launched digitization projects came to our attention:
- The joint Bodleian/Vatican project, http://bav.bodleian.ox.ac.uk/early-printed-books (lists at http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48 and http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=47, with links to various subsections). The Bodleian and Vatican copies of the Gutenberg Bible (GW 4201) are already online. See also the digitized Bodleian copy of what was called “the real first Hebrew biblical text ever printed”, atv http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M35942.htm.
- “Biblioteca Italiana”, already presenting 900 (out of a targeted 1,600) digitized incunabula in Italian language: http://www.bibliotecaitaliana.it/collezioni/incunaboli and http://www.bibliotecaitaliana.it/indice/elenco/collection/276. Most of the links haven’t yet been added to the GW database.
c) One of the fastest-growing digital collections is Frankfurt University Library, cf http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/inc/nav/index/all, for the Hebrew incunabula: http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/inchebr/nav/index/all. Others are also very active – alas mainly in Germany, but not much is happening in the UK, except Oxford, or the USA, I’m afraid.
d) The most recent digital offering from our own collection is the unique copy of Ulrich Boner, “Edelstein”, c. 1462, printed by Albrecht Pfister in Bamberg (GW 4840; digital images at http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000F63500000000.
***
2.) New incunabula (mostly broadsides)
a) In the Dessau branch of the Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt (in Central Germany), no less than 5 unrecorded broadsides were found thanks to a wonderful online finding aid (“Findbücher), cf GW 0794250N, 1096750N, M2203650, M2205005, M3073050 (use numbers to locate the items in the database; click on the abbreviation “LArch” in the copy list to be directed to the Findbuch entry).
b) Another archival finding of a broadside featuring a hitherto unknown “author” comes from Bautzen (Saxony), see http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/HILLEBE.htm
c) For an unrecorded early Dutch indulgence by Arend de Keysere, published in 1479 and hence one of his earliest imprints, see http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW1031050N.htm
d) My own library recently recently acquired a hitherto unrecorded small edition of an unknown text by an elusive author named Jacobus Leonicenus (on top of this, it is printed in what seems to be an otherwise unrecorded Roman type; that’s kind of “super unique”, I should think.): http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/JACOLEO.htm. The booklet deals with the expulsion of the Jews from Vicenza in 1486, and certainly needs further study, hence all help and enquiries are greatly appreciated (digitization early in 2014).
***
3.) New database: Typenrepertorium der Wiegendrucke
The GW has recently launched the new database “Typenrepertorium der Wiegendrucke” (TW) at http://tw.staatsbibliothek-berlin.de. The TW is based on Haebler’s 5-volume Typenrepertorium, which recorded all fifteenth-century types and other material from European printing houses. During the decades of work at the GW, the Typenrepertorium was continually amended, corrected, and supplemented. New types, even unknown printing houses were discovered on a regular basis (and it goes on, see above re Leonicenus), and for the types known to Haebler lots of additional material, illustrations, and references were accumulated in our files. Until now, all this was not available to the public, at least not without a visit to the GW. This has now changed: The TW contains entries for 2,000 printing houses and their typographic material; all 15th-century types currently known are recorded. Furthermore, the database documents about 4,400 initials, 700 printer’s and publisher’s marks, and 350 title-page woodcuts. It also provides scans of all images from the “Gesellschaft für Typenkunde” (GfT) tables, two and a half thousand items reproducing individual incunabula pages and type alphabets. The GfT scans are embedded within the data sets for the individual types. The long-term aim of the TW is to provide exact descriptions of all 15th-c. types and above all to explain their distinctive features with regard to “similar” types used by other printers. The TW is, of course, work in progress; all corrections, advice, questions, etc. are very welcome, please direct them to my colleague Oliver Duntze at oliver.duntze@sbb.spk-berlin.de. With the GW being a German-language database, all texts and functions are in German; if you want to find e.g. a printer or a place of printing, you need to use the GW name form (“Schobser”, not “Schobsser”; “Köln”, not “Cologne”, as in ISTC; etc.). We hope to provide “Help” texts and ssome instructions in English in the near future, in the meantime please don’t hesitate to ask if there are any handling problems.
***
Finally, seasonal greetings, incunabulist-style: If you are inclined to sing French Carols on Christmas Eve, you might want to take a look at a nice manuscript of “Chansons de Noel” in the Bibliothèque nationale, Paris, Ms. franc. 2506 (http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b90073527). On the last page of the ms. (http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b90073527/f86.image) there’s a colophon saying: “Chanson de noel Inprime par Marin Danfré, le dernier jour d’octobre l’an mil Cin Ceme“, which seems to indicate a printing date of 31 Oct 1500. That would be an early 16th century manuscript copy of a lost incunable, if the GW’s files are corrcet (see http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M27194.htm). Oddly enough, the printer(?) Marin Danfré, or Danfray, seems to have left no other traces, at least none that we know of.
Thanks for your patience,
Best wishes,
Falk
Quite a lot of news from the incunabula world towards the end of 2013; apologies for the lengthy message (I’ll be quiet for the next couple of weeks, I promise) and for cross-posting:
1.) Digitization
a) After yesterday’s update, the GW database now contains 13,356 entries with links to digitized incunabula (an increase of about 360 since July).
b) A couple of recently launched digitization projects came to our attention:
- The joint Bodleian/Vatican project, http://bav.bodleian.ox.ac.uk/early-printed-books (lists at http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48 and http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=47, with links to various subsections). The Bodleian and Vatican copies of the Gutenberg Bible (GW 4201) are already online. See also the digitized Bodleian copy of what was called “the real first Hebrew biblical text ever printed”, atv http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M35942.htm.
- “Biblioteca Italiana”, already presenting 900 (out of a targeted 1,600) digitized incunabula in Italian language: http://www.bibliotecaitaliana.it/collezioni/incunaboli and http://www.bibliotecaitaliana.it/indice/elenco/collection/276. Most of the links haven’t yet been added to the GW database.
c) One of the fastest-growing digital collections is Frankfurt University Library, cf http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/inc/nav/index/all, for the Hebrew incunabula: http://sammlungen.ub.uni-frankfurt.de/inchebr/nav/index/all. Others are also very active – alas mainly in Germany, but not much is happening in the UK, except Oxford, or the USA, I’m afraid.
d) The most recent digital offering from our own collection is the unique copy of Ulrich Boner, “Edelstein”, c. 1462, printed by Albrecht Pfister in Bamberg (GW 4840; digital images at http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000F63500000000.
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2.) New incunabula (mostly broadsides)
a) In the Dessau branch of the Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt (in Central Germany), no less than 5 unrecorded broadsides were found thanks to a wonderful online finding aid (“Findbücher), cf GW 0794250N, 1096750N, M2203650, M2205005, M3073050 (use numbers to locate the items in the database; click on the abbreviation “LArch” in the copy list to be directed to the Findbuch entry).
b) Another archival finding of a broadside featuring a hitherto unknown “author” comes from Bautzen (Saxony), see http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/HILLEBE.htm
c) For an unrecorded early Dutch indulgence by Arend de Keysere, published in 1479 and hence one of his earliest imprints, see http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/GW1031050N.htm
d) My own library recently recently acquired a hitherto unrecorded small edition of an unknown text by an elusive author named Jacobus Leonicenus (on top of this, it is printed in what seems to be an otherwise unrecorded Roman type; that’s kind of “super unique”, I should think.): http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/JACOLEO.htm. The booklet deals with the expulsion of the Jews from Vicenza in 1486, and certainly needs further study, hence all help and enquiries are greatly appreciated (digitization early in 2014).
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3.) New database: Typenrepertorium der Wiegendrucke
The GW has recently launched the new database “Typenrepertorium der Wiegendrucke” (TW) at http://tw.staatsbibliothek-berlin.de. The TW is based on Haebler’s 5-volume Typenrepertorium, which recorded all fifteenth-century types and other material from European printing houses. During the decades of work at the GW, the Typenrepertorium was continually amended, corrected, and supplemented. New types, even unknown printing houses were discovered on a regular basis (and it goes on, see above re Leonicenus), and for the types known to Haebler lots of additional material, illustrations, and references were accumulated in our files. Until now, all this was not available to the public, at least not without a visit to the GW. This has now changed: The TW contains entries for 2,000 printing houses and their typographic material; all 15th-century types currently known are recorded. Furthermore, the database documents about 4,400 initials, 700 printer’s and publisher’s marks, and 350 title-page woodcuts. It also provides scans of all images from the “Gesellschaft für Typenkunde” (GfT) tables, two and a half thousand items reproducing individual incunabula pages and type alphabets. The GfT scans are embedded within the data sets for the individual types. The long-term aim of the TW is to provide exact descriptions of all 15th-c. types and above all to explain their distinctive features with regard to “similar” types used by other printers. The TW is, of course, work in progress; all corrections, advice, questions, etc. are very welcome, please direct them to my colleague Oliver Duntze at oliver.duntze@sbb.spk-berlin.de. With the GW being a German-language database, all texts and functions are in German; if you want to find e.g. a printer or a place of printing, you need to use the GW name form (“Schobser”, not “Schobsser”; “Köln”, not “Cologne”, as in ISTC; etc.). We hope to provide “Help” texts and ssome instructions in English in the near future, in the meantime please don’t hesitate to ask if there are any handling problems.
***
Finally, seasonal greetings, incunabulist-style: If you are inclined to sing French Carols on Christmas Eve, you might want to take a look at a nice manuscript of “Chansons de Noel” in the Bibliothèque nationale, Paris, Ms. franc. 2506 (http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b90073527). On the last page of the ms. (http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/btv1b90073527/f86.image) there’s a colophon saying: “Chanson de noel Inprime par Marin Danfré, le dernier jour d’octobre l’an mil Cin Ceme“, which seems to indicate a printing date of 31 Oct 1500. That would be an early 16th century manuscript copy of a lost incunable, if the GW’s files are corrcet (see http://gesamtkatalogderwiegendrucke.de/docs/M27194.htm). Oddly enough, the printer(?) Marin Danfré, or Danfray, seems to have left no other traces, at least none that we know of.
Thanks for your patience,
Best wishes,
Falk
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 23:15 - Rubrik: English Corner
Offenbar eine Reaktion auf Bohannon
http://oaspa.org/principles-of-transparency-and-best-practice-in-scholarly-publishing/
#beall
http://oaspa.org/principles-of-transparency-and-best-practice-in-scholarly-publishing/
#beall
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 17:21 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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"Die Verärgerung ist Marion Diehm auch heute noch anzumerken. Der Veröffentlichung eines Textes von ihr über den Wertheimer Maler Johann Wilhelm Völker in der Online-Bibliothek Wikipedia hat sie nie zugestimmt. Trotzdem ist der Wikipedia-Text seit mehr als einem Jahr online. Alle Versuche, Text und Fotos im Netz löschen zu lassen, schlugen fehl."
Das ist der kostenlose Teil von
http://www.main-netz.de/nachrichten/region/wertheim/wertheim/art4003,2868895 (Danke an Rosenzweig)
Die Ansprüche der Dame sind offensichtlich völlig unbegründet, da eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt und Fakten nicht geschützt sind. Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/11._M%C3%A4rz_2013#Wilhelm_V.C3.B6lker_.28bleibt.29
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/03#Rechtliches_Problem
Zum Thema siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/465680335/
Update: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion:Kurier&oldid=125625886#Skandal_....
http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/der-aussichtslose-kampf-einer-mutigen-historikerin-gegen-die-grobiane-der-wikipedia/

Das ist der kostenlose Teil von
http://www.main-netz.de/nachrichten/region/wertheim/wertheim/art4003,2868895 (Danke an Rosenzweig)
Die Ansprüche der Dame sind offensichtlich völlig unbegründet, da eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt und Fakten nicht geschützt sind. Siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/11._M%C3%A4rz_2013#Wilhelm_V.C3.B6lker_.28bleibt.29
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/03#Rechtliches_Problem
Zum Thema siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/465680335/
Update: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia_Diskussion:Kurier&oldid=125625886#Skandal_....
http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/der-aussichtslose-kampf-einer-mutigen-historikerin-gegen-die-grobiane-der-wikipedia/

KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 16:44 - Rubrik: Archivrecht
http://francofil.hypotheses.org/1752
"Anfang November ist ein neues thematisches Portal der französischen Nationalbibliothek online gegangen, der Guide des publications officielles en France. Er bietet einen gemeinsamen Zugang zu allen online konsultierbaren amtlichen Veröffentlichungen und verweist auf die Katalognotizen der BnF für diejenigen, die nur in Papierform existieren."
http://bnf.libguides.com/publicationsofficielles_france
"Anfang November ist ein neues thematisches Portal der französischen Nationalbibliothek online gegangen, der Guide des publications officielles en France. Er bietet einen gemeinsamen Zugang zu allen online konsultierbaren amtlichen Veröffentlichungen und verweist auf die Katalognotizen der BnF für diejenigen, die nur in Papierform existieren."
http://bnf.libguides.com/publicationsofficielles_france
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 15:06 - Rubrik: Archivrecht
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http://digital.bibliothek.uni-halle.de/id/1773676
http://www.handschriftencensus.de/1504
Absolut ärgerlich ist, dass die Ergebnisse des mit viel öffentlichem Geld finanzierten Haller Handschriftenkatalogs von Pfeil 2007 immer noch nicht im Netz sind.
http://www.handschriftencensus.de/1504
Absolut ärgerlich ist, dass die Ergebnisse des mit viel öffentlichem Geld finanzierten Haller Handschriftenkatalogs von Pfeil 2007 immer noch nicht im Netz sind.
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 15:01 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 14:59 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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http://derstandard.at/1385171298805/Nordkorea-loescht-beinahe-gesamtes-Nachrichtenarchiv
Über 35.0000 online abrufbare nachrichtliche Meldungen der staatlichen nordkoreanischen Nachrichtenagentur (KCNA) wurden in den letzten Tagen gelöscht.
Siehe auch
http://www.theguardian.com/world/2013/dec/16/north-korea-erases-kim-jongun-uncle-archives
Über 35.0000 online abrufbare nachrichtliche Meldungen der staatlichen nordkoreanischen Nachrichtenagentur (KCNA) wurden in den letzten Tagen gelöscht.
Siehe auch
http://www.theguardian.com/world/2013/dec/16/north-korea-erases-kim-jongun-uncle-archives
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 14:46 - Rubrik: Medienarchive
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Hier schon einmal der Hinweis auf dieses (im Aufbau befindliche) Online-Tagebuch einer Bestandsbearbeitung:
Das Blog "Archivar-Kamera-Weltkrieg" (http://kriegsfoto.hypotheses.org/) soll in Form eines Online-Tagebuchs über die Bearbeitung des umfangreichen Fotonachlasses des pfälzischen Archivars Dr. Karl Lutz berichten (Stadtarchiv Speyer, Bestand 192-20). Lutz hat im 2. Weltkrieg als Offizier akribisch fotografiert, vor allem an der Ostfront sowie in Italien. Es ist der Blick eines Archivars und Historikers, der aus den Bildern erscheint.
Mehrere Tausend Fotos liegen in unterschiedlichen Formaten vor, sie sind oft restaurierungsbedürftig. Im Stadtarchiv Speyer sollen sie ab dem Jahr 2014 von einer ehrenamtlichen Arbeitsgruppe bearbeitet werden. Geplant ist neben der Erschließung und Umverpackung auch die umfassende Digitalisierung (und teilweise Online-Präsentation) des Bestandes. Bestimmte konservatorische Maßnahmen sind insbesondere bei den zahlreichen Farbdias vonnöten. Im Blog sollen die Bearbeiter selbst zu Wort kommen. Die geplanten archivischen Arbeitsschritte werden zur Diskussion gestellt – wir erhoffen uns auch Hilfen bei der Bearbeitung dadurch. Die Fotos sollen teilweise im Blog vorgestellt werden, die Person Karl Lutz ebenso.
Es ist ein seltener, geschlossener Fotobestand, bei dem Person und Werk sehr miteinander verbunden sind (anders als in vielen anderen Fällen aus dem 2. Weltkrieg)!
Das Blog "Archivar-Kamera-Weltkrieg" (http://kriegsfoto.hypotheses.org/) soll in Form eines Online-Tagebuchs über die Bearbeitung des umfangreichen Fotonachlasses des pfälzischen Archivars Dr. Karl Lutz berichten (Stadtarchiv Speyer, Bestand 192-20). Lutz hat im 2. Weltkrieg als Offizier akribisch fotografiert, vor allem an der Ostfront sowie in Italien. Es ist der Blick eines Archivars und Historikers, der aus den Bildern erscheint.
Mehrere Tausend Fotos liegen in unterschiedlichen Formaten vor, sie sind oft restaurierungsbedürftig. Im Stadtarchiv Speyer sollen sie ab dem Jahr 2014 von einer ehrenamtlichen Arbeitsgruppe bearbeitet werden. Geplant ist neben der Erschließung und Umverpackung auch die umfassende Digitalisierung (und teilweise Online-Präsentation) des Bestandes. Bestimmte konservatorische Maßnahmen sind insbesondere bei den zahlreichen Farbdias vonnöten. Im Blog sollen die Bearbeiter selbst zu Wort kommen. Die geplanten archivischen Arbeitsschritte werden zur Diskussion gestellt – wir erhoffen uns auch Hilfen bei der Bearbeitung dadurch. Die Fotos sollen teilweise im Blog vorgestellt werden, die Person Karl Lutz ebenso.
Es ist ein seltener, geschlossener Fotobestand, bei dem Person und Werk sehr miteinander verbunden sind (anders als in vielen anderen Fällen aus dem 2. Weltkrieg)!
J. Kemper - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 14:35 - Rubrik: Fotoueberlieferung
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Das im Selbstverlag in Madrid 2013 erschienene Buch des Rechtsanwalts Alexander vom Hofe liegt erfreulicherweise online vor (es wurde hier bereits vermeldet):
http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000019347
Der Autor hat mir liebenswürdigerweise ein gedrucktes Exemplar überstellt, das ich schon für meine bildrechtliche Stellungnahme
http://archiv.twoday.net/stories/565869292/
nutzen konnte.
Die Monographie ist kein fachwissenschaftlicher Beitrag. das zeigt etwa das eher laienhafte Literaturverzeichnis oder das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses. Mal ist von der Gestapa, mal korrekt von dem Gestapa (Amt) die Rede (S. 14, 23, 26). Dem Leser wird es nicht einfach gemacht, weil das vorige Buch
http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100
vorausgesetzt wird. Die dringend erforderliche Stammtafel fehlt. Möglicherweise ist es für den Einstieg hilfreich, die S. 116 zu lesen, während das im Wortlaut dokumentierte Greifswalder Urteil wohl nur etwas für Hausrechts- und Fideikommiss-Spezialisten ist. Bis S. 54 liest sich das Buch recht spannend, RA vom Hofe hat einen sarkastischen Stil, den ich selbst durchaus goutiere. Es ist durchaus möglich, diesem Teil des Buchs ohne weiteres zu folgen. Historische Darstellung und Bericht über die umfangreichen Recherchen des Autors wechseln sich ab. Das verleiht dem Buch eine gewisse Anschaulichkeit.
Aber die Titelperson Hans Kammler wird ganz unvermittelt eingeführt - schlecht für den Leser, der entweder im ersten Buch oder in der Wikipedia nachschauen muss. Auch die späteren Kapitel setzen zu viel voraus.
Für das Archivwesen sind nicht nur die - nicht mit Belegen versehenen - Beispiele für Informationssperren (S. 161-168) von Bedeutung, sondern auch andere Feststellungen. Erwähnt sei nur das eigenartige Gebaren des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts und die Blockade der Bankarchive (S. 89-91).
Selbst wenn Historiker aus dem ausgebreiteten, durchaus eindrucksvollen Material über die Familie Schaumburg-Lippe in der NS-Zeit andere Schlussfolgerungen ziehen mögen als der Autor, so ist es doch sein Verdienst, die opportunistische Parteinahme von Angehörigen des ehemaligen regierenden und auch heute noch einflussreichen "Hauses" für den Nationalsozialismus aufgezeigt zu haben. Auch wenn der Ausgangspunkt ein vermögensrechtlicher Streit war, so reicht die Bedeutung des gesammelten Materials doch darüber hinaus.
Ob die Nazis beim Absturz der Maschine Adolfs Prinz von Schaumburg-Lippe 1936 ihre Finger im Spiel hatten, mag man dahingestellt sein lassen. RA vom Hofe formuliert vorsichtiger als im ersten Buch und ich möchte ihn anders als in meinem Beitrag 2007
http://archiv.twoday.net/stories/3810499/
nicht erneut als Verschwörungstheoretiker bezeichnen. das haben andere leider zur Genüge getan, um seine Resultate abzuwerten. RA vom Hofe gelingt es schlüssig, genügend "Merkwürdigkeiten" aufzuzeigen, die mich zu dem Schluss bringen, dass es bei dem Vermögensübergang 1936 nicht mit rechten Dingen zuging. Es ist empörend, wie Politik und Justiz heute noch die damaligen Geschehnisse vertuschen. Wenn alles in Ordnung war, wieso lässt man RA vom Hofe nicht die Unterlagen im Hausarchiv, das vorerst für ewige Zeiten nur mit Zustimmung des Chefs des "Hauses" im Staatsarchiv Bückeburg benutzbar ist, einsehen? Es stinkt doch zum Himmel, dass 2007 richterliche Durchsuchungsanordnungen für das Staatsarchiv erlassen wurden, die dann aber plötzlich abgeblasen wurden.
Wer sollte das Buch lesen? Alle, die sich für die Adelsgeschichte der NS-Zeit interessieren. Rechtshistoriker, die sich mit adeligen Hausvermögen beschäftigen. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die sich für Informationsfreiheit und Transparenz einsetzen, könnten von der Lektüre unter Umständen profitieren.
Es kann nicht ungesagt bleiben, dass ich es unangemessen finde, dass Archivalia mit keiner Silbe erwähnt wird (auch wenn ich S. 160 mit einer zustimmenden Stellungnahme als "Adelshistoriker" zitiert werde). Die LeserInnen von Archivalia saßen bei den Recherchen von Herrn vom Hofe hier sozusagen in der ersten Reihe. Zunächst kommentierte er meine genannte Anzeige des Buchs in immer neuen Beiträgen und schrieb dann viele weitere Artikel nicht nur zu seinem eigenen Fall, sondern auch zu Fällen von staatlichen Informationssperren. Über Archivalia bekam er auch wertvolle Hinweise (z.B. von Dietmar Bartz). Nachdem er sonst beflissen mit Dank nicht spart, hätte ich erwartet, dass er auch Archivalia damit bedenkt.
Übersicht der einschlägigen Beiträge (2011):
http://archiv.twoday.net/stories/14874635/
2008 stellte RA vom Hofe Fälle von Informationssperren zusammen, ohne darauf in seinem Buch zu verweisen, obwohl der Archivalia-Beitrag Belege in Form von Links gibt:
http://archiv.twoday.net/stories/5382001/
Seit 2011 betreibt er ein eigenes Blog
http://www.vierprinzen.com/
auch wenn er noch sporadisch hier aktiv ist. Obwohl seine Beiträge bei nicht wenigen Lesern Anstoß erregten, fand ich als verantwortlicher Betreiber, dass sie zu der von mir vertretenen Position für Informationsfreiheit und Transparenz
http://archiv.twoday.net/topics/Informationsfreiheit+und+Transparenz/
gut passten. Auch wenn sie nicht im diesjährigen Adventskalender auftauchen, sind sie - aus meiner Sicht - doch auch "Best of Archivalia". Der Ausgangs-Beitrag von 2007 steht auf der ewigen Bestenliste der meistgelesenen Beiträge (Platz 5) mit 40185 Zugriffen.

http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000019347
Der Autor hat mir liebenswürdigerweise ein gedrucktes Exemplar überstellt, das ich schon für meine bildrechtliche Stellungnahme
http://archiv.twoday.net/stories/565869292/
nutzen konnte.
Die Monographie ist kein fachwissenschaftlicher Beitrag. das zeigt etwa das eher laienhafte Literaturverzeichnis oder das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses. Mal ist von der Gestapa, mal korrekt von dem Gestapa (Amt) die Rede (S. 14, 23, 26). Dem Leser wird es nicht einfach gemacht, weil das vorige Buch
http://edocs.fu-berlin.de/docs/receive/FUDOCS_document_000000000100
vorausgesetzt wird. Die dringend erforderliche Stammtafel fehlt. Möglicherweise ist es für den Einstieg hilfreich, die S. 116 zu lesen, während das im Wortlaut dokumentierte Greifswalder Urteil wohl nur etwas für Hausrechts- und Fideikommiss-Spezialisten ist. Bis S. 54 liest sich das Buch recht spannend, RA vom Hofe hat einen sarkastischen Stil, den ich selbst durchaus goutiere. Es ist durchaus möglich, diesem Teil des Buchs ohne weiteres zu folgen. Historische Darstellung und Bericht über die umfangreichen Recherchen des Autors wechseln sich ab. Das verleiht dem Buch eine gewisse Anschaulichkeit.
Aber die Titelperson Hans Kammler wird ganz unvermittelt eingeführt - schlecht für den Leser, der entweder im ersten Buch oder in der Wikipedia nachschauen muss. Auch die späteren Kapitel setzen zu viel voraus.
Für das Archivwesen sind nicht nur die - nicht mit Belegen versehenen - Beispiele für Informationssperren (S. 161-168) von Bedeutung, sondern auch andere Feststellungen. Erwähnt sei nur das eigenartige Gebaren des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts und die Blockade der Bankarchive (S. 89-91).
Selbst wenn Historiker aus dem ausgebreiteten, durchaus eindrucksvollen Material über die Familie Schaumburg-Lippe in der NS-Zeit andere Schlussfolgerungen ziehen mögen als der Autor, so ist es doch sein Verdienst, die opportunistische Parteinahme von Angehörigen des ehemaligen regierenden und auch heute noch einflussreichen "Hauses" für den Nationalsozialismus aufgezeigt zu haben. Auch wenn der Ausgangspunkt ein vermögensrechtlicher Streit war, so reicht die Bedeutung des gesammelten Materials doch darüber hinaus.
Ob die Nazis beim Absturz der Maschine Adolfs Prinz von Schaumburg-Lippe 1936 ihre Finger im Spiel hatten, mag man dahingestellt sein lassen. RA vom Hofe formuliert vorsichtiger als im ersten Buch und ich möchte ihn anders als in meinem Beitrag 2007
http://archiv.twoday.net/stories/3810499/
nicht erneut als Verschwörungstheoretiker bezeichnen. das haben andere leider zur Genüge getan, um seine Resultate abzuwerten. RA vom Hofe gelingt es schlüssig, genügend "Merkwürdigkeiten" aufzuzeigen, die mich zu dem Schluss bringen, dass es bei dem Vermögensübergang 1936 nicht mit rechten Dingen zuging. Es ist empörend, wie Politik und Justiz heute noch die damaligen Geschehnisse vertuschen. Wenn alles in Ordnung war, wieso lässt man RA vom Hofe nicht die Unterlagen im Hausarchiv, das vorerst für ewige Zeiten nur mit Zustimmung des Chefs des "Hauses" im Staatsarchiv Bückeburg benutzbar ist, einsehen? Es stinkt doch zum Himmel, dass 2007 richterliche Durchsuchungsanordnungen für das Staatsarchiv erlassen wurden, die dann aber plötzlich abgeblasen wurden.
Wer sollte das Buch lesen? Alle, die sich für die Adelsgeschichte der NS-Zeit interessieren. Rechtshistoriker, die sich mit adeligen Hausvermögen beschäftigen. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die sich für Informationsfreiheit und Transparenz einsetzen, könnten von der Lektüre unter Umständen profitieren.
Es kann nicht ungesagt bleiben, dass ich es unangemessen finde, dass Archivalia mit keiner Silbe erwähnt wird (auch wenn ich S. 160 mit einer zustimmenden Stellungnahme als "Adelshistoriker" zitiert werde). Die LeserInnen von Archivalia saßen bei den Recherchen von Herrn vom Hofe hier sozusagen in der ersten Reihe. Zunächst kommentierte er meine genannte Anzeige des Buchs in immer neuen Beiträgen und schrieb dann viele weitere Artikel nicht nur zu seinem eigenen Fall, sondern auch zu Fällen von staatlichen Informationssperren. Über Archivalia bekam er auch wertvolle Hinweise (z.B. von Dietmar Bartz). Nachdem er sonst beflissen mit Dank nicht spart, hätte ich erwartet, dass er auch Archivalia damit bedenkt.
Übersicht der einschlägigen Beiträge (2011):
http://archiv.twoday.net/stories/14874635/
2008 stellte RA vom Hofe Fälle von Informationssperren zusammen, ohne darauf in seinem Buch zu verweisen, obwohl der Archivalia-Beitrag Belege in Form von Links gibt:
http://archiv.twoday.net/stories/5382001/
Seit 2011 betreibt er ein eigenes Blog
http://www.vierprinzen.com/
auch wenn er noch sporadisch hier aktiv ist. Obwohl seine Beiträge bei nicht wenigen Lesern Anstoß erregten, fand ich als verantwortlicher Betreiber, dass sie zu der von mir vertretenen Position für Informationsfreiheit und Transparenz
http://archiv.twoday.net/topics/Informationsfreiheit+und+Transparenz/
gut passten. Auch wenn sie nicht im diesjährigen Adventskalender auftauchen, sind sie - aus meiner Sicht - doch auch "Best of Archivalia". Der Ausgangs-Beitrag von 2007 steht auf der ewigen Bestenliste der meistgelesenen Beiträge (Platz 5) mit 40185 Zugriffen.

KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 01:58 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
Aus dem Archivalia-Adventskalender von 2010 (15. Dezember):
http://archiv.twoday.net/stories/11466449/
Alle Türchen: #bestof
Für AB zum 19.12. :-)
***
Archivalien mit Bildern werden gern in Ausstellungen gezeigt, aber ich vermisse eine zusammenfassende Darstellung, wie ich neulich in einer Rezension bemerkte. Man trifft sie als Abbildungen in vielerlei Veröffentlichungen an, insbesondere natürlich in Ausstellungskatalogen, manchmal auch in älteren Inventaren illuminierter Handschriften. Ablassurkunden, Ahnenproben, Kopialbücher, Lehenbücher, Nekrologien, Privilegienbücher, Schmähbriefe, Statuten- und Rechtsbücher, Universitätsmatrikeln, Urbare/Salbücher. Wappenbriefe - das ist keinesfalls eine erschöpfende Liste von Archivaliengattungen, denen - natürlich selten - Illuminationen begegnen.
Abgesehen vom Sonderfall der Schand- und Schmähbriefe stand die Repräsentation im Vordergrund.
(Manchmal wurde auch das Urkundenbehältnis illuminiert - ich erinnere an die Xantener Verbrüderungen:
http://archiv.twoday.net/stories/6484015/ mit Bild)
Berchem et al. Die Wappenbücher des deutschen Mittelalters ist eine Quelle für mit Wappen illustrierte Amtsbücher (meines Erachtens unzulässig mit echten "Wappenbüchern" zusammengeworfen).
Im 148 Nummern umfassenden Katalog von Ulrich Merkls Buchmalerei in Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (1999) zähle ich folgende 21 Beispiele (14 %):
Urkunden (12)
6 Wappenbriefe ( Nr. 59-60, 80, 82, 87, 91)
4 Ablaßurkunden (Nr. 5-6, 12, 143)
1 Stiftungsurkunde Domprädikatur Augsburg (Nr. 45)
1 Urkunde (?) zur Weinkontrolle (Nr. 57)
Amtsbücher (4)
2 Privilegienbücher, München und Regensburg (Nr. 144-145)
1 Lehenbuch, Eichstätt (Nr. 44)
1 Salbuch, Nürnberger Frauenkirche (Nr. 73)
Akten (5)
Nürnberger Fehde- und weitere Akten (Nr. 103-106)
Rechts- und Glaubensgutachten (Nr. 117)
In der Darstellung werden noch weitere Exempla aufgeführt: Universitätsmatrikeln in Basel, Erfurt, Leipzig und Wittenberg (S. 17, 19 26), Tratzberger Weihebriefe (S. 22), eine Stiftungsurkunde (S. 21), das Klosterneuburger Urbar (S. 21), Nürnberger Stiftungsbücher (S. 58).
***
Eine systematische Sammlung der Zeugnisse ist ein Desiderat. Immerhin sind ausgewählte wenige Beispiele jetzt in der Commons-Kategorie "Illuminated archival materials" zu betrachten:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Illuminated_archival_materials
Ergänzend seien noch die virtuelle Ausstellung "Schätze des Staatsarchivs Marburg"
http://pdf.digam.net/?str=224
und die digitalisierten 38 "bemalten Urkunden" des Hauptstaatsarchivs Stuttgart erwähnt:
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olf/startbild.php?bestand=5147
Kopialbuch des Klosters Vornbach (12. Jh.)

