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Weihnachten, Kinder & Rituale

"Freie Radios vereinen unter ihrem Dach recht häufig ganze Gruppen von Weihnachtsmuffeln, die sich sowohl über Weihnachtsmärkte, den dazugehörigen Konsum, als auch über die christliche Konnotierung lustig machen oder schwere Kritik üben. Ob es dabei möglicherweise trotzdem um notwendige Rituale geht, versuchte Ralf von Radio Corax im Gespräch mit Prof. Hauschild herauszubekommen."
http://www.freie-radios.net/60546

Buch: Thomas Hauschild: "Weihnachtsmann. Die wahre Geschichte"
http://www.fischerverlage.de/buch/weihnachtsmann/9783100300638

http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Hauschild

Der Hinweis von Herrn Piggin auf

http://macrotypography.blogspot.de/2013/12/java-disaster-in-florence.html

betrifft mich dummerweise ganz persönlich. Die Studien von Bernards zum Speculum virginum und seinem Umkreis machen auf Anhieb einen akribischen Eindruck. Aber in die Überlieferungsübersicht zu De fructibus des sogenannten Konrad von Hirsau (Peregrinus Hirsaugiensis) haben sich Textzeugen eingeschlichen, die nicht den Text, sondern Rezeptionszeugnisse des Textes bzw. der Tugenden- und Laster-Kataloge des Speculum virginum (das ja vom gleichen Autor stammt) überliefern. Für den Göttinger 8° theol. 5 habe ich das in meinem Beitrag

http://archiv.twoday.net/stories/565874648/

ausgesprochen.

In seiner Überlieferungsübersicht (Scholastik 1953, S. 74) nennt Bernards auch

Florenz, B. Laurenziana, plut. 42 n. 15, Bl. 167r (früher 171)

von 1431, die nur Definitionen enthält, die Bonaventura zugeschrieben werden.

Digitalisat war zugänglich über:
http://opac.bmlonline.it/Record.htm?record=642712446099

[25. Januar 2014: Digitalisate funktionieren wieder, Viewer wie im IA

http://teca.bmlonline.it/ImageViewer/servlet/ImageViewer?idr=TECA0000624284&keyworks=Plut.42.15#page/343/mode/1up ]

Beschreibung
http://www.centropiorajna.it/censimento/schemssital4.htm#61

Ich habe leider keine Kopie der Handschriftenseite heruntergeladen, konnte aber eindeutig feststellen, dass es sich NICHT um einen Überlieferungszeugen von De fructibus handelt. Von daher kann es auch dahingestellt bleiben, dass Bernhards angab, in den Opera Bonaventurae 10 (1902), S. 29 [Nr. 95] würden ohne Signatur drei weitere Handschriften erwähnt.

http://capricorn.bc.edu/siepm/DOCUMENTS/BONAVENTURE/BonaventureOpOm10.pdf
https://archive.org/stream/operaomnia10bona#page/n41/mode/2up
http://babel.hathitrust.org/cgi/pt?id=coo.31924024497236;seq=53 (US)

Denn diese Literaturstelle bezieht sich eindeutig auf die Florentiner Handschrift. Angegeben wird zu den "Definitiones vitiorum et virtutum secundum Bonaventuram" als Incipit:

"Superbia est singularis excellentiae tumentis animae caecus quidam appetitus".

Die zitierte Literaturstelle Bonelli 1765 bezieht sich nur auf den Codex in Florenz:

http://books.google.de/books?id=0QNKAAAAcAAJ&pg=RA2-PR16

Distelbrink, Balduinus: Bonaventurae scripta, authentica dubia vel spuria critice recensita. Rom 1975, S. 121 habe ich nicht eingesehen. [Nr. 121 auf S. 131 zu "Definitiones vitiorum et virtutum" gibt nur die Handschriften in Florenz und Kopenhagen, bezieht sich auf Bloomfield 1955 Nr. 983 und nennt noch Bonelli Prodromus 1767 Sp. 414 , 754:

http://books.google.de/books?id=PVcZCNCf5zYC&pg=PA142 (Cod. Florent.)
http://books.google.de/books?id=PVcZCNCf5zYC&pg=RA2-PR21 ]

Es kann nicht Aufgabe dieses Beitrags sein, die Abhängigkeiten von Pseudo-Bonaventura-Schriften von den Definitionen des Peregrinus Hirsaugiensis, die sich - in Reihenfolge und Wortlaut durchaus abweichend - im Speculum virginum und in De fructibus finden herauszuarbeiten. Ich begnüge mich daher auf einige Hinweise.

1. Das "Opusculum de quatuor virtutibus cardinalibus" wurde Bonaventura abgesprochen:

http://www-app.uni-regensburg.de/Fakultaeten/PKGG/Philosophie/Gesch_Phil/alcuin/work.php?id=24099

In diesem Text wird z.B. die Peregrinus-Definition der fortitudo zitiert:

http://books.google.de/books?id=4ULoezqR55wC&pg=PA324

Laut Manipulus florum ist die dortige Urquelle das Speculum virginum (ed. Seyfarth S. 92, 94):

http://web.wlu.ca/history/cnighman/MFfontes/FortitudoV.pdf

Zusammengezogen sind im manipulus die Definitionen der fortitudo und magnificentia, wobei der Begriff claritudo in der Fassung von de fructibus nicht erscheint (Zürcher Mittellatein E-Text).

Dass die Definition recht beliebt war, zeigt eine Google- und Google-Books-Recherche nach "fortitudo est immobilis".

Die zitierte Pseudo-Bonaventura-Schrift steht jedoch ersichtlich dem Wortlaut von de fructibus nahe (Angabe der Begleiterinnen der Tugend).

2. Arbores de viciis et virtutibus werden Bonaventura zugeschrieben.

Eine Wiedergabe findet sich in einer Ausgabe von 1774 (Bonaventurae ... supplementum 3, S. 225):

http://books.google.de/books?id=MilKAAAAcAAJ&pg=PR131 [Laster fehlen.]

Es handelt sich um den bei Bloomfield Nr. 5942 (maßgeblich ist das Supplement von Newhauser et al. 2008) verzeichneten Text mit dem Textbeginn "Superbia radix omnium vitiorum". Die Bäume stammten aus De fructibus oder dem Speculum virginum.

An Handschriften werden angegeben 1979: Wien, ÖNB, 3683, Bl. 386r-388r
http://manuscripta.at/?ID=7466 (1456/57, geschrieben in der Kartause Christgarten)

Im Supplement von 2008 findet man:

Cambridge, UL, Gg 4.32, Bl. 11v-12r (saec. XIV)
Beschreibung:
http://books.google.de/books?id=5UKK4og531UC&pg=PA142

Monte Cassino 207 K, S. 328-329
Wiedergabe der Bäume in der Bibliotheca Casinensis 4, S. 315-317
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015019356065?urlappend=%3Bseq=683 (US)

eventuell London, BL, Arundel 83 II, Bl. 128v-129r
Digitalisat:
http://www.bl.uk/manuscripts/Viewer.aspx?ref=arundel_ms_83_f128v
Beschreibung:
http://www.bl.uk/catalogues/illuminatedmanuscripts/record.asp?MSID=6458&CollID=20&NStart=83 (De Lisle Psalter)

Literatur: Distelbrink S. 61 (siehe oben). In den Opera Bd. 10 (wie oben), S. 30 Nr. 104.

[Distelbrink S. 94f. Nr. 61 Arbores de vitiis et virtutibus. Hs.: Monte Cassino 20 (540), Bl. 130. Bonelli, Prodromus Sp. 406f., 742 - Link siehe oben.]

Das Problem besteht hier wie so oft darin, dass eine Textgruppe eine einzige Bloomfield-Nummer hat, ohne dass klar ist, ob die einzelnen Überlieferungszeugnisse tatsächlich einen gemeinsamen Text oder eine Darstellung überliefern. Hier geht es ganz generell um Tugenden- und Lasterbäume, weshalb alles dafür spricht, die Handschriftenliste von Bloomfield/Newhauser et al. mit Skepsis aufzunehmen.

Bäume der Tugenden und Laster in Beinecke 416:

http://brbl-archive.library.yale.edu/exhibitions/speculum/3v-4r-virtues-and-vices.html

Siehe dazu auch:
https://en.wikipedia.org/wiki/Tree_of_virtues_and_tree_of_vices

Handschriften, die nur die Bäume überliefern, haben daher meines Erachtens in einer Überlieferungsübersicht von De fructibus erst einmal nichts zu suchen und sollten in einen Anhang verbannt werden. Ob solche Bäume auf die bildlichen Darstellungen von De fructibus oder des Speculum virginum zurückgehen, muss geklärt werden. Denkbar ist auch, dass auch ohne Rückgriff auf die Darstellungen Tugenden- und Lasterbäume aus der reinen Textüberlieferung geschaffen wurden.

Bekanntlich halte ich daran fest, dass Peregrinus ein Hirsauer Mönch war. Aus meinem Beitrag zu den Hirsauer Inschriften:

"Ob die im nach 1543 mit Wandgemälden ausgestatteten Hirsauer Abtshaus vorhanden gewesenen Bäume der superbia und der humilitas auf die Tugenden- und Lasterbäume des Speculum virginum zurückgehen (zu diesem Bildmotiv Seyfarth Ausgabe S. 35* Anm. 92), wie die Bearbeiterin in Nr. 219 vermutet, mag auf sich beruhen. Träfe diese Ableitung zu, hätte es in Hirsau eine illuminierte Handschrift des Speculum oder anderer Peregrinus-Schriften (auch Laud. misc. 377 enthält einen Tugenden- und Laster-Baum) gegeben."
http://ordensgeschichte.hypotheses.org/5502

Bernards nannte in der "Scholastik" 1953 Paris, BNF, Arsenal 1116, Bl. 185r-186r, doch die Handschrift enthält anscheinend nur die Bäume
Teil F (13. Jh.)
http://www.archive.org/stream/cataloguedesman02bibl#page/288/mode/2up
http://archivesetmanuscrits.bnf.fr/ead.html?id=FRBNFEAD000079135

3. Es muss von daher offen gelassen werden, wie sich die Handschrift in Florenz zu den Texten mit gleichem Incipit "Superbia est singularis ..." verhält, die Bloomfield Nr. 5912 auflistet bzw. die dieser Nummer in Handschriftenkatalogen zugewiesen wurden.

Ein Google-Schnipsel aus "Medioevo" 2006

http://books.google.de/books?id=-d7WAAAAMAAJ&q=%22Superbia+est+singularis%22

nennt für Bloomfield 5912 (ein Exzerpt dieser Nummer habe ich nicht) Handschriften in Mons und Namur und bringt damit Manuskripte in Trier und Kopenhagen in Verbindung.

[Das ist unrichtig. In Verweij, Michiel: "The Manuscript Transmission of the Summa De Virtutibus by Guillielmus Peraldus. A Preliminary Survey of the Manuscripts", in: Medioevo 31 (2006), S. 103-296, hier S. 262 Anm. 353 geht es nur um den aus Trier stammenden Kopenhagener Codex.]

(Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Universität Freiburg vernünftige Arbeit mit Bloomfield und dem unverzichtbaren Supplement unmöglich macht, da das Grundwerk 1979 im Handschriftenlesesaal U2 steht, das Supplement 2008 aber bei den Mittellateinern!)

Zum einschlägigen Textbeginn "Superbia est singularis" gebe ich folgende Übersicht (nach dem Alphabet der Standorte).

Admont 119, Bl. 3r-4r (14. Jh.)
http://manuscripta.at/?ID=26010
[ http://www.handschriftencensus.de/20656 Vorangehen Bäume der Tugenden und Laster]
"Superbia est singularis excelencie tumentis animi super omnia cecus quidam apetitus... - ...constancia est in remota virtutum perseverancia."
Bei
http://www.vhmml.us/research2014/catalog/detail.asp?MSID=55821
mit Hinweis auf Bloomfield 983 (was sich auf die Liste in Traditio 1955 bezieht = 1979 Nr. 5912)

Berlin, SB, Ham 290, Bl. 98v-101r, dieser Eintrag 2. H. 13. Jahrhundert wohl in Oberitalien
http://books.google.de/books?id=mbgrN9xbcXkC&pg=PA143
Nach dem Incipit folgt eine Tabelle der Laster. Hinweis auf Bloomfield (Traditio 1955).

Düsseldorf, ULB, B 74, Bl. 143v-144v, dieser Teil um 1470 aus dem Kreuzherrenkonvent Marienfrede
Digitalisat:
http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/man/content/pageview/5515578
Definitionenreihe Superbia, Luxuria usw., am Ende unvollständig.
Beschreibungen:
http://www.manuscripta-mediaevalia.de/dokumente/html/obj31180779
http://books.google.de/books?id=3Yt1YbZHkkcC&pg=PA248
Dort mit Hinweis auf Bloomfield 1164, 5912f. unzutreffend bzw. voreilig als Exzerpte aus De fructibus bestimmt.

Florenz: siehe oben!

[Von der Hand des gleichen Notars in S. Gimigniano, datiert 1432: Plut. 42.14, Bl. 168v, von Bloomfield et al. 2008 bei Nr. 2449 genannt mit Hinweis, dass Nr. 5912 vorangehe.

Digitalisat:
http://teca.bmlonline.it/ImageViewer/servlet/ImageViewer?idr=TECA0000624268&keyworks=Plut.42.14#page/344/mode/1up

Beschreibung:
http://www.centropiorajna.it/censimento/schemssital4.htm#60

Noch nachzugehen ist dem Hinweis von Minges:

http://books.google.de/books?id=QnaSmVK5JbsC&q=vitiorum+%22plut%22+42+15

sowie

http://books.google.de/books?id=B-MTAAAAIAAJ&q=%22definitiones+vitiorum%22
]

Fulda, HLB, D 34, Bl. 256v-257v, 1438/31 aus Bologna (siehe dazu auch die Münchner Handschrift)
http://fuldig.hs-fulda.de/viewer/resolver?urn=urn%3Anbn%3Ade%3Ahebis%3A66%3Afuldig-1700084
Texte zu Tugenden und Lastern: Bloomfield 4645, 5912, 2449.

Graz, UB 675, Bl. 115r-127r, um 1437 aus St. Lambrecht
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/675.html
Digitalisat:
http://143.50.26.142/digbib/handschriften/Ms.0600-0799/Ms.0675/index8.html
"Summa vitiorum [in figuras redacta]. Beg. Superbia est singularis excellentis timentisque animi . . . Schl. . . . fides igitur supra opinionem est et infra scienciam etc. "
Tabellenartige Darstellung.

[Nachtrag Jan. 2014: Den gleichen Text bzw. die gleiche grafische Darstellung überliefert UB Utrecht Hs. 112, Bl. 105r-115v - Digitalisate von Anfang und Schluss übersandte mir freundlicherweise die Bibliothek, wofür Herrn Dr. Jaski gedankt sei. Bernards 1953 führte die Handschrift fälschlicherweise als Überlieferung von "De fructibus" auf.

Die Handschrift wurde um 1420 geschrieben von Zweder van Boecholt in der Kartause Utrecht, siehe Gumbert 1974
http://books.google.de/books?id=_MwUAAAAIAAJ&pg=PA98
OPAC
http://aleph.library.uu.nl/F?func=direct&doc_number=002311507
Kataloge:
http://objects.library.uu.nl/reader/index.php?obj=1874-9360&lan=nl#page//90/97/93/90979322113189525969151101647990478673.jpg/mode/1up Hinweis auf Bonvantura opp. 10!
http://objects.library.uu.nl/reader/index.php?obj=1874-9359&lan=en#page//26/88/62/26886266098814334435929824909161943804.jpg/mode/1up

Die Datenbank
http://www.mmdc.nl/ funktioniert derzeit nicht!

Abbildungen Bl. 105r, 115v
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Utrecht_Hs_112_001.jpg
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Utrecht_Hs_112_002.jpg
]

Graz, UB 851, Bl. 10r-23r, 1417/1424 aus der Kartause Seitz
http://sosa2.uni-graz.at/sosa/katalog/katalogisate/851.html
"Summa viciorum [et virtutum in forma schematis]. Beg. Superbia est singularis excellentis tumentisque animi super omnes tectus . . . Schl. . . . nature viam tenere."
http://manuscripta.at/?ID=5344

Kopenhagen, KB, Ny kgl. S. 616, Bl. 123r-126r (saec. XIII), früher Phillipps 458
http://www.kb.dk/export/sites/kb_dk/da/kb/nb/ha/katalog/joergensen/ej.pdf
Aus Trier, St. Matthias siehe Becker
http://books.google.de/books?id=6cE-4yYXtbQC&pg=PA130
bzw.
http://personendatenbank.germania-sacra.de/files/books/NF%2034%20Becker%20St.%20Eucharius,%20St.%20Matthias.pdf
Noch kein Digitalisat: http://www.stmatthias.uni-trier.de/
In Bloomfields Traditio-Aufsatz 1955 ursprünglich der einzige Beleg
Explicit: fundamentum humilitas est

Mainz, StadtB, I 269, Bl. 134r-140r (2. H. 14. Jh.) aus der Mainzer Kartause
http://books.google.de/books?id=SM8fSikKA0wC&pg=PA52
Hinweis auf Bloomfield 5912. Explicit: fundamentum humilitas est
[Herzlichen Dank an die Mainzer Stadtbibliothek für das Digitalisat der Seiten:
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mainz_Hs_I_269.pdf ]

Mons, UB, [18/111] 17/112 (2. H. 13. Jh.) aus abbaye Saint-Feuillien, au Roeulx
http://www.cicweb.be/en/manuscrit.php?id=1195&idi=35

[Paul Faider/Faider-Feytmans, Catalogue des manuscrits de la Bibliothèque publique de la ville de Mons, 1931, S. 28 hat durch die eigenartige Anlage des Katalogs Bloomfield et al. in die Irre geführt, die Signatur ist 18/111, nicht 17/112! Handschrift des 13. Jahrhunderts aus der Abbaye de Bonne-Espérance:
http://www.cicweb.be/fr/manuscrit.php?id=433&idi=35
Bl. 222v-223v "Definitiones de nominibus vitiorum" mit Explicit "longanimitas consumat animum".
Siehe die Definition der Perseverantia im Berliner theol. lat. qu. 342
http://books.google.de/books?id=6f0L5x-3vmgC&pg=PA166 ]

München, SB, Clm 14032, Bl. 124v (Eintrag wohl 14. Jh. in Bologna?)
http://books.google.de/books?id=UfeR76r3Zp4C&pg=PA76
Hinweis auf Bloomfield 5912.
Viel zu schlechtes SW-Digitalisat:
http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00034099/image_128
Man erkennt allerdings auf Anhieb die Definitionenreihe Superbia, Luxuria

Namur, Museum, Ville 24, Bl. 16r-17r (15. Jh.) aus Floreffe
http://www.cicweb.be/en/manuscrit.php?id=1013&idi=51
[Paul Faider, Catalogue ... Namur, 1934, S. 84 hat das Explicit: ex sui consideratione descendens - aus der Definition der indulgentia, De fructibus cap. 18]

Paris, St. Geneviève, 207, Bl. 30r-? (13. Jh.) aus St. Geneviève
http://www.calames.abes.fr/pub/ms/BSGA10375
Début : « Superbia est singularis excellentia... ». Fin : « ...perfecte confirmat animum ». [Der Schluss könnte aus der Definition der Perseverantia stammen.]

Salzburg, St. Peter, A VI 45
http://www.ksbm.oeaw.ac.at/sb_sp/initia.htm
Superbia est singularis excellentia
[Bernards 1953 S. 74 Anm. 54 erwähnt die Hs. bzw. den Text mit den Seiten 18r-38v nach Nennung von Brügge Stadtbibliothek 167, zu der zu vgl.
http://cabrio.bibliotheek.brugge.be/erfgoed/?hreciid=%7Clibrary%2Foudedrukken%7C5564 ]

Trier, Priesterseminar, 150, Bl. 1r-7v (14. Jh.) aus St. Matthias in Trier
Von Becker (s.o.) als Exzerpt aus De septem peccatibus mortalibus bestimmt, so schon der alte Katalog
http://www.dilibri.de/ubtr/periodical/pageview/128075
Noch kein Digitalisat: http://www.stmatthias.uni-trier.de/
[doch: http://goo.gl/us9PEU
In Wirklichkeit eine 5v endende Überlieferung von De fructibus siehe unten]

Nach den hier ermittelten Informationen hängen durch das gleiche Explicit zusammen nicht mehr als zwei von den 15 aufgelisteten Handschriften: Kopenhagen und Mainz. Aufgrund des Alters der Kopenhagener Handschrift ist dieser Text nicht jünger als das 13. Jahrhundert. Vorbild war eher der Katalog des Speculum virginum (ed. Seyfarth S. 88) als de fructibus, denn in letzterem steht die Definition der Superbia in cap. 3, während die Luxuria erst in cap. 10 definiert wird.

[Die Mainzer Hs. hat Bl. 137r: Pietas est ex benigni animi ... , so auch das Speculum virginum, während De fructibus formuliert: Pietas est ex benignae mentis ...