Tennenbacher Güterbuch (14. Jh.)
Pfählung aus dem Zwickauer Statutenbuch 1348
Kölner Schmähbrief 1464
Lehenbuch Pfalzgraf Friedrichs 1471
Urbar der Oblei des Salzburger Domkapitels 1476
Greiner Marktbuch um 1490
Alle Türlein:
http://archiv.twoday.net/search?q=adventskalender+(t%C3%BCrlein
http://archiv.twoday.net/stories/11466449/
Alle Türchen: #bestof
Für AB zum 19.12. :-)
***

Abgesehen vom Sonderfall der Schand- und Schmähbriefe stand die Repräsentation im Vordergrund.
(Manchmal wurde auch das Urkundenbehältnis illuminiert - ich erinnere an die Xantener Verbrüderungen:
http://archiv.twoday.net/stories/6484015/ mit Bild)
Berchem et al. Die Wappenbücher des deutschen Mittelalters ist eine Quelle für mit Wappen illustrierte Amtsbücher (meines Erachtens unzulässig mit echten "Wappenbüchern" zusammengeworfen).
Im 148 Nummern umfassenden Katalog von Ulrich Merkls Buchmalerei in Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (1999) zähle ich folgende 21 Beispiele (14 %):
Urkunden (12)
6 Wappenbriefe ( Nr. 59-60, 80, 82, 87, 91)
4 Ablaßurkunden (Nr. 5-6, 12, 143)
1 Stiftungsurkunde Domprädikatur Augsburg (Nr. 45)
1 Urkunde (?) zur Weinkontrolle (Nr. 57)
Amtsbücher (4)
2 Privilegienbücher, München und Regensburg (Nr. 144-145)
1 Lehenbuch, Eichstätt (Nr. 44)
1 Salbuch, Nürnberger Frauenkirche (Nr. 73)
Akten (5)
Nürnberger Fehde- und weitere Akten (Nr. 103-106)
Rechts- und Glaubensgutachten (Nr. 117)
In der Darstellung werden noch weitere Exempla aufgeführt: Universitätsmatrikeln in Basel, Erfurt, Leipzig und Wittenberg (S. 17, 19 26), Tratzberger Weihebriefe (S. 22), eine Stiftungsurkunde (S. 21), das Klosterneuburger Urbar (S. 21), Nürnberger Stiftungsbücher (S. 58).
***
Eine systematische Sammlung der Zeugnisse ist ein Desiderat. Immerhin sind ausgewählte wenige Beispiele jetzt in der Commons-Kategorie "Illuminated archival materials" zu betrachten:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Illuminated_archival_materials
Ergänzend seien noch die virtuelle Ausstellung "Schätze des Staatsarchivs Marburg"
http://pdf.digam.net/?str=224
und die digitalisierten 38 "bemalten Urkunden" des Hauptstaatsarchivs Stuttgart erwähnt:
https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olf/startbild.php?bestand=5147


Tennenbacher Güterbuch (14. Jh.)





Alle Türlein:
http://archiv.twoday.net/search?q=adventskalender+(t%C3%BCrlein
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Dezember 2013, 00:01 - Rubrik: Unterhaltung
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http://www.medievalists.net/2013/12/18/famous-medieval-bridge-in-belgium-under-threat-from-canal-project/
Ein Kanalbau-Plan sieht die Beseitigung des Pont des Trous im belgischen Tournai vor.
Petition:
https://13693.lapetition.be/
Ein Kanalbau-Plan sieht die Beseitigung des Pont des Trous im belgischen Tournai vor.
Petition:
https://13693.lapetition.be/
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Den bislang juristisch fundiertesten Beitrag - noch dazu flott geschrieben - zur Abmahnwelle lieferte Alexander Schultz:
http://www.palawa.de/?p=1093
Man befindet sich in bester Gesellschaft, wenn man die Ansicht vertritt, progressives Streaming bei der Wiedergabe eines Films aus einem Tube-Portal – vorbehaltlich abgezweigter Vervielfältigungsstücke – sei durch die Schranke § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt. § 44a Nr. 2 UrhG endet nach meiner Ansicht an dem Punkt, an dem mehr als ein rezeptiver Werkgenuss im Rahmen der Wiedergabe gegeben ist, sprich sich der Betrachter eine dauerhafte Kopie aus dem Zwischenspeicher erstellt, gleich an welcher Stelle er die Daten abfischt. Umgehungen wird es immer geben und gehen stets Hand-in-Hand mit neuen Techniken.
Das Anschauen eingebetteter Videos in Blogs oder ähnlichem ist ein fester Bestandteil der Netzkultur geworden. Wo soll die Grenze gezogen werden? Das Anschauen/ Browsen einer Website als solche ist i.S.d. § 44a Nr. 2 UrhG privilegiert, gleichwohl nicht das Anklicken eines darin eingebetteten Videos? Was ist mit Website-Hintergrundmusik, die automatisch beim Aufrufen der Website vollständig in den Speicher geladen wird? Begeht auch hier der Websurfende eine Urheberrechtsverletzung?
Der Leser merkt: Es kann nicht sein, denn das ist nicht der Sinn und Zweck des geltenden urheberrechtlichen Wertungssystems. Das Netz würde zu einem Minenfeld verkommen. Sowohl das Verhalten von Herrn RA Urmann als auch The Archive AG erinnern mich an das eines Patenttrolls. Nicht produzieren, sondern abkassieren.
Auch RA Zimbehl hält in einem englischsprachigen Beitrag die Abmahnungen nicht für haltbar:
http://kluwercopyrightblog.com/2013/12/18/tens-of-thousands-of-cease-and-desist-letters-for-watching-a-stream/
***
Ein umfangreiches Resümee des Skandals legte Peter Mersch vor
http://www.mersch.com/cmscontent/fileupload/newZ1new_fileupload_url1_eZ279333Z3porno-abmahnungen.pdf
während das auf
http://www.bildblog.de/53498/drohanrufe-penisfotos-filterblasenentzuendung/
beworbene Subreddit
http://www.reddit.com/r/abmahnwelle/
inzwischen nur noch privat ist - hoffentlich nur vorübergehend.
***
Aktuelle Links findet man nicht nur bei mir auf G+, sondern auch in den Kommentaren des Lawblogs:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/16/urmanns-plaene/comment-page-2/
https://twitter.com/Archivalia_kg/status/413400642099486720
http://www.palawa.de/?p=1093
Man befindet sich in bester Gesellschaft, wenn man die Ansicht vertritt, progressives Streaming bei der Wiedergabe eines Films aus einem Tube-Portal – vorbehaltlich abgezweigter Vervielfältigungsstücke – sei durch die Schranke § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt. § 44a Nr. 2 UrhG endet nach meiner Ansicht an dem Punkt, an dem mehr als ein rezeptiver Werkgenuss im Rahmen der Wiedergabe gegeben ist, sprich sich der Betrachter eine dauerhafte Kopie aus dem Zwischenspeicher erstellt, gleich an welcher Stelle er die Daten abfischt. Umgehungen wird es immer geben und gehen stets Hand-in-Hand mit neuen Techniken.
Das Anschauen eingebetteter Videos in Blogs oder ähnlichem ist ein fester Bestandteil der Netzkultur geworden. Wo soll die Grenze gezogen werden? Das Anschauen/ Browsen einer Website als solche ist i.S.d. § 44a Nr. 2 UrhG privilegiert, gleichwohl nicht das Anklicken eines darin eingebetteten Videos? Was ist mit Website-Hintergrundmusik, die automatisch beim Aufrufen der Website vollständig in den Speicher geladen wird? Begeht auch hier der Websurfende eine Urheberrechtsverletzung?
Der Leser merkt: Es kann nicht sein, denn das ist nicht der Sinn und Zweck des geltenden urheberrechtlichen Wertungssystems. Das Netz würde zu einem Minenfeld verkommen. Sowohl das Verhalten von Herrn RA Urmann als auch The Archive AG erinnern mich an das eines Patenttrolls. Nicht produzieren, sondern abkassieren.
Auch RA Zimbehl hält in einem englischsprachigen Beitrag die Abmahnungen nicht für haltbar:
http://kluwercopyrightblog.com/2013/12/18/tens-of-thousands-of-cease-and-desist-letters-for-watching-a-stream/
***
Ein umfangreiches Resümee des Skandals legte Peter Mersch vor
http://www.mersch.com/cmscontent/fileupload/newZ1new_fileupload_url1_eZ279333Z3porno-abmahnungen.pdf
während das auf
http://www.bildblog.de/53498/drohanrufe-penisfotos-filterblasenentzuendung/
beworbene Subreddit
http://www.reddit.com/r/abmahnwelle/
inzwischen nur noch privat ist - hoffentlich nur vorübergehend.
***
Aktuelle Links findet man nicht nur bei mir auf G+, sondern auch in den Kommentaren des Lawblogs:
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/16/urmanns-plaene/comment-page-2/

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 20:57 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2013-12-18-abmahngefahr-facebook-vorschaubilder.html
Das Deaktivieren der automatisch ausgewählten Vorschaubilder, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht geteilt werden dürfen, ist nun mehr mehr möglich.
"Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:
(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen"
Die meisten werden aus Bequemlichkeit (1) wählen, obwohl (2) - zu aufwändig! - oder (3) das Abmahn-Risiko quasi auf Null setzen.

Das Deaktivieren der automatisch ausgewählten Vorschaubilder, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht geteilt werden dürfen, ist nun mehr mehr möglich.
"Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:
(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen"
Die meisten werden aus Bequemlichkeit (1) wählen, obwohl (2) - zu aufwändig! - oder (3) das Abmahn-Risiko quasi auf Null setzen.

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 20:12 - Rubrik: Archivrecht
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Etwa 2 % des Bestands werden morgen und übermorgen verschenkt. Besser als vernichtet.
http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/10134-restanten-boeken-bibliotheek-tropenmuseum-gratis-op-te-halen.html
http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/10134-restanten-boeken-bibliotheek-tropenmuseum-gratis-op-te-halen.html
KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 20:10 - Rubrik: Bibliothekswesen
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KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 20:09 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://www.siwiarchiv.de/2013/12/dfg-projekt-digitalisierung-archivalischer-amtsbuecher-und-vergleichbarer-serieller-quellen/
"Als Teil des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Pilotprojektes “Digitalisierung von archivalischen Quellen“ hat das aktuelle Vorhaben zum Ziel,
in den westfälischen Archiven vorhandene und für die lokale und regionale Geschichte besonders wichtige Amtsbücher sowie vergleichbare Quellen zu digitalisieren und online zugänglich zu machen. "
Ob das Soester Nequam-Buch auch gemeint ist?
"Als Teil des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Pilotprojektes “Digitalisierung von archivalischen Quellen“ hat das aktuelle Vorhaben zum Ziel,
in den westfälischen Archiven vorhandene und für die lokale und regionale Geschichte besonders wichtige Amtsbücher sowie vergleichbare Quellen zu digitalisieren und online zugänglich zu machen. "

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 20:05 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 18:02 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 17:35 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://bibliothekarisch.de/blog/2013/12/18/was-kommt-nach-pdf/
Wieso "goldenes Gefängnis"? PDFs sind fürs Text-mining wertlos und auch für das Nachverfolgen von Links ungeeignet.
Wieso "goldenes Gefängnis"? PDFs sind fürs Text-mining wertlos und auch für das Nachverfolgen von Links ungeeignet.
KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 17:05 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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Einem Schnipsel entnehme ich:
"Die Chronik des Enoch Widmann ist unzulänglich ediert in: Quellen zur Geschichte der Stadt Hof, herausgeg. von Ch. Meyer, Hof 1894, S. Iff. Zur Kritik vgl. Dietlein Bd. 1, S. 7 ff. Eine Neuausgabe von Joetze blieb ungedruckt, Manuskript im Stadtarchiv Hof" (Otto Meyer)
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22herausgeg.+von+Ch.+Meyer%2C+Hof+1894%2C+S.+Iff.+Zur+Kritik+vgl.+**%22
Sollte es mir gelingen
http://access.bl.uk/item/pdf/lsidyv366f5ab3
downzuloaden, werde ich mitteilen, ob sich darin die Widmann-Ausgabe verbirgt. Aus der Lektüre der Meyerschen Ausgabe weiß ich, welch spannende Quelle das ist. Update: Im Viewer sieht man, dass es die gesuchte Ausgabe ist.
http://explore.bl.uk/primo_library/libweb/action/display.do?doc=BLL01014862059
Veraltet ist die Wiedergabe von Wirth 1843:
http://books.google.de/books?id=BKtBAAAAcAAJ
Update: Meyers Quellen zur Geschichte der Stadt Hof, Neue Folge (1896) online unter
http://catalog.hathitrust.org/Record/009020407
"Die Chronik des Enoch Widmann ist unzulänglich ediert in: Quellen zur Geschichte der Stadt Hof, herausgeg. von Ch. Meyer, Hof 1894, S. Iff. Zur Kritik vgl. Dietlein Bd. 1, S. 7 ff. Eine Neuausgabe von Joetze blieb ungedruckt, Manuskript im Stadtarchiv Hof" (Otto Meyer)
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22herausgeg.+von+Ch.+Meyer%2C+Hof+1894%2C+S.+Iff.+Zur+Kritik+vgl.+**%22
Sollte es mir gelingen
http://access.bl.uk/item/pdf/lsidyv366f5ab3
downzuloaden, werde ich mitteilen, ob sich darin die Widmann-Ausgabe verbirgt. Aus der Lektüre der Meyerschen Ausgabe weiß ich, welch spannende Quelle das ist. Update: Im Viewer sieht man, dass es die gesuchte Ausgabe ist.
http://explore.bl.uk/primo_library/libweb/action/display.do?doc=BLL01014862059
Veraltet ist die Wiedergabe von Wirth 1843:
http://books.google.de/books?id=BKtBAAAAcAAJ
Update: Meyers Quellen zur Geschichte der Stadt Hof, Neue Folge (1896) online unter
http://catalog.hathitrust.org/Record/009020407
KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 03:20 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
The following was posted by Dr Clive D Field to the Religious-Archives-Group listserv:
https://www.jiscmail.ac.uk/cgi-bin/webadmin?A2=RELIGIOUS-ARCHIVES-GROUP;56cf2def.1312
On 16 September 2013 the Bible Society announced that it intends to open in 2014 a new visitor centre in a deconsecrated church in North Wales, on the shore of Lake Bala. The centre will tell the story of the Bible’s impact on Wales and, through Wales, the rest of the world. Funding for the initiative is to be raised ‘through the sale of some assets, and donations from Bible Societies around the world and supporters’.
It now emerges that the assets being sold include biblical manuscripts which form part of the Society’s library and archives which have been built up incrementally since the Society’s foundation in 1804. The collection has been on deposit, and publicly accessible, at Cambridge University Library since the Society moved its headquarters from London to Swindon in 1985. In return for its custodianship, the Library receives an annual grant from the Society (£39,000 in 2012-13).
The Society’s disposal policy is set out in its annual report and accounts for 2012-13: ‘Bible Society occasionally disposes of items where un-catalogued duplicate materials are identified or where materials are not a core part of the historic Bible collection. The proceeds generated are generally used for the enhancement of the collection by cataloguing, conservation and digitisation, as well as occasional purchases of relevant and related printed and manuscript material. During the year ended 31 March 2013, sales of uncatalogued duplicates totalled £115,000 (2012, £Nil).’
The planned sale of a small number of manuscripts is being handled by Christies on behalf of the Society. The decision to sell has apparently been taken by the Society’s Board of Trustees, which is chaired by Philip Green. It seems likely that the manuscripts are those which are mentioned in the report and accounts for 2012-13 as having been recently valued at £1.8 million. It is hard to imagine how these can be defined as ‘non-core’, and certainly the proceeds of the sale do not seem destined to be ploughed back into the collection.
Cambridge University Library is being offered first refusal to buy six of the Society’s manuscripts. The University has today (14 December 2013) issued a press release launching a public appeal to raise £1.1 million to purchase the single most important manuscript, the Codex Zacynthius.
The Codex takes its name from the Greek island Zakynthos, from whence it was brought back in 1821 and presented to the Society. It is a palimpsest of 176 vellum leaves, which contains an undertext (first deciphered in 1861) of fragments of the Gospel of St Luke, chapters 1:1-11:33 in Greek, and which have been dated to the 6th or 7th century. It is also said to be the oldest extant New Testament manuscript with a commentary alongside the text. It is classed as in ‘the top flight of Biblical manuscripts’ by Lord Williams of Oystermouth (former Archbishop of Canterbury). More details are given in the press release at:
http://www.cam.ac.uk/research/news/cambridge-university-library-bids-to-purchase-early-gospel-manuscript
The Library has until the end of February 2014 to raise the £1.1 million. If it is unsuccessful, the manuscript will presumably go to auction, and there is a fair chance that it will be sold to a foreign institution or a private collector, and thus be lost for the nation.
The membership of the Religious Archives Group will doubtless wish the Library well in its efforts, and some members may even be able to suggest possible donors to help. Nevertheless, this will be a stretching fundraising target for the Library, not least since it comes so soon after completion of fundraising to purchase (with the Bodleian Libraries in Oxford) for £1.2 million the Lewis-Gibson Genizah Collection of Hebrew and Arabic manuscripts from Westminster College, Cambridge, as announced by the Library on 6 December 2013 at:
http://www.lib.cam.ac.uk/newspublishing/index.php?c=1#news421
The Bible Society’s decision to sell important and unique Biblical items from its heritage collection is regrettable and, some of its donors and legators may well feel, a betrayal of the Society’s past. It also begs the question of what further sales from the collection the Society may contemplate in future. The Society’s President is Rt Revd and Rt Hon Richard Chartres, Bishop of London, who gave an inspirational speech at the launch of the Religious Archives Group’s religious archives survey three years ago. (EXLIBRIS-L)

https://www.jiscmail.ac.uk/cgi-bin/webadmin?A2=RELIGIOUS-ARCHIVES-GROUP;56cf2def.1312
On 16 September 2013 the Bible Society announced that it intends to open in 2014 a new visitor centre in a deconsecrated church in North Wales, on the shore of Lake Bala. The centre will tell the story of the Bible’s impact on Wales and, through Wales, the rest of the world. Funding for the initiative is to be raised ‘through the sale of some assets, and donations from Bible Societies around the world and supporters’.
It now emerges that the assets being sold include biblical manuscripts which form part of the Society’s library and archives which have been built up incrementally since the Society’s foundation in 1804. The collection has been on deposit, and publicly accessible, at Cambridge University Library since the Society moved its headquarters from London to Swindon in 1985. In return for its custodianship, the Library receives an annual grant from the Society (£39,000 in 2012-13).
The Society’s disposal policy is set out in its annual report and accounts for 2012-13: ‘Bible Society occasionally disposes of items where un-catalogued duplicate materials are identified or where materials are not a core part of the historic Bible collection. The proceeds generated are generally used for the enhancement of the collection by cataloguing, conservation and digitisation, as well as occasional purchases of relevant and related printed and manuscript material. During the year ended 31 March 2013, sales of uncatalogued duplicates totalled £115,000 (2012, £Nil).’
The planned sale of a small number of manuscripts is being handled by Christies on behalf of the Society. The decision to sell has apparently been taken by the Society’s Board of Trustees, which is chaired by Philip Green. It seems likely that the manuscripts are those which are mentioned in the report and accounts for 2012-13 as having been recently valued at £1.8 million. It is hard to imagine how these can be defined as ‘non-core’, and certainly the proceeds of the sale do not seem destined to be ploughed back into the collection.
Cambridge University Library is being offered first refusal to buy six of the Society’s manuscripts. The University has today (14 December 2013) issued a press release launching a public appeal to raise £1.1 million to purchase the single most important manuscript, the Codex Zacynthius.
The Codex takes its name from the Greek island Zakynthos, from whence it was brought back in 1821 and presented to the Society. It is a palimpsest of 176 vellum leaves, which contains an undertext (first deciphered in 1861) of fragments of the Gospel of St Luke, chapters 1:1-11:33 in Greek, and which have been dated to the 6th or 7th century. It is also said to be the oldest extant New Testament manuscript with a commentary alongside the text. It is classed as in ‘the top flight of Biblical manuscripts’ by Lord Williams of Oystermouth (former Archbishop of Canterbury). More details are given in the press release at:
http://www.cam.ac.uk/research/news/cambridge-university-library-bids-to-purchase-early-gospel-manuscript
The Library has until the end of February 2014 to raise the £1.1 million. If it is unsuccessful, the manuscript will presumably go to auction, and there is a fair chance that it will be sold to a foreign institution or a private collector, and thus be lost for the nation.
The membership of the Religious Archives Group will doubtless wish the Library well in its efforts, and some members may even be able to suggest possible donors to help. Nevertheless, this will be a stretching fundraising target for the Library, not least since it comes so soon after completion of fundraising to purchase (with the Bodleian Libraries in Oxford) for £1.2 million the Lewis-Gibson Genizah Collection of Hebrew and Arabic manuscripts from Westminster College, Cambridge, as announced by the Library on 6 December 2013 at:
http://www.lib.cam.ac.uk/newspublishing/index.php?c=1#news421
The Bible Society’s decision to sell important and unique Biblical items from its heritage collection is regrettable and, some of its donors and legators may well feel, a betrayal of the Society’s past. It also begs the question of what further sales from the collection the Society may contemplate in future. The Society’s President is Rt Revd and Rt Hon Richard Chartres, Bishop of London, who gave an inspirational speech at the launch of the Religious Archives Group’s religious archives survey three years ago. (EXLIBRIS-L)