Priesterseminar Trier Hs. 150, Bl. 3v hat dagegen benigne mentis!
http://goo.gl/ZTIJ3F
Auch bei der in Trier (Mainz erst: Liberalitas, Misericordia) folgenden Definition der Mansuetudo stimmt der Text zu De fructibus und weicht daher erheblich von Mainz ab. Nützlich fürs Finden ist die De-fructibus-Migne-Version in Zürich als TXT-Datei auf einer Seite http://goo.gl/CWRjd5

Trier Bl. 1r folgt auf Bl. 1r nach der Definition der Superbia nicht wie in Mainz und anderen Textzeugen die Luxuria, sondern der Wortlaut von De fructibus cap. 3.

Bl. 3r folgen auf Pertinacia (cap. 4 von De fructibus) die Tugenden, beginnend mit der Humilitas (cap. 11)

Trier 5r-5v Zeile 3 steht das cap. 1 "Cunctarum enim" von De fructibus. Mit Ecce beginnt 5v offenbar ein neuer Text. 5v wird der Text wie in Paris lat. 10630 und einigen anderen Textzeugen fortgesetzt. Nach dem üblichen Ende "subruitur" Bl. 7v Zeile 6 geht der Text in der Trierer Handschrift noch etwas weiter.

Ohne alles verglichen zu haben möchte ich behaupten, dass dieser Trierer Codex Bl. 1r-5v in Wirklichkeit eine Exzerpt-Überlieferung (mit geänderter Reihenfolge, die Vulgatversion der Handschriften von De fructibus unterscheidet sich diesbezüglich ohnehin vom Migne-Druck, siehe nur Hauréau 1886
http://archive.org/stream/lesoeuvresdehug00haurgoog#page/n158/mode/2up
Werner, Die mittelalterlichen nichtliturgischen Handschriften des Zisterzienserklosters Salem, 2000, S. 106: Prolog, II, III, X, IX, VIII, VII, VI, V, IV, XI, XVIII, XVI, XVII, XV, XII, XIV, XIII, I) von Peregrinus Hirsaugiensis: De fructibus darstellt.]

Das Grazer Digitalisat lässt sofort erkennen, dass keine Textidentität mit Düsseldorf oder München besteht. Ohne Kopien/Digitalisate wird man nicht entscheidend weiterkommen, zumal Auskünfte von Handschriftenabteilungen nicht in jedem Fall weitere Klärungen bringen.

Gemeinsam ist der Textgruppe Bloomfield 5912, dass am Textbeginn ein Peregrinus-Zitat (die Superbia-Definition) steht. Einzelne Handschriften können nicht ohne weiteres als Überlieferungszeugnisse von de fructibus (oder des Speculum virginum) vereinnahmt werden.

Erwähnt sei noch, dass die Definition 5912 auch in 5905, einer Summa vitiorum verwendet wurde, wobei ich mich mit Hinweisen ohne nähere Klärung begnüge:

http://books.google.de/books?id=kf3lBydaynMC&pg=PA428
https://www.google.de/search?tbm=bks&q=%22superbia+est+elacio%22

#forschung

Zurecht sarkastisch äußert sich

http://the1709blog.blogspot.de/2013/12/even-leading-from-behind-is-leadership.html

über die Einführung besonderer CC-Lizenzen für internationale Organisationen wie die WIPO. Es steht der übliche Lizenzbaukasten zur Verfügung, von daher bleibt offen, wieso es eigener Lizenzen bedurfte. Da müsste man natürlich genau den Legal Code vergleichen oder sich mit einem Blick auf

http://wiki.creativecommons.org/Intergovernmental_Organizations
http://www.technollama.co.uk/creative-commons-releases-licence-for-intergovernmental-organisations

begnügen.

Auf der WIPO-Website fand ich übrigens auf Anhieb keinen einzigen Hinweis, wie es mit dem Copyright der Website-Inhalte aussieht ...

Der unten wiedergegebene Beitrag "Thüringer Bibliotheksgesetz bedarf einer Datenschutzklausel" vom 2. April 2008

http://archiv.twoday.net/stories/4834214/

plädierte für eine Datenschutzklausel im Thüringer Bibliotheksgesetz. Erfolgreich, siehe meinen Beitrag vom 30. Juli 2008:

"Mein Vorschlag war:

"Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend."

Gesetz wurde [§ 4 Abs. 3, siehe www.landesrecht-thueringen.de/]:

"Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend."

Herr Steinhauer, der meine Anregung überzeugend fand, hat es übernommen, sie im Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Aus der von Steinhauer am 30. Mai für den VDB-Regionalverband abgegebenen Stellungnahme: "Ebenfalls Gegenstand der Beratung sollten Fragen des Datenschutzes sein. Nach der Publikation der Gesetzesentwürfe in den Landtagsdrucksachen wurde aus dem Archivwesen auf eine Lücke hingewiesen. Es geht um die Benutzung von Nachlässen in Bibliotheken, die personenbezogene Daten lebender Personen enthalten. Vorgeschlagen wurde für die Sammlung, Erschließung und Benutzung dieser Nachlässe eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes. Man könnte mit einem kurzen Verweis auf dort bereits bestehende Regelungen die genannte Rechtslücke einfach schließen."

Es dürfte das erste Mal sein, dass ein deutscher Weblogbeitrag bei der Landesgesetzgebung quasi 1:1 umgesetzt wurde :-) "
http://archiv.twoday.net/stories/5094326/

Siehe auch
http://infobib.de/blog/2008/07/30/gesetze-bloggen/

Unsäglich, dass die ZLB das funktionierende Heftarchiv des Bibliotheksdienstes vom Netz genommen hat, der von mir

http://archiv.twoday.net/stories/5492544/

erwähnte Aufsatz vom Störr ist derzeit nur im Internet Archive nachlesbar:

http://web.archive.org/web/20110514164452/http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2008/Recht01080908BD.pdf

Alle Türchen:
#bestof


***

Bibliothekare übersehen gemeinhin, dass in modernen Nachlässen, die von Handschriftenabteilungen verwahrt werden, Unterlagen (Briefe, Fotos, usw.) lebender Personen sich befinden, die nicht vom Nachlassgeber stammen. Dabei handelt es sich eindeutig um personenbezogene Daten im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes.

Dieses sagt eindeutig: "Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat." (§ 4 Abs. 1). Zur Verarbeitung zählt auch das Erheben der Daten durch Übernahme des entsprechenden Nachlasses.

Beispiele für personenbezogene Daten, die nicht mit Zustimmung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein privater Nach- oder Vorlass übernommen wird:

- Briefe Dritter an den Nachlassgeber (Korrespondenz-Eingang)
- Fotos, die Dritte zeigen
- Ausführungen in Unterlagen (Briefen, Schriften) über Dritte, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse enthalten.

Denkbar ist aber auch, dass Bibliotheken Forschungsunterlagen und Sammlungen aus dem Bereich der qualitativen Sozialforschung übernehmen, in denen personenbezogene Daten nicht-anonymisiert vorhanden sind (z.B. Oral-History-Projekte).

Inbesondere bei Briefen ist es leicht vorstellbar, dass die nach § 4 Abs. 5 Thüringer DatenschutzG besonders "sensiblen" "Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen" betroffen sind, deren Erhebung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

In allen diesen Fällen fehlt - anders als bei den Archiven, die mit den Archivgesetzen die entsprechende Rechtsgrundlage haben - die datenschutzrechtliche Befugnisnorm, die es den Bibliotheken ermöglicht, Unterlagen, in denen sich personenbezogene Daten befinden, zu übernehmen.

Das Sammeln von Nachlässen zählt gewohnheitsrechtlich zu den Aufgaben von Bibliothek. Für Thüringen siehe etwa:
http://hans.uni-erfurt.de/hans/index.htm

Datenschutzbeauftragte aber fragen, welche Norm und Aufgabenbeschreibung es Bibliotheken ermöglicht, personenbezogene Unterlagen zu übernehmen. Es gilt ja § 19 Thüringer DatenschutzG, dass die Kenntnis der Daten "zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist".

Aus dem Gesetzentwurf der CDU - siehe Steinhauer zitiert in
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/ - lassen sich solche rechtfertigenden Aufgaben aber nicht ohne weiteres ableiten.

"Das große Problem: Handschriften Dritter" hat der Bibliotheksjurist Harald Müller einen Abschnitt seines leider vergriffenen und auch nicht online verfügbaren, nach wie vor grundlegenden Buchs "Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven", Hamburg/Augsburg 1983, S. 129-132 überschrieben. Damals ging es um die Katalogisierung. Müller stellte dar, dass die Katalogisierung nichtveröffentlichter Briefe noch lebender Absender nach den Datenschutzgesetzen nicht möglich ist. Er sprach von "katastrophalen" Konsequenzen für die Nachlaßpflege (S. 131).

Heute kann man diese Ausführungen, die meines Wissens zu keinerlei Konsequenzen in den Handschriftenabteilungen der Bibliotheken geführt haben, noch schärfer fassen: Nicht bereits die Katalogisierung der Briefe ist unzulässig, bereits die Übernahme in den Bibliotheksbestand kann ohne Rechtsgrundlage (oder Zustimmung aller Betroffenen) nicht erfolgen!

Wenn man an einen literarischen Nachlass denkt, so liegt auf der Hand, dass die beim Autor sich einfindenden oder von ihm geschaffenen Unterlagen Teil eines kommunikativen Netzes sind, bei dem es ständig um andere Personen geht. Autoren setzen sich mit anderen Autoren auseinander, Schriftstellerbriefe sind voll von Bemerkungen über Kolleginnen und Kollegen. Autoren, die in Gremien tätig sind, erheben eine Vielzahl personenbezogener Daten, von denen längst nicht alle öffentlichen Quellen entnommen sind.

Es ist schlicht und einfach nicht praktikabel und sinnvoll, aus einem Nachlass personenbezogene Daten Dritter auszusondern oder gar die Betroffenen um Zustimmung zu bitten.

Glücklicherweise gibt es ja für den Umgang mit Nachlässen in Archiven eine Rechtsgrundlage, die man ohne weiteres auf die Bibliotheken übertragen könnte.

Ich schlage daher folgende Datenschutzklausel für das Thüringer Bibliotheksgesetz vor:

Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.

Durch die an sich überflüssige Nennung lebender Personen soll klargestellt werden, dass sich die Sperrfristen des Thüringer Archivgesetzes nicht auf bereits Verstorbene beziehen. Das Archivgesetz hat sich datenschutzrechtlich bewährt, daher besteht kein Bedarf für eine eigenständige Regelung. Zugleich macht die Klausel deutlich, dass die Einwerbung von wissenschaftlich wertvollen Nachlässen zu den rechtmäßigen Aufgaben der Bibliotheken zählt. Künstlerische und heimatgeschichtliche Gründe können ohne weiteres den wissenschaftlichen Gründen subsummiert werden.

Eine Datenschutzklausel, die sich auf die Kernaufgabe der Bibliotheken, die Sammlung gedruckter Bücher oder anderer erschienenen Medien (z.B. DVDs), bezieht, wird hoffentlich nicht erforderlich sein, wenn der Thüringer Datenschutzbeauftragte mitspielt ...

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/06/streaming-abmahnung-mit-vielen-fragezeichen/

"Es handelt sich offensichtlich um eine veritable Abmahnwelle."

http://www.internet-law.de/2013/12/was-ist-dran-an-den-streaming-abmahnungen.html

http://www.golem.de/news/u-c-abmahnung-woher-die-daten-der-streaming-nutzer-kommen-1312-103218.html

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/565877891/

Ein interessantes Projekt von Sascha Foerster:
Im Institut für Psychologie der Universität Bonn wurden über 30 Umzugskartons mit Akten der Studie “Deutsche Nachkriegskinder” wiedergefunden, die zwischen 1952 und 1961 durchgeführt wurde und untersuchen sollte, “inwieweit denn nun die deutschen Kinder durch den Krieg in ihrer Entwicklung beeinträchtigt worden sind, welche Schäden und Folgen für die Zukunft zu erwarten sind und in welchem Umfang diese Schäden und Folgen wieder ausgeglichen werden können.”

Die Idee ist jetzt, die Studienteilnehmer zu suchen und zu schauen, was weiter aus ihnen geworden ist und wie sich der Weltkrieg auf ihr weiteres Leben ausgewirkt hat. Dazu hat Herr Foerster ein Projekt zur Finanzierung gestartet über das er u.a. auf dem Blog des Zentrum für Alternskulturen (ZAK) – Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn berichtet:
http://zakunibonn.hypotheses.org/
(Ich empfehle besonders "Die gute Butter und das Schweigen" http://zakunibonn.hypotheses.org/378)

Schön ist auch der Scienceslam dazu:
http://www.saschafoerster.de/2013/10/mein-erster-scienceslam-fuer-das-nachkriegskinder-projekt/

http://www.sciencestarter.de/deutschenachkriegskinder

In der Abteilung Geschichte des Instituts für Politik- und Geschichtswissenschaft der Päda-gogischen Hochschule Freiburg sind im Rahmen des DFG-Projekts „Digitale Edition der Konstanzer Konzilschronik Ulrich Richentals“ (Leitung: Prof. Dr. Buck) zwei Stellen zu besetzen:

Zum einen als

akademische Mitarbeiterin / akademischer Mitarbeiter (65% E 13 TV-L, Promotionsstelle)
Kennziffer 262a/13
befristet vom 1.4.2014 bis zum Ende der Förderlaufzeit am 31.3.2017.

Aufgaben:
Erstellung einer Promotion zu den Teilnehmerlisten des Konstanzer Konzils (1414-1418). Das Promotionsprojekt dient der Aufarbeitung der Forschungslage zur Teilnehmerüberlieferung des Konstanzer Konzils hinsichtlich der nacio Germanica mit einer Dokumentation und Analyse aller in diesem Zusammenhang relevanten skriptographischen und typographischen Text- und Überlieferungsträger.
Voraussetzungen:
Einschlägiges Hochschulstudium des Faches Geschichte mit einem mediävistischen Schwerpunkt mit überdurchschnittlichem Abschluss, Fähigkeit und Bereitschaft, sich mit Handschriften, Archivalien und Frühdrucken auseinanderzusetzen, Beherrschung grund- und hilfswissenschaftlicher Methoden, Kenntnisse der englischen und französischen Sprache.

Zum anderen als
Vertreter/in einer W3-Professur
für Geschichte und ihre Didaktik (Schwerpunkt: Mittelalter) für das Wintersemester 2014/2015 Kennziffer 262b/13

Aufgaben:
Durchführung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Lehrveranstaltungen im Fach Geschichte im Umfang von 9 SWS, Betreuung von Schulpraktika, Mitarbeit in der Studienberatung und in der Verwaltung der Abteilung, Übernahme von Prüfungsaufgaben.
Voraussetzungen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium, Promotion, Habilitation oder habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistungen im Bereich der geschichtsdidaktischen oder geschichtswissenschaftlichen Forschung, pädagogische Eignung (drei Jahre Schulpraxis).

Für beide Stellen gilt:
Die Pädagogische Hochschule Freiburg versteht sich als familienfreundliche Hochschule. Es gehört zudem zu den strategischen Zielen der Hochschule, den Anteil von Frauen in Forschung und Lehre deutlich zu steigern. Bewerbungen geeigneter Frauen sind deshalb besonders erwünscht. Bei gleicher Qualifikation werden Frauen gegenüber männlichen Bewerbern bevorzugt eingestellt.

Schwerbehinderte erhalten bei gleicher Eignung den Vorzug.

Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen unter Angabe der entsprechenden Kennziffer bis spätestens 31.01.2014 (Eingangsstempel) an das Rektorat der Pädagogischen Hochschule Freiburg, Kunzenweg 21, 79117 Freiburg. Online-Bewerbungen sind nicht möglich.
Informationen über die Stelle(n) erhalten Sie bei Herrn Prof. Dr. Thomas Martin Buck
(Thomas.Martin.Buck@ph-freiburg.de, Tel.: 0761 / 682-405)

Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens aus Kostengründen nicht zurückgesandt werden können. Diese werden nach einer Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vernichtet. Daher empfehlen wir dringend auf die Übersendung von Originalen zu verzichte

https://www.ph-freiburg.de/sozialwissenschaften/aktuelles-profil/geschichte.html

Malte Stieper schreibt in der ZUM 2013, S. 574f.

"Kaum eine Entscheidung des BGH hat in den letzten Jahren so harsche Kritik erfahren wie das auf Klagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ergangene Urteil vom 17.12.2010 (BGH ZUM 2011, 327 mit abl. Anm. Stieper = GRUR 2011, 323 mit abl. Anm. H. Lehment = JZ 2011, 371 mit abl. Anm. Schack). In diesem wie in zwei parallelen Urteilen (BGH ZUM 2011, 325; BGH ZUM 2011, 333) hatte der für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat die längst überwunden geglaubte Rechtsprechung des I. Zivilsenates im Fall »Schloss Tegel« (BGH NJW 1975, 778) aufgewärmt, um der Klägerin zu Nebeneinnahmen aus der Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Parkanlagen zu verhelfen. Ohne sich inhaltlich mit der nahezu einhelligen Kritik an dem einmaligen Sündenfall »Schloss Tegel« auseinanderzusetzen, meinte der BGH allein aus dem Umstand, dass der Fotograf das Grundstück betreten hat, ein ausschließliches Recht des Grundstückseigentümers ableiten zu können, Abbilder der auf
seinem Grundstück befindlichen Anwesen herzustellen und zu verwerten. Weil das Berufungsgericht – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen zum Eigentum der Klägerin an den von ihr verwalteten Liegenschaften getroffen hatte, hat der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen. Nachdem das OLG Brandenburg (ZUM-RD 2012, 530 – Sanssouci II) daraufhin die Verurteilung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, im Grundsatz aber aufrechterhalten hatte, hatte der BGH auf die erneute Revision der beklagten Fotoagentur nun die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu korrigieren.

I. Angesichts der Arglosigkeit, mit welcher der V. Zivilsenat bereits im ersten Revisionsurteil der Kritik an der Schloss-Tegel-Entscheidung begegnet ist, verwundert es jedoch kaum, dass die Richter auch jetzt »keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung« sehen (Rn. 12). Dass die Entscheidung »nicht nur Zustimmung, sondern auch Kritik erfahren« habe, ist freilich eine starke Untertreibung (vgl. Dreier, in: FS Pfennig, 2012, S. 13, 22: »einhellig zerrissen«; ausdrücklich ablehnend außer den vom BGH zitierten Anmerkungen auch Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 80; Keukenschrijver, in: NK-BGB, 3. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 60; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 224, 231; Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, S. 125 f.; bereits zu den Vorinstanzen Bullinger/Bretzel/Schmalfuß, Urheberrechte in Museen und Archiven, 2010, S. 85 f.; Stang, Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, 2010, S. 296 ff.)."

Zitat:

"Zum Schwur kommt es, wenn bewegliche Sachen fotografiert werden, die sich zwar auf dem Grundstück befinden, aber nicht notwendig dessen Eigentümer gehören. So hat die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unter Berufung auf ihr Grundstückseigentum in einem weiteren Verfahren versucht, auch die Verwertung von Kunstdrucken und Postern der in ihren Anwesen ausgestellten gemeinfreien Gemälde zu unterbinden. Das AG Hamburg (ZUM-RD 2013, 148, 150) hat die Klage abgewiesen, weil »Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks [seien], auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst« und die Verwertungsbefugnis daher »beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer« liege. Die Begründung, mit der das Gericht eine Erstreckung der Rechtsprechung im Fall »Preußische Gärten und Parkanlagen« auf bewegliche Sachen ablehnt, zeigt die Gefahr, die der V. Zivilsenat mit seiner Rechtsprechung heraufbeschworen hat: Die Verwertung von Abbildern eines Kunstgegenstands ist weder dessen Eigentümer noch dem Eigentümer des Grundstücks zugewiesen, auf dem sich der Gegenstand befindet, sondern ausschließlich dem Urheber des darin verkörperten Werkes (Münch, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2007, § 1004 Rn. 62 m. w. N.), und das auch nur bis zum Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist. Die Werke, die auch nach Ablauf dieser Frist noch verwertbar sind, sind nach Auffassung des Gesetzgebers gerade »die Meisterwerke der Literatur und Kunst, die in den Kulturbestand eines Volkes eingehen und deren Verbreitung und Wiedergabe im allgemeinen Interesse dann jedermann freistehen« muss (Amtl. Begr. zum UrhG, BT-Dr. IV/270, S. 79; dazu Stieper, GRUR 2012, 1083 ff. m. w. N.).

Eine zeitlich unbegrenzte ausschließliche Verwertungsbefugnis des Eigentümers ist damit nicht zu vereinbaren."

Zur zitierten Hamburger Entscheidung:

"Keine Eigentumsbeeinträchtigung bei Verwertung von Fotos gemeinfreier Gemälde ZUM-RD 2013, 148

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. August 2012 – 35a C 332/11 – nicht rechtskräftig

Orientierungssätze (der Redaktion):

Das Fotografieren fremder Gemälde lässt deren Sachsubstanz unberührt. Die Ablichtung eines Gegenstandes nutzt vielmehr allein den in der Sache verkörperten immateriellen Wert, der jedoch nicht dem Eigentümer zugewiesen ist, sondern dem Urheber.

Der Grundstückseigentümer kann zwar versuchen, über ein Betretungsverbot oder ein Fotografierverbot die Anfertigung von Fotografien beweglicher Sachen auf dem Grundstück zu verhindern, zumal er es im Falle gleichzeitigen Sacheigentums in der Hand hat, die beweglichen Sachen auf dem Grundstück zu belassen. Er kann jedoch nicht mit dinglicher Wirkung die Verwertung von angefertigten Fotos verbieten."