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 01:37 - Rubrik: English Corner
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Meinen 2007 in der "Kunstchronik" erschienenen Artikel "Kulturgut muss frei sein!", hier in erweiterter Form veröffentlicht am 24. November 2007
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/ (Links nicht aktualisiert, Bild ergänzt)
sehe ich als Manifest für freie Inhalte.
Einige Hinweise auf ausgewählte Archivalia-Beiträge zum Thema gestern:
http://archiv.twoday.net/stories/581435588/
Alle Türchen: #bestof
***
Klaus Graf: Kulturgut muss frei sein!
Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 507-510 [Themenheft Open Access, http://archiv.twoday.net/stories/4477176/ ]. Im folgenden mit ausgewählten Nachweisen angereichert.
„Alle Werke des Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem Golde ihres Reichtums.“ Was der Sammler Ludwig von Oettingen-Wallerstein 1811 formulierte, geht auf die Ideen der Französischen Revolution zurück. [1] Diese hatte die Kunstwerke der Feudalklasse zum Volkseigentum erklärt. Indem Friedrich Schlegel die Schönheit nicht mehr als aristokratisches Privileg sah, sondern als „heiliges Eigentum der Menschheit“ bestimmte, verlieh er einem Gedanken Ausdruck, der in der Gegenwart vor allem die internationalen Abkommen über den Kulturgutschutz bestimmt. Der Begriff Kulturgut – im Englischen deutlicher: „cultural property“ – weist der Kultur die Eigentumsrechte an jenen Gütern zu, für die der Anspruch auf dauernde Bewahrung geltend gemacht wird. Kulturgut ist kulturelles Allgemeingut. [2]
Im deutschsprachigen Rechtsraum vermisst man so eindringliche Reflexionen über das rechtlich schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an kulturellen Schätzen, wie sie der US-Jurist Joseph L. Sax 1999 in seinem hierzulande nahezu unbekanntem Buch „Playing Darts with a Rembrandt“ vorgelegt hat. Obwohl die Aura des Originals bei spektakulären Ausstellungen für Besucherströme (und entsprechende Einnahmen) sorgt, ist das Kunstwerk längst in das Zeitalter seiner digitalen Reproduzierbarkeit eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie unter den neuen Auspizien der mediale Zugang zu den Werken der Kunst, Literatur und Wissenschaft, die in Museen, Bibliotheken, Archiven und Denkmalämtern verwahrt werden, ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der noble Bildungsauftrag dieser im Kern philanthropischen Institutionen durch das Internet in vorher nicht gekannter Weise gefördert werden könnte. Über das World Wide Web kann ein Museum mehr Menschen Kunstgenuss verschaffen als je zuvor. Wir können uns an erlesenen japanischen Holzschnitten in bester Scan-Qualität virtuell delektieren, ohne auch nur ein einziges der sie umgebenden Schriftzeichen zu verstehen. Angebote, die Kulturgüter in dieser Weise zugänglich machen, können in der Regel exzellente Zugriffszahlen registrieren.
Oft genug aber verhält es sich anders, denn es geht um viel Geld. Digitale Kulturgüter sind Waren, die in den Augen vieler ihrer Hüter an Wert verlieren, wenn sie frei verfügbar sind. Die Angst vor dem digitalen Bilder-Klau geht um. Drakonische Bildrechte-Regimes erschüttern die Grundlagen nicht nur des kunsthistorischen Publikationswesens. „Wem gehört die Mona Lisa?“ fragte DIE ZEIT in ihrer Ausgabe vom 8. Januar 2004 [3]. Leonardo da Vinci ist länger als 70 Jahre tot, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also „gemeinfrei“. Jeder sollte sie ohne irgendwelche Beschränkungen frei nutzen dürfen, zu welchem Zweck auch immer. Das Urheberrecht ist in allen nationalen Gesetzgebungen und internationalen Konventionen befristet (abgesehen von vereinzelten Regelungen zum „droit moral“). Nach Ablauf der Schutzfrist, so die amtliche Begründung zum geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, müssten die Verbreitung und Wiedergabe der “Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen […] im allgemeinen Interesse […] jedermann freistehen“ [4]. Davon wollen Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter nichts wissen, sie beanspruchen eine Art ewiges Urheberrecht an den Abbildungen des ihnen anvertrauten Inventars. Der US-Jurist Jason Mazzone hat den anschaulichen Begriff „Copyfraud“ für die unberechtigten Ansprüche hinsichtlich von Werken in der „Public Domain“ eingeführt [5].
Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man [6]. Archive stempeln einen Urhebervermerk auch auf einfache Fotokopien, bei deren Herstellung – darin sind sich alle Juristen einig - nun wirklich kein Urheberrecht entsteht. Das eigene Fotografieren der Benutzer bzw. Besucher wird unterbunden, schließlich will man ja jede Nutzung kontrollieren - und abkassieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bildagenturen differenzieren nicht zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern mit der Konsequenz, dass ihre Vertragspartner nie in den Genuss der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist kommen. Dritte können diese gemeinfreien Bilder selbstverständlich nutzen, denn sie sind an die Knebelverträge nicht gebunden. Es gibt, so die Gerichte, kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ [7]. Nach wie vor gültig ist die Entscheidung „Apfel-Madonna“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1965, bei der es um die Nachbildung einer gemeinfreien Skultptur des Aachener Suermondt-Museums ging: „Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er […] weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern.“ [8]
Kulturgut-Kuratoren sind Treuhänder, keine Zwingherren. Anders als private Sammlungen unterliegen öffentliche dem Regelwerk des öffentlichen Rechts, das die Tätigkeit der Institutionen strikt an ihre gesetzlichen Aufgaben bindet. Im Falle der Archive wird diese umfassend in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Etablierung eines Verwertungs-Monopols bei Reproduktionen von Kulturgut ist diesen Aufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen [9]. Da die nach dem Muster urheberrechtlicher Lizenzen ausgestalteten Reproduktionsgebühren Wissenschaft und Presse behindern, liegt eine eindeutige Überschneidung mit der Kernaufgabe der Institutionen, das Kulturgut nutzbar zu machen, vor. Benutzungsbeschränkungen, die der Kommerzialisierung dienen, sind als staatliche Eingriffe zu qualifizieren, denen die Grundrechte des Benutzers, also die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Forschungs- und Pressefreiheit entgegengehalten werden können. 1994/95 kamen Bibliotheksjuristen zu dem Schluss, dass die in Handschriftenbibliotheken üblichen Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Schriftstücken nicht rechtmäßig sind [10]. Dieses Resultat lässt sich ohne weiteres auf Bilder übertragen.
Wird die Vermarktung zur tragenden Einnahmequelle, so sind insbesondere die steuerlichen Privilegien der Kulturinstitutionen bedroht. Zudem ist völlig zweifelhaft, ob die ökonomischen Blütenträume in Erfüllung gehen werden. Gerade bei kleineren Häusern besteht das Risiko, dass die erhofften Einnahmen ausbleiben, durch ein rigides Rechte-Management aber kulturpolitisches Porzellan zerschlagen wird, indem wichtige Partner der Öffentlichkeitsarbeit verprellt werden.
Eine Herausforderung des traditionellen, verlagsgestützten wissenschaftlichen Publikationswesens stellt die Forderung nach „Open Access“ dar [11]. Open Access meint den kostenlosen und von urheberrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu wissenschaftlichen Dokumenten und Daten via Internet. Das herrschende Bildrechte-Regime ist mit den von allen bedeutenden Wissenschaftsorganisationen unterstützten Grundsätzen von Open Access nicht kompatibel. Es war eine geniale Fügung, dass das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Gastgeber der Berliner Konferenz von 2003, auf der die maßgebliche „Berliner Erklärung für Open Access“ verabschiedet wurde, in ihr den Verweis auf die ECHO-Charta [12] verankern konnte, der es um die freie Nutzung des Kulturguts im digitalen Kontext geht. Die Berliner Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an die Kulturgut verwahrenden Institutionen, an die Archive, Bibliotheken und Museen. Sie unterstreicht, dass Open Access nicht nur kostenfrei bedeutet, sondern dass alle wissenschaftlich verantwortbaren Nachnutzungen der unter Open Access stehenden Werke möglich sein müssen. Einen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder ein Verbot von Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) kann man weder der Berliner Erklärung noch der vorangegangenen „Budapest Open Access Initiative“ von 2001 entnehmen. Als eine Standard-Lizenz führender Open-Access-Zeitschriften hat sich die „Creative Commons“-Lizenz CC-BY etabliert, die ganz im Sinne der genannten Open-Access-Definitionen lediglich die Urhebernennung bei der Nachnutzung fordert, kommerzielle Nutzung und Bearbeitungen also erlaubt.
Digitale Abbildungen von Kulturgütern zählen zu den wissenschaftlichen „Daten“, die nach den Zielen der Open-Access-Bewegung frei genutzt werden sollen. Je weniger Schranken bestehen, um so mehr kann das eigentliche Ziel von Wissenschaft, die maximale Verbreitung ihrer Erkenntnisse, erreicht werden. Es ist mit „Open Access“ nicht vereinbar, wenn Bilder im Internet nur in einer Auflösung zugänglich gemacht werden, die für wissenschaftliche Zwecke unbrauchbar ist. Kostenpflichtige Digitalisierungsprojekte schließen diejenigen Institutionen aus, die sich den Zugang nicht leisten können.
Der Schwerpunkt der Open-Access-Bewegung liegt auf den wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln. Den größten Rückhalt findet die Forderung nach Open Access daher bei den unter den steigenden Zeitschriftenpreisen ächzenden Bibliotheken, wenngleich diese die Implikationen von Open Access für das von ihnen verwahrte Kulturgut negieren. Es ist ein klarer Fall von Doppelmoral, auf der einen Seite die kostenfreie Verfügbarkeit von Fachaufsätzen von Verlagen und Wissenschaftlern einzufordern, auf der anderen Seite aber die Digitalisate des eigenen gemeinfreien Bibliotheksguts mit martialischem Copyfraud einzuzäunen [13].
Noch nicht „angekommen“ ist Open Access bei den Archiven, Museen und Denkmalämtern. Zwar haben 2003 die Dresdener Kunstsammlungen die Berliner Erklärung als einziges Museum unterzeichnet, doch sind auf der Website der Institution vier Jahre später keinerlei Anzeichen zu finden, dass Open Access in irgendeiner Weise unterstützt wird. Renommierte Museen wie das Germanische Nationalmuseum gehören der Leibniz Gemeinschaft an, die 2003 der Berliner Erklärung beitrat. Von Open Access ist bei ihnen aber ebenfalls keine Spur zu finden, und auch nicht bei den allermeisten anderen geisteswissenschaftlichen Instituten dieser Wissenschaftsorganisation (siehe im einzelnen eine Fortsetzungsserie im Weblog „Archivalia“ im Sommer 2007, resümiert unter http://archiv.twoday.net/stories/4113065/ ).
Open Access ist nicht nur für Wissenschaftler wichtig. Auch Bürgerinnen und Bürger profitieren von freien Inhalten. Daher ist eine strikte Abgrenzung der Open-Access-Bewegung von den Projekten, die freie Inhalte („Open Content“, eine „digitale Allmende“) schaffen möchten, oder der „Creative Commons“-Bewegung, die Urheber dazu motivieren möchte, ihre Urheberrechte teilweise an die Allgemeinheit abzugeben, nicht möglich. Der riesige Zulauf, den die freie Mitmach-Enzyklopädie Wikipedia findet, oder der beachtliche Umfang des vom gleichen Träger, der einem Bildungsauftrag verpflichteten Wikimedia Foundation, betriebenen freie Bild- und Multimedia-Archivs Wikimedia Commons [14] zeigen, dass hier eine selbstbewusste Lobby für freie Inhalte wächst, mit der die kulturgutverwahrenden Einrichtungen zu rechnen haben werden.
Das „Digital Rights Management“ befindet sich in der Musikindustrie bereits wieder auf dem Rückzug, denn die Kunden meutern. Bei den Verlagen haben einige wenige bereits erkannt, dass sie mit Open Access, also kostenfreier Online-Zugänglichkeit, nachweislich mehr gedruckte Bücher verkaufen als ohne [15]. Von daher liegt es nahe, den Archiven, Bibliotheken, Museen und Denkmalämtern dringend zu empfehlen, mit Open Access ernst zu machen, die gemeinfreien Inhalte freizugeben und freie Projekte als Partner zu gewinnen. Die auf Verbote, künstliche Verknappung und Reproduktionsgebühren setzende kleinliche Krämermentalität schadet erwiesenermaßen dem kulturellen Auftrag der Institute, sieht man davon ab, dass sie auch juristisch fragwürdig ist. Anders als „Open Access“, für den es bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt, trägt sie auch den beispiellosen Chancen des digitalen Zeitalters nicht Rechnung: alter Wein in neuen Schläuchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Open-Access-Bewegung und freie Projekte bald auch den Kulturgut-Bereich mit ihrer Dynamik anstecken werden. Wissenschaft und Bildung werden es ihm danken.
[Nachweise - nicht in der Druckfassung:]
[1] http://archiv.twoday.net/stories/3724405/
[2] http://www.jurawiki.de/FotoRecht
[3] http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital
[4] BT-DS IV/270 Text
[5] Mazzone, Jason, "Copyfraud" . Brooklyn Law School, Legal Studies Paper No. 40 Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=787244
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
[6] http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
[8] BGHZ 44, 288
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna
[9] Kurzreferat "Open Access und die Archive" (Essen 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
[10] Volltexte von Gödan et al.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
[11] Zu Open Access siehe ausser
http://www.open-access.net
http://archiv.twoday.net/stories/2967274/
[12] http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter
Siehe auch den Beitrag von Simone Rieger/Urs Schoepflin in: Kunstchronik 60 (2007), S. 510-513
[13] http://archiv.twoday.net/stories/2518568/
[14] http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite
[15] http://archiv.twoday.net/stories/3326893/
Ludwig Fürst von Oettingen-Wallerstein
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/ (Links nicht aktualisiert, Bild ergänzt)
sehe ich als Manifest für freie Inhalte.
Einige Hinweise auf ausgewählte Archivalia-Beiträge zum Thema gestern:
http://archiv.twoday.net/stories/581435588/
Alle Türchen: #bestof
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Klaus Graf: Kulturgut muss frei sein!
Erschienen in: Kunstchronik 60 (2007), S. 507-510 [Themenheft Open Access, http://archiv.twoday.net/stories/4477176/ ]. Im folgenden mit ausgewählten Nachweisen angereichert.
„Alle Werke des Geistes gehören der Nation, gehören der Menschheit an und in diesem Sinne allein krönen sie den Besitzer mit dem Golde ihres Reichtums.“ Was der Sammler Ludwig von Oettingen-Wallerstein 1811 formulierte, geht auf die Ideen der Französischen Revolution zurück. [1] Diese hatte die Kunstwerke der Feudalklasse zum Volkseigentum erklärt. Indem Friedrich Schlegel die Schönheit nicht mehr als aristokratisches Privileg sah, sondern als „heiliges Eigentum der Menschheit“ bestimmte, verlieh er einem Gedanken Ausdruck, der in der Gegenwart vor allem die internationalen Abkommen über den Kulturgutschutz bestimmt. Der Begriff Kulturgut – im Englischen deutlicher: „cultural property“ – weist der Kultur die Eigentumsrechte an jenen Gütern zu, für die der Anspruch auf dauernde Bewahrung geltend gemacht wird. Kulturgut ist kulturelles Allgemeingut. [2]
Im deutschsprachigen Rechtsraum vermisst man so eindringliche Reflexionen über das rechtlich schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an kulturellen Schätzen, wie sie der US-Jurist Joseph L. Sax 1999 in seinem hierzulande nahezu unbekanntem Buch „Playing Darts with a Rembrandt“ vorgelegt hat. Obwohl die Aura des Originals bei spektakulären Ausstellungen für Besucherströme (und entsprechende Einnahmen) sorgt, ist das Kunstwerk längst in das Zeitalter seiner digitalen Reproduzierbarkeit eingetreten, und es stellt sich die Frage, wie unter den neuen Auspizien der mediale Zugang zu den Werken der Kunst, Literatur und Wissenschaft, die in Museen, Bibliotheken, Archiven und Denkmalämtern verwahrt werden, ausgestaltet sein sollte. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der noble Bildungsauftrag dieser im Kern philanthropischen Institutionen durch das Internet in vorher nicht gekannter Weise gefördert werden könnte. Über das World Wide Web kann ein Museum mehr Menschen Kunstgenuss verschaffen als je zuvor. Wir können uns an erlesenen japanischen Holzschnitten in bester Scan-Qualität virtuell delektieren, ohne auch nur ein einziges der sie umgebenden Schriftzeichen zu verstehen. Angebote, die Kulturgüter in dieser Weise zugänglich machen, können in der Regel exzellente Zugriffszahlen registrieren.
Oft genug aber verhält es sich anders, denn es geht um viel Geld. Digitale Kulturgüter sind Waren, die in den Augen vieler ihrer Hüter an Wert verlieren, wenn sie frei verfügbar sind. Die Angst vor dem digitalen Bilder-Klau geht um. Drakonische Bildrechte-Regimes erschüttern die Grundlagen nicht nur des kunsthistorischen Publikationswesens. „Wem gehört die Mona Lisa?“ fragte DIE ZEIT in ihrer Ausgabe vom 8. Januar 2004 [3]. Leonardo da Vinci ist länger als 70 Jahre tot, seine Werke sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt, also „gemeinfrei“. Jeder sollte sie ohne irgendwelche Beschränkungen frei nutzen dürfen, zu welchem Zweck auch immer. Das Urheberrecht ist in allen nationalen Gesetzgebungen und internationalen Konventionen befristet (abgesehen von vereinzelten Regelungen zum „droit moral“). Nach Ablauf der Schutzfrist, so die amtliche Begründung zum geltenden Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965, müssten die Verbreitung und Wiedergabe der “Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen […] im allgemeinen Interesse […] jedermann freistehen“ [4]. Davon wollen Archive, Bibliotheken, Museen und Denkmalämter nichts wissen, sie beanspruchen eine Art ewiges Urheberrecht an den Abbildungen des ihnen anvertrauten Inventars. Der US-Jurist Jason Mazzone hat den anschaulichen Begriff „Copyfraud“ für die unberechtigten Ansprüche hinsichtlich von Werken in der „Public Domain“ eingeführt [5].
Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man [6]. Archive stempeln einen Urhebervermerk auch auf einfache Fotokopien, bei deren Herstellung – darin sind sich alle Juristen einig - nun wirklich kein Urheberrecht entsteht. Das eigene Fotografieren der Benutzer bzw. Besucher wird unterbunden, schließlich will man ja jede Nutzung kontrollieren - und abkassieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bildagenturen differenzieren nicht zwischen gemeinfreien und geschützten Bildern mit der Konsequenz, dass ihre Vertragspartner nie in den Genuss der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist kommen. Dritte können diese gemeinfreien Bilder selbstverständlich nutzen, denn sie sind an die Knebelverträge nicht gebunden. Es gibt, so die Gerichte, kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ [7]. Nach wie vor gültig ist die Entscheidung „Apfel-Madonna“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1965, bei der es um die Nachbildung einer gemeinfreien Skultptur des Aachener Suermondt-Museums ging: „Zwar ist der Eigentümer des Originalstückes kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, in der Lage, andere Personen vom Zugang zu dem Kunstwerk auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren. Es mag auch ein durchaus berechtigtes Interesse der Museen bestehen, daß von den in ihrem Eigentum stehenden Kunstwerken nur möglichst getreue Nachbildungen in den Handel gelangen. Hat der Eigentümer jedoch einem Dritten gestattet, das gemeinfreie Werk nachzubilden und diese Nachbildung in den Verkehr zu bringen, so kann er […] weitere Nachbildungen des Originals durch andere Personen, die hierbei die mit seiner Erlaubnis hergestellte Kopie als Vorlage benutzen, nicht verhindern.“ [8]
Kulturgut-Kuratoren sind Treuhänder, keine Zwingherren. Anders als private Sammlungen unterliegen öffentliche dem Regelwerk des öffentlichen Rechts, das die Tätigkeit der Institutionen strikt an ihre gesetzlichen Aufgaben bindet. Im Falle der Archive wird diese umfassend in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Die Etablierung eines Verwertungs-Monopols bei Reproduktionen von Kulturgut ist diesen Aufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen [9]. Da die nach dem Muster urheberrechtlicher Lizenzen ausgestalteten Reproduktionsgebühren Wissenschaft und Presse behindern, liegt eine eindeutige Überschneidung mit der Kernaufgabe der Institutionen, das Kulturgut nutzbar zu machen, vor. Benutzungsbeschränkungen, die der Kommerzialisierung dienen, sind als staatliche Eingriffe zu qualifizieren, denen die Grundrechte des Benutzers, also die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Forschungs- und Pressefreiheit entgegengehalten werden können. 1994/95 kamen Bibliotheksjuristen zu dem Schluss, dass die in Handschriftenbibliotheken üblichen Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Schriftstücken nicht rechtmäßig sind [10]. Dieses Resultat lässt sich ohne weiteres auf Bilder übertragen.
Wird die Vermarktung zur tragenden Einnahmequelle, so sind insbesondere die steuerlichen Privilegien der Kulturinstitutionen bedroht. Zudem ist völlig zweifelhaft, ob die ökonomischen Blütenträume in Erfüllung gehen werden. Gerade bei kleineren Häusern besteht das Risiko, dass die erhofften Einnahmen ausbleiben, durch ein rigides Rechte-Management aber kulturpolitisches Porzellan zerschlagen wird, indem wichtige Partner der Öffentlichkeitsarbeit verprellt werden.
Eine Herausforderung des traditionellen, verlagsgestützten wissenschaftlichen Publikationswesens stellt die Forderung nach „Open Access“ dar [11]. Open Access meint den kostenlosen und von urheberrechtlichen Beschränkungen freien Zugang zu wissenschaftlichen Dokumenten und Daten via Internet. Das herrschende Bildrechte-Regime ist mit den von allen bedeutenden Wissenschaftsorganisationen unterstützten Grundsätzen von Open Access nicht kompatibel. Es war eine geniale Fügung, dass das Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Gastgeber der Berliner Konferenz von 2003, auf der die maßgebliche „Berliner Erklärung für Open Access“ verabschiedet wurde, in ihr den Verweis auf die ECHO-Charta [12] verankern konnte, der es um die freie Nutzung des Kulturguts im digitalen Kontext geht. Die Berliner Erklärung richtet sich ausdrücklich auch an die Kulturgut verwahrenden Institutionen, an die Archive, Bibliotheken und Museen. Sie unterstreicht, dass Open Access nicht nur kostenfrei bedeutet, sondern dass alle wissenschaftlich verantwortbaren Nachnutzungen der unter Open Access stehenden Werke möglich sein müssen. Einen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder ein Verbot von Bearbeitungen (z.B. Übersetzungen) kann man weder der Berliner Erklärung noch der vorangegangenen „Budapest Open Access Initiative“ von 2001 entnehmen. Als eine Standard-Lizenz führender Open-Access-Zeitschriften hat sich die „Creative Commons“-Lizenz CC-BY etabliert, die ganz im Sinne der genannten Open-Access-Definitionen lediglich die Urhebernennung bei der Nachnutzung fordert, kommerzielle Nutzung und Bearbeitungen also erlaubt.
Digitale Abbildungen von Kulturgütern zählen zu den wissenschaftlichen „Daten“, die nach den Zielen der Open-Access-Bewegung frei genutzt werden sollen. Je weniger Schranken bestehen, um so mehr kann das eigentliche Ziel von Wissenschaft, die maximale Verbreitung ihrer Erkenntnisse, erreicht werden. Es ist mit „Open Access“ nicht vereinbar, wenn Bilder im Internet nur in einer Auflösung zugänglich gemacht werden, die für wissenschaftliche Zwecke unbrauchbar ist. Kostenpflichtige Digitalisierungsprojekte schließen diejenigen Institutionen aus, die sich den Zugang nicht leisten können.
Der Schwerpunkt der Open-Access-Bewegung liegt auf den wissenschaftlichen Zeitschriftenartikeln. Den größten Rückhalt findet die Forderung nach Open Access daher bei den unter den steigenden Zeitschriftenpreisen ächzenden Bibliotheken, wenngleich diese die Implikationen von Open Access für das von ihnen verwahrte Kulturgut negieren. Es ist ein klarer Fall von Doppelmoral, auf der einen Seite die kostenfreie Verfügbarkeit von Fachaufsätzen von Verlagen und Wissenschaftlern einzufordern, auf der anderen Seite aber die Digitalisate des eigenen gemeinfreien Bibliotheksguts mit martialischem Copyfraud einzuzäunen [13].
Noch nicht „angekommen“ ist Open Access bei den Archiven, Museen und Denkmalämtern. Zwar haben 2003 die Dresdener Kunstsammlungen die Berliner Erklärung als einziges Museum unterzeichnet, doch sind auf der Website der Institution vier Jahre später keinerlei Anzeichen zu finden, dass Open Access in irgendeiner Weise unterstützt wird. Renommierte Museen wie das Germanische Nationalmuseum gehören der Leibniz Gemeinschaft an, die 2003 der Berliner Erklärung beitrat. Von Open Access ist bei ihnen aber ebenfalls keine Spur zu finden, und auch nicht bei den allermeisten anderen geisteswissenschaftlichen Instituten dieser Wissenschaftsorganisation (siehe im einzelnen eine Fortsetzungsserie im Weblog „Archivalia“ im Sommer 2007, resümiert unter http://archiv.twoday.net/stories/4113065/ ).
Open Access ist nicht nur für Wissenschaftler wichtig. Auch Bürgerinnen und Bürger profitieren von freien Inhalten. Daher ist eine strikte Abgrenzung der Open-Access-Bewegung von den Projekten, die freie Inhalte („Open Content“, eine „digitale Allmende“) schaffen möchten, oder der „Creative Commons“-Bewegung, die Urheber dazu motivieren möchte, ihre Urheberrechte teilweise an die Allgemeinheit abzugeben, nicht möglich. Der riesige Zulauf, den die freie Mitmach-Enzyklopädie Wikipedia findet, oder der beachtliche Umfang des vom gleichen Träger, der einem Bildungsauftrag verpflichteten Wikimedia Foundation, betriebenen freie Bild- und Multimedia-Archivs Wikimedia Commons [14] zeigen, dass hier eine selbstbewusste Lobby für freie Inhalte wächst, mit der die kulturgutverwahrenden Einrichtungen zu rechnen haben werden.
Das „Digital Rights Management“ befindet sich in der Musikindustrie bereits wieder auf dem Rückzug, denn die Kunden meutern. Bei den Verlagen haben einige wenige bereits erkannt, dass sie mit Open Access, also kostenfreier Online-Zugänglichkeit, nachweislich mehr gedruckte Bücher verkaufen als ohne [15]. Von daher liegt es nahe, den Archiven, Bibliotheken, Museen und Denkmalämtern dringend zu empfehlen, mit Open Access ernst zu machen, die gemeinfreien Inhalte freizugeben und freie Projekte als Partner zu gewinnen. Die auf Verbote, künstliche Verknappung und Reproduktionsgebühren setzende kleinliche Krämermentalität schadet erwiesenermaßen dem kulturellen Auftrag der Institute, sieht man davon ab, dass sie auch juristisch fragwürdig ist. Anders als „Open Access“, für den es bereits erfolgreiche Geschäftsmodelle gibt, trägt sie auch den beispiellosen Chancen des digitalen Zeitalters nicht Rechnung: alter Wein in neuen Schläuchen. Es bleibt zu hoffen, dass die Open-Access-Bewegung und freie Projekte bald auch den Kulturgut-Bereich mit ihrer Dynamik anstecken werden. Wissenschaft und Bildung werden es ihm danken.
[Nachweise - nicht in der Druckfassung:]
[1] http://archiv.twoday.net/stories/3724405/
[2] http://www.jurawiki.de/FotoRecht
[3] http://www.zeit.de/2004/03/Bildrechte-digital
[4] BT-DS IV/270 Text
[5] Mazzone, Jason, "Copyfraud" . Brooklyn Law School, Legal Studies Paper No. 40 Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=787244
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung
[6] http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
[7] http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
[8] BGHZ 44, 288
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Apfel-Madonna
[9] Kurzreferat "Open Access und die Archive" (Essen 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2712317/
[10] Volltexte von Gödan et al.
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
[11] Zu Open Access siehe ausser
http://www.open-access.net
http://archiv.twoday.net/stories/2967274/
[12] http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de/policy/oa_basics/charter
Siehe auch den Beitrag von Simone Rieger/Urs Schoepflin in: Kunstchronik 60 (2007), S. 510-513
[13] http://archiv.twoday.net/stories/2518568/
[14] http://commons.wikimedia.org/wiki/Hauptseite
[15] http://archiv.twoday.net/stories/3326893/

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 01:25 - Rubrik: Unterhaltung
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http://svpow.com/2013/12/17/elsevier-steps-up-its-war-on-access/
Nun hat auch die Universität Calgary Take-down-Notices erhalten.
http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier
Ein Grund mehr für alle WissenschaftlerInnen den Elsevier-Boykott zu unterzeichnen (bisher 14.000+):
http://thecostofknowledge.com/

Nun hat auch die Universität Calgary Take-down-Notices erhalten.
http://archiv.twoday.net/search?q=elsevier
Ein Grund mehr für alle WissenschaftlerInnen den Elsevier-Boykott zu unterzeichnen (bisher 14.000+):
http://thecostofknowledge.com/

KlausGraf - am Mittwoch, 18. Dezember 2013, 01:20 - Rubrik: Open Access
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Die Funzel. Mitteilungen des
Bergischen Vereins für Familienkunde e. V.
und der
Bezirksgruppe Bergisch Land der
Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde e. V., Köln
Kostenlose PDFs:
http://www.bvff.de/html/die_funzel.html
#histverein
Bergischen Vereins für Familienkunde e. V.
und der
Bezirksgruppe Bergisch Land der
Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde e. V., Köln
Kostenlose PDFs:
http://www.bvff.de/html/die_funzel.html
#histverein
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 22:33 - Rubrik: Genealogie
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http://www.thueringen.de/th2/staatsarchive/standorte/rudolstadt/auswanderer_datenbank/
Eine "Datenbank", die online als PDF vorliegt! Und wenn man Quellen wissen möchte zahlt man mindestens 11 Euro ...
Eine "Datenbank", die online als PDF vorliegt! Und wenn man Quellen wissen möchte zahlt man mindestens 11 Euro ...
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 22:29 - Rubrik: Staatsarchive
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http://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/radiospitzen/georg-schramm-unruhestifter-100.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Schramm
"Aber die vollends aufgeklärte Erde strahlt im Zeichen triumphalen Unheils."
http://de.wikipedia.org/wiki/Dialektik_der_Aufklärung
http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Schramm
"Aber die vollends aufgeklärte Erde strahlt im Zeichen triumphalen Unheils."
http://de.wikipedia.org/wiki/Dialektik_der_Aufklärung
SW - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 22:04 - Rubrik: Unterhaltung
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Der Relaunch der ViFaPol
http://www.vifapol.de/
http://blogs.sub.uni-hamburg.de/akte/
kann uns gestohlen bleiben, solange deutsche Bibliotheken mit Steuergeldern einen Geheim-Verbund betreiben, der Links zentral sammelt, aber nur dezentral präsentiert:
http://blogs.sub.uni-hamburg.de/academic-linkshare/verbund/
Gehts noch dümmer?
http://www.vifapol.de/
http://blogs.sub.uni-hamburg.de/akte/
kann uns gestohlen bleiben, solange deutsche Bibliotheken mit Steuergeldern einen Geheim-Verbund betreiben, der Links zentral sammelt, aber nur dezentral präsentiert:
http://blogs.sub.uni-hamburg.de/academic-linkshare/verbund/
Gehts noch dümmer?
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 20:59 - Rubrik: Bibliothekswesen
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Handeskammer Bremen entblödet sich nicht, in das seit dem frühen 15. Jahrhundert geführte Wappenbuch der bremischen kaufmannschaft aktuelle (Phantasie-)Wappen malen zu lassen und Schmalenstroer, der hier gerade in den Kommentaren einen rassistischen Rotz-Blogger angeprangert hat, entblödet sich nicht, das kommerzielle Blog dieser Firma "Pro Heraldica" in seinen Planet History aufzunehmen:
http://pro-heraldica.de/blog/aktualisierung-bremer-wappenbuch/
Dieses ganze Familienwappen-Stiften ist einfach nur teurer Schabernack. Und inmittelalterliche [frühneuzeitliche] Codices malen einfach nur Frevel.
http://pro-heraldica.de/blog/aktualisierung-bremer-wappenbuch/
Dieses ganze Familienwappen-Stiften ist einfach nur teurer Schabernack. Und in
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 20:06 - Rubrik: Hilfswissenschaften
Mein Sprachgefühl sagt: DAS Peer Review, also missfällt mir zutiefst, wenn Ulrich Herb von der Peer Review [also DIE] spricht:
http://www.scinoptica.com/pages/topics/die-bewertung-der-bewertung.php
Siehe auch
http://www.fuenf-filmfreunde.de/2009/08/12/der-die-oder-das-review/
http://www.scinoptica.com/pages/topics/die-bewertung-der-bewertung.php
Siehe auch
http://www.fuenf-filmfreunde.de/2009/08/12/der-die-oder-das-review/
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 19:53 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_1bvr313908.html
In abstoßender Weise hat sich das Verfassungsgericht den Industrieinteressen ausgeliefert. Unberücksichtigt bleibt, dass archäologische und historische Forschung in rabiater Weise unersetzlicher Quellen beraubt werden. Ein notfalls aus dem Kulturstaats-Prinzip ableitbares Recht auf Schutz der Kulturlandschaft müsste richtigerweise auch subjektive Rechtspositionen verschaffen.
In abstoßender Weise hat sich das Verfassungsgericht den Industrieinteressen ausgeliefert. Unberücksichtigt bleibt, dass archäologische und historische Forschung in rabiater Weise unersetzlicher Quellen beraubt werden. Ein notfalls aus dem Kulturstaats-Prinzip ableitbares Recht auf Schutz der Kulturlandschaft müsste richtigerweise auch subjektive Rechtspositionen verschaffen.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 18:33 - Rubrik: Archivrecht
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir freuen uns, nach langer Vorbereitung nunmehr die Datenbank Typenrepertorium der Wiegendrucke (TW) im Internet präsentieren zu können. Sie finden das TW unter http://tw.staatsbibliothek-berlin.de/. Entwickelt und inhaltlich aufgebaut wurde die Datenbank von Wolfram Kardorf und Dr. Oliver Duntze vom Inkunabelreferat der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, die technische Betreuung des Projekts oblag bzw. obliegt Dr. Werner Klarkowski und Matthias Walzer (SBB, Abteilung IDM).
Das TW ist die vom Inkunabelreferat der Staatsbibliothek erarbeitete Datenbank der im Buchdruck des 15. Jahrhunderts verwendeten Drucktypen. Die Basis der Datenbank bildet das von Konrad Haebler herausgegebene „Typenrepertorium der Wiegendrucke“, das zwischen 1905 und 1924 in fünf Bänden publiziert wurde. Haebler verzeichnete und beschrieb alle damals bekannten Drucktypen. Die methodische Neuerung Haeblers war eine Klassifizierung der Typen nach der Form der Majuskel M, für die er während seiner Arbeiten für das Typenrepertorium eine Übersichtstafel mit 101 verschiedenen Formen zusammenstellen konnte. Das zweite Klassifizierungsmerkmal war die auf die englischen Bibliographen Henry Bradshaw und Robert Proctor zurückgehende Bestimmung der Kegelhöhe der Typen, gemessen jeweils auf 20 Zeilen. Die Angabe von M-Form und Kegelhöhe ist bis heute das am weitesten verbreitete und bewährteste Klassifizierungsschema für Drucktypen der Inkunabelzeit. Durch die Typenbestimmung nach der Proctor-Haeblerschen Methode ist es möglich, auch für Inkunabeln ohne Impressum den Druckort, ihren Drucker oder das ungefähre Erscheinungsdatum zu bestimmen, indem die Typen mit jenen in lokalisierten bzw. firmierten und datierten Drucken verglichen werden.
Während der Arbeit am GW, der bei seiner bibliographischen Arbeit die typographische Methode für die Bestimmung unfirmierter Inkunabeln anwendet, wurden und werden die Angaben aus Haeblers Typenrepertorium laufend ergänzt. Z.T. konnten weitere, Haebler noch unbekannte, Drucktypen verzeichnet werden, vor allem aber konnten die katalogisierten Typen mit genaueren Beschreibungen, Datierungen und Belegmaterial ergänzt werden. Als ergänzendes Bildmaterial zu Haeblers Repertorium wurden ab 1907 durch die Gesellschaft für Typenkunde des Fünfzehnten Jahrhunderts 2460 großformatige Tafeln herausgegeben, auf denen Typenproben des 15. Jahrhunderts reproduziert und in vielen Fällen Typenalphabete aus den ausgewerteten Drucken zusammengestellt wurden („GfT-Tafeln“).
Derzeit verzeichnet die Datenbank knapp 2000 verschiedene Druckwerkstätten des 15. Jahrhunderts und das in ihnen verwendete typographische Material (Drucktypen, Initialen, Signete, Titelholzschnitte). In über 6.000 Datensätzen sind alle derzeit bekannten Drucktypen der Inkunabelzeit erfasst. Des Weiteren verzeichnet die Datenbank etwa 4.400 Initialen bzw. Initialalphabete, knapp 700 Drucker- bzw. Verlegermarken und etwa 350 Titelholzschnitte. Die in den GfT-Tafeln abgebildeten Typenalphabete und Initialen sind vollständig digitalisiert und als Bildmaterial an die Typen- bzw. Materialdatensätze angebunden.
Die Datenbank ist „work in progress“, u.a. wird noch an ausführlicheren Hilfetexten gearbeitet. Langfristig besteht das Ziel, alle Drucktypen des 15. Jahrhunderts genauer zu beschreiben, vor allem ihre Unterscheidungsmerkmale zu ‚ähnlichen’ Typen anderer Offizinen, die Materialdatensätze mit Abbildungsmaterial bzw. Links zu digitalisierten Inkunabeln zu ergänzen.
Wir würden uns freuen, wenn sich möglichst viele inkunabelkundliche Kolleginnen und Kollegen mit dem TW beschäftigen. Weiterführende Hinweise, Anregung usw. gerne an oliver.duntze@sbb.spk-berlin.de bzw. falk.eisermann@sbb.spk-berlin.de.
Mit besten Grüßen,
Falk Eisermann" (INCUNABULA-L)

wir freuen uns, nach langer Vorbereitung nunmehr die Datenbank Typenrepertorium der Wiegendrucke (TW) im Internet präsentieren zu können. Sie finden das TW unter http://tw.staatsbibliothek-berlin.de/. Entwickelt und inhaltlich aufgebaut wurde die Datenbank von Wolfram Kardorf und Dr. Oliver Duntze vom Inkunabelreferat der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, die technische Betreuung des Projekts oblag bzw. obliegt Dr. Werner Klarkowski und Matthias Walzer (SBB, Abteilung IDM).
Das TW ist die vom Inkunabelreferat der Staatsbibliothek erarbeitete Datenbank der im Buchdruck des 15. Jahrhunderts verwendeten Drucktypen. Die Basis der Datenbank bildet das von Konrad Haebler herausgegebene „Typenrepertorium der Wiegendrucke“, das zwischen 1905 und 1924 in fünf Bänden publiziert wurde. Haebler verzeichnete und beschrieb alle damals bekannten Drucktypen. Die methodische Neuerung Haeblers war eine Klassifizierung der Typen nach der Form der Majuskel M, für die er während seiner Arbeiten für das Typenrepertorium eine Übersichtstafel mit 101 verschiedenen Formen zusammenstellen konnte. Das zweite Klassifizierungsmerkmal war die auf die englischen Bibliographen Henry Bradshaw und Robert Proctor zurückgehende Bestimmung der Kegelhöhe der Typen, gemessen jeweils auf 20 Zeilen. Die Angabe von M-Form und Kegelhöhe ist bis heute das am weitesten verbreitete und bewährteste Klassifizierungsschema für Drucktypen der Inkunabelzeit. Durch die Typenbestimmung nach der Proctor-Haeblerschen Methode ist es möglich, auch für Inkunabeln ohne Impressum den Druckort, ihren Drucker oder das ungefähre Erscheinungsdatum zu bestimmen, indem die Typen mit jenen in lokalisierten bzw. firmierten und datierten Drucken verglichen werden.
Während der Arbeit am GW, der bei seiner bibliographischen Arbeit die typographische Methode für die Bestimmung unfirmierter Inkunabeln anwendet, wurden und werden die Angaben aus Haeblers Typenrepertorium laufend ergänzt. Z.T. konnten weitere, Haebler noch unbekannte, Drucktypen verzeichnet werden, vor allem aber konnten die katalogisierten Typen mit genaueren Beschreibungen, Datierungen und Belegmaterial ergänzt werden. Als ergänzendes Bildmaterial zu Haeblers Repertorium wurden ab 1907 durch die Gesellschaft für Typenkunde des Fünfzehnten Jahrhunderts 2460 großformatige Tafeln herausgegeben, auf denen Typenproben des 15. Jahrhunderts reproduziert und in vielen Fällen Typenalphabete aus den ausgewerteten Drucken zusammengestellt wurden („GfT-Tafeln“).
Derzeit verzeichnet die Datenbank knapp 2000 verschiedene Druckwerkstätten des 15. Jahrhunderts und das in ihnen verwendete typographische Material (Drucktypen, Initialen, Signete, Titelholzschnitte). In über 6.000 Datensätzen sind alle derzeit bekannten Drucktypen der Inkunabelzeit erfasst. Des Weiteren verzeichnet die Datenbank etwa 4.400 Initialen bzw. Initialalphabete, knapp 700 Drucker- bzw. Verlegermarken und etwa 350 Titelholzschnitte. Die in den GfT-Tafeln abgebildeten Typenalphabete und Initialen sind vollständig digitalisiert und als Bildmaterial an die Typen- bzw. Materialdatensätze angebunden.
Die Datenbank ist „work in progress“, u.a. wird noch an ausführlicheren Hilfetexten gearbeitet. Langfristig besteht das Ziel, alle Drucktypen des 15. Jahrhunderts genauer zu beschreiben, vor allem ihre Unterscheidungsmerkmale zu ‚ähnlichen’ Typen anderer Offizinen, die Materialdatensätze mit Abbildungsmaterial bzw. Links zu digitalisierten Inkunabeln zu ergänzen.
Wir würden uns freuen, wenn sich möglichst viele inkunabelkundliche Kolleginnen und Kollegen mit dem TW beschäftigen. Weiterführende Hinweise, Anregung usw. gerne an oliver.duntze@sbb.spk-berlin.de bzw. falk.eisermann@sbb.spk-berlin.de.
Mit besten Grüßen,
Falk Eisermann" (INCUNABULA-L)

KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 18:08 - Rubrik: Hilfswissenschaften
"Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
wir möchten Sie gerne darauf aufmerksam machen, dass wir unsere Webseite „Studenten der Prager Universitäten 1882–1945“ bedeutend erweitert haben. Von jetzt ist Durchsuchen nach Namen, Geburtsorten, Fakultäten usw. in Einträgen von mehr als 24 000 Doktoren der tschechischen Karls-Universität (1882–1939) möglich. Außerdem haben wir die gescannten Matrikelbücher der Deutschen Universität in Prag (1882–1945) ins Web gestellt. Das Durchsuchen dieser Matrikel ist vorerst mithilfe des Personenregisters möglich. Die Webseite, neu auch in englischer Version, ist unter http://is.cuni.cz/webapps/archiv/public/?lang=en zu finden.
Herzliche Grüße
Petr Cajthaml
Archiv der Karls-Universität in Prag
Kontakt:
Petr Cajthaml
Mail: petr.cajthaml@ruk.cuni.cz
An der deutschen Universität in Prag promovierten z. B. Schriftsteller Franz Kafka und Max Brod oder Nobelpreisträger und Ehepaar Gerty Theresa Radnitz und Karl Ferdinand Cori. An der tschechischen Universität promovierten u. a. Schriftsteller Karel Čapek, Vladislav Vančura, Philosoph Jan Patočka und Nobelpreisträger Jaroslav Heyrovský." (Mail)
wir möchten Sie gerne darauf aufmerksam machen, dass wir unsere Webseite „Studenten der Prager Universitäten 1882–1945“ bedeutend erweitert haben. Von jetzt ist Durchsuchen nach Namen, Geburtsorten, Fakultäten usw. in Einträgen von mehr als 24 000 Doktoren der tschechischen Karls-Universität (1882–1939) möglich. Außerdem haben wir die gescannten Matrikelbücher der Deutschen Universität in Prag (1882–1945) ins Web gestellt. Das Durchsuchen dieser Matrikel ist vorerst mithilfe des Personenregisters möglich. Die Webseite, neu auch in englischer Version, ist unter http://is.cuni.cz/webapps/archiv/public/?lang=en zu finden.
Herzliche Grüße
Petr Cajthaml
Archiv der Karls-Universität in Prag
Kontakt:
Petr Cajthaml
Mail: petr.cajthaml@ruk.cuni.cz
An der deutschen Universität in Prag promovierten z. B. Schriftsteller Franz Kafka und Max Brod oder Nobelpreisträger und Ehepaar Gerty Theresa Radnitz und Karl Ferdinand Cori. An der tschechischen Universität promovierten u. a. Schriftsteller Karel Čapek, Vladislav Vančura, Philosoph Jan Patočka und Nobelpreisträger Jaroslav Heyrovský." (Mail)
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 18:05 - Rubrik: Universitaetsarchive
http://www.steigerlegal.ch/2013/12/17/presserat-journalisten-duerfen-von-bloggern-abschreiben/
Der betreffende Journalist hatte durch Abschreiben aus einem Blog («sich […] mit Textbausteinen bedient», «identische oder anlehnende Übernahme der Formulierungen») – so der Presserat – tatsächlich unlauter gehandelt. Mit seinem Plagiat verstiess der Journalist aber nicht gegen «Erklärung» und dazugehörige Richtlinien, denn ein Blogger – zumindest der betreffende Blogger – ist kein Journalist und damit auch kein Berufskollege:
«[…] Bei den […] auf seinem Blog unter dem Pseudonym Michael Mannheimer veröffentlichten Texten handelt es sich offensichtlich nicht um Journalismus und entsprechend ist die anlehnende oder identische Übernahme solcher Texte […] kein journalistisches Plagiat. […]»
Eigentlich ungeheuerlich.
Der betreffende Journalist hatte durch Abschreiben aus einem Blog («sich […] mit Textbausteinen bedient», «identische oder anlehnende Übernahme der Formulierungen») – so der Presserat – tatsächlich unlauter gehandelt. Mit seinem Plagiat verstiess der Journalist aber nicht gegen «Erklärung» und dazugehörige Richtlinien, denn ein Blogger – zumindest der betreffende Blogger – ist kein Journalist und damit auch kein Berufskollege:
«[…] Bei den […] auf seinem Blog unter dem Pseudonym Michael Mannheimer veröffentlichten Texten handelt es sich offensichtlich nicht um Journalismus und entsprechend ist die anlehnende oder identische Übernahme solcher Texte […] kein journalistisches Plagiat. […]»
Eigentlich ungeheuerlich.
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 17:47 - Rubrik: Archivrecht
http://www.radio-galaxy.de/galaxy-cities/bayreuthhof/news-artikel/article/plagiatsvorwurf-widerrufen.html
Ein undatierter, aber offensichtlich aktueller Beitrag: "Der Plagiatssucher Martin Heidingsfelder hat seine Vorwürfe gegen den Leiter der Forensischen Psychatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth, Klaus Leipziger, heute offiziell widerrufen. Zu den Hintergründen wollte sich Heidingsfelder auf Nachfrage unseres Senders nicht näher äußern. Nur so viel : Dem Widerruf habe er auf Anraten seines Anwalts zugestimmt."
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/444877699/
Ein undatierter, aber offensichtlich aktueller Beitrag: "Der Plagiatssucher Martin Heidingsfelder hat seine Vorwürfe gegen den Leiter der Forensischen Psychatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth, Klaus Leipziger, heute offiziell widerrufen. Zu den Hintergründen wollte sich Heidingsfelder auf Nachfrage unseres Senders nicht näher äußern. Nur so viel : Dem Widerruf habe er auf Anraten seines Anwalts zugestimmt."
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/444877699/
KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 17:37 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
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http://www.archiv.sachsen.de/download/Archivblatt_2_2013.pdf
U.a. mit Berichten über den diesjährigen sächsischen Archivtag und die Frühjahrstagung der VdA-Fachgruppen 1 und 6 zu Nachlässen.
U.a. mit Berichten über den diesjährigen sächsischen Archivtag und die Frühjahrstagung der VdA-Fachgruppen 1 und 6 zu Nachlässen.
ingobobingo - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 16:11 - Rubrik: Staatsarchive
Das Ricordi-Archiv in Mailand gilt als die bedeutendste Sammlung zur italienischen Operngeschichte. Eigentümer Bertelsmann zeigte im Verdi-Jahr 2013 erstmals Schätze aus dem einzigartigen Fundus des Archivs.
Wolf Thomas - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 15:42 - Rubrik: Musikarchive
Der Alltag des Tonarchivars ist weit entfernt jeglicher Aufregung. Tag für Tag analysiert er akribisch die ihm vorgelegten Aufnahmen, notiert ihre Eigenheiten in einem Katalog und sortiert sie in das unfassbar umfangreiche Archiv ein, welches ihn vermutlich sein ganzes Leben lang beschäftigen wird.
Es ist eine einsame Tätigkeit. Abgeschottet von den anderen Mitarbeitern im Gebäude ist der Archivar ganz allein in seinem Raum.
Allein mit den Klängen.
Allein mit seiner Fantasie.
Über all die Jahre hat er sie sich zunutze gemacht, um der grauen Monotonie Herr zu werden; seiner Arbeit mehr Lebendigkeit und gleichzeitig Präzision zu verleihen. Der Archivar erschafft sich mit jedem neuem Tonband eine neue Klangwelt. Ein Ort, den er betreten und erleben kann, solange das Magnetband über die Abtastung läuft. Doch als eines Tages eine ihm nahe stehende Person in den Tonaufnahmen auftaucht, die dort eigentlich nicht sein sollte, wird ihm schmerzlich bewusst, dass er seine Arbeit dazu nutzt, um vor Konflikten in der Realität zu flüchten.
„Der Archivar" wurde beim 26. internationalem Filmfest Braunschweig für den Leo, einem Preis für die Tongestaltung, nominiert.
Deutschland 2012
Regie & Buch: Michael Cherdchupan
Kamera: Aischa Butt, Tobias Hilger
Schnitt: Patrick Zeller
Musik: Michael Cherdchupan
Darsteller: Timo Klein, Raphael Mayer
Produktion: Astrid Busch / Fachhochschule Dortmund Design
Verleih: Michael Cherdchupan
15 Min., DCP, Farbe, dt.
Budget: 1.000 €
Drehtage: 6
Wolf Thomas - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 15:37 - Rubrik: Wahrnehmung
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Das Archiv von FALKE ist eine wahre Schatzgrube. Wertvolle Zeitdokumente erzählen von der Geschichte der Kleidung, aber auch der Schönheitsideale in ihrem Wandel.
Directed by Julie Wessling
Produced by Julie Wessling
Camera: Markus Schlott
Sound: jens Thöl
Edited by Alexander von Sturmfeder
Musik Werke mit freundlicher Genehmigung von Royal Flame Musik GmbH
Music
Teamwork by David Lowe
All rights reserved by SONOTON Music GmbH & Co. KG
Produced on behalf of FALKE KGaA, Schmallenberg
© teNeues Digital Media GmbH, Berlin
s. a. http://archiv.twoday.net/stories/49586514/
Wolf Thomas - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 15:26 - Rubrik: Wirtschaftsarchive
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Beiträge des Expertenworkshops in Münster am 11. und 12. Juni 2013 / Katharina Tiemann (Hg.). – Münster : LWL-Archivamt für Westfalen, 2013. – 92 S. : Abb. – (Texte und Untersuchungen zur Archivpflege ; 28). – ISBN 978-3-936258-19-6 / 10,00 €
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 7
Vera Zahnhausen: Überlieferungsbildung von analog zu digital – Erfahrungen bei der Übernahme von digitalem Archivgut 9
Christoph Schmidt: Signifikante Eigenschaften und ihre Bedeutung für die Bewertung elektronischer Unterlagen 21
Michael Puchta: Bewertungskriterium Standardformat? Die Auswirkungen der Format- und Schnittstellenproblematik auf die Aussonderung und die Auswertbarkeit elektronischer Unterlagen im Digitalen Archiv 31
Christian Keitel: Digitale personenbezogene Unterlagen. Konzepte
und Erfahrungen des Landesarchivs Baden-Württemberg 47
Nicola Bruns: Das elektronische Liegenschafts- und Gebäudeinformationssystem des LWL: Überlieferungsbildung auf neuen Wegen – ein Werkstattbericht 61
Manfred Huppertz: Stadtpolitik digital – Die Archivierung von Ratsinformationssystemen am Beispiel von Session 71
Anne Kathrin Pfeuffer: Toolbasierte Unterstützung bei der Bewertung
elektronischer Akten in OS/ECM im Stadtarchiv Braunschweig 77
Peter Worm: Bewertung und langzeitstabile Abbildung von
Wissensmanagementsystemen im LWL 82
Quelle: Link
Wolf Thomas - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 14:04 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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vom hofe - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 13:37 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
Im aktuellen SPIEGEL steht (S. 131): Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin, sagt:„Das Fernmeldegeheimnis aufzuheben ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte. Da kann man von der Justiz eine genaue Prüfung im Einzelfall erwarten.“
http://de.scribd.com/doc/191682963/1/Bestseller
Weitere aktuelle Links:
https://plus.google.com/u/0/+KlausGrafHisto/posts
Angeblich ermitteln die Staatsanwaltschaft in Köln (von sich aus!) und Schweizer Behörden gegen die Abmahner.
Infosammelstelle: http://www.reddit.com/r/abmahnwelle/
Früheres:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

http://de.scribd.com/doc/191682963/1/Bestseller
Weitere aktuelle Links:
https://plus.google.com/u/0/+KlausGrafHisto/posts
Angeblich ermitteln die Staatsanwaltschaft in Köln (von sich aus!) und Schweizer Behörden gegen die Abmahner.
Infosammelstelle: http://www.reddit.com/r/abmahnwelle/
Früheres:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming

KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 03:42 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.chip.de/downloads/Speeddial-2-fuer-Google-Chrome_41133605.html
Seit einigen Tagen habe ich diese kostenlose Erweiterung installiert und bin zufrieden damit. Öffnet man einen neuen Tab in Chrome, so stellt der Browser automatisch eine Reihe von häufig aufgerufenen Seiten - als Ergänzung der Lesezeichen-Leiste - auf dem Bildschirm dar. Mit der Auswahl von Google war ich auf meinem Desktop-PC mehr oder minder zufrieden, auf dem iPAD hat sich nichts geändert. Aber nachdem Chrome auf dem Desktop herumzuspinnen begann, obskure Seiten anzeigte und sich eine individuelle Konfiguration der angezeigten Seiten durch Löschen als unmöglich erwies, griff ich zu der Erweiterung, mit der man bequem den Bildschirm so belegen kann, wie man möchte. Man findet sich in der englischsprachigen Anwendung leicht zurecht.
Seit einigen Tagen habe ich diese kostenlose Erweiterung installiert und bin zufrieden damit. Öffnet man einen neuen Tab in Chrome, so stellt der Browser automatisch eine Reihe von häufig aufgerufenen Seiten - als Ergänzung der Lesezeichen-Leiste - auf dem Bildschirm dar. Mit der Auswahl von Google war ich auf meinem Desktop-PC mehr oder minder zufrieden, auf dem iPAD hat sich nichts geändert. Aber nachdem Chrome auf dem Desktop herumzuspinnen begann, obskure Seiten anzeigte und sich eine individuelle Konfiguration der angezeigten Seiten durch Löschen als unmöglich erwies, griff ich zu der Erweiterung, mit der man bequem den Bildschirm so belegen kann, wie man möchte. Man findet sich in der englischsprachigen Anwendung leicht zurecht.
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Am 27. Juli 2004 konnte ich den Klartext vom Leiter des Klartext-Verlags Ludger Claßen (erschienen im Archivtag-Sammelband in: Archive im gesellschaftlichen Reformprozess, 2004, S. 371ff.) dokumentieren:
http://archiv.twoday.net/stories/286186/
Zum Thema gibt es von mir hier viele eigene Stellungnahmen, zuletzt vor wenigen Tagen:
http://archiv.twoday.net/stories/565877119/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/41788826/
http://archiv.twoday.net/stories/5405864
Das jetzt beigegebene Bild betrifft - wenig originell - wieder einen typischen Fall von Copyfraud. Gefunden auf
https://de.wikisource.org/wiki/Digitale_Sammlungen_von_Archiven
Alle Türchen: #bestof
***
Zu http://archiv.twoday.net/stories/283692/ kann aufgrund der freundlichen Genehmigung des Autors der Volltext wiedergegeben werden. (KG)
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte...?
Bildreproduktion und Bildredaktion im Verlag:
Probleme, Chancen, Ziele
Von (c) Ludger Claßen
Seit etwa zwei Jahren verzeichnet der deutsche Buchmarkt Umsatzrückgänge. Nach unseren Erfahrungen ist der Bereich der regionalen Literatur davon kaum betroffen. Regional- oder Lokalgeschichte, historische Bildbände oder regionale Reiseführer erfreuen sich weiter einer ungebrochenen Nachfrage. Der Klartext Verlag beispielsweise hat durch den Ausbau seiner entsprechenden Programmsegmente die Zahl der verkauften Bücher mit regionaler Ausrichtung deutlich steigern können.
Auch für Archive sind die Chancen für erfolgreiche Publikationen in diesem Marktumfeld nach wie vor groß, zumal die Fortschritte im grafischen Bereich die Rahmenbedingungen weiter verbessert haben. Die technische Revolution im Bereich der Druckvorstufe hat in den letzten 10 Jahren die Wiedergabe von Bildern in Zeitschriften und Büchern erheblich vereinfacht. Die digitale Integration von Bildern in Satz und Umbruch ist technisch mittlerweile ausgereift und preiswerter als alte Reproduktionsverfahren. Die neue Technik erlaubt eine medienneutrale Speicherung und Wiedergabe von Bildquellen und damit eine mehrfache Nutzung von Reproduktionen. Die Marktchancen für regionale Titel erhöhen sich durch eine attraktive Illustration erheblich.
Insbesondere für regionalgeschichtliche und lokalgeschichtliche Publikationen eröffnen sich so neue Möglichkeiten, ein interessiertes Publikum mit illustrierten Publikationen zu erreichen. Aus Sicht der Verlage ist die Zusammenarbeit mit Archiven im Hinblick auf die Verwertung von Bildquellen allerdings oft verbesserungsfähig. Dies betrifft die Nutzung und Verwertung der Archivbestände und auch die Qualifizierung der Archivmitarbeiter, um die Möglichkeiten der medienneutrale Datenaufbereitung und -speicherung besser nutzen zu können.
Rechtlich und kaufmännisch sind die deutschen Archive für Verlage keine verlässlichen Partner. Genauer: Viele mir bekannten Nutzungsordnungen von Archiven sind nicht konform mit dem deutschen Urheberrecht. In den Nutzungsordnungen wird die Verwertung von Bildquellen eingeschränkt oder es finden sich gar Behauptungen, das Archiv habe Urheberrechte an Bildquellen. „Das Urheberrecht verbleibt auf jeden Fall beim Stadtarchiv.“ (Nutzungsordnung Stadtarchiv Chemnitz, § 6). Dies ist bei gemeinfreien Werken ebenso unsinnig wie etwa die Nutzungsordnung des Stadtarchivs Nürnberg grundgesetzlich problematisch ist. „Jegliche Nutzung fotografischer Aufnahmen zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien ist genehmigungs-(...)pflichtig.“ (Nutzungsordnung Stadtarchiv Nürnberg). Das Grundgesetz garantiert den Bürgern in Artikel 5 die Informations- und Meinungsfreiheit - archivalische Schutzklauseln kennt das GG nicht.
Laut Gesetz endet der Schutz des Urheberrechts bei künstlerischen und wissenschaftlichen Werken 70 Jahre nach Tod des Urhebers, bei nichtkünstlerische Fotografien bzw. Lichtbildern 50 Jahre nach Entstehung. Es gibt einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofes, in denen eindeutig festgestellt wird, dass fotografische Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen ebenfalls keinem Urheberrechtsschutz unterliegen.
Natürlich ist die Anfertigung von Reproduktionen mit Gebühren verbunden. „Aber das verlangte Entgelt darf nicht prohibitiv sein, sondern muß sich praktisch als Aufwendungsersatz darstellen, weil ein darüber hinausgehendes Entgelt eine Behinderung der Informationsfreiheit darstellen würde.“ (Hildebert Kirchner, zit. nach Graf, 1999) Demnach dürften viele Nutzungsordnungen auch gegen den Artikel 5 GG verstoßen.
Der Historiker Klaus Graf tritt seit Jahren vehement für eine öffentliche Diskussion ein mit dem Ziel, die gängige Praxis der Archive und Museen im Bereich der Bildquellenvermarktung kritisch im Hinblick auf deren Selbstverständnis und kulturpolitischen Auftrag zu hinterfragen. Die juristischen Details und auch eine kulturpolitische Diskussion sind jedoch nicht mein Thema. Auch die steuerpolitische Frage, ob die aus Steuermitteln finanzierten Archive ihren Geldgebern (sprich = Steuerbürgern) ein zweites Mal in die Tasche greifen sollten, spare ich aus. Aus Sicht der Verlage wäre es aber auf jeden Fall wünschenswert - wenn nicht gar dringend erforderlich, dass die Archive ihre Nutzungsordnungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen formulierten.
Aus pragmatischen Gründen scheut ein Verlag die juristische Auseinandersetzung zahlt in der Regel brav die ungerechtfertigterweise geforderten und ungerechtfertigterweise als „Verwertungsgebühren“ oder „Urheberrechtsgebühren“ bezeichneten Sätze. Mit welchen Forderungen werden die Verlage konfrontiert? Eine Stichprobe ergab folgenden beispielhaften Befund für Buchpublikationen (ohne Reproduktionskosten):
Zwickau
Auflage bis 5.000 Ex.
Bestände nach 1900 5,-
Bestände bis 1900 7,50
Postkarten/Fotos 10,-
Karten, Pläne, usw. 15,-
Chemnitz
Auflage bis 5.000 Ex.
Bestände nach 1900 7,50
Bestände bis 1900 10,50
Originalpostkarten 13,-
Originalfotos 15,50
Karten, Pläne, usw. 18,-
Mainz
Auflage bis
1.000 Ex. 2,50
5.000 Ex. 10,20
Deutsches Museum
Auflage bis
300 Ex. 0,-
500 Ex. 6,-
1.000 Ex. 13,-
3.000 Ex. 23,-
5.000 Ex. 38,-
Nürnberg
Auflage bis
1.000 Ex. 10,-
5.000 Ex. 30,-
Braunschweig
Auflage bis
500 Ex. 15,-
1.000 Ex. 30,-
2.500 Ex. 46,-
5.000 Ex. 61,-
Die Reihe mit Beispielen ließe sich beliebig fortsetzen und belegt an erster Stelle: Die festgesetzten Gebühren sind nicht nur rechtlich, sondern auch in der jeweiligen Höhe völlig willkürlich. Entsprechende Gebührensätze der VG Bild-Kunst oder der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing für urheberrechtlich geschützte Werke können nicht als Orientierung herangezogen, weil es sich in den Archiven oft um gemeinfreie Werke handelt.
1) Bei gemeinfreien Bildern sollten die Archive sich den Rechtsnormen entsprechend verhalten, keine Lizenzgebühren verlangen und lediglich Selbstkosten für die Reproduktion berech-nen.
Nun werden Sie einwenden, ein Verlag verdiene doch Geld mit dem Verkauf von Büchern und da sei es gerechtfertigt, wenn die Verlage auch für die Nutzung von Bildquellen zahlten. Ich will an dieser Stelle außer Acht lassen, dass viele regionale und wissenschaftliche Publikationen nur mit Zuschüssen überhaupt realisierbar sind. Zahlt ein Verlag in solchen Fällen Lizenzgebühren für Bilder an öffentliche Archive, handelt es sich oft um eine Umverteilung öffentlicher Gelder, was aus unserer Sicht widersinnig ist.
Betrachtet man lediglich rein über den Verkauf und ohne Zuschuß finanzierte Bücher, so gibt es wirtschaftlich wenig Spielraum für die Verlage, hohe Lizenzgebühren zu erwirtschaften. Ein Blick in die Kalkulation der Verlage soll dies beispielhaft illustrieren:
In 10,- EUR Ladenpreis sind enthalten (Näherungswerte/Mittelwerte):
- 0,65 EUR Mehrwertsteuer
- 4,40 EUR Handelsrabatt
- 0,30 EUR Buchhandelsvertreter
- 0,45 EUR Auslieferung
- 4,20 EUR Verlagsanteil incl. Druck und Herstellung
Branchenüblich ist ein Autorenhonorar von 5% bis 10% des Nettoladenpreis. Nehmen wir in einer Beispielrechnung den höchsten Satz, also 0,96 EUR je verkauftem Exemplar. Die Durchschnittsauflage aller in der Bundesrepublik erscheinenden Titel liegt unter 1.000 Exemplaren. Demnach würde der Verlag 960,- EUR Honorar für ein durchschnittliches Buch mit einem Verkaufspreis von 10,- EUR erwirtschaften. Mit 32 Bildern aus dem Stadtarchiv Braunschweig wäre der Honoraranteil ausgeschöpft und die Verfasserin oder Verfasser gingen leer aus.
2) Archive sollten die engen finanziellen Spielräume der Verlage bedenken. Die Archive können ihre „Schätze“ nur dann vermarkten und in Büchern öffentlich breit zugänglich machen, wenn dies zu fairen Sätzen geschieht.
Bei Vorarbeiten im Archiv und bei der Redaktion von Publikationen können durch Berücksichtigung der technischen Abläufe beim Druck oft erhebliche Beträge einspart werden. Mittlerweile speichern viele Archive die vorhandenen Bildquellen in eigener Regie bereits digital ab. Dabei sollten die Archive sich technisch beraten lassen. Die Digitalisierung geschieht oft unzureichend, so dass für eine Publikation Bilder zu hohen Kosten erneut gescannt und digital aufbereitet werden müssen, wie ich in 2003 bei der Beschaffung eines Bildes aus dem Archiv Preußischer Kulturbesitz erfahren musste. Wünschenswert wäre aus Sicht der Verlage eine medienneutrale Bildreproduktion, aus der die Bilddaten für unterschiedlichste Nutzungen von der Internetpräsenz bis zum Druck zur Verfügung stehen.
Dabei ist es wichtig, die Bildquellen zunächst mit hoher Qualität einzuscannen, weil sich die Datenmenge für verschiedene Verwendungszusammenhänge zwar vermindern, aber aus zu geringen Datenbeständen keine hochwertigen Bilddaten mehr erzeugen lassen.
Ratsam wäre es, Daten im maximalen Wiedergabeformat mit einer Dichte von 300 dpi einzuscannen. Legt man das Format DIN A4 als größtes Wiedergabeformat für die Buchproduktion zugrunde, sollten Bilder also in einer Breite von 21 Zentimetern digitalisiert werden. Diese Daten lassen sich für verschiedenste Publikationen verwenden und bieten eine ausreichende Qualität für den Offsetdruck.
Weiter lassen sich erhebliche Kosten sparen, wenn Farbabbildungen im Umbruch möglichst optimiert auf die Druckformen des Buches verteilt werden. Konzentriert man die Farbabbildungen beim Umbruch bzw. redaktionell auf einer Seite eines Druckbogens, wirkt dies wie eine durchgehend farbige Illustration, verursacht aber geringere Kosten. Bei einem 16-seitigen Druckbogen verteilen sich die Buchseiten wie folgt auf dem Bogen:
Vorderseite Rückseite
1 2
4 3
5 6
8 7
9 10
12 11
13 14
16 15
3) Archive sollten sich bzw. ihre Mitarbeiter im Bereich der medienneutralen Datenaufbereitung und -speicherung sowie in der Drucktechnik so weit qualifizieren, dass Konzeption und Realisierung von Publikationen für die Partner Archiv und Verlag wirtschaftlich und publizistisch erfolgreich zu realisieren sind.

http://archiv.twoday.net/stories/286186/
Zum Thema gibt es von mir hier viele eigene Stellungnahmen, zuletzt vor wenigen Tagen:
http://archiv.twoday.net/stories/565877119/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/41788826/
http://archiv.twoday.net/stories/5405864
Das jetzt beigegebene Bild betrifft - wenig originell - wieder einen typischen Fall von Copyfraud. Gefunden auf
https://de.wikisource.org/wiki/Digitale_Sammlungen_von_Archiven
Alle Türchen: #bestof
***
Zu http://archiv.twoday.net/stories/283692/ kann aufgrund der freundlichen Genehmigung des Autors der Volltext wiedergegeben werden. (KG)
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte...?
Bildreproduktion und Bildredaktion im Verlag:
Probleme, Chancen, Ziele
Von (c) Ludger Claßen
Seit etwa zwei Jahren verzeichnet der deutsche Buchmarkt Umsatzrückgänge. Nach unseren Erfahrungen ist der Bereich der regionalen Literatur davon kaum betroffen. Regional- oder Lokalgeschichte, historische Bildbände oder regionale Reiseführer erfreuen sich weiter einer ungebrochenen Nachfrage. Der Klartext Verlag beispielsweise hat durch den Ausbau seiner entsprechenden Programmsegmente die Zahl der verkauften Bücher mit regionaler Ausrichtung deutlich steigern können.
Auch für Archive sind die Chancen für erfolgreiche Publikationen in diesem Marktumfeld nach wie vor groß, zumal die Fortschritte im grafischen Bereich die Rahmenbedingungen weiter verbessert haben. Die technische Revolution im Bereich der Druckvorstufe hat in den letzten 10 Jahren die Wiedergabe von Bildern in Zeitschriften und Büchern erheblich vereinfacht. Die digitale Integration von Bildern in Satz und Umbruch ist technisch mittlerweile ausgereift und preiswerter als alte Reproduktionsverfahren. Die neue Technik erlaubt eine medienneutrale Speicherung und Wiedergabe von Bildquellen und damit eine mehrfache Nutzung von Reproduktionen. Die Marktchancen für regionale Titel erhöhen sich durch eine attraktive Illustration erheblich.
Insbesondere für regionalgeschichtliche und lokalgeschichtliche Publikationen eröffnen sich so neue Möglichkeiten, ein interessiertes Publikum mit illustrierten Publikationen zu erreichen. Aus Sicht der Verlage ist die Zusammenarbeit mit Archiven im Hinblick auf die Verwertung von Bildquellen allerdings oft verbesserungsfähig. Dies betrifft die Nutzung und Verwertung der Archivbestände und auch die Qualifizierung der Archivmitarbeiter, um die Möglichkeiten der medienneutrale Datenaufbereitung und -speicherung besser nutzen zu können.
Rechtlich und kaufmännisch sind die deutschen Archive für Verlage keine verlässlichen Partner. Genauer: Viele mir bekannten Nutzungsordnungen von Archiven sind nicht konform mit dem deutschen Urheberrecht. In den Nutzungsordnungen wird die Verwertung von Bildquellen eingeschränkt oder es finden sich gar Behauptungen, das Archiv habe Urheberrechte an Bildquellen. „Das Urheberrecht verbleibt auf jeden Fall beim Stadtarchiv.“ (Nutzungsordnung Stadtarchiv Chemnitz, § 6). Dies ist bei gemeinfreien Werken ebenso unsinnig wie etwa die Nutzungsordnung des Stadtarchivs Nürnberg grundgesetzlich problematisch ist. „Jegliche Nutzung fotografischer Aufnahmen zur Wiedergabe in Druckwerken und anderen Medien ist genehmigungs-(...)pflichtig.“ (Nutzungsordnung Stadtarchiv Nürnberg). Das Grundgesetz garantiert den Bürgern in Artikel 5 die Informations- und Meinungsfreiheit - archivalische Schutzklauseln kennt das GG nicht.
Laut Gesetz endet der Schutz des Urheberrechts bei künstlerischen und wissenschaftlichen Werken 70 Jahre nach Tod des Urhebers, bei nichtkünstlerische Fotografien bzw. Lichtbildern 50 Jahre nach Entstehung. Es gibt einschlägige Urteile des Bundesgerichtshofes, in denen eindeutig festgestellt wird, dass fotografische Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen ebenfalls keinem Urheberrechtsschutz unterliegen.
Natürlich ist die Anfertigung von Reproduktionen mit Gebühren verbunden. „Aber das verlangte Entgelt darf nicht prohibitiv sein, sondern muß sich praktisch als Aufwendungsersatz darstellen, weil ein darüber hinausgehendes Entgelt eine Behinderung der Informationsfreiheit darstellen würde.“ (Hildebert Kirchner, zit. nach Graf, 1999) Demnach dürften viele Nutzungsordnungen auch gegen den Artikel 5 GG verstoßen.
Der Historiker Klaus Graf tritt seit Jahren vehement für eine öffentliche Diskussion ein mit dem Ziel, die gängige Praxis der Archive und Museen im Bereich der Bildquellenvermarktung kritisch im Hinblick auf deren Selbstverständnis und kulturpolitischen Auftrag zu hinterfragen. Die juristischen Details und auch eine kulturpolitische Diskussion sind jedoch nicht mein Thema. Auch die steuerpolitische Frage, ob die aus Steuermitteln finanzierten Archive ihren Geldgebern (sprich = Steuerbürgern) ein zweites Mal in die Tasche greifen sollten, spare ich aus. Aus Sicht der Verlage wäre es aber auf jeden Fall wünschenswert - wenn nicht gar dringend erforderlich, dass die Archive ihre Nutzungsordnungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen formulierten.
Aus pragmatischen Gründen scheut ein Verlag die juristische Auseinandersetzung zahlt in der Regel brav die ungerechtfertigterweise geforderten und ungerechtfertigterweise als „Verwertungsgebühren“ oder „Urheberrechtsgebühren“ bezeichneten Sätze. Mit welchen Forderungen werden die Verlage konfrontiert? Eine Stichprobe ergab folgenden beispielhaften Befund für Buchpublikationen (ohne Reproduktionskosten):
Zwickau
Auflage bis 5.000 Ex.
Bestände nach 1900 5,-
Bestände bis 1900 7,50
Postkarten/Fotos 10,-
Karten, Pläne, usw. 15,-
Chemnitz
Auflage bis 5.000 Ex.
Bestände nach 1900 7,50
Bestände bis 1900 10,50
Originalpostkarten 13,-
Originalfotos 15,50
Karten, Pläne, usw. 18,-
Mainz
Auflage bis
1.000 Ex. 2,50
5.000 Ex. 10,20
Deutsches Museum
Auflage bis
300 Ex. 0,-
500 Ex. 6,-
1.000 Ex. 13,-
3.000 Ex. 23,-
5.000 Ex. 38,-
Nürnberg
Auflage bis
1.000 Ex. 10,-
5.000 Ex. 30,-
Braunschweig
Auflage bis
500 Ex. 15,-
1.000 Ex. 30,-
2.500 Ex. 46,-
5.000 Ex. 61,-
Die Reihe mit Beispielen ließe sich beliebig fortsetzen und belegt an erster Stelle: Die festgesetzten Gebühren sind nicht nur rechtlich, sondern auch in der jeweiligen Höhe völlig willkürlich. Entsprechende Gebührensätze der VG Bild-Kunst oder der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing für urheberrechtlich geschützte Werke können nicht als Orientierung herangezogen, weil es sich in den Archiven oft um gemeinfreie Werke handelt.
1) Bei gemeinfreien Bildern sollten die Archive sich den Rechtsnormen entsprechend verhalten, keine Lizenzgebühren verlangen und lediglich Selbstkosten für die Reproduktion berech-nen.
Nun werden Sie einwenden, ein Verlag verdiene doch Geld mit dem Verkauf von Büchern und da sei es gerechtfertigt, wenn die Verlage auch für die Nutzung von Bildquellen zahlten. Ich will an dieser Stelle außer Acht lassen, dass viele regionale und wissenschaftliche Publikationen nur mit Zuschüssen überhaupt realisierbar sind. Zahlt ein Verlag in solchen Fällen Lizenzgebühren für Bilder an öffentliche Archive, handelt es sich oft um eine Umverteilung öffentlicher Gelder, was aus unserer Sicht widersinnig ist.
Betrachtet man lediglich rein über den Verkauf und ohne Zuschuß finanzierte Bücher, so gibt es wirtschaftlich wenig Spielraum für die Verlage, hohe Lizenzgebühren zu erwirtschaften. Ein Blick in die Kalkulation der Verlage soll dies beispielhaft illustrieren:
In 10,- EUR Ladenpreis sind enthalten (Näherungswerte/Mittelwerte):
- 0,65 EUR Mehrwertsteuer
- 4,40 EUR Handelsrabatt
- 0,30 EUR Buchhandelsvertreter
- 0,45 EUR Auslieferung
- 4,20 EUR Verlagsanteil incl. Druck und Herstellung
Branchenüblich ist ein Autorenhonorar von 5% bis 10% des Nettoladenpreis. Nehmen wir in einer Beispielrechnung den höchsten Satz, also 0,96 EUR je verkauftem Exemplar. Die Durchschnittsauflage aller in der Bundesrepublik erscheinenden Titel liegt unter 1.000 Exemplaren. Demnach würde der Verlag 960,- EUR Honorar für ein durchschnittliches Buch mit einem Verkaufspreis von 10,- EUR erwirtschaften. Mit 32 Bildern aus dem Stadtarchiv Braunschweig wäre der Honoraranteil ausgeschöpft und die Verfasserin oder Verfasser gingen leer aus.
2) Archive sollten die engen finanziellen Spielräume der Verlage bedenken. Die Archive können ihre „Schätze“ nur dann vermarkten und in Büchern öffentlich breit zugänglich machen, wenn dies zu fairen Sätzen geschieht.
Bei Vorarbeiten im Archiv und bei der Redaktion von Publikationen können durch Berücksichtigung der technischen Abläufe beim Druck oft erhebliche Beträge einspart werden. Mittlerweile speichern viele Archive die vorhandenen Bildquellen in eigener Regie bereits digital ab. Dabei sollten die Archive sich technisch beraten lassen. Die Digitalisierung geschieht oft unzureichend, so dass für eine Publikation Bilder zu hohen Kosten erneut gescannt und digital aufbereitet werden müssen, wie ich in 2003 bei der Beschaffung eines Bildes aus dem Archiv Preußischer Kulturbesitz erfahren musste. Wünschenswert wäre aus Sicht der Verlage eine medienneutrale Bildreproduktion, aus der die Bilddaten für unterschiedlichste Nutzungen von der Internetpräsenz bis zum Druck zur Verfügung stehen.
Dabei ist es wichtig, die Bildquellen zunächst mit hoher Qualität einzuscannen, weil sich die Datenmenge für verschiedene Verwendungszusammenhänge zwar vermindern, aber aus zu geringen Datenbeständen keine hochwertigen Bilddaten mehr erzeugen lassen.
Ratsam wäre es, Daten im maximalen Wiedergabeformat mit einer Dichte von 300 dpi einzuscannen. Legt man das Format DIN A4 als größtes Wiedergabeformat für die Buchproduktion zugrunde, sollten Bilder also in einer Breite von 21 Zentimetern digitalisiert werden. Diese Daten lassen sich für verschiedenste Publikationen verwenden und bieten eine ausreichende Qualität für den Offsetdruck.
Weiter lassen sich erhebliche Kosten sparen, wenn Farbabbildungen im Umbruch möglichst optimiert auf die Druckformen des Buches verteilt werden. Konzentriert man die Farbabbildungen beim Umbruch bzw. redaktionell auf einer Seite eines Druckbogens, wirkt dies wie eine durchgehend farbige Illustration, verursacht aber geringere Kosten. Bei einem 16-seitigen Druckbogen verteilen sich die Buchseiten wie folgt auf dem Bogen:
Vorderseite Rückseite
1 2
4 3
5 6
8 7
9 10
12 11
13 14
16 15
3) Archive sollten sich bzw. ihre Mitarbeiter im Bereich der medienneutralen Datenaufbereitung und -speicherung sowie in der Drucktechnik so weit qualifizieren, dass Konzeption und Realisierung von Publikationen für die Partner Archiv und Verlag wirtschaftlich und publizistisch erfolgreich zu realisieren sind.