Zusammenfassung:
http://kanzlei-wrase.de/component/k2/item/417-verwertung-von-fotografien-historischer-gem%C3%A4lde-auf-internetseiten.html

Zitat aus den Gründen: "Es ist bereits fraglich, ob dem Bundesgerichtshof an dieser Stelle gefolgt werden kann (vgl. etwa die kritischen Anmerkungen von Schack, JZ 2011, 375 f.; Lehment, GRUR 2011, 327 f.; Stieper, ZUM 2011, 331; ferner Schippan, ZStV 2011, 210 ff.).

Jedenfalls ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gemälde – anders als die vom Bundesgerichtshof beurteilten Gebäude, Gartenanlagen und Parks – bewegliche Sachen auf den Grundstücken der Klägerin darstellen, nachdem auch die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergeben würde, dass die betroffenen Gemälde wesentliche Bestandteile der Grundstücke gemäß § 94 BGB wären. Auf solche beweglichen Sachen kann die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstreckt werden. Das Grundstückseigentum der Klägerin umfasst nämlich gerade nicht das Recht, aus den auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Sachen gemäß § 99 BGB Früchte zu ziehen. Die beweglichen Sachen sind vielmehr rechtlich selbstständig, sodass Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks sind, auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst. Mit anderen Worten: die Verwertungsbefugnis liegt hier beim Sacheigentümer und nicht beim Grundstückseigentümer. Dann aber fehlt die Grundvoraussetzung für die Annahme des Bundesgerichshofs, dass durch die Lage der zu fotografierenden Sache auf einem Grundstück die Verwertungsbefugnis des Grundstückseigentümers zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Grundstückseigentümer entschließen sollte, die ihm ebenfalls gehörende bewegliche Sache nicht von seinem Grundstück entfernen zu wollen – was im Übrigen stets nur eine jederzeit abänderbare Momentaufnahme sein kann."

Stieper hatte sich schon in GRUR 2012, S. 1083ff. zu den Versuchen, gemeinfreie Kulturgüter zu remonopolisieren geäußert:

"Bei dem vom BGH kreierten ausschließlichen Recht des Grundstückseigentümers zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien, die von seinem Grundstück aus gefertigt werden, handelt es sich daher in Wirklichkeit nicht um ein Eigentumsrecht an einem körperlichen Gegenstand, sondern vielmehr um ein Immaterialgüterrecht. Abgesehen davon, dass die Begründung neuer Immaterialgüterrechte dem Gesetzgeber vorbehalten ist, ist ein solches – auch noch zeitlich unbegrenztes – Recht mit der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit der abgebildeten Werke nicht zu vereinbaren. Das bloße Interesse, ein Kunstwerk als „Unikat“ zu besitzen, ist rechtlich nicht geschützt. Das Eigentum an den Ausstellungsräumen begründet daher ebenso wie das Eigentum am Originalwerkstück kein ausschließliches Recht zur Verwertung von Abbildungen der ausgestellten Kulturgüter.

4. Fazit

Weder das Sacheigentum noch das Hausrecht kommen daher als Grundlage für ein Verbotsrecht oder einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Verwertung gemeinfreier Kulturgüter in Betracht. Ein solches ausschließliches Recht zur Werkverwertung kann vielmehr nur durch ein Immaterialgüterrecht begründet werden. Nachdem das Urheberrecht aber im Allgemeininteresse an einem freien Zugang zu den Kulturgütern kraft Gesetzes erloschen ist, bedarf die erneute Begrenzung der dadurch geschaffenen Freiräume einer besonderen Rechtfertigung" (S. 1085).

Stieper geht auch auf die Editio princeps (§ 71 UrhG) und das Markenrecht ein. Zu meiner Position siehe nur

http://archiv.twoday.net/stories/156263260/

Stieper 2009 hatte mich noch zitiert, Stieper 2012 nicht mehr.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=sanssouci

https://netzpolitik.org/2013/mit-dem-dmca-gegen-lucas-cranach-den-aelteren/

Das Cranach Digital Archive hat eine DMCA-Takedown-Notice wegen Wikimedia Commons Bildern gerichtet. "Das Cranach Digital Archive, zu dessen Partnern u.a. die Staatlichen Museen zu Berlin und die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen gehören, fordert darin für vier verschiedene Dateien aus vier verschiedenen urheberrechtlichen Gründen unterschiedlicher Absurditätsgrade eine Löschung: In dieser Datei sei das geschützte Logo enthalten. Diese Datei sei kein Foto sondern eine Infrarot-Reflektografie. Diese Technik erfordert angeblich “keinen großen Zeit- und Platzbedarf und [kann] sowohl in Ausstellungsräumen als auch in Werkstätten u.ä. durchgeführt werden”. Bei dieser Datei sei man Inhaber des sorgfältig ausgewählten Bildausschnitts und bei dieser habe man die Rechte an den beigefügten Metadaten. Wikimedia reagierte umgehend, ignorierte die ersten drei Ansprüche aktiv und lud die letzte Datei ohne die Metadaten nochmal hoch. [...]

Der Archivar Klaus Graf dokumentierte in seinem Blog am Mittwoch übrigens einen ebenfalls seltsamen Vorgang ähnlicher Güte. Graf hatte 2006 eine Seite aus dem Gutachten über den Bacharacher Pfarrwein aus dem Jahr 1426 hochgeladen, das im “Geheimen Hausarchiv” in München lagert. Die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns fordert ihn nun auf, “nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen” und verweist dabei auf §8 der Bayerischen Archivbenützungsordnung, dem Zufolge Reproduktionen nur durch die Staatlichen Archive oder von ihnen beauftragte Stellen angefertigt werden und nur mit Genehmigung weitergegeben werden dürfen.

Die gefährlichen Bücher werden in Bayern also nur noch mit juristischem Gift versetzt, das ist schon mal ein Fortschritt."


Stammbaum Christi aus dem Evangeliar Heinrichs des Löwen
(um 1180), Blatt 19v

Das Evangeliar Heinrichs des Löwen wird nunmehr seit 30 Jahren in der Herzog August Bibliothek verwahrt. Aus diesem Anlass wird die diesjährige Ausstellung der prunkvollen Handschrift am Freitag, 6. Dezember, um 17 Uhr in der Augusteerhalle mit einer Festveranstaltung zum Jubiläum eröffnet.

Am 6. Dezember 1983 ersteigerte das Land Niedersachsen auf einer Auktion in London das Evangeliar Heinrichs des Löwen. Der Preis von rund 32,5 Millionen D-Mark war der höchste, der bis dahin je für ein Buch bezahlt wurde! Die Handschrift ist seitdem gemeinsamer Besitz des Landes Niedersachsen, des Freistaats Bayern, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Bundesrepublik Deutschland. Ihr dauerhafter Aufbewahrungsort ist die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel.

In den 1180er Jahren im Auftrag Herzog Heinrichs des Löwen für die Stiftskirche St. Blasien in Braunschweig von Mönchen aus Helmarshausen an der Weser hergestellt, ist das Evangeliar eine der prachtvollsten Bilderhandschriften des Mittelalters und stellt einen Höhepunkt der romanischen Buchmalerei dar.

Seine verschlungene, in vielen Einzelheiten ungeklärte Besitzgeschichte führt von Braunschweig nach Prag, wo es jahrhundertelang in der Bibliothek des Veitsdomes lag. Im Jahr 1861 gelang es, die Handschrift im Auftrag König Georgs V. von Hannover aus Prag nach Niedersachsen zurückzuholen. Doch schon 1866 ging sie mit den entmachteten Welfen ins österreichische Exil. Von 1933 bis 1983 war der Verbleib der Handschrift ungewiss. Erst anlässlich der Auktion vor 30 Jahren geriet sie erneut in den Blick der Öffentlichkeit. Seither ist das Interesse am Evangeliar ungebrochen – alle zwei Jahre wird es im Original in der Herzog August Bibliothek für wenige Wochen ausgestellt und ist dann in all seiner Pracht zu bewundern.

Vom 6. bis 29. Dezember 2013 liegt die Doppelseite des Evangeliars aufgeschlagen, auf welcher der Stammbaum Christi sowie die Miniaturen zur Geburt Jesu Christi dargestellt ist. Damit fügt sich die prachtvolle Handschrift als Exponat in die aktuell gezeigte Ausstellung „Wurzel, Stamm, Krone – Fürstliche Genealogie in frühneuzeitlichen Druckwerken“ ein, die noch bis zum 23. Februar 2014 in der Augusteerhalle zu sehen ist. Am 30. Dezember dieses Jahres wird zu den Seiten zum Wirken Johannes des Täufers zu Beginn des Markusevangeliums geblättert.
Quelle: Pressemitteilung der Herzog August Bibliothek, Wolfenbüttel

"Zwei Kunsthistoriker planen eine Edition der Briefwechsel des bedeutenden Galeristen Alfred Flechtheim (1878-1937). Der von den Nazis ins Exil getriebene jüdische Kunsthändler habe einen umfassenden und weitgehend unpublizierten Schriftwechsel hinterlassen, sagte der Kunsthistoriker Ralph Jentsch.
Jentsch sucht Briefe oder Fotos Flechtheims und bittet mögliche Besitzer, Kontakt aufzunehmen. Er hat bereits einige hundert Briefe Flechtheims. Unter anderem habe er vor mehreren Jahren "durch Zufall" einen Packen Briefe im Stadtmuseum Ulm gefunden."
Quelle: ARD-Videotext, Tafel 408

Der Artikel über die Burchardiflut 1634

Seite „Burchardiflut“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. Dezember 2013, 01:02 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Burchardiflut&oldid=125164972 (Abgerufen: 6. Dezember 2013, 02:52 UTC)

lässt wie viele andere Wikipedia-Artikel erkennen, dass einschlägige Flugschriften-Digitalisate nicht herangezogen wurden.

Digitalisate:
http://www.gbv.de/vd/vd17/3:605196B
http://www.gbv.de/vd/vd17/23:260082Y
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:gbv:3:1-23110
http://resolver.sub.uni-hamburg.de/goobi/PPN73566787X

Weder existiert im VD17 oder bei den einzelnen Bibliotheken eine Sacherschließung der einschlägigen Titel, die man daher nur durch Titelworte wie Wasserfluth oder Holstein in Verbindung mit 1634/35 finden kann, noch gibt es zur Burchardiflut in der GND einen Eintrag. Zum Sachbegriff Sturmflut siehe dort

http://d-nb.info/gnd/4058275-9

Das Ziel muss es aber sein, dass das gesamte ereignisbezogene Schrifttum mittels eines auch auf einer Zeitleiste auffindbaren Normdatensatzes verfügbar zu machen (so wie das via BEACON-datei schon jetzt für personenbezogene Daten der GND möglich ist).