KlausGraf - am Dienstag, 17. Dezember 2013, 00:45 - Rubrik: Unterhaltung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://digi.ub.uni-heidelberg.de/fwhb/klebebaende
Ohne eine Erschließung eine reine Wundertüte.
Auf ein Fürstlich Waldeckisches Quellenermittlungscollegium zu warten, wäre wohl vertane Zeit. Daher wäre ein wenig Crowdsourcing angesagt.
Nachtrag: Tiefenerschließung ist in Arbeit, siehe ergänzte Fassung der Seite.

Ohne eine Erschließung eine reine Wundertüte.
Auf ein Fürstlich Waldeckisches Quellenermittlungscollegium zu warten, wäre wohl vertane Zeit. Daher wäre ein wenig Crowdsourcing angesagt.
Nachtrag: Tiefenerschließung ist in Arbeit, siehe ergänzte Fassung der Seite.

KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 23:21 - Rubrik: Bildquellen
Vor dem Lesen beachten: Ist eine SATIRE, also NICHT ECHT:
http://mishaanouk.com/2013/12/16/neue-abmahnwelle-jagd-auf-serien-streamer-via-facebook/

http://mishaanouk.com/2013/12/16/neue-abmahnwelle-jagd-auf-serien-streamer-via-facebook/

KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 22:26 - Rubrik: Archivrecht
http://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/16-Ttigkeitsbericht-Endfassung.pdf
Abschnitt 5.8 des wie üblich sehr engstirnigen Berichts betrifft das Archivwesen. Auszug:
"Erneut (vgl. auch 9/5.8.4 und 11/5.8.2.) musste ich einer Petentin, die Nachforschungen
zur Person ihres (ihr unbekannten) Vaters durchführen wollte, mitteilen, dass derzeit
keine Rechtsvorschrift existiert, die eine Nutzung personenbezogenen Archivguts zu
diesem Zwecke erlaubt.". Statt auf eine Novellierung des Archivgesetzes zu warten, würde ich der Petentin eine Klage empfehlen. Zum grundrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv079256.html
Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6290
Abschnitt 5.8 des wie üblich sehr engstirnigen Berichts betrifft das Archivwesen. Auszug:
"Erneut (vgl. auch 9/5.8.4 und 11/5.8.2.) musste ich einer Petentin, die Nachforschungen
zur Person ihres (ihr unbekannten) Vaters durchführen wollte, mitteilen, dass derzeit
keine Rechtsvorschrift existiert, die eine Nutzung personenbezogenen Archivguts zu
diesem Zwecke erlaubt.". Statt auf eine Novellierung des Archivgesetzes zu warten, würde ich der Petentin eine Klage empfehlen. Zum grundrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv079256.html
Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6290
KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 21:53 - Rubrik: Datenschutz
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Ein Aufsatz in "Zum Lesen" lotet Möglichkeiten der Zusammenarbeit aus:
http://www.bvs.bz.it/download/27dextOdACjE.pdf
http://www.bvs.bz.it/download/27dextOdACjE.pdf
KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 21:39 - Rubrik: Bibliothekswesen
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KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 21:31 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Artikel aus dem November, den wir aber trotzdem nachtragen möchten:
http://www.zeit.de/studium/hochschule/2013-11/uwe-kamenz-plagiat
In der ZEIT auch ein unterstützungswürdiges Plädoyer: Digitalisiert die Dissertationen!
http://www.zeit.de/studium/hochschule/2013-11/steinmeier-dissertation-transparenz
http://www.zeit.de/studium/hochschule/2013-11/uwe-kamenz-plagiat
In der ZEIT auch ein unterstützungswürdiges Plädoyer: Digitalisiert die Dissertationen!
http://www.zeit.de/studium/hochschule/2013-11/steinmeier-dissertation-transparenz
KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 20:46 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
http://www.zeit.de/studium/hochschule/2013-12/forschungspreis-plagiat-urologen-nationalsozialismus (Hermann Horstkotte)
"Vor einigen Wochen wurde der Doppelband Urologen im Nationalsozialismus von Gesundheitsminister Daniel Bahr, der Bundesärztekammer und der Vereinigung der Kassenärzte mit einem Forschungspreis ausgezeichnet. Die Jury hob "die Mischung aus biographischen Kurzdarstellungen und exemplarischen Lebensbildern" hervor.
Dabei hatte die verantwortliche Nachwuchshistorikerin Julia Bellmann voriges Jahr nachträglich erklärt, dass rund ein Drittel ihrer 241 Kurzbiographien "wesentlich auf den Angaben" eines zwei Jahre jüngeren Werkes ihrer Kollegin Rebecca Schwoch basieren. Teilweise hat Bellmann Textabschnitte eins zu eins aus der Vorlage übernommen, ohne das zu erwähnen – ein Plagiat."
Korrigierte Urologen-Liste:
http://newsletter.dgu.de/mat/Liste.pdf
"Vor einigen Wochen wurde der Doppelband Urologen im Nationalsozialismus von Gesundheitsminister Daniel Bahr, der Bundesärztekammer und der Vereinigung der Kassenärzte mit einem Forschungspreis ausgezeichnet. Die Jury hob "die Mischung aus biographischen Kurzdarstellungen und exemplarischen Lebensbildern" hervor.
Dabei hatte die verantwortliche Nachwuchshistorikerin Julia Bellmann voriges Jahr nachträglich erklärt, dass rund ein Drittel ihrer 241 Kurzbiographien "wesentlich auf den Angaben" eines zwei Jahre jüngeren Werkes ihrer Kollegin Rebecca Schwoch basieren. Teilweise hat Bellmann Textabschnitte eins zu eins aus der Vorlage übernommen, ohne das zu erwähnen – ein Plagiat."
Korrigierte Urologen-Liste:
http://newsletter.dgu.de/mat/Liste.pdf
KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 20:30 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
ingobobingo - am Montag, 16. Dezember 2013, 13:59 - Rubrik: Kommunalarchive
Ich habe Archivalia als "Sturmgeschütz für Open Access" bezeichnet und allein in der Rubrik Open Access mehr als 1700 Beiträge geschrieben:
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/?start=1750
Zwar plädierte Anton Tantner für den am 6. Mai 2012 erschienenen Eintrag,
http://archiv.twoday.net/stories/97013461/
in dessen Mittelpunkt Lambert Hellers Argumente für Open Access stehen, ich habe mich aber für einen polemischen "Klassiker" entschieden. Die Anklage gegen die Doppelmoral der deutschen Bibliotheken erschien am 12. August 2006:
http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ (Links nicht aktualisiert)
Natürlich habe ich später das Thema und das Schlagwort wiederholt aufgenommen:
http://archiv.twoday.net/search?q=open+access+heuch
http://archiv.twoday.net/stories/6400333/
http://archiv.twoday.net/stories/4987529/
Die Kritik wurde durchaus wahrgenommen. Christian Hauschke schrieb 2011 einen Blogeintrag "Fünf Jahre offizielle Open-Access-Heuchelei im deutschen Bibliothekswesen":
http://infobib.de/blog/2011/09/19/funf-jahre-offizielle-open-access-heuchelei-im-deutschen-bibliothekswesen/
Sein Resümee: "Es sind Fortschritte zu erkennen. Insgesamt ist es jedoch ernüchternd, wie wenig sich in fünf Jahren bewegt hat. Wenn es in diesem Tempo weitergeht, können wir eine offene Fachkommunikation im Bibliothekswesen für ca. 2025 prognostizieren."
Glücklicherweise muss bei Bibliotheken lange suchen, bevor man in ihren Digitalisierungsprojekten die im Archivwesen weitverbreiteten Copyfraud-Wasserzeichen entdeckt. Es gibt sie aber leider auch und zwar nicht nur in Schwerin (Bildbeispiel 2013).
http://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud+wasserzeichen
Alle Türchen: #bestof
***
Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.
(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!
Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise ("Journal crisis") sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.
Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: "Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?" DigitalKoans
Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.
In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)
Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als "Fachzeitschriften" zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.
Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.
Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik "Digitale Medien" kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm
Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!
"Bibliothek. Forschung und Praxis": Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.
"Bibliotheksdienst": vier Hefte Embargo.
Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: "Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren."
B.I.T: keine freien Volltexte mehr!
BuB: keine Volltexte!
ABi-Technik: keine Volltexte!
Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.
(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!
Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.
Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html
Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!
Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.
Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.
Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!
Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.
Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.
Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de/, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.
(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!
Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.
Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361/
Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint
(5) Bibliotheken denken nicht daran, "permission barriers" einzureissen!
Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
"The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship [...]" - "including a copy of the permission as stated above"
Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.
So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der www.boai.org so nicht vorgesehen ist).
"OA Light", der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!
(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!
Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.
Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html
(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!
Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und - mit paternalistischer Attitude - um Erlaubnis gebeten werden.
Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.
Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).
Ein typisches Beispiel:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm
Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.
Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!
Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.
Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.
Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861/) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:
"Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten."
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html
Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html
Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:
Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226/
Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953/
Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud/
Siehe zum Thema Bildrechte auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!
Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife
Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.
Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.
Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.
FAZIT:
Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.
NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare. [zum ursprünglichen Beitrag]

http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/?start=1750
Zwar plädierte Anton Tantner für den am 6. Mai 2012 erschienenen Eintrag,
http://archiv.twoday.net/stories/97013461/
in dessen Mittelpunkt Lambert Hellers Argumente für Open Access stehen, ich habe mich aber für einen polemischen "Klassiker" entschieden. Die Anklage gegen die Doppelmoral der deutschen Bibliotheken erschien am 12. August 2006:
http://archiv.twoday.net/stories/2518568/ (Links nicht aktualisiert)
Natürlich habe ich später das Thema und das Schlagwort wiederholt aufgenommen:
http://archiv.twoday.net/search?q=open+access+heuch
http://archiv.twoday.net/stories/6400333/
http://archiv.twoday.net/stories/4987529/
Die Kritik wurde durchaus wahrgenommen. Christian Hauschke schrieb 2011 einen Blogeintrag "Fünf Jahre offizielle Open-Access-Heuchelei im deutschen Bibliothekswesen":
http://infobib.de/blog/2011/09/19/funf-jahre-offizielle-open-access-heuchelei-im-deutschen-bibliothekswesen/
Sein Resümee: "Es sind Fortschritte zu erkennen. Insgesamt ist es jedoch ernüchternd, wie wenig sich in fünf Jahren bewegt hat. Wenn es in diesem Tempo weitergeht, können wir eine offene Fachkommunikation im Bibliothekswesen für ca. 2025 prognostizieren."
Glücklicherweise muss bei Bibliotheken lange suchen, bevor man in ihren Digitalisierungsprojekten die im Archivwesen weitverbreiteten Copyfraud-Wasserzeichen entdeckt. Es gibt sie aber leider auch und zwar nicht nur in Schwerin (Bildbeispiel 2013).
http://archiv.twoday.net/search?q=copyfraud+wasserzeichen
Alle Türchen: #bestof
***
Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.
(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!
Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise ("Journal crisis") sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.
Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: "Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?" DigitalKoans
Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.
In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)
Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als "Fachzeitschriften" zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.
Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.
Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik "Digitale Medien" kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm
Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!
"Bibliothek. Forschung und Praxis": Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.
"Bibliotheksdienst": vier Hefte Embargo.
Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: "Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren."
B.I.T: keine freien Volltexte mehr!
BuB: keine Volltexte!
ABi-Technik: keine Volltexte!
Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.
(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!
Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.
Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html
Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!
Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.
Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.
Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!
Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.
Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.
Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de/, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.
(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!
Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.
Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361/
Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint
(5) Bibliotheken denken nicht daran, "permission barriers" einzureissen!
Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
"The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship [...]" - "including a copy of the permission as stated above"
Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.
So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der www.boai.org so nicht vorgesehen ist).
"OA Light", der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!
(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!
Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.
Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html
(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!
Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und - mit paternalistischer Attitude - um Erlaubnis gebeten werden.
Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.
Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).
Ein typisches Beispiel:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm
Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.
Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!
Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.
Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.
Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861/) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:
"Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten."
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html
Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html
Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:
Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226/
Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953/
Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud/
Siehe zum Thema Bildrechte auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!
Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife
Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.
Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.
Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.
FAZIT:
Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.
NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare. [zum ursprünglichen Beitrag]

KlausGraf - am Montag, 16. Dezember 2013, 00:33 - Rubrik: Unterhaltung
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"Tanja Bernsau begleitet den Fall umfassend und hat mehrere interessante Artikel über Gurlitt selbst, seine Sammlung, die Praxis des Kunsthandels im Nationalsozialismus und die Monument Men. Lesen!" meint Schmalenstroer, dem beizupflichten ist.
http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/gurlitt-3-ein-kurzer-lesetipp/
Das Blog:
http://bernsau.wordpress.com/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt

http://schmalenstroer.net/blog/2013/12/gurlitt-3-ein-kurzer-lesetipp/
Das Blog:
http://bernsau.wordpress.com/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt

KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 17:17 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Ist ja auch sonntags geschlossen ...
Die Website ist mindestens seit gestern offline.
Die Website ist mindestens seit gestern offline.
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 14:30 - Rubrik: Bibliothekswesen
http://www.kunstsammlungen-coburg.de/sammlungen-online.php
Zu den Gemäldesammlung gibt es eine Datenbank. Unter anderem ein Katalog der Musikhandschriften und ein umfangreicher Katalog zu illustrierten Reformations-Flugschriften stehen als PDFs bereit.
Das in
http://www.oberfranken.de/-16-04-13--Sammlungen-der-Veste-Coburg-online.htm
genannte Turnierbuch habe ich nicht gefunden.

Zu den Gemäldesammlung gibt es eine Datenbank. Unter anderem ein Katalog der Musikhandschriften und ein umfangreicher Katalog zu illustrierten Reformations-Flugschriften stehen als PDFs bereit.
Das in
http://www.oberfranken.de/-16-04-13--Sammlungen-der-Veste-Coburg-online.htm
genannte Turnierbuch habe ich nicht gefunden.

KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 14:03 - Rubrik: Museumswesen
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"KIT Scientific Publishing ist der Wissenschaftsverlag des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und seine Mission liegt in der elektronischen Verbreitung Karlsruher Forschungsergebnisse. Parallel dazu vertreibt er seine gedruckten Verlagserzeugnisse über den weltweiten Buchhandel. Als Open-Access-Verlag werden im Einvernehmen mit den Autoren seit Beginn der Verlagsarbeit in 2004 Creative-Commons-Lizenzen vergeben, um die Verbreitung transparent und einheitlich zu gewährleisten. Lange Jahre wurde die Lizenz CC BY-NC-ND gewählt, die eine kommerzielle Nutzung und Veränderungen der Werke unterband. Gemäß dieser Lizenz konnten die Karlsruher Verlagserzeugnisse nur als identische Kopien kostenlos weitergeben werden.
Seit Mitte 2013 verzichtet KIT Scientific Publishing zugunsten seiner Autoren auf die „NC“-Einschränkung. Beabsichtigt ist damit eine erhöhte und einheitlichere Verbreitung der Verlagserzeugnisse, die nun auch in kommerzielle Angebote von Dritten wie Datenbankherstellern eingebunden werden können. Auch der Verzicht auf die „ND“-Einschränkung vergrößert die Möglichkeiten zur Nutzung der Inhalte und erhöht damit die Wahrnehmbarkeit der Autoren: Übersetzungen, Aktualisierungen, Erweiterungen und Ähnliches können nun von Dritten erstellt werden, wobei aufbauende und abgeleitete Werke stets als solche gekennzeichnet werden müssen. Damit ist sofort ersichtlich, ob es sich um die Originalversion des Autors oder eine veränderte oder aufbauende Version handelt, denn „BY“ verlangt, dass der Originalautor immer angemessen genannt wird. Die neu hinzugekommene „SA“-Klausel stellt sicher, dass alle aufbauenden Werke ebenfalls wieder so frei sind wie das Originalwerk und steht so dem Gedanken von Open Access am nächsten.
Der Verlag schützt sich vor hundertprozentigem Nachdruck und Vertrieb mit Hilfe des Markenrechts: das KIT-Logo ist markenrechtlich geschützt. Damit dürfen Dritte es nicht verwenden um den Anschein zu erwecken, die von ihnen angebotenen Nachdrucke wären Produkte des KIT-Verlags. Auch die ISBN ist für unveränderte Ausgabe von KIT Scientific Publishing reserviert.
Regine Tobias"
http://oa.helmholtz.de/index.php?id=356#c2435 (CC-BY)
Seit Mitte 2013 verzichtet KIT Scientific Publishing zugunsten seiner Autoren auf die „NC“-Einschränkung. Beabsichtigt ist damit eine erhöhte und einheitlichere Verbreitung der Verlagserzeugnisse, die nun auch in kommerzielle Angebote von Dritten wie Datenbankherstellern eingebunden werden können. Auch der Verzicht auf die „ND“-Einschränkung vergrößert die Möglichkeiten zur Nutzung der Inhalte und erhöht damit die Wahrnehmbarkeit der Autoren: Übersetzungen, Aktualisierungen, Erweiterungen und Ähnliches können nun von Dritten erstellt werden, wobei aufbauende und abgeleitete Werke stets als solche gekennzeichnet werden müssen. Damit ist sofort ersichtlich, ob es sich um die Originalversion des Autors oder eine veränderte oder aufbauende Version handelt, denn „BY“ verlangt, dass der Originalautor immer angemessen genannt wird. Die neu hinzugekommene „SA“-Klausel stellt sicher, dass alle aufbauenden Werke ebenfalls wieder so frei sind wie das Originalwerk und steht so dem Gedanken von Open Access am nächsten.
Der Verlag schützt sich vor hundertprozentigem Nachdruck und Vertrieb mit Hilfe des Markenrechts: das KIT-Logo ist markenrechtlich geschützt. Damit dürfen Dritte es nicht verwenden um den Anschein zu erwecken, die von ihnen angebotenen Nachdrucke wären Produkte des KIT-Verlags. Auch die ISBN ist für unveränderte Ausgabe von KIT Scientific Publishing reserviert.
Regine Tobias"
http://oa.helmholtz.de/index.php?id=356#c2435 (CC-BY)
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 13:18 - Rubrik: Open Access
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Sensationell:
http://visit.uc.pt/en/library/
Foto: Lohen11 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
http://visit.uc.pt/en/library/
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 04:37 - Rubrik: Bibliothekswesen
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http://catalogo.cesareia.com/
Auch solche mit Altbeständen. Künftig integriert werden soll die wunderbare (staatliche) Barockbibliothek des Nationalpalastes von Mafra (siehe Video).
http://www.agencia.ecclesia.pt/cgi-bin/noticia.pl?id=95288
https://de.wikipedia.org/wiki/Pal%C3%A1cio_Nacional_de_Mafra
Auch solche mit Altbeständen. Künftig integriert werden soll die wunderbare (staatliche) Barockbibliothek des Nationalpalastes von Mafra (siehe Video).
http://www.agencia.ecclesia.pt/cgi-bin/noticia.pl?id=95288
https://de.wikipedia.org/wiki/Pal%C3%A1cio_Nacional_de_Mafra
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 04:10 - Rubrik: Bibliothekswesen
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http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/stgallen/rorschach/tb-ot08/Vertrauliche-Patientendossiers-lagen-auf-der-Strasse%3Bart2889,3638089
http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/stgallen/rorschach/tb-ot08/Das-darf-nie-mehr-passieren%3Bart2889,3639510
http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/stgallen/rorschach/tb-ot08/Das-darf-nie-mehr-passieren%3Bart2889,3639510
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 03:16 - Rubrik: Datenschutz
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Eigentlich sind die 52 Kommentare (Rekord in Archivalia?) der eigentliche Inhalt dieses Adventskalender-Türchens. Der eher harmlose Beitrag von "Kassationswütige" über Volontariate im Archiv am 14. Oktober 2013@Archivalia_kg auch wenns noch nicht lang zurück liegt http://t.co/FNLtLYPWgS
--- Tristan Schwennsen (@gonzo_archivist) 30. November 2013
http://archiv.twoday.net/stories/506933972/
wurde schon am nächsten Tag zum Ausgangspunkt einer heftigen Debatte über Quereinsteiger im Archivwesen bzw. den Nutzen einer archivischen Fachausbildung.
An dieser Stelle ein dickes Lob an diejenigen Kommentatoren von Archivalia, die dieses Weblog lebendig halten!
Und weil es hier um Ausbildungsfragen
http://archiv.twoday.net/topics/Ausbildungsfragen/
geht, packe ich noch einen Vorschlag von Thomas Wolf in Form einer Illustration dazu. Am 20. Oktober 2013 wies er auf den von FAMIs erstellten Archiv-Manga "Das Archivwesen hin":
http://archiv.twoday.net/stories/524896210/
Alle Türchen: #bestof
***
In meinem Arbeitsumfeld ist die Idee aufgekommen, ein Volontariat im Archiv anzubieten. Bisher weiß ich nur von wenigen Archiven, die ein solches anbieten (z.B. das Stadtarchiv Leipzig).
Gibt es Erfahrungen damit? Wozu braucht man das überhaupt? Im Journalismus oder Museumswesen ist es ja durchaus eine gängige Praxis bzw. sogar notwendig, aber im Archivwesen?
Ist es überhaupt notwendig, wenn es doch entsprechende Ausbildungen für alle Dienste gibt? Oder ist es eine Ausbeutung? Die Personalvertretung wird in der Diskussion sicherlich den Begriff einer "prekären Beschäftigung" in den Ring werfen...

Der Archiv-Manga war beziehbar über
https://www.facebook.com/dasarchivwesen
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 02:18 - Rubrik: Unterhaltung
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Wieso zum Teufel kann man, wenn man unbedingt die URL ändern muss, keine Weiterleitung einrichten?
http://archiv.twoday.net/stories/472714967/
http://www.sub.uni-hamburg.de/recherche/elektronische-angebote/digitalisierte-bestaende.html
http://archiv.twoday.net/stories/472714967/
http://www.sub.uni-hamburg.de/recherche/elektronische-angebote/digitalisierte-bestaende.html
KlausGraf - am Sonntag, 15. Dezember 2013, 02:13 - Rubrik: Kodikologie
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RA Petring machte schon im November auf eine wohl auch auf die aktuellen Streaming-Abmahnungen übertragbare, noch nicht rechtskräftige Entscheidung aufmerksam:
"Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.10.2013 (Az. 57 C 6993/13) eine Filesharingklage von vier Tonträgerherstellerinnen wegen arglistiger Täuschung, Betruges und sittenwidriger Schädigung abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf (zum Az. 23 S 358/13) anhängig. "
http://petringlegal.blogspot.de/2013/11/betrug-per-anwaltlicher-filesharing.html
Zitat: "Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt."
Zur Verantwortlichkeit von Anwälten siehe auch
http://www.dury.de/sonstige-blogartikel/anwalt-verurteilt-versuchte-notigung-durch-anwaltliches-mahnschreiben
***
Zur Pornoabmahnung meldet
http://www.focus.de/digital/redtube-abmahnung-falsche-rechtsgrundlage-streaming-skandal-schadensersatz-fuer-porno-gucker-moeglich_id_3481401.html
"Nutzer von Pornokanälen wie Redtube und Youporn, die nach Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung das geforderte Geld gezahlt haben, können nach Ansicht des Kölner Rechtsanwalts Christian Solmecke Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen verlangen."
"Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.10.2013 (Az. 57 C 6993/13) eine Filesharingklage von vier Tonträgerherstellerinnen wegen arglistiger Täuschung, Betruges und sittenwidriger Schädigung abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf (zum Az. 23 S 358/13) anhängig. "
http://petringlegal.blogspot.de/2013/11/betrug-per-anwaltlicher-filesharing.html
Zitat: "Somit haben die Klägerinnen der Beklagten in ihrem Abmahnschreiben eine unzutreffende der Beklagten ausweglos erscheinende Rechtslage vorgespiegelt."
Zur Verantwortlichkeit von Anwälten siehe auch
http://www.dury.de/sonstige-blogartikel/anwalt-verurteilt-versuchte-notigung-durch-anwaltliches-mahnschreiben
***
Zur Pornoabmahnung meldet
http://www.focus.de/digital/redtube-abmahnung-falsche-rechtsgrundlage-streaming-skandal-schadensersatz-fuer-porno-gucker-moeglich_id_3481401.html
"Nutzer von Pornokanälen wie Redtube und Youporn, die nach Abmahnschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung das geforderte Geld gezahlt haben, können nach Ansicht des Kölner Rechtsanwalts Christian Solmecke Schadenersatz vom Land Nordrhein-Westfalen verlangen."
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 23:17 - Rubrik: Archivrecht
Schriftenverzeichnis:
http://www.lwl.org/hiko-download/HiKo-Schriftenverzeichnis_2013-12.pdf
Zu den Online-Nachweisen drei Anmerkungen
- Sehr wenige moderne Bände werden als PDF Open Access bereitgestellt
https://www.lwl.org/LWL/Kultur/HistorischeKommission/publikationen/digitalisate?lang=de
- Wie lange es PaperC.de noch gibt, steht dahin (siehe auch PaperC.com)
- Bei den älteren Bänden hat man sich nicht viel Mühe gemacht, Digitalisate einzutragen!
Siehe etwa
https://archive.org/details/inventaredernic02kommgoog
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022379367/
http://www.lwl.org/hiko-download/HiKo-Schriftenverzeichnis_2013-12.pdf
Zu den Online-Nachweisen drei Anmerkungen
- Sehr wenige moderne Bände werden als PDF Open Access bereitgestellt
https://www.lwl.org/LWL/Kultur/HistorischeKommission/publikationen/digitalisate?lang=de
- Wie lange es PaperC.de noch gibt, steht dahin (siehe auch PaperC.com)
- Bei den älteren Bänden hat man sich nicht viel Mühe gemacht, Digitalisate einzutragen!
Siehe etwa
https://archive.org/details/inventaredernic02kommgoog
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022379367/
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 23:04 - Rubrik: Open Access
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Digitalisate des "Fremdenblatts" sind auf der Seite des Stadtarchivs einsehbar:
http://baden.docuteam.ch/mets/results.html?base=mets&mode=subset&champ1=subsetall&query1=collections-mets&cop1=AND
http://baden.docuteam.ch/mets/results.html?base=mets&mode=subset&champ1=subsetall&query1=collections-mets&cop1=AND
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 22:58 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://stmatthias.uni-trier.de/index.php?id=24
"9. Dezember 2013: Zurzeit sind 400 Kodizes mit 3456 Inhalten digital verfügbar."
"9. Dezember 2013: Zurzeit sind 400 Kodizes mit 3456 Inhalten digital verfügbar."
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 22:06 - Rubrik: Kodikologie
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http://goo.gl/ZyVSdc (Google Cache)
Althistoriker Christian Gizewski hatte seinem Internet-Beitrag "'Mein Kampf': Zu antiken Wurzeln 'völkischer' Militanz in der deutschen Zeitgeschichte" ein PDF des Originals beigegeben. Die TU Berlin nahm anscheinend auch die Projektseiten vom Netz.
http://www.sueddeutsche.de/kultur/hetzschrift-mein-kampf-hitler-unzensiert-1.1843549
Hier gibt es das Buch online:
http://archive.org/search.php?query=hitler+kampf%20AND%20mediatype:texts
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=mein+kampf+hitler
Althistoriker Christian Gizewski hatte seinem Internet-Beitrag "'Mein Kampf': Zu antiken Wurzeln 'völkischer' Militanz in der deutschen Zeitgeschichte" ein PDF des Originals beigegeben. Die TU Berlin nahm anscheinend auch die Projektseiten vom Netz.
http://www.sueddeutsche.de/kultur/hetzschrift-mein-kampf-hitler-unzensiert-1.1843549
Hier gibt es das Buch online:
http://archive.org/search.php?query=hitler+kampf%20AND%20mediatype:texts
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=mein+kampf+hitler
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 21:50 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
Unglaublich, dass ich das tolle Blog (Tumblr-style) des Archivalia-Fans Hans Rudolf Lavater (Schweizer Reformationshistoriker) hier anscheinend noch nie erwähnt habe. Das sei nachgeholt:
http://www.hr-lavater.ch/
http://www.hr-lavater.ch/
"Digitalisate von Archivgut des Staatsarchivs Hamburg dürfen von dessen Website kostenlos heruntergeladen, weiterverwendet und weitergegeben werden. Die Herkunft und die Signatur des Archivguts muss dabei genannt werden."
Bisher nur: Unterlagen der Standesämter (PDFs von Mikrofilmen)
http://www.hamburg.de/kulturbehoerde/digitalisate/
Bisher nur: Unterlagen der Standesämter (PDFs von Mikrofilmen)
http://www.hamburg.de/kulturbehoerde/digitalisate/
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 21:33 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Sie haben einen neuen Auftritt (Software Goobi):
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/browse/
Alte Drucke findet man aber auch noch hier:
http://edoc.hu-berlin.de/
Im neuen "digi alt" sind schon zahlreiche Werke der Grimm-Bibliothek einsehbar.
Es gibt auch fünf mittelalterliche Handschriften online:
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/browse/mittelalterlichehandschriften/-/1/-/-/
Darunter natürlich dummdreist das auf Rüxner (1532 ff.) fußende Turnierbuch, über das ich mich unter
http://archiv.twoday.net/stories/96988341/
verbreitet habe. Paläographisch datiere ich immer noch 16./17. Jahrhundert. Wer kanns genauer?
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Akobv%3A11-D-615043
Nachtrag: Ich sehe erst jetzt, dass der Posener Historiker Jasinski auf die aus dem Kloster Blesen stammende Berliner Handschrift 2004 in einem eigenen Aufsatz eingegangen ist - auf polnisch mit kurzer Zusammenfassung.
http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/plain-content?id=166470
Er datiert die Handschrift ins 16. Jahrhundert und sieht sie - völlig unkritisch - als mögliche Vorlage Rüxners. Da die Handschrift meines Erachtens frühestens in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts gehört, ist vom umgekehrten Verhältnis auszugehen.
Nachtrag: Klaus Arnold (Mail) denkt eher an das 17. Jahrhundert.
Bertold von Haller schreibt mir: "zur Berliner Handschrift kann ich immerhin sagen, daß sie keinesfalls vor 1554 entstanden sein kann, da das Wappen der Pfinzing (zum Turnier 1198 = S. 95 des Digitalisats, 1. Schild der 3. R.v.u.) bereits den damals erst verliehenen Herzschild Henfenfeld zeigt (wobei das Wappen eigentlich quadriert sein müßte). Vgl. dazu meinen soeben in den MVGN Bd. 100 (2013), S. 149–226 erschienenen Aufsatz über die Pfinzing, S. 181 (s. pdf anbei). Diese 12 Wappen der Nürnberger „Turnierverordneten“ fehlen im Druck, ein weiterer Hinweis, daß die Handschrift kein „Entwurf“ ist."
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Akobv%3A11-D-615141
#fnzhss
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/browse/
Alte Drucke findet man aber auch noch hier:
http://edoc.hu-berlin.de/
Im neuen "digi alt" sind schon zahlreiche Werke der Grimm-Bibliothek einsehbar.
Es gibt auch fünf mittelalterliche Handschriften online:
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/browse/mittelalterlichehandschriften/-/1/-/-/
Darunter natürlich dummdreist das auf Rüxner (1532 ff.) fußende Turnierbuch, über das ich mich unter
http://archiv.twoday.net/stories/96988341/
verbreitet habe. Paläographisch datiere ich immer noch 16./17. Jahrhundert. Wer kanns genauer?
http://goobi.ub.hu-berlin.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Akobv%3A11-D-615043
Nachtrag: Ich sehe erst jetzt, dass der Posener Historiker Jasinski auf die aus dem Kloster Blesen stammende Berliner Handschrift 2004 in einem eigenen Aufsatz eingegangen ist - auf polnisch mit kurzer Zusammenfassung.
http://www.wbc.poznan.pl/dlibra/plain-content?id=166470
Er datiert die Handschrift ins 16. Jahrhundert und sieht sie - völlig unkritisch - als mögliche Vorlage Rüxners. Da die Handschrift meines Erachtens frühestens in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts gehört, ist vom umgekehrten Verhältnis auszugehen.
Nachtrag: Klaus Arnold (Mail) denkt eher an das 17. Jahrhundert.
Bertold von Haller schreibt mir: "zur Berliner Handschrift kann ich immerhin sagen, daß sie keinesfalls vor 1554 entstanden sein kann, da das Wappen der Pfinzing (zum Turnier 1198 = S. 95 des Digitalisats, 1. Schild der 3. R.v.u.) bereits den damals erst verliehenen Herzschild Henfenfeld zeigt (wobei das Wappen eigentlich quadriert sein müßte). Vgl. dazu meinen soeben in den MVGN Bd. 100 (2013), S. 149–226 erschienenen Aufsatz über die Pfinzing, S. 181 (s. pdf anbei). Diese 12 Wappen der Nürnberger „Turnierverordneten“ fehlen im Druck, ein weiterer Hinweis, daß die Handschrift kein „Entwurf“ ist."
#fnzhss
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 20:54 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 19:54 - Rubrik: Unterhaltung
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Populär in den letzten 24 Stunden auf Jurablogs:
http://www.jurablogs.com/popular/24h
Weitere Archivalia-Beiträge davon:
102 Gaunerzinken heute
25 Streaming for a White Christmas
Im Jurablogs-Blog-Ranking steht Archivalia (nur Kategorie Archivrecht) auf Platz 90.
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 18:49 - Rubrik: Archivrecht
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Wenn es einen Preis gäbe für den besten Artikel zur gigantischen Streaming-Abmahnung der Regensburger Kanzlei Urmann und Collegen, dann müsste den aus meiner Sicht Frau Rechtsanwältin Neubauer bekommen.
http://conlegi.de/?p=3663 - Das Geschäft mit der Angst – mit einer “großen Lüge” und unter Auspielung eines überforderten Gerichtssystems kann man leicht Millionen machen!
Ein bitterböser und wütender Artikel, der mit Justizkritik nicht spart. Zitat:
Tja, und wenn so viele Abmahnungen unterwegs sind, dann fragen sich alle „ist da nicht doch was dran?“
Ich stelle die Gegenfrage: UND WENN NICHT? Was ist, wenn das alles nur ne Riesenverlade ist?
Es gibt keine “Nachweise” und keine „Strafbarkeit“ und auch nach § 44a UrhG werden die Abmahnungen nicht haltbar, sogar unwirksam sein!
Was dann?
Bis das durch Gerichte bestätigt und geprüft der Fall ist, ist schon einmal ein Jahr herum. Also würden wir uns Weihnachten 2014 zu diesem Thema nochmals treffen und Revue passieren lassen: Ja, das war nix!
Dann haben aber schon mal 20% der 50.000 (wenn es dabei bleibt, aber nur mal angenommen!) gezahlt. Das macht 10.000 mal 250,00 Euro gleich 2.500.000 Euro. Zweikommafünfmillionen !!!
***
Ansonsten gibt es wenig Neues. "Alle Hintergründe und Details" verspricht
http://www.pcgameshardware.de/Filesharing-Thema-209950/Specials/Porno-Abmahnungen-Redtube-UC-1100881/
Aber da hat man einfach nur frühere Meldungen zusammenkopiert. Links zu anderen Seiten: Fehlanzeige.
***
Heise hat schon länger bekannte, in den Lawblogkommentaren diskutierte Indizien zur Herkunft der IP-Adressen sauber aufgearbeitet:
http://heise.de/-2065879
Zuvor hatte aber auch schon CHIP Online eine gut belegte Dokumentation erstellt:
http://www.chip.de/news/Redtube-Wurden-die-Opfer-in-die-Falle-gelockt_66033141.html
***
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=Streaming
Urmels Gabentisch. Foto: Sigismund von Dobschütz https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
http://conlegi.de/?p=3663 - Das Geschäft mit der Angst – mit einer “großen Lüge” und unter Auspielung eines überforderten Gerichtssystems kann man leicht Millionen machen!
Ein bitterböser und wütender Artikel, der mit Justizkritik nicht spart. Zitat:
Tja, und wenn so viele Abmahnungen unterwegs sind, dann fragen sich alle „ist da nicht doch was dran?“
Ich stelle die Gegenfrage: UND WENN NICHT? Was ist, wenn das alles nur ne Riesenverlade ist?
Es gibt keine “Nachweise” und keine „Strafbarkeit“ und auch nach § 44a UrhG werden die Abmahnungen nicht haltbar, sogar unwirksam sein!
Was dann?
Bis das durch Gerichte bestätigt und geprüft der Fall ist, ist schon einmal ein Jahr herum. Also würden wir uns Weihnachten 2014 zu diesem Thema nochmals treffen und Revue passieren lassen: Ja, das war nix!
Dann haben aber schon mal 20% der 50.000 (wenn es dabei bleibt, aber nur mal angenommen!) gezahlt. Das macht 10.000 mal 250,00 Euro gleich 2.500.000 Euro. Zweikommafünfmillionen !!!
***
Ansonsten gibt es wenig Neues. "Alle Hintergründe und Details" verspricht
http://www.pcgameshardware.de/Filesharing-Thema-209950/Specials/Porno-Abmahnungen-Redtube-UC-1100881/
Aber da hat man einfach nur frühere Meldungen zusammenkopiert. Links zu anderen Seiten: Fehlanzeige.
***
Heise hat schon länger bekannte, in den Lawblogkommentaren diskutierte Indizien zur Herkunft der IP-Adressen sauber aufgearbeitet:
http://heise.de/-2065879
Zuvor hatte aber auch schon CHIP Online eine gut belegte Dokumentation erstellt:
http://www.chip.de/news/Redtube-Wurden-die-Opfer-in-die-Falle-gelockt_66033141.html
***
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=Streaming
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 17:06 - Rubrik: Archivrecht
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Anlass des am 13. Oktober 2006 in Archivalia erschienenen Aufsatzes von Martin Germann
http://archiv.twoday.net/stories/2799773/
war der sogenannte "Karlsruher Kulturgüterstreit", zu dem ich hier unzählige Beiträge veröffentlicht habe.
"Im September des Jahres 2006 wurde zum ersten Mal seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland seitens einer Landesregierung der Versuch unternommen, in Museen und Bibliotheken verwahrte größere Mengen an Kulturgütern in den Kunst- und Antiquitätenhandel zu geben; der Versuch verursachte einen bis dahin beispiellosen internationalen Protest von Fachleuten, Wissenschaftlern und Bürgern." (Wikipedia)
Nach der (provisorischen) "Gesamtübersicht" (November 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2895938/
wurden noch viele weitere Beiträge zum Thema in Archivalia geschrieben. Um nur zwei zu nennen:
Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006
http://archiv.twoday.net/stories/3287721/
Der Unheilsspiegel
http://archiv.twoday.net/stories/55775123/
Die Karlsruher Handschriften sind gerettet, Schloss Salem wurde vom Land gekauft. Archivalia freut sich, dazu beigetragen zu haben, eine riesige Kulturgut-Katastrophe abgewendet zu haben. Unvermindert aktuell ist das Plädoyer von Martin Germann für den Schutz historischer Sammlungen.
Alle Türchen: #bestof
***
Warum mittelalterliche Buchbestände intakt zu bewahren sind
von Martin Germann
Konservator der Bibliotheca Bongarsiana, Burgerbibliothek Bern
Herrn Germann bin ich für die Erlaubnis dankbar, den in der Süddeutschen Zeitung vom 11. Oktober 2006, Seite 16 unter dem Titel "Die abenteuerliche Reise muss ein Ende haben;
Eine europäische Odyssee von Fleury nach Karlsruhe, oder: Warum alte Handschriften intakt zu bewahren sind" veröffentlichten wunderbaren Artikel in der Originalfassung hier wiederzugeben dürfen. Die Bilder befinden sich aus technischen Gründen bei Flickr.com. KG
An einem Beispiel soll gezeigt werden, warum eine Verauktionierung von Handschriften- und Inkunabelbeständen, wie jenen der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, ein großes Unglück für die europäische Buch- und Textüberlieferung des Altertums und des Mittelalters wäre.
Das Schicksal einer mittelalterlichen Bibliothek
Ein Einzelfall als Beispiel für andere
Was haben die Bibliotheken der Abtei Fleury an der Loire (gegründet 651), die Badische Landesbibliothek Karlsruhe (gegründet um 1500) und die Burgerbibliothek Bern (gegründet 1528) miteinander zu tun?
Die Benediktinerabtei Fleury, oberhalb von Orléans an der Loire im ehemals römischen Gallien gelegen (heute: Saint-Benoît-sur-Loire), war bis zur Karolingerzeit zu einem wichtigen kirchlichen Zentrum herangewachsen. In der Zeit der Völkerwanderung waren die Gebeine des heiligen Benedikt von Nursia (um 480-560), Gründer des Benediktinerordens, zur Zeit der Langobardengefahr um 577 aus Monte Cassino hierher verbracht worden. Fleury entwickelte sich zu einem wichtigen Wallfahrtsort und, in der Karolingerzeit, dank weitreichenden Beziehungen, zu einem Kloster mit Schule und Schreibort mit bedeutender Bibliothek. Die älteste überlieferte Bücherliste stammt aus dem 11. Jahrhundert und enthält 45 Titel. Bis zum Vorabend der Reformation sammelte sich hier eine für die damalige Zeit große Bibliothek von mindestens 600 bis 800 Handschriften an.
Die Bücherzerstreuung während der Hugenottenkriege und seither (siehe die Tabelle)