Adventskalender (2008)

http://archiv.twoday.net/stories/5362321/


http://www.sueddeutsche.de/muenchen/stadtverwaltung-im-nationalsozialismus-muenchens-braune-seite-1.1834631

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/12/05/abmahnung-gegen-stream-nutzer/

"bislang streiten sich Juristen noch intensiv darüber, ob das Betrachten einzelner Streams nicht möglicherweise schlicht und einfach zulässig ist."

Weiteres:
http://rivva.de/208496894

Update:
http://www.heise.de/tp/blogs/6/155452

http://gutjahr.biz/2013/12/vorratsdaten/

"Mit immer mieseren Tricks und Täuschungsmanövern versuchen CDU/CSU und SPD die vom Bundesverfassungsgericht gekippte Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen."

Siehe auch
http://gutjahr.biz/2011/05/die-anti-terror-luege/
http://rivva.de/208473459
http://www.internet-law.de/2013/12/haben-wir-bislang-falsch-ueber-die-vorratsdatenspeicherung-diskutiert.html

Via
http://log.netbib.de/archives/2013/12/05/infame-lugen/


Keinen Zweifel habe ich, dass es bei der vorhin gestellten Frage nach einer Druckidentifizierung durch Felicitas Noeske, die rührige Betreuerin der kostbaren Gymnasialbibliothek des Altonaer Christianeums, eine Antwort geben wird:

http://archiv.twoday.net/stories/565877821/

Immer noch ganz begeistert ist Frau Noeske von der raschen Identifizierung eines von mir im Christianeum fotografierten Handschriftenfragments: "mein Lieblingsbeitrag ist nach wie vor Stephen Mossmans Entdeckung am 2. Advent 2011 nach geschlagenen lediglich 2 Stunden nach dem Archivalia-Post von KG: ich war fassungslos...:-)

http://archiv.twoday.net/stories/55771605/

Dass seine zweite Entdeckung, die Identifizierung eines weiteren Fragments aus der Bibliothek,
http://archiv.twoday.net/stories/96998457/
die wohl gelehrtere war, ist der Aufmerksamkeit vielleicht etwas entgangen. Diese zweite Entdeckung habe ich im Katalog jener Ausstellung http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=9, in der das Buch wegen der Widmung Melanchthons zu sehen war, in der Exemplarbeschreibung hervorgehoben, und das Stück war in der Ausstellung auch mit Spiegelung des Einbands präsentiert." (Mail)

Der für Tanja Praskes Blogparade eingereichte eigene Blog-Beitrag Noeskes

http://anonymea.tumblr.com/post/64571017524/update-makulatur-identifizierung-eines-fragments

wurde von Praske so kommentiert:

"Ein wahrer Wissenschaftskrimi wird uns hier in der Zweitverwendung geboten. Zugleich belegt der Artikel das handfeste Potential von #OpenAccess von Wissen für die Forschung. Kaum zwei Stunden ist der Beitrag im Netz, schon wird der Einband eines Buches aus dem 16. Jahrhundert von einem englischen Wissenschaftler identifiziert. Es handelt sich um ein Fragment der Schriften des Johannes Marienwerder „Das Leben der heiligen Dorothea“ von 1404 – absolut spannend!"
http://www.tanjapraske.de/2013/12/02/blogparade-kulturer-begeistert-musik-street-art-theater-wissenschaftskrimi-ausstellungen-2/

Der originale Archivalia-Beitrag vom 4. Dezember 2011 (20 Uhr 19) wird hier nochmals wiedergegeben:

http://archiv.twoday.net/stories/55771605/

Keine zwei Stunden später kam folgender Kommentar:

"Stephen Mossman (Gast) meinte am 2011/12/04 22:09:
Johannes Marienwerder
Ein recht erstaunlicher Fund, den ich nicht gleich auf dem ersten Blick erkannte, schon aber auf dem zweiten: Es handelt sich um Johannes Marienwerders >Leben der seligen vrouwen Dorothea von Montau<, Buch III, Kap. 20-21; ein Werk, das sonst nur in ganz wenigen Handschriften ueberliefert ist: vgl. die Zusammenstellung unter http://www.handschriftencensus.de/werke/964. In der Ausgabe von Max Toeppen (Scriptores rerum Prussicarum, Bd. 2), die vollstaendig durch Google Books einzusehen ist, befindet sich die entsprechende Textstelle auf S. 305. Vielen Dank fuer die Abbildungen! (Stephen Mossman, Manchester) "

Das Potential gemeinschaftlicher Arbeit an einem Text belegt übrigens auch der Eintrag (2011) zu Versen aus der Stadtbibliothek Mainz:

http://archiv.twoday.net/stories/49604355/

Alle Türchen:
#bestof


***

Felicitas Noeske, die rührige Betreuerin der Schulbibliothek, macht mich freundlicherweise auf zwei Artikel aufmerksam, die auf der Website der Schule einsehbar sind:

Die Inkunabelsammlung des Johann Adrian Bolten
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=381&Itemid=167&limitstart=5

Pergamentmakulatur
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=4

Die Bibliothek des Christianeums war hier mehrfach Thema:
http://archiv.twoday.net/search?q=christianeum

Siehe auch
http://anonymea.tumblr.com/
http://agfnz.historikerverband.de/?p=503

Eine Ausgabe von Homers Ilias und Odyssee in lateinischer Sprache im Oktavformat, gedruckt 1537 und 1534, hat einen Einband, der sich lesen lässt: aufgeklappt und auf den Vorderdeckel gestellt, zeigt sich das Fragment eines geistlichen Erbauungstraktats in deutscher Sprache, geschrieben von einer Hand des 14. oder 15. Jahrhunderts auf Pergament.

Die (im Handschriftencensus natürlich fehlende) Handschrift scheint mir eindeutig ins 15. Jahrhundert gehören. Ich war nicht in der Lage, den Text zu identifizieren. Während erfahrungsgemäß bei mittelhochdeutschen Verstexten die Identifizierung mittels Google schnell gelingt, ist die Bestimmung des Textes durch nicht intensiv mit religiöser deutschsprachiger Literatur des Spätmittelalters Vertraute so gut wie nicht zu leisten. Aber da gute Abbildungen des gesamten Fragments zur Verfügung stehen, können sich Archivalia-LeserInnen daran versuchen.

Gesamtansicht:
http://www.christianeum.org/images/stories/Pergamentmak.einband.16.jh.jpg
= http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Pergamentmak.einband.16.jh.jpg

Meine Aufnahmen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_007.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_008.jpg
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Christianeum_009.jpg

Update I: Wow! Einige Stunden später zauberte Stephen Mossman die Lösung aus dem Hut (siehe Kommentar).

Update II:
http://www.christianeum.org/index.php?option=com_content&view=article&id=166&Itemid=170&limitstart=5

Update III:
http://www.handschriftencensus.de/23975




Einbandspiegel, Bleistift-Notat (vermutl. frühes 20.Jh.): [Lübeck: Steffen Arndes] Practica aus dem Jahr?

Der Gesamtkatalog der Wiegendrucke erwähnt verschiedene “Almanach”-Drucke aus der Offizin dieses Lübecker Druckers, darunter auch einen unter der Nummer

2 Sp. 15b

Almanach auf das Jahr (?), niederdeutsch. Lübeck: Steffen Arndes, [nach 1500]. C 2253. Copinger 2296 ist vielmehr 16.Jh.

Ob’s das ist? Das Foto ist leider etwas unscharf…

Siehe auch (mit Vergrößerungsmöglichkeit): http://anonymea.tumblr.com/post/69094580903/inkunabel-fragment-einbandspiegel

In the collaborative archival blog Archivalia (founded in February 2003) have I and some other contributors posted more than 1800 entries in the English language in the so-called English Corner

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/

There is a separate RSS feed at

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/index.rdf

This year's Archivalia advent calendar features a "Best of" of 10 years Archivalia:

http://archiv.twoday.net/search?q=%23bestof

At least one entry should be an English one. Please let me know your favourite entry!

THANK YOU!

***

The first entry in the English Corner was published on February 10, 2003:

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1810

To make browsing easyer I have compiled the following list.

First January 2004 entries:

http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1700

First 2005 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1570

(This means: around 130 entries in 2004 in the "English Corner")

First 2006 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1490

First 2007 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1390

First 2008 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1150

First 2009 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=920

First 2010 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=610

First 2011 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=330

First 2012 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=150

First 2013 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=80

The decrease of entries in the English language since 2011 is partly attribuable to the fact that I am blogging English links in the Tumblr blog Archivalia_EN (mosty entries posting images), see below.

***

Some examples of interesting or remarkable entries in this category:

Berlin Declaration on Open Access (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/92803/

The Labadie collection, Univ. of Michigan (2004)
by Ingrid Strauch
http://archiv.twoday.net/stories/277675/

What means Open Access? (2004)
http://archiv.twoday.net/stories/320964/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3208179/

Finding E-Books (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/837865/
Actually Place 18 of Archivalia's mostread entries since 2003 (23352 visits)

Electronic Reserves and Open Access (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1038010/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4931438/

How Google Print is Blocking Not-US-Citizens (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1073534/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/2922570/
http://archiv.twoday.net/stories/2643658/

Burning Money: Google's Scanning Nonsense (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2609488/

Google Library Project Expands to Spain (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2797078/
with list of Digital Libraries of rare Books in Spain

Entries on the Karlsruhe cultural desaster in the English language (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2895365/
e.g. http://archiv.twoday.net/stories/2756850/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3199442/ (by Nicolas Barker)

MSN Live Search Books (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/3042759/
The project was shut down in 2008:
http://archiv.twoday.net/stories/4946163/

How the Wellcome Trust is breaking the Creative Commons rules (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3945879/

How to find the correct volume and issue number in Google Books (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4128885/

An Archivist’s 2.0 Manifesto? (2007)
Reblogged from Kate Theimer
http://archiv.twoday.net/stories/4183190/
Again reblogged by Thomas Wolf (2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8376023/

How Harnad is adulterating Open Access (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4351742/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5332335/

Digital Libraries in Japan with content in western languages (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4575784/

Archive.org as a Platform for Nazi Propaganda (2008)
By Ladislaus
http://archiv.twoday.net/stories/4607178/

Opinion piece: Max Planck Society and Springer strike a deal (2008)
By Bernd-Christoph Kämper
http://archiv.twoday.net/stories/4678297/

Top Cited articles 2004-2008 (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4781179/

There is no need to update the BBB definition! (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4851871/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4854728/
http://archiv.twoday.net/stories/4853394/
http://archiv.twoday.net/stories/4905985/

Secret Destruction of Cardiff Heritage Collection (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5169098/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/6283511/ (Collection saved)
http://archiv.twoday.net/search?q=cardiff

Research Institutes in the History of Arts against Rising Image Permission Costs (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/

ICA-Message of sympathy and support for Cologne Archives (2009)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/5561083/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5558898/
http://archiv.twoday.net/search?q=cologne+archive

English News on the Cologne Archive Collapse (Updated) (2009)
By Frank Schlöffel (who wrote many more such summaries in Archivalia)
http://archiv.twoday.net/stories/5576545/

Webliographer's Manifesto (2009)
By Dana F. Sutton
http://archiv.twoday.net/stories/5587472/

US: Library Deaccessioning (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5701854/

A look at the scholarship of Harvard's famous Professor Andrew H. Knoll (comparing DASH and Google Scholar) (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5918219/

Large Digital Libraries of Pre-1800 Printed Books in Western Languages (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6107864/
Last Update: November 2013

ICA: Visit of Mr. Jean-Wilfrid Bertrand, director of the National Archives of Haiti (2010)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/6455278/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=haiti

How to use an US-Proxy to get access to HathiTrust items (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/11553592/

UFO file release August 2011 (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/

Archival Haiku 2011. Winners of the SAA Contest (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38778466/

Typewriter Day at Archivalia_EN (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/42994144/
NB: Since September 2011 is online
"Archivalia ac Digitalia - a twitter-like blog with stuff from Archivalia's English corner and content in the English language plus additional stuff from elsewhere
http://archivalia.tumblr.com/ "
http://archiv.twoday.net/stories/41787599/
In Archivalia-EN can be found a lot of link stuff not covered in Archivalia!