Während des Bürgerkriegs zwischen den Hugenotten und den Altgläubigen, 1562, wurden die Mönche verjagt und die Bibliothek von den Protestanten geplündert, wenn auch nicht zerstört, wie Kloster- und Kirchenbibliotheken andernorts in Frankreich. Der bücherliebende Jurist und Gelehrte Pierre Daniel (1531-1604) nahm sie in seinen Besitz. Nach seinem Tod wurde sie unter seine Schüler, drei ebenfalls bücherliebende Sammler aufgeteilt:
Ein erster Teil ging an Paul Petau (1568-1614) und kam über dessen Sohn in die Hände des gelehrten Isaac Vossius (1618-1689), Bibliothekar der wissenschaftlich und künstlerisch interessierten Tochter König Gustav Adolfs, Christine (1629-1689), welche nach ihres Vaters Tod Königin von Schweden wurde. Als sie sich dem Katholizismus zuwandte und nach Rom zog, vermachte sie auf ihr Ableben hin ihre Bibliothek dem Papst. Aus diesem Grund sind heute 198 Handschriften der Abtei Fleury in der Vatikanischen Bibliothek aufbewahrt. Etwa 100 weitere wichtige Handschriften kamen als Geschenk der Königin an ihren Bibliothekar Vossius und aus dessen Besitz schließlich in die Universitätsbibliothek Leiden (Niederlande).
Der zweite Teil kam an Jacques Bongars (1554-1612), Jurist und Diplomat im Dienste der französischen Krone, der auch als Gelehrter wirkte und mehrere historische Werke publizierte. Da ohne Nachkommen, verschrieb er seine im Laufe des Lebens gesammelte wertvolle Bibliothek seinem Patensohn Jacques Graviseth (1598-1658), Sohn seines Freundes René Graviseth, Bankier und Juwelier in Straßburg. Nach dem Erwerb des Schlosses Liebegg im damals bernischen Aargau durch seinen Vater und nach der Heirat mit der Berner Schultheißentochter Maria Salomea von Erlach (1604-1636) wurde Jacques Graviseth Burger Berns. Als Dank für das Burgerrecht schenkte er seiner neuen Heimat die von Bongars ererbte Bibliothek, welche die Bestände der damaligen Stadtbibliothek Bern verdoppelte und somit auch mit Büchern aus der Abtei Fleury versah: in der Burgerbibliothek Bern sind heute 70 Handschriften aus Fleury nachweisbar.
Der dritte Teil gelangte in die Hände von Claude Dupuy, auch unter seinem Gelehrtennamen Puteanus bekannt, der 1594 starb, und in jene des Philologen und Advokaten Pierre Pithou (gest. 1596). Ihre Nachlässe und Bibliotheken kamen später in die königliche Bibliothek Paris, welche heute in der Bibliothèque nationale de France aufgegangen ist. Hierher kamen aus verschiedenen Quellen weitere Handschriften, teils aus einer in Fleury aus Fluchtgut nach der Plünderung von 1562 neu gegründeten Bibliothek. Heute enthält die Bibliothèque nationale de France 69 Handschriften aus Fleury, deren zuletzt eingegangene aus einem berühmten Kriminalfall des 19. Jahrhunderts stammen: Graf Guilelmo Libri (1803-1869) hatte als hoher Beamter der Krone ungehinderten Zutritt zu allen Provinz- und Stadtbibliotheken, die nach der französischen Revolution aus den enteigneten Bibliotheken des Adels und der Kirchen und Klöster gebildet worden waren, so auch zur Bibliothèque municipale Orléans, welche viele Handschriften aus dem benachbarten Fleury übernommen hatte. Er hatte, als hoher Beamter, seine Stellung zu Diebstählen in vielen Bibliotheken ausgenützt, auch in Orléans. Bereits lagen seine Schätze auf einer Auktion in London. Da entdeckte der kluge Bibliothekar Léopold Delisle in Paris die Diebstähle und konnte auf noch nicht verkaufte Bücher seine Hand legen; dem französischen Staat blieb nichts anderes übrig, als sie von den Erwerbern soweit möglich zurück zu kaufen. Dadurch kamen solche Handschriften nicht an ihren Aufbeahrungsort (Orléans) zurück, sondern an die heute rund 350'000 Handschriften verwaltende Bibliothèque nationale de France in Paris. Neun bereits verkaufte Handschriften aus Fleury gelangten in die Bibliotheca Laurenziana in Florenz.
Zusätzlich zu diesen rund 500 Handschriften gibt es auch etwa hundert Codices aus Fleury in Streubesitz in etwa 50 verschiedenen Bibliotheken Europas und in Übersee, von Amsterdam über Genf, Den Haag, Düsseldorf, London, Malibu, Sankt Gallen, Trier bis Wolfenbüttel.
Eine Handschrift aus Fleury in Karlsruhe
Was hat die mittelalterliche Bibliothek des Klosters an der Loire mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zu tun? Anhand eines Beispiels kann die heutige internationale Verflechtung der Handschriftenbestände demonstriert und das Mittelalter sehr schön als Wurzel unserer gemeinsamen europäischen Geschichte aufgezeigt werden.
Auch in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wird nämlich eine Handschrift aufbewahrt, die aus Fleury stammt. In Orléans aus einem Einband einer Handschrift aus Fleury abgelöst, ist das Fragment im 19. Jahrhundert nach Karlsruhe gelangt.
Das Fragment enthält lateinische Briefe des Kirchenvaters Hieronymus, welche im 6. Jahrhundert in Italien auf Pergament abgeschrieben worden sind. Vielleicht kam die Handschrift bei der Übertragung der Gebeine des heiligen Benedikt aus Monte Cassino nach Fleury mit. Jedenfalls wurde sie hier gegen Ende des Mittelalters ausgeschieden, nachdem sie als veraltet galt und der Text der Hieronymus-Briefe vielleicht bereits im Buchdruck zur Verfügung stand. Die Pergamenthandschrift wurde dem Buchbinder des Klosters zur Verwendung als Einbandmaterial überlassen. Jahrhunderte lang blieb das Fragment im betreffenden Einband, bis ein interessierter Zeitgenosse im 19. Jahrhundert an dem schönen Stück Schrift, einer kalligraphischen Unzialschrift, Gefallen fand, es ablösen ließ und nach Karlsruhe brachte. Hier wurde es katalogisiert, die Kataloge wurden 1896 und 1970 publiziert, und so steht es dem kundigen Forscher heute in Karlsruhe zur Einsichtnahme und Entzifferung zur Verfügung, als zufällig mitüberliefertes Fragment seinerseits ein Mosaikstein im noch längst nicht umfassend erforschten Gesamtbild der europäischen Buch-, Kunst- und Kulturgeschichte.
Eine Zerstreuung des Handschriftenbestandes einer großen Sammelbibliothek wie der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wäre ein fataler Schritt zur weiteren Zerstreuung und Dezimierung unserer Quellen. Denn ein Blick in das Nachschlagewerk „Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters“ zeigt, dass in der badischen Landesbibliothek Karlsruhe nicht nur ein großer Teil der berühmten Handschriften des Klosters Reichenau liegen, sondern Handschriften aus dem ganzen mittelalterlichen Deutschland:
• aus karolingischen und hochmittelalterlichen Klöstern wie Alpirsbach, Alsbach, Blaubeuren, Ettenheimmünster, Fulda, Günterstal, Herrenalb, Hirsau, Lorsch, Sankt Blasien, Schuttern, Schwarzach, Tennenbach, Villingen, Wiblingen, Zwiefalten und anderen;
• aus den Reichsstädten Augsburg, Nürnberg, Ulm und ihren Klöstern;
• aus Bischofsstädten Bamberg, Erfurt, Konstanz, Speyer, Würzburg;
• aus weiteren Städten wie Baden-Baden, Braunschweig, Freiburg, Hannover, Heidelberg, Offenburg, Pforzheim.
• Aus linksrheinischen Gebieten wie Colmar, Straßburg und Weißenburg im Elsaß. Hier ist auf die Katastrophe zu verweisen, welche im Deutsch-französischen Krieg 1870 das Archiv und die Bibliothek von Straßburg durch deutschen Beschuss vernichtet hat. Damals sind tausende mittelalterliche Handschriften und Dokumente, darunter bestimmt auch Vorstufen der Buchdruckerkunst aus den dortigen Versuchen des Johannes Gutenberg, restlos untergegangen.
Wo sind die Bücher der mittelalterlichen Bibliotheken Europas?
Kloster- und Kirchenbibliotheken, die ihre eigenen mittelalterlichen Buchbestände noch heute besitzen, gibt es nur noch ganz wenige: in unseren Gegenden sind es Verona, Einsiedeln und Engelberg, sowie die weltberühmte Stiftsbibliothek Sankt Gallen.
Die mittelalterlichen Klöster haben durch ihre Bibliotheken aber nicht nur die Texte der Kirche und des Mittelalters überliefert, sondern auch zum größten Teil die Texte des griechisch-römischen Altertums: Ohne die geduldige Abschreibetätigkeit der Benediktiner hätten wir weder von Vergil, noch von Ovid, Cicero oder Cäsar zusammenhängende Texte und vollständige Werke! Sie sind uns fast ausschließlich durch Abschriften aus den karolingischen Klöstern bekannt, und diese Handschriften liegen heute in den großen Sammelbibliotheken Europas und der Welt, so auch in Karlsruhe.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden ganze Bibliotheken in alle Winde zerstreut, wie im Fall Fleury gezeigt, und viele Bücher sind ganz untergegangen. Deshalb muss jedes erhaltene mittelalterliche Buch einzeln untersucht und bestimmt werden, um seine Geschichte zu verfolgen: Wann war es wo aufbewahrt, von wem wurde es benutzt, gelesen, abgeschrieben oder, später, abgedruckt? Auf Grund solcher Forschungsergebnisse können Aussagen über die alten Texte und ihre Rezeption gemacht werden. Weiterführende Forschungen über die mittelalterliche Literaturgeschichte bauen auf der Geschichte der Textüberlieferung auf. So war es eine Sensation, als 1984 nachgewiesen wurde, dass die berühmte Vergilhandschrift (der sogenannte Vergilius Vaticanus aus den Jahren um 400, der in der Vatikanischen Bibliothek in Rom aufbewahrt wird) in der Karolingerzeit in einem der Loireklöster Fleury, Orléans oder Tours mit Notizen versehen worden ist von Schreibern, die auch an der Abschrift der Vergiltexte um 830 in Tours (heute Burgerbibliothek Bern, Codex 165) mitgewirkt haben: eine großartige Entdeckung, die mit einem Nobelpreis zu würdigen wäre, wenn es einen solchen gäbe.
Nun sind seit 200 Jahren die überlieferten Handschriften einigermaßen in festen Händen staatlicher oder staatlich unterstützter Bibliotheken geblieben, wenn auch Katastrophen zu melden sind wie
• die oben erwähnte Vernichtung von Bibliothek und Archiv Straßburg 1870;
• die Zerstörung von Stadt und Universität Löwen in Belgien im August 1914, wobei die ganze Universitätsbibliothek von 300'000 Bänden mit 1000 Handschriften und 800 Inkunabeln vernichtet wurde;
• die Zerstörung der Stadt und Bibliothek Karlsruhe im Jahr 1942 durch allierte Bomben; glücklicherweise waren die unersetzlichen Handschriften- und Altbestände schon 1939 ausgelagert worden;
• Verkäufe von Adelsbibliotheken wie jener der fürstlich Fürstenbergischen Bibliothek Donaueschingen von 1999 an;
• Raub und Diebstähle, wie die Entwendungen des Grafen Libri, sowie Naturkatastrophen, die immer drohen.
Die relative Ortsbeständigkeit der alten Bücher während zweihundert Jahren hat den gewaltigen Aufschwung der buch- und bibliothekswissenschaftlichen Forschungen ermöglicht, die noch längst nicht abgeschlossen sind. Forscher und Gelehrte auf der ganzen Welt bemühen sich um Aufschluss über die Herkunft der einzelnen Handschriften und um die virtuelle Rekonstruktion ganzer Bibliotheksbestände, um daraus wieder Schlüsse zu ziehen über das geistliche und geistige Leben, die Lebensverhältnisse und die Versorgung mit Büchern und Texten in früheren Zeiten.
Haben die alten Bücher eine Zukunft?
Wenn man die Geschichte der Bücher kennt, versteht man auch, warum der Protest gegen die Absichten der Baden-württembergischen Regierung unterdessen die ganze zivilisierte Welt ergriffen hat. Würden nämlich deren Pläne verwirklicht und machten diese im 21. Jahrhundert Schule, zerstreuten sich die Handschriften nochmals über die ganze Welt und wären auf Jahrzehnte hinaus wieder unauffindbar, wie im Mittelalter, und vielleicht auf immer.
Das Schicksal der alten Bücher Europas ruht in Zukunft fast völlig auf den staatlichen und staatlich unterstützten Bibliotheken: nur sie sind in der Lage, auf Dauer die alten Buchbestände zu bewahren, zu pflegen und sie der Forschung und damit der Öffentlichkeit und den nächsten Generationen zu erhalten. Der Aufschrei der Öffentlichkeit beim Bekanntwerden der Pläne der Baden-württembergischen Landesregierung ist mit der Befürchtung zu erklären, dass diese Pläne den Beginn einer weiteren Zerstreuung alter Buchbestände darstellen könnten, nach all den Plünderungen, Kriegen und Katastrophen im Laufe unserer Geschichte. Die gleiche Pflicht zur Erhaltung der Ganzheit des Überlieferungszusammenhanges gilt auch für die Inkunabel- und Frühdruckbestände. Nur durch den Erhalt des Zusammenhanges der Überlieferung können die Quellen für das Studium der Verbreitungs- und Rezeptionsgeschichte bewahrt werden.
Es ist zu hoffen, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg ihre Verantwortung für das europäische Kulturgut Buch erkennt, das in ihrem Hoheitsgebiet verwahrt wird.
Dr. Martin Germann
Konservator
Burgerbibliothek Bern
5. Oktober 2006
Literatur:
Geschichte der Textüberlieferung der antiken und mittelalterlichen Literatur, Zürich 1961-1964, 2 Bände
Mostert, Marco: The library of Fleury, a provisional list of manuscripts, Hilversum 1989 (Middeleeuwse studies en bronnen, 3)
Krämer, Sigrid, & Michael Bernhard: Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters, München 1990
Pöhlmann, Egert: Einführung in die Überlieferungsgeschichte und in die Textkritik der antiken Literatur, Darmstadt 1994-2003, 2 Bände

Legende zum Bild:
Brief des Kirchenvaters Hieronymus, Pergamentfragment; geschrieben in der 1. Hälfte des 6. Jahrhunderts in Italien. Abbildung aus der Bibliothèque municipale Orléans, ms. 192 (169), abgelöst aus dem Einband von Orléans ms. 18 (15) aus Fleury OSB. Die Badische Landesbibliothek Karlsruhe besitzt unter Ms. Nr. 339.2 ein weiteres Doppelblatt dieser Handschrift.

Ein prächtiges Musteralphabet der römischen Steinschrift (Capitalis quadrata) wurde kurz nach dem Jahr 1000 in einer Sammelhandschrift in Fleury eingetragen. Der Codex enthält Texte zur Arithmetik (Tabellen zum Bruchrechnen), Astronomie und Kalenderrechnung (Computus des Abtes Abbo von Fleury, +1004). Das Alphabet steht neben anderen Texten: Oben eine Erklärung über das Mondalter, links darunter eine Tabelle des Mondscheines während des Mondmonats von 29 Tagen, rechts Merkverse für Sternbilder und Tierkreiszeichen, am Fuß unten links die Angaben der karolingischen Längenmaße und ihrer Unterteilungen.
Abbildung aus der Burgerbibliothek Bern, Codex 250 f. 11verso
Über die Burgerbibliothek Bern:
Burgerbibliothek Bern
Münstergasse 63, Postfach, 3000 Bern 8
Tel. +31-3203333; Fax +31-3203370
http://www.burgerbib.ch/
Öffnungszeiten des Lesesaales: Montag bis Freitag 9-17 Uhr.
Die Burgerbibliothek Bern betreut seit 1951 die Berner Handschriftensammlung, deren Anfänge in die Zeit der Reformation (1528) zurückreicht. Sie besitzt die drittgrößte mittelalterliche Handschriftensammlung der Schweiz, meist aus der Sammlung des Jacques Bongars (1554-1612), welche als Geschenk seines Erben Jacques Graviseth 1632 an Bern gelangt ist. Weitere Bestände: neuere Handschriften und Archivalien zur Berner und Schweizer Geschichte; bernische Grafiksammlung und Porträtdokumentation.
http://archiv.twoday.net/stories/2799773/
war der sogenannte "Karlsruher Kulturgüterstreit", zu dem ich hier unzählige Beiträge veröffentlicht habe.
"Im September des Jahres 2006 wurde zum ersten Mal seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland seitens einer Landesregierung der Versuch unternommen, in Museen und Bibliotheken verwahrte größere Mengen an Kulturgütern in den Kunst- und Antiquitätenhandel zu geben; der Versuch verursachte einen bis dahin beispiellosen internationalen Protest von Fachleuten, Wissenschaftlern und Bürgern." (Wikipedia)
Nach der (provisorischen) "Gesamtübersicht" (November 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2895938/
wurden noch viele weitere Beiträge zum Thema in Archivalia geschrieben. Um nur zwei zu nennen:
Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006
http://archiv.twoday.net/stories/3287721/
Der Unheilsspiegel
http://archiv.twoday.net/stories/55775123/
Die Karlsruher Handschriften sind gerettet, Schloss Salem wurde vom Land gekauft. Archivalia freut sich, dazu beigetragen zu haben, eine riesige Kulturgut-Katastrophe abgewendet zu haben. Unvermindert aktuell ist das Plädoyer von Martin Germann für den Schutz historischer Sammlungen.
Alle Türchen: #bestof
***
Warum mittelalterliche Buchbestände intakt zu bewahren sind
von Martin Germann
Konservator der Bibliotheca Bongarsiana, Burgerbibliothek Bern
Herrn Germann bin ich für die Erlaubnis dankbar, den in der Süddeutschen Zeitung vom 11. Oktober 2006, Seite 16 unter dem Titel "Die abenteuerliche Reise muss ein Ende haben;
Eine europäische Odyssee von Fleury nach Karlsruhe, oder: Warum alte Handschriften intakt zu bewahren sind" veröffentlichten wunderbaren Artikel in der Originalfassung hier wiederzugeben dürfen. Die Bilder befinden sich aus technischen Gründen bei Flickr.com. KG
An einem Beispiel soll gezeigt werden, warum eine Verauktionierung von Handschriften- und Inkunabelbeständen, wie jenen der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, ein großes Unglück für die europäische Buch- und Textüberlieferung des Altertums und des Mittelalters wäre.
Das Schicksal einer mittelalterlichen Bibliothek
Ein Einzelfall als Beispiel für andere
Was haben die Bibliotheken der Abtei Fleury an der Loire (gegründet 651), die Badische Landesbibliothek Karlsruhe (gegründet um 1500) und die Burgerbibliothek Bern (gegründet 1528) miteinander zu tun?
Die Benediktinerabtei Fleury, oberhalb von Orléans an der Loire im ehemals römischen Gallien gelegen (heute: Saint-Benoît-sur-Loire), war bis zur Karolingerzeit zu einem wichtigen kirchlichen Zentrum herangewachsen. In der Zeit der Völkerwanderung waren die Gebeine des heiligen Benedikt von Nursia (um 480-560), Gründer des Benediktinerordens, zur Zeit der Langobardengefahr um 577 aus Monte Cassino hierher verbracht worden. Fleury entwickelte sich zu einem wichtigen Wallfahrtsort und, in der Karolingerzeit, dank weitreichenden Beziehungen, zu einem Kloster mit Schule und Schreibort mit bedeutender Bibliothek. Die älteste überlieferte Bücherliste stammt aus dem 11. Jahrhundert und enthält 45 Titel. Bis zum Vorabend der Reformation sammelte sich hier eine für die damalige Zeit große Bibliothek von mindestens 600 bis 800 Handschriften an.
Die Bücherzerstreuung während der Hugenottenkriege und seither (siehe die Tabelle)