Simon Chu:The Power of Archives in Human Rights Advocacy
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/64969686/

If Open Access, then libre Open Access. If libre Open Access, then CC BY! (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/97033564/

News on the Girolamini thefts in Naples (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156273520/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini

Causa Stralsund – the sellout of an archive (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/224317875/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund

Our tribute to Aaron Swartz – #pdftribute (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/233327898/

Lists of digitized manuscript catalogs and multi-library medieval manuscript databases (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453138863/

News from the Georgia Archives (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453146920/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=georgia+archive

http://archiv.twoday.net/stories/565870642/ (2013)

https://www.akweb.de/themen/daten_loukanikos.htm

http://cpart.maxwellinstitute.byu.edu/home/resources/manuscripts/cop/ (apparently digitized microflms, digital manuscripts hosted by the Internet Archive

https://archive.org/search.php?query=creator%3A%22Center+for+the+Preservation+of+Ancient+Religious+Texts%2C+BYU%22

CC-BY.NC-ND! ND means: only the whole item, no single pages can be re-used.)

via https://twitter.com/MedievalEgypt/status/408666330037235712

via Maria Rottler

Aktuell heißt es: "Ab dem 1. Januar 2014 wird ein Großteil der weltweit in der Teilchenphysik erscheinenden Zeitschriftenveröffentlichungen frei zugänglich in Open Access-Journalen veröffentlicht. Dafür wurde gestern nach intensiven Vorbereitungen die internationale Open Access Intiative SCOAP³ (Sponsoring Consortium for Open Access Publication in High Energy Physics) gegründet. Zum ersten Mal in der Geschichte werden renommierte Zeitschriften, die bislang im Abonnement erhältlich sind, systematisch in Open Access-Journale überführt. Die hohe Qualität der Veröffentlichungen, die die Journale bisher auszeichnete, wird weiterhin garantiert, indem Forschungszentren, Bibliotheken und Förderinstitutionen aus mehr als 24 Ländern sich in diesem Konsortium engagieren, um unter anderem das Peer-Review-Verfahren aufrechtzuerhalten."

http://www.desy.de/aktuelles/@@news-view?id=6781

Da die SCOAP-Website aus guten Gründen keine Silbe über die Geschichte des Projekts verlauten lässt, muss man bei Peter Suber wühlen, um das Datum der ersten Ankündigung durch CERN zu finden: November 2006.

http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/12-02-06.htm#cern

Egal wie man es dreht und wendet: Wenn es sieben Jahre braucht um einer internationalen, mit viel Geld unterstützten OA-Initiative für einen kleinen Teilbereich der Physik - es geht zehn Zeitschriften - zum Erfolg zu verhelfen, dann ist das eher ein Scheitern als ein Erfolg. Bezeichnend ist auch die Intransparenz hinsichtlich der geflossenen bzw. fließenden Gelder. Das soll ein Modell für goldenen Open Access sein? Es ist wohl eher ein Beispiel dafür, wie sich Verlage eine goldene Nase verdienen können, und Bibliotheken als OA-Heuchler über Jahre zögern, die Abo-Kosten in den Fond einzubringen.

Zu SCOAP3 hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=scoap

Update: Big Money ist im Spiel. Für 2014 betragen die Kosten 10 Mio. Euro ....

Macht bei 6600 Artikeln jährlich gut 1500 Euro je Artikel.

Von den 10 Zeitschriften sind 4 schon OA ...

http://docs.lib.purdue.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1410&context=charleston


Nicht nur, weil von Schmalenstroer gewünscht, darf die Causa Stralsund in einem Best-of-Adventskalender von Archivalia nicht fehlen. Etwa 250 Beiträge und Kommentare wurden seit dem 22. Oktober 2012 zu Stralsund geschrieben. Damals fiel Falk Eisermann auf, dass in einer von mir am 18. Oktober 2012 wiedergegebenen Meldung der Verkauf der Stralsunder Gymnasialbibliothek erwähnt wurde.

http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund&start=240

Ab dem 30. Oktober war ich vor allem damit beschäftigt, über Stralsund zu recherchieren und zu schreiben. Die Christianeums-Bibliothekarin Felicitas Noeske ("FeliNo") schrieb am 3. November 2012 den folgenden kurzen Beitrag.

http://archiv.twoday.net/stories/197333501/ (Kommentare beachten!)

Das Video "Barockmusik aus Stralsund" schlug Margret Ott vor, es wurde am 20. Mai 2013 hier publiziert:

http://archiv.twoday.net/stories/404101292/

M. Ott schlug auch den Bericht über eine WDR-Sendung zur Causa Stralsund vom 8. Januar 2013 vor:

http://archiv.twoday.net/stories/233325622/

In der engeren Wahl waren aus meiner Sicht ebenfalls:

Übersicht zur Causa Stralsund - Fakten und Bewertungen (6. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197336605/

Offener Brief an den Bürgermeister der Hanse- und Welterbe-Stadt Wismar zum Umgang der Welterbe-Stadt Stralsund mit ihrem Kulturerbe (6. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197336228/
Überarbeitet:
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101

Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert (20. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/219022356/
Dieser Beitrag, einer meiner wichtigsten zum Thema, entfaltene so gut wie keine Wirkung, da am gleichen Tag die Stadt Stralsund den Rückwärtsgang einlegte und die Journaille meine Recherche nicht mehr zur Kenntnis nahm.

Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände (15. Mai 2013)
http://archiv.twoday.net/stories/404099078/
Auch in: LIBREAS
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891

Siehe auch
http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund
mit weiteren zusammenfassenden Beiträgen

https://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund

Alle Türchen:
#bestof


***

Ostsee-Zeitung.de 3. November 2012: [Link defekt, KG 2013]

"Von Kulturfrevel ist die Rede. Der Aufschrei unter Wissenschaftlern, Historikern, Archivaren und Bibliothekaren ist groß. Deutschlandweit. Die Vorwürfe wiegen schwer. Der Verkauf von Teilen der Stralsunder Gymnasialbibliothek, der im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall des Stralsunder Stadtarchivs öffentlich wurde, löst jetzt im Internet eine Welle der Empörung aus. [...] Losgetreten wurde die Debatte auf dem Internetblog „Archivalia“ des Historikers Dr. Klaus Graf aus Neuss am Rhein. [...]"

Zur Causa siehe in "Archivalia":
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund

***



Danke an Stefan Heßbrüggen auf G+!

Zum Komponisten Johann Vierdanck siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Vierdanck

http://www.digital.wienbibliothek.at/nav/classification/454168

"Neben der Zeitungsausschnittsammlung finden Sie hier auch Bücher und Plakate zum 1. Weltkrieg sowie Teile des sogenannten Tagblattarchivs. Eine besonders brisante Quelle, die Stimmungsberichte der Polizeidirektion Wien, wird hier ebenfalls erstmals veröffentlicht. Die Originale der von der k.k. Sicherheitswache Wien angelegten Berichte befinden sich im Archiv der Polizeidirektion Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien)."

Wenn das mal kein Behördenarchiv ist ...

Auch Verena Decker, 26, hat Erfahrungen mit wunderlichen Ansprüchen potentieller Arbeitgeber gesammelt. Für eine Stelle im höheren Archivdienst wollte das Thüringische Hauptstaatsarchiv in Weimar unbedingt ihre Handschrift begutachten. Die Studentin bemühte sich um schöne Schwünge mit dem Füller: "Ich habe einen ganzen Tag lang nur Lebensläufe geschrieben." 50 Zettel schrieb sie voll, am Ende lagen überall in ihrem Zimmer angefangene Lebensläufe auf dem Boden. "Ich habe mich echt gefragt, was das soll und warum die das von Bewerbern verlangen."

Was verraten Kringel mit dem Kugelschreiber?

Eigentlich ist die Schriftanalyse, die Grafologie, in der Psychologie genauso durchgefallen wie das Schädeldeuten. Kringel mit dem Kugelschreiber geben keinen Aufschluss über Klugheit und Charakter, das belegen Studien. Trotzdem verlangen immer noch Arbeitgeber nach Handschriftlichem. Oft sind es Kleinfirmen ohne professionelle Personalabteilung, aber auch die Discounter-Kette Norma ist dabei - das jedenfalls berichten verblüffte Bewerber in Internetforen. Norma selbst äußerte sich auf mehrfache Anfrage nicht.

Das Hauptstaatsarchiv Weimar bestätigt, die Handschrift eines Kandidaten sei durchaus bedeutsam. Die Persönlichkeit herausorakeln wolle man allerdings nicht, so Archivleiter Bernhard Post: "Wir haben hier zum Teil 200 Bewerber auf eine Stelle, da ist eine Schriftprobe eine kleine zusätzliche Hürde. Daran erkennen wir auch, wie diszipliniert jemand ist."

Verena Decker war offenbar trotz 50 Schönschriftanläufen nicht diszipliniert genug. Den Job hat sie nicht bekommen. Ein Tag Schönschreibarbeit umsonst.


http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/personaldiagnostik-bei-der-jobsuche-die-durchleuchtungsmaschinerie-a-927931.html

Via Seb. Post, FB

Wenn irgendwelche durchgeknallten Staatsarchivare auf die Idee kommen, historische Findmittel des 18. Jahrhunderts mit Kugelschreibernachträgen zu verzieren, dann ist eine leserliche Handschrift sicher von Vorteil. KO Tropfen sind nichts gegen das Schriftbild des berüchtigten württembergischen Archivars KO Müller in handschriftlichen Findmitteln des Hauptstaatsarchivs Stuttgart.