Während des Bürgerkriegs zwischen den Hugenotten und den Altgläubigen, 1562, wurden die Mönche verjagt und die Bibliothek von den Protestanten geplündert, wenn auch nicht zerstört, wie Kloster- und Kirchenbibliotheken andernorts in Frankreich. Der bücherliebende Jurist und Gelehrte Pierre Daniel (1531-1604) nahm sie in seinen Besitz. Nach seinem Tod wurde sie unter seine Schüler, drei ebenfalls bücherliebende Sammler aufgeteilt:
Ein erster Teil ging an Paul Petau (1568-1614) und kam über dessen Sohn in die Hände des gelehrten Isaac Vossius (1618-1689), Bibliothekar der wissenschaftlich und künstlerisch interessierten Tochter König Gustav Adolfs, Christine (1629-1689), welche nach ihres Vaters Tod Königin von Schweden wurde. Als sie sich dem Katholizismus zuwandte und nach Rom zog, vermachte sie auf ihr Ableben hin ihre Bibliothek dem Papst. Aus diesem Grund sind heute 198 Handschriften der Abtei Fleury in der Vatikanischen Bibliothek aufbewahrt. Etwa 100 weitere wichtige Handschriften kamen als Geschenk der Königin an ihren Bibliothekar Vossius und aus dessen Besitz schließlich in die Universitätsbibliothek Leiden (Niederlande).
Der zweite Teil kam an Jacques Bongars (1554-1612), Jurist und Diplomat im Dienste der französischen Krone, der auch als Gelehrter wirkte und mehrere historische Werke publizierte. Da ohne Nachkommen, verschrieb er seine im Laufe des Lebens gesammelte wertvolle Bibliothek seinem Patensohn Jacques Graviseth (1598-1658), Sohn seines Freundes René Graviseth, Bankier und Juwelier in Straßburg. Nach dem Erwerb des Schlosses Liebegg im damals bernischen Aargau durch seinen Vater und nach der Heirat mit der Berner Schultheißentochter Maria Salomea von Erlach (1604-1636) wurde Jacques Graviseth Burger Berns. Als Dank für das Burgerrecht schenkte er seiner neuen Heimat die von Bongars ererbte Bibliothek, welche die Bestände der damaligen Stadtbibliothek Bern verdoppelte und somit auch mit Büchern aus der Abtei Fleury versah: in der Burgerbibliothek Bern sind heute 70 Handschriften aus Fleury nachweisbar.
Der dritte Teil gelangte in die Hände von Claude Dupuy, auch unter seinem Gelehrtennamen Puteanus bekannt, der 1594 starb, und in jene des Philologen und Advokaten Pierre Pithou (gest. 1596). Ihre Nachlässe und Bibliotheken kamen später in die königliche Bibliothek Paris, welche heute in der Bibliothèque nationale de France aufgegangen ist. Hierher kamen aus verschiedenen Quellen weitere Handschriften, teils aus einer in Fleury aus Fluchtgut nach der Plünderung von 1562 neu gegründeten Bibliothek. Heute enthält die Bibliothèque nationale de France 69 Handschriften aus Fleury, deren zuletzt eingegangene aus einem berühmten Kriminalfall des 19. Jahrhunderts stammen: Graf Guilelmo Libri (1803-1869) hatte als hoher Beamter der Krone ungehinderten Zutritt zu allen Provinz- und Stadtbibliotheken, die nach der französischen Revolution aus den enteigneten Bibliotheken des Adels und der Kirchen und Klöster gebildet worden waren, so auch zur Bibliothèque municipale Orléans, welche viele Handschriften aus dem benachbarten Fleury übernommen hatte. Er hatte, als hoher Beamter, seine Stellung zu Diebstählen in vielen Bibliotheken ausgenützt, auch in Orléans. Bereits lagen seine Schätze auf einer Auktion in London. Da entdeckte der kluge Bibliothekar Léopold Delisle in Paris die Diebstähle und konnte auf noch nicht verkaufte Bücher seine Hand legen; dem französischen Staat blieb nichts anderes übrig, als sie von den Erwerbern soweit möglich zurück zu kaufen. Dadurch kamen solche Handschriften nicht an ihren Aufbeahrungsort (Orléans) zurück, sondern an die heute rund 350'000 Handschriften verwaltende Bibliothèque nationale de France in Paris. Neun bereits verkaufte Handschriften aus Fleury gelangten in die Bibliotheca Laurenziana in Florenz.
Zusätzlich zu diesen rund 500 Handschriften gibt es auch etwa hundert Codices aus Fleury in Streubesitz in etwa 50 verschiedenen Bibliotheken Europas und in Übersee, von Amsterdam über Genf, Den Haag, Düsseldorf, London, Malibu, Sankt Gallen, Trier bis Wolfenbüttel.
Eine Handschrift aus Fleury in Karlsruhe
Was hat die mittelalterliche Bibliothek des Klosters an der Loire mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zu tun? Anhand eines Beispiels kann die heutige internationale Verflechtung der Handschriftenbestände demonstriert und das Mittelalter sehr schön als Wurzel unserer gemeinsamen europäischen Geschichte aufgezeigt werden.
Auch in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wird nämlich eine Handschrift aufbewahrt, die aus Fleury stammt. In Orléans aus einem Einband einer Handschrift aus Fleury abgelöst, ist das Fragment im 19. Jahrhundert nach Karlsruhe gelangt.
Das Fragment enthält lateinische Briefe des Kirchenvaters Hieronymus, welche im 6. Jahrhundert in Italien auf Pergament abgeschrieben worden sind. Vielleicht kam die Handschrift bei der Übertragung der Gebeine des heiligen Benedikt aus Monte Cassino nach Fleury mit. Jedenfalls wurde sie hier gegen Ende des Mittelalters ausgeschieden, nachdem sie als veraltet galt und der Text der Hieronymus-Briefe vielleicht bereits im Buchdruck zur Verfügung stand. Die Pergamenthandschrift wurde dem Buchbinder des Klosters zur Verwendung als Einbandmaterial überlassen. Jahrhunderte lang blieb das Fragment im betreffenden Einband, bis ein interessierter Zeitgenosse im 19. Jahrhundert an dem schönen Stück Schrift, einer kalligraphischen Unzialschrift, Gefallen fand, es ablösen ließ und nach Karlsruhe brachte. Hier wurde es katalogisiert, die Kataloge wurden 1896 und 1970 publiziert, und so steht es dem kundigen Forscher heute in Karlsruhe zur Einsichtnahme und Entzifferung zur Verfügung, als zufällig mitüberliefertes Fragment seinerseits ein Mosaikstein im noch längst nicht umfassend erforschten Gesamtbild der europäischen Buch-, Kunst- und Kulturgeschichte.
Eine Zerstreuung des Handschriftenbestandes einer großen Sammelbibliothek wie der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe wäre ein fataler Schritt zur weiteren Zerstreuung und Dezimierung unserer Quellen. Denn ein Blick in das Nachschlagewerk „Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters“ zeigt, dass in der badischen Landesbibliothek Karlsruhe nicht nur ein großer Teil der berühmten Handschriften des Klosters Reichenau liegen, sondern Handschriften aus dem ganzen mittelalterlichen Deutschland:
• aus karolingischen und hochmittelalterlichen Klöstern wie Alpirsbach, Alsbach, Blaubeuren, Ettenheimmünster, Fulda, Günterstal, Herrenalb, Hirsau, Lorsch, Sankt Blasien, Schuttern, Schwarzach, Tennenbach, Villingen, Wiblingen, Zwiefalten und anderen;
• aus den Reichsstädten Augsburg, Nürnberg, Ulm und ihren Klöstern;
• aus Bischofsstädten Bamberg, Erfurt, Konstanz, Speyer, Würzburg;
• aus weiteren Städten wie Baden-Baden, Braunschweig, Freiburg, Hannover, Heidelberg, Offenburg, Pforzheim.
• Aus linksrheinischen Gebieten wie Colmar, Straßburg und Weißenburg im Elsaß. Hier ist auf die Katastrophe zu verweisen, welche im Deutsch-französischen Krieg 1870 das Archiv und die Bibliothek von Straßburg durch deutschen Beschuss vernichtet hat. Damals sind tausende mittelalterliche Handschriften und Dokumente, darunter bestimmt auch Vorstufen der Buchdruckerkunst aus den dortigen Versuchen des Johannes Gutenberg, restlos untergegangen.
Wo sind die Bücher der mittelalterlichen Bibliotheken Europas?
Kloster- und Kirchenbibliotheken, die ihre eigenen mittelalterlichen Buchbestände noch heute besitzen, gibt es nur noch ganz wenige: in unseren Gegenden sind es Verona, Einsiedeln und Engelberg, sowie die weltberühmte Stiftsbibliothek Sankt Gallen.
Die mittelalterlichen Klöster haben durch ihre Bibliotheken aber nicht nur die Texte der Kirche und des Mittelalters überliefert, sondern auch zum größten Teil die Texte des griechisch-römischen Altertums: Ohne die geduldige Abschreibetätigkeit der Benediktiner hätten wir weder von Vergil, noch von Ovid, Cicero oder Cäsar zusammenhängende Texte und vollständige Werke! Sie sind uns fast ausschließlich durch Abschriften aus den karolingischen Klöstern bekannt, und diese Handschriften liegen heute in den großen Sammelbibliotheken Europas und der Welt, so auch in Karlsruhe.
Im Laufe der Jahrhunderte wurden ganze Bibliotheken in alle Winde zerstreut, wie im Fall Fleury gezeigt, und viele Bücher sind ganz untergegangen. Deshalb muss jedes erhaltene mittelalterliche Buch einzeln untersucht und bestimmt werden, um seine Geschichte zu verfolgen: Wann war es wo aufbewahrt, von wem wurde es benutzt, gelesen, abgeschrieben oder, später, abgedruckt? Auf Grund solcher Forschungsergebnisse können Aussagen über die alten Texte und ihre Rezeption gemacht werden. Weiterführende Forschungen über die mittelalterliche Literaturgeschichte bauen auf der Geschichte der Textüberlieferung auf. So war es eine Sensation, als 1984 nachgewiesen wurde, dass die berühmte Vergilhandschrift (der sogenannte Vergilius Vaticanus aus den Jahren um 400, der in der Vatikanischen Bibliothek in Rom aufbewahrt wird) in der Karolingerzeit in einem der Loireklöster Fleury, Orléans oder Tours mit Notizen versehen worden ist von Schreibern, die auch an der Abschrift der Vergiltexte um 830 in Tours (heute Burgerbibliothek Bern, Codex 165) mitgewirkt haben: eine großartige Entdeckung, die mit einem Nobelpreis zu würdigen wäre, wenn es einen solchen gäbe.
Nun sind seit 200 Jahren die überlieferten Handschriften einigermaßen in festen Händen staatlicher oder staatlich unterstützter Bibliotheken geblieben, wenn auch Katastrophen zu melden sind wie
• die oben erwähnte Vernichtung von Bibliothek und Archiv Straßburg 1870;
• die Zerstörung von Stadt und Universität Löwen in Belgien im August 1914, wobei die ganze Universitätsbibliothek von 300'000 Bänden mit 1000 Handschriften und 800 Inkunabeln vernichtet wurde;
• die Zerstörung der Stadt und Bibliothek Karlsruhe im Jahr 1942 durch allierte Bomben; glücklicherweise waren die unersetzlichen Handschriften- und Altbestände schon 1939 ausgelagert worden;
• Verkäufe von Adelsbibliotheken wie jener der fürstlich Fürstenbergischen Bibliothek Donaueschingen von 1999 an;
• Raub und Diebstähle, wie die Entwendungen des Grafen Libri, sowie Naturkatastrophen, die immer drohen.
Die relative Ortsbeständigkeit der alten Bücher während zweihundert Jahren hat den gewaltigen Aufschwung der buch- und bibliothekswissenschaftlichen Forschungen ermöglicht, die noch längst nicht abgeschlossen sind. Forscher und Gelehrte auf der ganzen Welt bemühen sich um Aufschluss über die Herkunft der einzelnen Handschriften und um die virtuelle Rekonstruktion ganzer Bibliotheksbestände, um daraus wieder Schlüsse zu ziehen über das geistliche und geistige Leben, die Lebensverhältnisse und die Versorgung mit Büchern und Texten in früheren Zeiten.
Haben die alten Bücher eine Zukunft?
Wenn man die Geschichte der Bücher kennt, versteht man auch, warum der Protest gegen die Absichten der Baden-württembergischen Regierung unterdessen die ganze zivilisierte Welt ergriffen hat. Würden nämlich deren Pläne verwirklicht und machten diese im 21. Jahrhundert Schule, zerstreuten sich die Handschriften nochmals über die ganze Welt und wären auf Jahrzehnte hinaus wieder unauffindbar, wie im Mittelalter, und vielleicht auf immer.
Das Schicksal der alten Bücher Europas ruht in Zukunft fast völlig auf den staatlichen und staatlich unterstützten Bibliotheken: nur sie sind in der Lage, auf Dauer die alten Buchbestände zu bewahren, zu pflegen und sie der Forschung und damit der Öffentlichkeit und den nächsten Generationen zu erhalten. Der Aufschrei der Öffentlichkeit beim Bekanntwerden der Pläne der Baden-württembergischen Landesregierung ist mit der Befürchtung zu erklären, dass diese Pläne den Beginn einer weiteren Zerstreuung alter Buchbestände darstellen könnten, nach all den Plünderungen, Kriegen und Katastrophen im Laufe unserer Geschichte. Die gleiche Pflicht zur Erhaltung der Ganzheit des Überlieferungszusammenhanges gilt auch für die Inkunabel- und Frühdruckbestände. Nur durch den Erhalt des Zusammenhanges der Überlieferung können die Quellen für das Studium der Verbreitungs- und Rezeptionsgeschichte bewahrt werden.
Es ist zu hoffen, dass die Regierung des Landes Baden-Württemberg ihre Verantwortung für das europäische Kulturgut Buch erkennt, das in ihrem Hoheitsgebiet verwahrt wird.
Dr. Martin Germann
Konservator
Burgerbibliothek Bern
5. Oktober 2006
Literatur:
Geschichte der Textüberlieferung der antiken und mittelalterlichen Literatur, Zürich 1961-1964, 2 Bände
Mostert, Marco: The library of Fleury, a provisional list of manuscripts, Hilversum 1989 (Middeleeuwse studies en bronnen, 3)
Krämer, Sigrid, & Michael Bernhard: Handschriftenerbe des deutschen Mittelalters, München 1990
Pöhlmann, Egert: Einführung in die Überlieferungsgeschichte und in die Textkritik der antiken Literatur, Darmstadt 1994-2003, 2 Bände

Legende zum Bild:
Brief des Kirchenvaters Hieronymus, Pergamentfragment; geschrieben in der 1. Hälfte des 6. Jahrhunderts in Italien. Abbildung aus der Bibliothèque municipale Orléans, ms. 192 (169), abgelöst aus dem Einband von Orléans ms. 18 (15) aus Fleury OSB. Die Badische Landesbibliothek Karlsruhe besitzt unter Ms. Nr. 339.2 ein weiteres Doppelblatt dieser Handschrift.

Ein prächtiges Musteralphabet der römischen Steinschrift (Capitalis quadrata) wurde kurz nach dem Jahr 1000 in einer Sammelhandschrift in Fleury eingetragen. Der Codex enthält Texte zur Arithmetik (Tabellen zum Bruchrechnen), Astronomie und Kalenderrechnung (Computus des Abtes Abbo von Fleury, +1004). Das Alphabet steht neben anderen Texten: Oben eine Erklärung über das Mondalter, links darunter eine Tabelle des Mondscheines während des Mondmonats von 29 Tagen, rechts Merkverse für Sternbilder und Tierkreiszeichen, am Fuß unten links die Angaben der karolingischen Längenmaße und ihrer Unterteilungen.
Abbildung aus der Burgerbibliothek Bern, Codex 250 f. 11verso
Über die Burgerbibliothek Bern:
Burgerbibliothek Bern
Münstergasse 63, Postfach, 3000 Bern 8
Tel. +31-3203333; Fax +31-3203370
http://www.burgerbib.ch/
Öffnungszeiten des Lesesaales: Montag bis Freitag 9-17 Uhr.
Die Burgerbibliothek Bern betreut seit 1951 die Berner Handschriftensammlung, deren Anfänge in die Zeit der Reformation (1528) zurückreicht. Sie besitzt die drittgrößte mittelalterliche Handschriftensammlung der Schweiz, meist aus der Sammlung des Jacques Bongars (1554-1612), welche als Geschenk seines Erben Jacques Graviseth 1632 an Bern gelangt ist. Weitere Bestände: neuere Handschriften und Archivalien zur Berner und Schweizer Geschichte; bernische Grafiksammlung und Porträtdokumentation.
KlausGraf - am Samstag, 14. Dezember 2013, 00:26 - Rubrik: Unterhaltung
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Schleswig-Holstein: "Die Polizei schlägt Alarm – es geht unter anderem um Kreise, Striche und Rechtecke: Seit einigen Wochen verzeichnet sie Einbrüche in Häusern und Wohnungen in und um Flensburg herum, in deren unmittelbarer Nähe Zeichen auf Hauswänden oder Gartenzäunen aufgemalt sind – sogenannte Gaunerzinken. „Es handelt sich möglicherweise um organisierte Strukturen“, sagt Polizeisprecher Matthias Glamann.
Was steckt hinter den Zeichen? Gaunerzinken, früher auch als Kuckuckszeichen bekannt, sollen potenzielle Einbrecher auf Häuser und Wohnungen aufmerksam machen, die sich für einen Einbruch „lohnen“. Außerdem können sie auch Auskunft über geeignete Tatzeiten sowie Fluchtrichtungen geben. Sie werden mit Kreide oder Bleistift aufgemalt."
http://www.shz.de/nachrichten/meldungen/die-geheimen-zeichen-der-einbrecher-banden-id5182556.html
Zur (Rechts-)Geschichte der "Gaunerzinken":
http://de.wikipedia.org/wiki/Zinken_%28Geheimzeichen%29
http://wwws.phil.uni-passau.de/histhw/TutKrypto/tutorien/gaunerzinken.htm
Was steckt hinter den Zeichen? Gaunerzinken, früher auch als Kuckuckszeichen bekannt, sollen potenzielle Einbrecher auf Häuser und Wohnungen aufmerksam machen, die sich für einen Einbruch „lohnen“. Außerdem können sie auch Auskunft über geeignete Tatzeiten sowie Fluchtrichtungen geben. Sie werden mit Kreide oder Bleistift aufgemalt."
http://www.shz.de/nachrichten/meldungen/die-geheimen-zeichen-der-einbrecher-banden-id5182556.html
Zur (Rechts-)Geschichte der "Gaunerzinken":
http://de.wikipedia.org/wiki/Zinken_%28Geheimzeichen%29

KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 20:48 - Rubrik: Archivrecht
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Nach wie vor ist das Netz voll mit Anwalts-Statements, die - wider besseres Wissen (?) - bei der aktuellen Streaming-Abmahnung durch U+C (nicht der Fake-Abmahnung per Mail mit Trojaner-Beigabe) davor warnen, die Sache aussitzen zu wollen und eine anwaltliche Beratung empfehlen. Dann ist man nicht selten mehr als die von U+C geforderten 250 Euro los ...
Von daher ist löblich: "Die Kanzlei Hild & Kollegen möchte sich nicht an der mit der Abmahnwelle verbundenen Geldmaschinerie beteiligen und von den Betroffenen so kurz vor Weihnachten anders verplantes Geld abkassieren. Vielmehr hat sich kanzlei.biz dazu entschieden, den Betroffenen quasi als Weihnachtsgeschenk kostenlos ein umfangreiches Antwortschreiben als Download auf seiner Facebook-Seite (https://www.facebook.com/kanzlei.biz/app_151503908244383) zur Verfügung zu stellen. Dieses ersetzt keine Rechtsberatung, soll jedoch dem Betroffenen dennoch die Möglichkeit eröffnen, sich selbst und dennoch effektiv und ohne weitere Kosten gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen."
Einzige Gegenleistung: 1 Facebook-Like ist erforderlich, um das PDF abrufen zu können:
https://www.facebook.com/kanzlei.biz
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-12-2013-redtube-abmahnung-kostenloses-antwortschreiben.html
Die Stellungnahme enthält unter I:
"Ich bestreite, den gegenständlichen Film gestreamt zu haben."
1. "Keine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes"
Zitat: "Selbst wenn eine Vervielfältigung angenommen würde, kommt das Eingreifen der Schrankenregelung nach § 44a UrhG in Betracht. Diese schränkt die Unzulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen dahingehend ein, dass eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung dann zulässig ist, wenn sie
einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt und es deren alleiniger Zweck ist, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, § 44a Nr. 2 UrhG. Bei der rechtmäßigen Nutzung geht es um die Frage, ob der allein rezeptive Werkgenuss darunter fällt. Wenn man berücksichtigt, dass im Zeitalter des analogen Fernsehens/Videos der alleinige Genuss einer auch illegal erstellten Vervielfältigung nicht strafbar war, führt eine normative
Betrachtung dazu, dass Streaming zum reinen Betrachten eines Videos als unter die Schrankenregelung des § 44a Nr. 2 UrhG fallend und damit straffrei anzusehen ist (vgl. Münchener
Anwaltshandbuch IT -Recht, 3. Auflage, Rn. 330; vgl. BGHZ 37, 1 (6f.) - AKI; Beck’scher Online - Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 44a UrhG, Rn. 3)."
2. "Zulässige Privatkopie (§ 53 Abs.1 Satz 1 UrhG)"
3. "Keine Werkqualität"
"Ferner fehlt es pornographischen Filmen regelmäßig an der Werkqualität gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Bei diesen Filmen liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor, da diese
lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen (vgl.
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O
22293/12 )."
Dazu ausführlicher hier:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Kanzlei beachtet nicht, dass das Nichtvorliegen des Urheberrechtsschutzes trotzdem die Abmahnung ermöglicht, wenn die Laufbilder in Deutschland geschützt sind (was ich ja bezweifle).
Unter II wird subsummiert:
1. "Anwendung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG "
2. Abmahnung sei "rechtsmissbräuchlich"
3. (Lückenloser Nachweis der Rechte fehle.)
4. Angesichts Unklarheit über die Ermittlung der IP-Adresse wird auf die Strafbarkeit des Datenausspähens nach § 202 StGB hingewiesen und nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten (Fristsetzung 2 Wochen) verlangt.
III. U+C soll binnen zwei Wochen erklären, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Fazit: Eine im wesentlichen brauchbare Zurückweisung, die diejenigen verwenden können, die nicht einfach abwarten wollen. Nach wie vor sehe ich auch im Nichtstun in diesem Fall kein nennenswertes Risiko.
***
Weitere Infos hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
und auf Google+ (umfangreiche Linksammlung in meinem Stream)
Update:
RA Udo Vetter im Interview: "Bei den Leuten, die jetzt eine Abmahnung bekommen haben, kann ich sagen: Die Abmahnung ist ganz klar rechtswidrig. Wegen einer rechtswidrigen Abmahnung, die unwirksam ist, muss man keine Unterlassungserklärung abgeben. Wozu ich allerdings auch nicht rate, ist, gar nichts zu machen, sondern der Kanzlei U+C unter den bekannten Kontaktdaten und unter Angabe des Aktenzeichens zu widersprechen. Dazu genügt ein Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche der Forderung." Das geht per Mail oder man kann da auch per Fax und per Post und von mir aus mit Einschreiben und Rückschein machen. Man braucht für diesen Widerspruch keinen Anwalt."
http://wsj.de/article/SB10001424052702303293604579256252616552172.html
Von daher ist löblich: "Die Kanzlei Hild & Kollegen möchte sich nicht an der mit der Abmahnwelle verbundenen Geldmaschinerie beteiligen und von den Betroffenen so kurz vor Weihnachten anders verplantes Geld abkassieren. Vielmehr hat sich kanzlei.biz dazu entschieden, den Betroffenen quasi als Weihnachtsgeschenk kostenlos ein umfangreiches Antwortschreiben als Download auf seiner Facebook-Seite (https://www.facebook.com/kanzlei.biz/app_151503908244383) zur Verfügung zu stellen. Dieses ersetzt keine Rechtsberatung, soll jedoch dem Betroffenen dennoch die Möglichkeit eröffnen, sich selbst und dennoch effektiv und ohne weitere Kosten gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen."
Einzige Gegenleistung: 1 Facebook-Like ist erforderlich, um das PDF abrufen zu können:
https://www.facebook.com/kanzlei.biz
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/13-12-2013-redtube-abmahnung-kostenloses-antwortschreiben.html
Die Stellungnahme enthält unter I:
"Ich bestreite, den gegenständlichen Film gestreamt zu haben."
1. "Keine Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes"
Zitat: "Selbst wenn eine Vervielfältigung angenommen würde, kommt das Eingreifen der Schrankenregelung nach § 44a UrhG in Betracht. Diese schränkt die Unzulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen dahingehend ein, dass eine flüchtige oder begleitende Vervielfältigung dann zulässig ist, wenn sie
einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung darstellt und es deren alleiniger Zweck ist, eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen, § 44a Nr. 2 UrhG. Bei der rechtmäßigen Nutzung geht es um die Frage, ob der allein rezeptive Werkgenuss darunter fällt. Wenn man berücksichtigt, dass im Zeitalter des analogen Fernsehens/Videos der alleinige Genuss einer auch illegal erstellten Vervielfältigung nicht strafbar war, führt eine normative
Betrachtung dazu, dass Streaming zum reinen Betrachten eines Videos als unter die Schrankenregelung des § 44a Nr. 2 UrhG fallend und damit straffrei anzusehen ist (vgl. Münchener
Anwaltshandbuch IT -Recht, 3. Auflage, Rn. 330; vgl. BGHZ 37, 1 (6f.) - AKI; Beck’scher Online - Kommentar Urheberrecht, Stand: 01.09.2013, § 44a UrhG, Rn. 3)."
2. "Zulässige Privatkopie (§ 53 Abs.1 Satz 1 UrhG)"
3. "Keine Werkqualität"
"Ferner fehlt es pornographischen Filmen regelmäßig an der Werkqualität gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Bei diesen Filmen liegt keine persönliche geistige Schöpfung vor, da diese
lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen (vgl.
LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O
22293/12 )."
Dazu ausführlicher hier:
http://archiv.twoday.net/stories/572463488/
Die Kanzlei beachtet nicht, dass das Nichtvorliegen des Urheberrechtsschutzes trotzdem die Abmahnung ermöglicht, wenn die Laufbilder in Deutschland geschützt sind (was ich ja bezweifle).
Unter II wird subsummiert:
1. "Anwendung des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG "
2. Abmahnung sei "rechtsmissbräuchlich"
3. (Lückenloser Nachweis der Rechte fehle.)
4. Angesichts Unklarheit über die Ermittlung der IP-Adresse wird auf die Strafbarkeit des Datenausspähens nach § 202 StGB hingewiesen und nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten (Fristsetzung 2 Wochen) verlangt.
III. U+C soll binnen zwei Wochen erklären, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Fazit: Eine im wesentlichen brauchbare Zurückweisung, die diejenigen verwenden können, die nicht einfach abwarten wollen. Nach wie vor sehe ich auch im Nichtstun in diesem Fall kein nennenswertes Risiko.
***
Weitere Infos hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
und auf Google+ (umfangreiche Linksammlung in meinem Stream)
Update:
RA Udo Vetter im Interview: "Bei den Leuten, die jetzt eine Abmahnung bekommen haben, kann ich sagen: Die Abmahnung ist ganz klar rechtswidrig. Wegen einer rechtswidrigen Abmahnung, die unwirksam ist, muss man keine Unterlassungserklärung abgeben. Wozu ich allerdings auch nicht rate, ist, gar nichts zu machen, sondern der Kanzlei U+C unter den bekannten Kontaktdaten und unter Angabe des Aktenzeichens zu widersprechen. Dazu genügt ein Satz: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich widerspreche der Forderung." Das geht per Mail oder man kann da auch per Fax und per Post und von mir aus mit Einschreiben und Rückschein machen. Man braucht für diesen Widerspruch keinen Anwalt."
http://wsj.de/article/SB10001424052702303293604579256252616552172.html
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 19:33 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kirchen.net/upload/53432_Tipps_Familienforscher_UEberarbeitung_2012.pdf
Findet Margret Ott auf G+ nicht nur für österreichische Genealogen mit Recht hilfreich.
Findet Margret Ott auf G+ nicht nur für österreichische Genealogen mit Recht hilfreich.
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 17:53 - Rubrik: Genealogie
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http://www.e-codices.unifr.ch/de/list/all/LastUpdate/50/0
Einige lateinische Handschriften der UB Basel und der Abtei Einsiedeln, ein Cartular aus Lausanne der Berner Burgerbibliothek, ein Kanzleiregister des Domkapitels Sitten, die Boner-Handschrift der Bodmeriana aus der Lauber-Werkstatt, Heinrich Murers "Helvetia sancta" aus Frauenfeld und vieles andere mehr.
Von den St. Galler Handschriften greife ich heraus:
"St. Gallen, Stiftsbibliothek, Cod. Sang. 990
Papier · 589 pp. · 30.5 × 21/21.5 cm · Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in St. Gallen (Regina Sattler, Dorothea Hertenstein, Elisabeth Schaigenwiler) · 1521/22
Sammelband aszetischen Inhalts mit geistlichen Traktaten des Dominikanermönchs Wendelin Fabri aus Pforzheim
Die im Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in St. Gallen in den Jahren 1521 und 1522 von den dortigen Schreiberinnen Regina Sattler, Dorothea von Hertenstein und Elisabeth Schaigenwiler geschriebene Handschrift überliefert als einzige die geistlichen Werke des aus Pforzheim gebürtigen Dominikanermönchs Wendelin Fabri (um 1465 – nach 1533). In seiner Funktion als Spiritual im Dominikanerinnenkloster Zoffingen in Konstanz entstanden zwischen 1510 und 1518 geistliche Traktate für die klösterlichen Tischlesungen, nämlich zum Altarssakrament, zu den fünf Gerstenbroten der Ordensleute und zu den Früchten der heiligen Messe, die Kollationen über die sieben O-Antiphonen sowie die Traktate Villicatorius und Prudentia simplex religiosorum. Die Handschrift gelangte zwischen 1780 und 1782 in die Klosterbibliothek von St. Gallen; Ende des 16. Jahrhunderts war sie noch im Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in Wil gelegen."
Fabri war mir bisher kein Begriff. Nicht nur Thomas Finck oder Felix Fabri haben um 1500 deutschsprachige Schriften für Klosterfrauen geschrieben. Zu Augustin Frick siehe
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5027
Freiburger (CH) Schulordnung
Einige lateinische Handschriften der UB Basel und der Abtei Einsiedeln, ein Cartular aus Lausanne der Berner Burgerbibliothek, ein Kanzleiregister des Domkapitels Sitten, die Boner-Handschrift der Bodmeriana aus der Lauber-Werkstatt, Heinrich Murers "Helvetia sancta" aus Frauenfeld und vieles andere mehr.
Von den St. Galler Handschriften greife ich heraus:
"St. Gallen, Stiftsbibliothek, Cod. Sang. 990
Papier · 589 pp. · 30.5 × 21/21.5 cm · Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in St. Gallen (Regina Sattler, Dorothea Hertenstein, Elisabeth Schaigenwiler) · 1521/22
Sammelband aszetischen Inhalts mit geistlichen Traktaten des Dominikanermönchs Wendelin Fabri aus Pforzheim
Die im Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in St. Gallen in den Jahren 1521 und 1522 von den dortigen Schreiberinnen Regina Sattler, Dorothea von Hertenstein und Elisabeth Schaigenwiler geschriebene Handschrift überliefert als einzige die geistlichen Werke des aus Pforzheim gebürtigen Dominikanermönchs Wendelin Fabri (um 1465 – nach 1533). In seiner Funktion als Spiritual im Dominikanerinnenkloster Zoffingen in Konstanz entstanden zwischen 1510 und 1518 geistliche Traktate für die klösterlichen Tischlesungen, nämlich zum Altarssakrament, zu den fünf Gerstenbroten der Ordensleute und zu den Früchten der heiligen Messe, die Kollationen über die sieben O-Antiphonen sowie die Traktate Villicatorius und Prudentia simplex religiosorum. Die Handschrift gelangte zwischen 1780 und 1782 in die Klosterbibliothek von St. Gallen; Ende des 16. Jahrhunderts war sie noch im Dominikanerinnenkloster St. Katharinen in Wil gelegen."
Fabri war mir bisher kein Begriff. Nicht nur Thomas Finck oder Felix Fabri haben um 1500 deutschsprachige Schriften für Klosterfrauen geschrieben. Zu Augustin Frick siehe
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5027

KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 17:12 - Rubrik: Kodikologie
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"Zeitungsverlage müssen die Nutzung von Zeitungsartikeln freier Mitarbeiter in entgeltpflichtigen Online-Archiven angemessen honorieren. Der Betrag kann dabei 110 Euro pro Zeitungsartikel für einen Zeitraum von drei Jahren erreichen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19. November 2013 entschieden. "
http://www.djv.de/startseite/service/news-kalender/detail/article/freie-journalisten-erhalten-richtig-geld-fuer-zeitungsartikel-in-zahlungspflichtigen-online-archiven.html
http://www.djv.de/startseite/service/news-kalender/detail/article/freie-journalisten-erhalten-richtig-geld-fuer-zeitungsartikel-in-zahlungspflichtigen-online-archiven.html
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 17:05 - Rubrik: Archivrecht
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http://britishlibrary.typepad.co.uk/digital-scholarship/2013/12/a-million-first-steps.html
Mittels Crowdsourcing sollen die Bilder, die wie auf Flickr Commons üblich keine bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen aufweisen, erschlossen werden.
Update:
http://www.generalist.org.uk/blog/2013/mechanical-curator-on-commons/
http://www.fotostoria.de/?p=2077
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/gratisbilder-zeichnungen-aus-dem-schatz-der-british-library-a-939419.html
Ich hatte übersehen, dass die Bilder mit einem Link zum PDF des ganzen Buchs versehen sind. Oder mit einem Link zum OPAC, wo sich der PDF-Link findet.
Im OPAC http://explore.bl.uk/ gibt es anscheinend keine primäre Filtermöglichkeit, aber nach Eingabe eines Suchworts lassen sich die online einsehbaren Bücher filtern. Zum Suchwort leipzig derzeit 652 Bücher, überwiegend deutschsprachig. Es sind viele Bücher nach der Google-Grenze von derzeit 1872 digitalisiert, selbstverständlich nicht nur solche mit Bildern (aus denen die Flickr-Bilder automatisiert ausgeschnitten wurden).
Bei nicht wenigen kommt man aber nicht zu einem Digitalisat, obwohl der Katalog das verspricht. Das hängt mit einem Bug zusammen, der auf
http://www.bl.uk/catalogues/search/issues.html
besprochen wird. Man muss ggf. alle Browserfenster schließen. Bei
http://access.bl.uk/item/pdf/lsidyv37d75da2
half das.
![Image taken from page 11 of 'Poems. [With letters, illustrations, etc.]'](http://farm8.staticflickr.com/7310/11219128845_33ec12c86d.jpg)
Mittels Crowdsourcing sollen die Bilder, die wie auf Flickr Commons üblich keine bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen aufweisen, erschlossen werden.
Update:
http://www.generalist.org.uk/blog/2013/mechanical-curator-on-commons/
http://www.fotostoria.de/?p=2077
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/gratisbilder-zeichnungen-aus-dem-schatz-der-british-library-a-939419.html
Ich hatte übersehen, dass die Bilder mit einem Link zum PDF des ganzen Buchs versehen sind. Oder mit einem Link zum OPAC, wo sich der PDF-Link findet.
Im OPAC http://explore.bl.uk/ gibt es anscheinend keine primäre Filtermöglichkeit, aber nach Eingabe eines Suchworts lassen sich die online einsehbaren Bücher filtern. Zum Suchwort leipzig derzeit 652 Bücher, überwiegend deutschsprachig. Es sind viele Bücher nach der Google-Grenze von derzeit 1872 digitalisiert, selbstverständlich nicht nur solche mit Bildern (aus denen die Flickr-Bilder automatisiert ausgeschnitten wurden).
Bei nicht wenigen kommt man aber nicht zu einem Digitalisat, obwohl der Katalog das verspricht. Das hängt mit einem Bug zusammen, der auf
http://www.bl.uk/catalogues/search/issues.html
besprochen wird. Man muss ggf. alle Browserfenster schließen. Bei
http://access.bl.uk/item/pdf/lsidyv37d75da2
half das.
![Image taken from page 11 of 'Poems. [With letters, illustrations, etc.]'](http://farm8.staticflickr.com/7310/11219128845_33ec12c86d.jpg)
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 16:56 - Rubrik: Bildquellen
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Die Zürcher Handschrift von 1670 ist online unter:
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4284186
Ebenda neu online ein Augsburger Büchsenmeisterbuch des 17. Jahrhunderts:
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/5846799
#fnzhss
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4284186
Ebenda neu online ein Augsburger Büchsenmeisterbuch des 17. Jahrhunderts:
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/5846799
#fnzhss
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 16:49 - Rubrik: Kodikologie
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http://www.main-netz.de/nachrichten/regionalenachrichten/bayern/art11994,2864054
"Die Münchner Bundeswehr-Universität erkannte dem Landrat von Miesbach den Titel ab. »Die Arbeit von Herrn Kreidl stellt keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar und war damit nicht dissertationswürdig«, teilte die Uni am Donnerstag zur Begründung mit. Der Fakultätsrat der Fakultät für Staats- und Sozialwissenschaften habe dies am Vortag einstimmig entschieden.
Kreidl akzeptierte die Entscheidung und kündigte an, keine Rechtsmittel dagegen einzulegen. »Ich bedauere sehr, dass meine Arbeit wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt und wiederhole meine Entschuldigung hierfür«, sagte er laut Mitteilung."
Interview mit ihm:
http://www.tegernseerstimme.de/jakob-kreidl-doktortitel-aberkannt/108593.html
"Die Münchner Bundeswehr-Universität erkannte dem Landrat von Miesbach den Titel ab. »Die Arbeit von Herrn Kreidl stellt keine eigenständige wissenschaftliche Leistung dar und war damit nicht dissertationswürdig«, teilte die Uni am Donnerstag zur Begründung mit. Der Fakultätsrat der Fakultät für Staats- und Sozialwissenschaften habe dies am Vortag einstimmig entschieden.
Kreidl akzeptierte die Entscheidung und kündigte an, keine Rechtsmittel dagegen einzulegen. »Ich bedauere sehr, dass meine Arbeit wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt und wiederhole meine Entschuldigung hierfür«, sagte er laut Mitteilung."
Interview mit ihm:
http://www.tegernseerstimme.de/jakob-kreidl-doktortitel-aberkannt/108593.html
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 16:12 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
Zu den meistgelesenen Artikeln von Archivalia (Platz 19 mit 21887 Zugriffen) zählt der am 27. Februar 2007 hier erschienene Beitrag (vorgeschlagen von "Chris" am 2013/11/30 23:57):
http://archiv.twoday.net/stories/3351291/ (Links hier nicht aktualisiert, viele konstruktive Kommentare und Hinweise am Originalartikel)
Er erschien im Zusammenhang mit der Causa Eichstätt, der Vernichtung von Büchern aus Kapuzinerbibliotheken durch die UB Eichstätt. Zusammenfassend jüngst dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/453138938/
Wenige Tage zuvor hatte ich in der FAZ einen Artikel dazu geschrieben:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/universitaet-eichstaett-83-tonnen-buecher-als-muell-1411791.html
Nach wie vor bin ich der Überzeugung, dass bei Büchervernichtungen zu wenig getan wird, um sie denjenigen zu übermitteln, die etwas mit ihnen anfangen können. Niemand kann mich davon überzeugen, dass Bilder, wie sie in Detroit aufgenommen wurden
http://archiv.twoday.net/stories/506932973/
"alternativlose" Abläufe dokumentieren.
Teilen statt vernichten! Das gilt für Lebensmittel wie für Bücher.
Alle Türchen: #bestof
***
Wieso entsetzt die Vernichtung riesiger Mengen (alter) Bücher so viele Menschen?
Wieso haben sehr viele Menschen, die Bücher lieben, eine Scheu davor, Bücher in den Müll zu werfen, auch wenn sie keinen Bedarf mehr dafür haben?
Besteht zwischen der Scheu, Bücher wegzuwerfen, und der Abscheu, mit der wir die NS-Bücherverbrennungen quittieren, eine geheime Verbindung?
Überregional bekanntgeworden ist die von dem Pfarrer Martin Weskott betriebene "Bücherburg Katlenburg" bei Göttingen, wo man gegen eine Spende Bücher mitnehmen kann. Nach der Wende wurden riesige Mengen DDR-Bücher vor der Entsorgung gerettet.
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/profil/443006/
http://www.buecherburg.de/
Sie haben überflüssige Bücher oder kennen jemanden, der gut erhaltene Bücher ins Altpapier wirft?
Bücher gehören nicht auf den Müll!
Bitte unterstützen Sie die Aktion
"BÜCHER WEITERGEBEN STATT WEGWERFEN"
Wussten Sie, ...
... dass der Physiker Hans Lauche vom Max-Planck-Institut für Aeronomie in einem Buch aus dem Büchermagazin Hinweise auf Materialkombinationen gefunden hat, die für den Bau eines Spektral-Fotometers für die Saturn-Sonde Cassini hervorragend geeignet waren?
Dazu auch:
http://www.tagesspiegel.de/dritte-seite/archiv/08.06.2006/2549283.asp
"Ein Ingenieur vom Max-Planck-Institut für Sonnenfeldforschung ganz in der Nähe hatte bei ihm ein altes DDR-Physik-Fachbuch gefunden. Und da stand drin, wie man eine Fassung macht aus Magnesiumsilikat. Eine Fassung, wie er sie brauchte für das Fotospektrometer der „Cassini“-Sonde."
Immer wieder werfen aber Bibliotheken kaltschnäuzig Bücher weg, die andere gerne gehabt hätten:
http://www.flickr.com/photos/ants_in_my_pants/91875957/
zur badischen Landesbibliothek
Foto: JochenB
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/
http://www.ib.hu-berlin.de/~ben/humboldt_buecher/
zur UB der Humboldt-Uni
http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=3299
Fürs Verschenken überzähliger Bücher plädiert:
http://www.rbb-online.de/_/themen/beitrag_jsp/key=5168898.html
Die Berliner Stadtreinigung listet auf, wer in Berlin Bücher für wohltätige Zwecke entgegennimmt:
http://www.bsr.de/bsr/html/5095.htm
Sie betreibt auch einen Verschenkmarkt:
http://www.bsr-verschenkmarkt.de/list.asp
Bücher nehmen insbesondere die Oxfam-Shops an:
http://www.oxfam.de/a_51_sachen_spenden.asp?me=51
Die Bibliotheken haben ihren Tausch über eine Mailingliste organisiert:
http://homepages.uni-tuebingen.de/juergen.plieninger/dubletten.htm
Weitere Hinweise zu Bücherprojekten in einer Liste von Umsonstökonomie-Projekten:
http://www.autoorganisation.org/mediawiki/index.php/Anders_Leben/Anders_wirtschaften/Umsonst%C3%B6konomien
Beispiel eines Umsonstladens:
http://www.neue-arbeit-hamburg.de/pmwiki.php/Main/BildetUmsonstl%e4den
Zur Bookcrossing-Szene
http://de.wikipedia.org/wiki/Bookcrossing
Beispiel einer Büchertauschbörse im WWW
http://www.meinbuch-deinbuch.com/
In manchen (viel zu wenigen) Städten gibt es öffentliche Bücherschränke, wie z.B. in Bonn:
Quelle: http://www.guntherkrauss.de/bilder/bonn/oeffentlicher-buecherschrank.html
Weitere Hinweise, Ideen?
http://archiv.twoday.net/stories/3351291/ (Links hier nicht aktualisiert, viele konstruktive Kommentare und Hinweise am Originalartikel)
Er erschien im Zusammenhang mit der Causa Eichstätt, der Vernichtung von Büchern aus Kapuzinerbibliotheken durch die UB Eichstätt. Zusammenfassend jüngst dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/453138938/
Wenige Tage zuvor hatte ich in der FAZ einen Artikel dazu geschrieben:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/universitaet-eichstaett-83-tonnen-buecher-als-muell-1411791.html
Nach wie vor bin ich der Überzeugung, dass bei Büchervernichtungen zu wenig getan wird, um sie denjenigen zu übermitteln, die etwas mit ihnen anfangen können. Niemand kann mich davon überzeugen, dass Bilder, wie sie in Detroit aufgenommen wurden
http://archiv.twoday.net/stories/506932973/
"alternativlose" Abläufe dokumentieren.
Teilen statt vernichten! Das gilt für Lebensmittel wie für Bücher.
Alle Türchen: #bestof
***
Wieso entsetzt die Vernichtung riesiger Mengen (alter) Bücher so viele Menschen?
Wieso haben sehr viele Menschen, die Bücher lieben, eine Scheu davor, Bücher in den Müll zu werfen, auch wenn sie keinen Bedarf mehr dafür haben?
Besteht zwischen der Scheu, Bücher wegzuwerfen, und der Abscheu, mit der wir die NS-Bücherverbrennungen quittieren, eine geheime Verbindung?
Überregional bekanntgeworden ist die von dem Pfarrer Martin Weskott betriebene "Bücherburg Katlenburg" bei Göttingen, wo man gegen eine Spende Bücher mitnehmen kann. Nach der Wende wurden riesige Mengen DDR-Bücher vor der Entsorgung gerettet.
http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/profil/443006/
http://www.buecherburg.de/
Sie haben überflüssige Bücher oder kennen jemanden, der gut erhaltene Bücher ins Altpapier wirft?
Bücher gehören nicht auf den Müll!
Bitte unterstützen Sie die Aktion
"BÜCHER WEITERGEBEN STATT WEGWERFEN"
Wussten Sie, ...
... dass der Physiker Hans Lauche vom Max-Planck-Institut für Aeronomie in einem Buch aus dem Büchermagazin Hinweise auf Materialkombinationen gefunden hat, die für den Bau eines Spektral-Fotometers für die Saturn-Sonde Cassini hervorragend geeignet waren?
Dazu auch:
http://www.tagesspiegel.de/dritte-seite/archiv/08.06.2006/2549283.asp
"Ein Ingenieur vom Max-Planck-Institut für Sonnenfeldforschung ganz in der Nähe hatte bei ihm ein altes DDR-Physik-Fachbuch gefunden. Und da stand drin, wie man eine Fassung macht aus Magnesiumsilikat. Eine Fassung, wie er sie brauchte für das Fotospektrometer der „Cassini“-Sonde."
Immer wieder werfen aber Bibliotheken kaltschnäuzig Bücher weg, die andere gerne gehabt hätten:
http://www.flickr.com/photos/ants_in_my_pants/91875957/
zur badischen Landesbibliothek

Foto: JochenB
Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/
http://www.ib.hu-berlin.de/~ben/humboldt_buecher/
zur UB der Humboldt-Uni
http://weblog.ib.hu-berlin.de/?p=3299
Fürs Verschenken überzähliger Bücher plädiert:
http://www.rbb-online.de/_/themen/beitrag_jsp/key=5168898.html
Die Berliner Stadtreinigung listet auf, wer in Berlin Bücher für wohltätige Zwecke entgegennimmt:
http://www.bsr.de/bsr/html/5095.htm
Sie betreibt auch einen Verschenkmarkt:
http://www.bsr-verschenkmarkt.de/list.asp
Bücher nehmen insbesondere die Oxfam-Shops an:
http://www.oxfam.de/a_51_sachen_spenden.asp?me=51
Die Bibliotheken haben ihren Tausch über eine Mailingliste organisiert:
http://homepages.uni-tuebingen.de/juergen.plieninger/dubletten.htm
Weitere Hinweise zu Bücherprojekten in einer Liste von Umsonstökonomie-Projekten:
http://www.autoorganisation.org/mediawiki/index.php/Anders_Leben/Anders_wirtschaften/Umsonst%C3%B6konomien
Beispiel eines Umsonstladens:
http://www.neue-arbeit-hamburg.de/pmwiki.php/Main/BildetUmsonstl%e4den
Zur Bookcrossing-Szene
http://de.wikipedia.org/wiki/Bookcrossing
Beispiel einer Büchertauschbörse im WWW
http://www.meinbuch-deinbuch.com/
In manchen (viel zu wenigen) Städten gibt es öffentliche Bücherschränke, wie z.B. in Bonn:

Weitere Hinweise, Ideen?
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 04:32 - Rubrik: Unterhaltung
Es gibt viele Gründe, wieso die aktuelle riesige Abmahnwelle der Kanzlei U+C wegen angeblichen Porno-Streamings auf der Plattform Redtube unwirksam sein könnte. Auf meine Berichterstattung hier und auf G+ wird verwiesen.
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Immer wieder wurde in Foren auf ein Urteil verwiesen, wonach Pornos ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt seien.
Eine genaue Prüfung der Rechtslage ergibt, dass die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen in den jetzigen Gestattungsbeschlüssen des Landgerichts Köln rechtsfehlerhaft war und insoweit einen urheberrechtlichen Skandal fortsetzt, der schon früher sogar zu rechtswidriger Strafverfolgung geführt hat.
Angesichts der Tragweite des mit § 101 UrhG verbundenen Grundrechtseingriffs hätte sorgfältig geprüft werden müssen, ob - bei Nichtvorliegen eines Filmwerks - der Schweizer Laufbildhersteller die Formalitäten des § 121 Abs. 1 UrhG eingehalten hat, woran es zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel gibt.
Dass noch viel wichtigere Punkte von den offensichtlich unfähigen Kölner Richtern sorgfältig hätten geprüft werden müssen, schließt nicht aus, dass bereits die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Problematik die entsprechenden Beschlüsse als rechtswidrig erscheinen lässt. Und das selbst dann, wenn man doch zum Schluss kommt, dass ein Laufbilderschutz in Deutschland besteht. Dies ergibt sich daraus, dass an die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsverletzung wahrscheinlich erscheint (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 Rz. 67). Es hätte also bewiesen werden müssen, dass die Laufbilder erstmals in Deutschland oder bei Erscheinen im Ausland innerhalb eines Monats erschienen sind.
Hat eine Schweizer Firma als Inhaberin des Laufbilderschutzes nach § 95 UrhG die Pornofilme auf einen US-Server in der Art von Redtube hochgeladen, ohne sie in Deutschland innerhalb der Monatsfrist auch in Form von Vervielfältigungsstücken in den Handel zu bringen, so scheidet nach herrschender Meinung ein Laufbild-Schutz und damit ein Schutz in Deutschland aus. Auf dieser Basis darf niemand abgemahnt werden.
Bei dem Landgericht Köln hätten angesichts der Kombination Porno und Schweizer Firma die Alarmglocken schrillen müssen, da Pornos der Urheberrechtsschutz abgesprochen wird und ein Schutz als Laufbilder bei einem Nicht-EU-Rechteinhaber formale Voraussetzungen hat, die vom Antragsteller hätten dargelegt werden müssen.
Zunächst einmal ist zu belegen, dass die These zutrifft:
Die herrschende urheberrechtliche Meinung schließt Pornos und Sexfilme vom Urheberrechtsschutz als "Filmwerke" nach § 2 UrhG aus und gewährt ihnen nur den Schutz als Laufbilder nach § 95 UrhG.
Wie recht häufig äußerte sich Udo Vetter in seinem Lawblog fahrlässig ungenau, als er ohne irgendwelche Belege und natürlich wie üblich ohne einen Link zur Entscheidung behauptete, dass bei Pornofilmen, deren Handlung nur im Geschlechtsverkehr besteht, "fast alle Gerichte" die Schöpfungshöhe bejahten. Das ist ersichtlich aus der Luft gegriffen, denn Rechtsprechung und Schrifttum sehen das einhellig anders.
Das Landgericht München hat sich in seiner Entscheidung gegen die Firma Malibu, die - so ein Zufall! - von den jetzt abmahnenden Urmann und Collegen vertreten wurde, an eine bestehende Rechtsprechung angeschlossen.
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-12.pdf
Auf Anwaltsseiten und in Blawgs wurde soweit ich sehe, keine Kritik an dem Beschluss geübt, auch wenn man die Konsequenzen relativiert hat. Von einer "Porno-Ente" zu sprechen, wie es Weitzmann und Kreutzer getan haben
http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagzeilen
geht aber zu weit.
Katzenberger nennt im umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12) als Beispiele für bloße Laufbilder "Sex und Pornofilme", ohne irgendwelche abweichenden Meinungen zu vermerken. Stattdessen nennt er Gerichtsentscheidungen, die das ebenso sehen:
OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 53 - Laufbilder
OLG Hamburg, UFITA 87 (1980), 322/4 - Tiffany [3 U 140/79]
OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim
Das LG Köln stellte 2010 fest:
"Bei den Erotikfilmen handelt es sich mangels "Werkqualität" um Laufbilder (OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim), die Laufbildschutz nach §§ 95 i.V.m. 94 UrhG genießen."
http://openjur.de/u/536931.html
Der Kommentar von Dreyer et al. 2009 hält kurz und knackig fest: "An der notwendigen schöpferischen Gestaltungshöhe fehlt es idR Pornofilmen (OLG Hamburg GRUR 1984, 663 - Video intim)."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Video+Intim%22+olg+hamburg
1992 führte Thomas Hoeren in GRUR die Sexfilme unter den Filmen "zweiter Klasse", die nur Laufbilder seien, auf:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/043.pdf
Die Belege ließen sich wohl unschwer vermehren.
Jedenfalls bei kürzeren Filmen (im Münchner Fall war der längere Film 19 Minuten lang), bei denen es an einer Handlung abgesehen vom "Gerammel" fehlt, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Schutz als Filmwerk nicht gegeben ist.
Paul Katzenberger hat den Justiz-Skandal in Sachen Laufbilder wenn man so will "aufgedeckt" (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12). Ich selbst schrieb in meiner Urheberrechtsfibel 2009 zu § 128
"Ein in den USA erstellter kurzer Pornoclip zählt nach deutschem Recht nicht zu den Filmwerken, sondern zu den Laufbildern (§ 95). Er ist in Deutschland nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. (Geschützt sind aber die Filmeinzelbilder nach § 72 als einfache Lichtbilder.) Die Vorschrift orientiert sich an § 126. Da einschlägige Staatsverträge fehlen, sind ausländische Filmhersteller außerhalb der EU/EWRStaaten kaum geschützt. Es geht wohlgemerkt nicht um den urheberrechtlichen Schutz, der den Urhebern von Filmwerken selbstverständlich zukommt, sondern um das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers. Besteht im Ausland (z. B. in den USA) kein solcher spezifischer Schutz, ist nach dem Schutzfristenvergleich auch in Deutschland kein Schutz möglich. Im Fall des Pornoclips gibt es keine Film-Urheber, da kein Filmwerk vorliegt, und die Darsteller sind auch, da sie einfach Sex haben und nicht ein Werk zum Vortrage bringen, keine ausübenden Künstler.
Mit der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 128 waren einige deutsche Gerichte offensichtlich überfordert. Sie haben sie schlicht und einfach übersehen oder ignoriert.
Der Schutz des Filmherstellers ist zu streichen und daher muss auch
§ 128 weg!"
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Wie das mit den Filmeinzelbildern ist, kann dahingestellt bleiben. Rechteinhaber haben sich meines Wissens bei einem Film noch nie auf den Schutz der Filmeinzelbilder berufen, aber man weiß ja nie (Graf's Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird irgendwann einmal abgemahnt werden
https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ#Definitionen ).
Bei meinen Ausführungen 2009 stützte ich mich auf Katzenberger, der vor allem anhand der Videospiele, die überwiegend auch nur als Laufbilder gelten, kritisiert hat, dass die Gerichte die fremdenrechtliche Rechtslage bei Spielen aus den USA und Japan verkannt und falsche Entscheidungen getroffen haben. "Bedauerlicherweise", schreibt er (zitiert nach der 4. Auflage, die 2009 natürlich noch nicht vorlag), "sind offensichtlich auch zahlreiche strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, auch solche gegen Jugendliche, auf jene nicht existente gesetzliche Grundlage gestützt worden".
Das ist aus meiner Sicht durchaus ein Justizskandal. Wenn man verlangt, dass man sich an die Regeln des UrhG hält, dann kann man nicht einfach Regeln weglassen, weil das den Rechteinhabern besser passt.
Es gibt keinen internationalen Schutz für Laufbilder. Katzenberger bezieht sich auf eine richtige Entscheidung des österreichischen OGH "Game Boy", die ein japanisches Videospiel betraf und online ist:
http://ww.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_000
Da es bei den vorliegenden Streaming-Abmahnungen um Pornos ging, hätte zunächst einmal die Eigenschaft als Filmwerk erwiesen werden müssen, da die gefestigte deutsche Rechtsprechung Pornos eben nicht als Filmwerke, sondern als Laufbilder sieht.
Im Antrag des RA Sebastian an das LG Köln ist ausdrücklich von der Übertragung der "verfahrensgegenständlichen Rechte" hinsichtlich des durch eine spanische Firma hergestellten Films "Amanda's Secret" an die Schweizer Antragstellerin "The Archive AG" die Rede.
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf
Da die Rechte des Filmherstellers übertragbar sind (§ 94 UrhG), ist als Rechteinhaber des Laufbildschutzes eine Firma außerhalb von EU und EWR anzusehen, denn die Schweiz gehört dazu nicht! Wären die Rechte noch bei der spanischen Firma (EU) oder an eine deutsche Firma übertragen worden, so wäre der Laufbildschutz automatisch gegeben und ein Einwand aussichtslos.
Was auch immer sich die Abmahner von dem Schweizer Standort von "The Archive" versprochen haben mögen, die Rechteübertragung bereitet ihnen, folgt man meiner Argumentation, erhebliche fremdenrechtliche Probleme mit dem Laufbildschutz.
Im Lawblog-Forum wurde hinreichend Beweismaterial zusammengetragen, dass die Filme, um die es in der Abmahnung geht, obskure Machwerke sind, über die man sonst nichts findet, also auch kein DVD-Angebot. Damit aber stellen sich ähnliche Beweisprobleme wie bei dem Münchner Fall, bei dem die Rechteinhaber das Erscheinen in Deutschland bzw. bei Erscheinen im Ausland spätestens einen Monat später in Deutschland (Voraussetzung des fremdenrechtlichen Schutzes nach § 121 Abs. 1 UrhG) nicht darlegen konnten. Nach Katzenberger (§ 6 Rz. 56) reicht ein Upload auf einen Server in oder außerhalb Deutschlands nicht aus, um den Urheberrechtsschutz nach § 121 Abs. 1 zu begründen! Durch eine reine Internetveröffentlichung kann also z.B. Amanda's Secret nach dieser autoritativen Meinung keinen deutschen Laufbildschutz erlangt haben.
Ohne Laufbildschutz keine Urheberrechtsverletzung und a) keine Gerichtsauskunft hinsichtlich der Anschrift und b) auch keine wirksame Abmahnung!
http://archiv.twoday.net/search?q=streaming
Immer wieder wurde in Foren auf ein Urteil verwiesen, wonach Pornos ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt seien.
Eine genaue Prüfung der Rechtslage ergibt, dass die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen in den jetzigen Gestattungsbeschlüssen des Landgerichts Köln rechtsfehlerhaft war und insoweit einen urheberrechtlichen Skandal fortsetzt, der schon früher sogar zu rechtswidriger Strafverfolgung geführt hat.
Angesichts der Tragweite des mit § 101 UrhG verbundenen Grundrechtseingriffs hätte sorgfältig geprüft werden müssen, ob - bei Nichtvorliegen eines Filmwerks - der Schweizer Laufbildhersteller die Formalitäten des § 121 Abs. 1 UrhG eingehalten hat, woran es zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel gibt.
Dass noch viel wichtigere Punkte von den offensichtlich unfähigen Kölner Richtern sorgfältig hätten geprüft werden müssen, schließt nicht aus, dass bereits die Nichtbeachtung der fremdenrechtlichen Problematik die entsprechenden Beschlüsse als rechtswidrig erscheinen lässt. Und das selbst dann, wenn man doch zum Schluss kommt, dass ein Laufbilderschutz in Deutschland besteht. Dies ergibt sich daraus, dass an die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen sind. Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsverletzung wahrscheinlich erscheint (Wimmers in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 101 Rz. 67). Es hätte also bewiesen werden müssen, dass die Laufbilder erstmals in Deutschland oder bei Erscheinen im Ausland innerhalb eines Monats erschienen sind.
Hat eine Schweizer Firma als Inhaberin des Laufbilderschutzes nach § 95 UrhG die Pornofilme auf einen US-Server in der Art von Redtube hochgeladen, ohne sie in Deutschland innerhalb der Monatsfrist auch in Form von Vervielfältigungsstücken in den Handel zu bringen, so scheidet nach herrschender Meinung ein Laufbild-Schutz und damit ein Schutz in Deutschland aus. Auf dieser Basis darf niemand abgemahnt werden.
Bei dem Landgericht Köln hätten angesichts der Kombination Porno und Schweizer Firma die Alarmglocken schrillen müssen, da Pornos der Urheberrechtsschutz abgesprochen wird und ein Schutz als Laufbilder bei einem Nicht-EU-Rechteinhaber formale Voraussetzungen hat, die vom Antragsteller hätten dargelegt werden müssen.
Zunächst einmal ist zu belegen, dass die These zutrifft:
Die herrschende urheberrechtliche Meinung schließt Pornos und Sexfilme vom Urheberrechtsschutz als "Filmwerke" nach § 2 UrhG aus und gewährt ihnen nur den Schutz als Laufbilder nach § 95 UrhG.
Wie recht häufig äußerte sich Udo Vetter in seinem Lawblog fahrlässig ungenau, als er ohne irgendwelche Belege und natürlich wie üblich ohne einen Link zur Entscheidung behauptete, dass bei Pornofilmen, deren Handlung nur im Geschlechtsverkehr besteht, "fast alle Gerichte" die Schöpfungshöhe bejahten. Das ist ersichtlich aus der Luft gegriffen, denn Rechtsprechung und Schrifttum sehen das einhellig anders.
Das Landgericht München hat sich in seiner Entscheidung gegen die Firma Malibu, die - so ein Zufall! - von den jetzt abmahnenden Urmann und Collegen vertreten wurde, an eine bestehende Rechtsprechung angeschlossen.
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-12.pdf
Auf Anwaltsseiten und in Blawgs wurde soweit ich sehe, keine Kritik an dem Beschluss geübt, auch wenn man die Konsequenzen relativiert hat. Von einer "Porno-Ente" zu sprechen, wie es Weitzmann und Kreutzer getan haben
http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagzeilen
geht aber zu weit.
Katzenberger nennt im umfangreichsten Urheberrechtskommentar (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12) als Beispiele für bloße Laufbilder "Sex und Pornofilme", ohne irgendwelche abweichenden Meinungen zu vermerken. Stattdessen nennt er Gerichtsentscheidungen, die das ebenso sehen:
OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 53 - Laufbilder
OLG Hamburg, UFITA 87 (1980), 322/4 - Tiffany [3 U 140/79]
OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim
Das LG Köln stellte 2010 fest:
"Bei den Erotikfilmen handelt es sich mangels "Werkqualität" um Laufbilder (OLG Hamburg, GRUR 1984, 663 - Video Intim), die Laufbildschutz nach §§ 95 i.V.m. 94 UrhG genießen."
http://openjur.de/u/536931.html
Der Kommentar von Dreyer et al. 2009 hält kurz und knackig fest: "An der notwendigen schöpferischen Gestaltungshöhe fehlt es idR Pornofilmen (OLG Hamburg GRUR 1984, 663 - Video intim)."
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22Video+Intim%22+olg+hamburg
1992 führte Thomas Hoeren in GRUR die Sexfilme unter den Filmen "zweiter Klasse", die nur Laufbilder seien, auf:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/veroeffentlichungen/043.pdf
Die Belege ließen sich wohl unschwer vermehren.
Jedenfalls bei kürzeren Filmen (im Münchner Fall war der längere Film 19 Minuten lang), bei denen es an einer Handlung abgesehen vom "Gerammel" fehlt, darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Schutz als Filmwerk nicht gegeben ist.
Paul Katzenberger hat den Justiz-Skandal in Sachen Laufbilder wenn man so will "aufgedeckt" (Schricker/Loewenheim § 95 Rz. 12). Ich selbst schrieb in meiner Urheberrechtsfibel 2009 zu § 128
"Ein in den USA erstellter kurzer Pornoclip zählt nach deutschem Recht nicht zu den Filmwerken, sondern zu den Laufbildern (§ 95). Er ist in Deutschland nicht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. (Geschützt sind aber die Filmeinzelbilder nach § 72 als einfache Lichtbilder.) Die Vorschrift orientiert sich an § 126. Da einschlägige Staatsverträge fehlen, sind ausländische Filmhersteller außerhalb der EU/EWRStaaten kaum geschützt. Es geht wohlgemerkt nicht um den urheberrechtlichen Schutz, der den Urhebern von Filmwerken selbstverständlich zukommt, sondern um das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers. Besteht im Ausland (z. B. in den USA) kein solcher spezifischer Schutz, ist nach dem Schutzfristenvergleich auch in Deutschland kein Schutz möglich. Im Fall des Pornoclips gibt es keine Film-Urheber, da kein Filmwerk vorliegt, und die Darsteller sind auch, da sie einfach Sex haben und nicht ein Werk zum Vortrage bringen, keine ausübenden Künstler.
Mit der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 128 waren einige deutsche Gerichte offensichtlich überfordert. Sie haben sie schlicht und einfach übersehen oder ignoriert.
Der Schutz des Filmherstellers ist zu streichen und daher muss auch
§ 128 weg!"
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Wie das mit den Filmeinzelbildern ist, kann dahingestellt bleiben. Rechteinhaber haben sich meines Wissens bei einem Film noch nie auf den Schutz der Filmeinzelbilder berufen, aber man weiß ja nie (Graf's Law von 2006: Alles was abgemahnt werden kann, wird irgendwann einmal abgemahnt werden
https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ#Definitionen ).
Bei meinen Ausführungen 2009 stützte ich mich auf Katzenberger, der vor allem anhand der Videospiele, die überwiegend auch nur als Laufbilder gelten, kritisiert hat, dass die Gerichte die fremdenrechtliche Rechtslage bei Spielen aus den USA und Japan verkannt und falsche Entscheidungen getroffen haben. "Bedauerlicherweise", schreibt er (zitiert nach der 4. Auflage, die 2009 natürlich noch nicht vorlag), "sind offensichtlich auch zahlreiche strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, auch solche gegen Jugendliche, auf jene nicht existente gesetzliche Grundlage gestützt worden".
Das ist aus meiner Sicht durchaus ein Justizskandal. Wenn man verlangt, dass man sich an die Regeln des UrhG hält, dann kann man nicht einfach Regeln weglassen, weil das den Rechteinhabern besser passt.
Es gibt keinen internationalen Schutz für Laufbilder. Katzenberger bezieht sich auf eine richtige Entscheidung des österreichischen OGH "Game Boy", die ein japanisches Videospiel betraf und online ist:
http://ww.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19911217_OGH0002_0040OB00003_9200000_000
Da es bei den vorliegenden Streaming-Abmahnungen um Pornos ging, hätte zunächst einmal die Eigenschaft als Filmwerk erwiesen werden müssen, da die gefestigte deutsche Rechtsprechung Pornos eben nicht als Filmwerke, sondern als Laufbilder sieht.
Im Antrag des RA Sebastian an das LG Köln ist ausdrücklich von der Übertragung der "verfahrensgegenständlichen Rechte" hinsichtlich des durch eine spanische Firma hergestellten Films "Amanda's Secret" an die Schweizer Antragstellerin "The Archive AG" die Rede.
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf
Da die Rechte des Filmherstellers übertragbar sind (§ 94 UrhG), ist als Rechteinhaber des Laufbildschutzes eine Firma außerhalb von EU und EWR anzusehen, denn die Schweiz gehört dazu nicht! Wären die Rechte noch bei der spanischen Firma (EU) oder an eine deutsche Firma übertragen worden, so wäre der Laufbildschutz automatisch gegeben und ein Einwand aussichtslos.
Was auch immer sich die Abmahner von dem Schweizer Standort von "The Archive" versprochen haben mögen, die Rechteübertragung bereitet ihnen, folgt man meiner Argumentation, erhebliche fremdenrechtliche Probleme mit dem Laufbildschutz.
Im Lawblog-Forum wurde hinreichend Beweismaterial zusammengetragen, dass die Filme, um die es in der Abmahnung geht, obskure Machwerke sind, über die man sonst nichts findet, also auch kein DVD-Angebot. Damit aber stellen sich ähnliche Beweisprobleme wie bei dem Münchner Fall, bei dem die Rechteinhaber das Erscheinen in Deutschland bzw. bei Erscheinen im Ausland spätestens einen Monat später in Deutschland (Voraussetzung des fremdenrechtlichen Schutzes nach § 121 Abs. 1 UrhG) nicht darlegen konnten. Nach Katzenberger (§ 6 Rz. 56) reicht ein Upload auf einen Server in oder außerhalb Deutschlands nicht aus, um den Urheberrechtsschutz nach § 121 Abs. 1 zu begründen! Durch eine reine Internetveröffentlichung kann also z.B. Amanda's Secret nach dieser autoritativen Meinung keinen deutschen Laufbildschutz erlangt haben.
Ohne Laufbildschutz keine Urheberrechtsverletzung und a) keine Gerichtsauskunft hinsichtlich der Anschrift und b) auch keine wirksame Abmahnung!
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 03:46 - Rubrik: Archivrecht
Da eine Firma betroffen ist und nicht zehntausende verunsicherte Abgemahnte in Sachen angeblichen Porno-Konsums, gibt es blitzschnell eine Facebook-Gruppe, die den Widerstand koordiniert:
http://www.getdigital.de/blog/fall-trade-buzzer-abmahnung-gerichtliches-verbot-der-benutzung-von-geek-nerd/
http://www.getdigital.de/blog/fall-trade-buzzer-abmahnung-gerichtliches-verbot-der-benutzung-von-geek-nerd/
KlausGraf - am Freitag, 13. Dezember 2013, 00:18 - Rubrik: Archivrecht
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