Es dürfte eher ungewöhnlich sein, dass die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns sich persönlich an einen Nutzer wendet, weil dieser (angeblich) einen bildrechtlichen Fehler begangen hat.

Mit unten faksimiliertem Schreiben vom 20.11.2013 fordert sie mich auf, hinsichtlich eines von mir in höchst geringer Auflösung 2006 (!) auf Wikimedia Commons hochgeladenen Bilds

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Winand_steeg.jpg
wohl nach
http://wwwg.uni-klu.ac.at/Kult.Data/kataloge/51/bilder/20601.jpg

"nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen".

Das ist natürlich nicht nur ein Anschlag auf Wikimedia Commons und freie Inhalte, sondern auch eine Attacke gegen mich, da ich als Kritiker des Geheimen Hausarchivs, siehe

http://archiv.twoday.net/stories/75229822/

unbequem bin. In der Sache ist das Ganze außerordentlich albern, denn die Aufforderung ist ungeeignet, den Verbleib des Motivs auf Commons zu beenden, und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung.

1. Selten dumm ist die Forderung der Generaldirektorin, die Seite aus dem Internet zu entfernen. Selbst wenn ich Admin auf Commons wäre, könnte ich das nicht, da Commons nur urheberrechtliche Beschränkungen akzeptiert und keinen Urheberrechtsschutz von 2-D-Vorlagen anerkennt.

Das entspricht auch der deutschen Rechtslage

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

Polley sieht das genauso wie ich:

http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf (bei Fn. 14)

Werden solche Copyfraud-Löschungs-Ansprüche an Hochlader auf Commons gestellt, werden die Medien häufig gelöscht und von jemand anderem mit nicht nachvollziehbarem Wegwerf-Account ("Sockenpuppe") wieder hochgeladen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand aus der Publikation von Aloys Schmidt und Hermann Heimpel zur Bilderhandschrift 12 des Geheimen Hausarchivs 1977 die Farbtafel 4, die das fragliche Bild zeigt, in hoher Auflösung scannt und hochlädt. Das mickrige Bildchen könnte dann durchaus gelöscht werden.

2. Seit 1989 habe ich diverse Ausarbeitungen geschrieben bzw. veröffentlicht, die der Argumentation der Generaldirektion juristisch den Boden unter den Füßen wegziehen.

Zuletzt soeben
Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung
http://archiv.twoday.net/stories/565877105/
mit Hinweis auf weitere Beiträge von mir zur Nutzung von Kulturgut

Zuvor:

Die Kopie der Kopie (1989, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/

Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut? (1991, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/

Digitalkameras im Nutzerraum? (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Teil II: http://archiv.twoday.net/stories/168920/

Genehmigung bei Textveröffentlichung? (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3177566/

Archivbenutzungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/

Zur Reproduktion von Archivgut ohne Zustimmung des Archivs (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5586317/

RA Nennen hat keine Ahnung von der Kölner Bildrechte-Frage (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5601185/
Scholz (siehe http://archiv.twoday.net/stories/565877105/ ) kritisiert S. 82 Anm. 16 Nennen ebenfalls

Juristisch fragwürdig ist es danach bereits, dass die bayerische ArchivBO die Herstellung von Reproduktionen den Archiven vorbehält. Eine archivgesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff fehlt. Ich möchte das aber nicht vertiefen, da es darauf nicht ankommt.

Nach § 8 Abs. 2 ArchivBO ist eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen nur mit Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.

Es fehlt nicht nur eine Ermächtigung dieses Grundrechtseingriffs durch das Archivgesetz, er verstößt auch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Ständige Rechtssprechung des BVerfG seit BVerfGE 20, 150 ist: "Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf". (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)

Zum Eingriffscharakter verweise ich auf die bibliotheksrechtliche Diskussion zur Benutzung von Handschriftenbibliotheken im Bibliotheksdienst 1995, an der ich beteiligt war:

http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm

Tangiert sind das Zensurverbot des Grundgesetzes und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG.

Wie die soeben besprochene Arbeit von Scholz gezeigt hat, gibt es kein Immaterialgüterrecht der Archive aufgrund des Eigentumsrechts:

http://archiv.twoday.net/stories/565877105/

Das OVG Münster hat schlüssig herausgearbeitet, dass nur die unmittelbare Benutzung, nicht aber die Weiterverwertung etwa in einer Fernsehproduktion gebührenrechtlich als Benutzung zählt. Nicht anders verhält es sich hier. Ich habe das Bild aus dem Internet kopiert unabhängig von einem - anderweitig durchaus bestehenden - Archivbenutzungsverhältnis mit dem Geheimen Hausarchiv. Die berühmte Handschrift 12 des Winand von Steeg (1426) über den Bacharacher Pfarrwein mit ihren frühen Gelehrtenporträts habe ich selbst weder eingesehen, noch Reproduktionen geordert.

Zu Winand von Steeg:
http://archiv.twoday.net/stories/326525326/

[Einige genehmigte Bilder auf http://www.rag-online.org/ ]

Was eine Benutzung (in Bayern-Benützung) ist, wird in § 4 ArchivBO umschrieben. Weder eine persönliche Benutzung noch eine Benutzung durch schriftliche oder mündliche Anfrage liegt in meinem Fall vor, es wurde auch keine Reproduktion des Archivs direkt benützt. Wie das OVG Münster klargestellt hat, liegt bei indirekter Benutzung (hier: Benutzung einer von einem Dritten veröffentlichten Reproduktion) keine archivrechtliche Benutzung vor.

Alles andere liefe auf ein Immaterialgüterrecht hinaus, das zu beschließen dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrt wäre.

Dies zeigt auch folgende Überlegung: Transkribiere ich ein gedrucktes Quellenfaksimile, das bayerisches staatliches Archivgut zeigt, vervielfältige ich die Reproduktion von Archivgut ohne die nach der ArchivBO nötige Zustimmung. Publiziere ich die Transkription, verstoße ich gegen das Veröffentlichungsverbot. Händige ich das gedruckte Buch einem anderen aus, so verbreite ich es ohne Zustimmung. Da die ArchivBO keine Definitionen von Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung enthält, müssen die üblichen Begriffe des Immaterialgüterrechts (hier: Urheberrechts) zugrundegelegt werden.

Das wäre ersichtlich absurd, da solche "Benutzungshandlungen" zu sehr im "Vorfeld" der Archivbenutzung angesiedelt sind. Den Begriff Vorfeld habe ich mit Bedacht gewählt, denn dazu gab es eine abfallrechtliche Entscheidung des VGH München, die vom Bundesverwaltungsgericht 1992 bestätigt wurde:

"Nach der für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber Vorschriften über die Abfallvermeidung, die so weit im Vorfeld der öffentlichen Einrichtung "gemeindliche Abfallentsorgung" angesiedelt sind wie im vorliegenden Fall, nicht mehr als Regelung der "Benutzung" anzusehen und deshalb nicht durch die genannte Ermächtigung gedeckt."
http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw090359.html

Ob ich ein Archivale des Geheimen Hausarchivs aus dem Internet (wie im vorliegenden Fall) nehme und im Netz publiziere, ob ich eine gedruckte Reproduktion dafür nutze oder sie textlich verwerte (durch Transkription oder Edition) wie in dem soeben konstruierten Fall - jedesmal liegt kein Verstoß gegen die ArchivBO und kein Anknüpfungstatbestand für eine Gebührenerhebung vor.

Die Veröffentlichungsgebühren (für eine Internetpublikation werden 30 Euro fällig) der Archivdirektion

http://www.gda.bayern.de/service/gebuehren/veroeffentlichungsgenehmigung_2010.pdf

dürften im Licht des NRW-Urteils allesamt rechtswidrig sein.

Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache, dass die Archivverwaltung selbst große Mengen von Archivgut unentgeltlich ins Internet stellen darf, andere Internetnutzer aber in jedem Fall 30 Euro bezahlen müssen. Anders als bei Buchkleinauflagen besteht keine Möglichkeit, den Betrag zu erlassen (siehe zu 1.1) oder zu ermäßigen. Art. 3 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 (bei wissenschaftlichen Publikationen) sind von der Gebührenregelung tangiert.

Übrigens schade, dass das mit Archivalien staatlicher Provenienz prall gefüllte Geheime Hausarchiv - jede Benutzung muss vom Chef des Hauses Wittelsbach genehmigt werden - nach 1918 nicht enteignet wurde.

https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung

Ich habe keine Zweifel, dass eine stramm linke Regierung eine verfassungskonforme Enteignungsregelung schaffen könnte, die diesem F***ck seine Archive endlich entzieht.

generaldirektion_hausarchiv

Dr. Michael Scholz (Landesfachstelle für Archive u. öffentliche Bibliotheken im BLHA, Potsdam): „In der Ausstrahlung einer Fernsehsendung liegt keine Benutzung des Archivs“ oder: Wofür darf ein Archiv Gebühren erheben? in: „Im (virtuellen) Lesesaal ist für Sie ein Platz reserviert …“, 2013, S. 75-87

[ http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Gebuehren_BKK-Seminar.pdf ]

zitiert in den Fußnoten 2, 5, 16, 18 und 21 (von insgesamt 22) Archivalia. das Thema Gebühren sei in der archivfachlichen Diskussion eher unbeliebt, lediglich in Archivalia fänden sich gelegentlich Diskussionen zu Gebührenfragen (S. 75).

Scholz stellt zunächst dar, dass die an sich durchaus wichtige Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Probleme aufwirft (S. 76-80), um dann zu einer Besprechung des Urteils des OVG Münster zu wechseln.

Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. 9 A 2984/07
http://openjur.de/u/142651.html

Anscheinend hat Scholz in seinen einleitenden Ausführungen übersehen, dass ich in meinem Beitrag "Die Public Domain und die Archive" (2010) auf dieses Urteil eingegangen bin:

http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

Schon 1994 hatte ich zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage mich ausführlich geäußert:

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Suche nach Trumpp, 1. Treffer)

Das OVG sah für den Gebührentatbestand "Wiedergabe von Archivgut" keine Ermächtigungsgrundlage, da in der Ausstrahlung einer Fernsehsendung keine Benutzung liege. Das Urteil: "Aus den §§ 5 bis 8 ArchivG NRW ergibt sich, dass das beklagte Landesarchiv durch die Benutzung von Archivgut in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es, wie insbesondere die allerdings nicht abschließende - Aufzählung in § 8 Abs. 1 ArchivG NRW zeigt, auf die unmittelbare Benutzung von Archivgut an. Denn die Vorschrift erwähnt die Versendung und Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, nicht aber die Nutzung von Produkten, die unter Inanspruchnahme von Archivalien erstellt worden sind. Dafür, dass auch solche Handlungen noch eine Benutzung des Archivguts darstellen sollen, fehlt es im Archivgesetz NRW an jeglichen Anhaltspunkten. [...]

Jedenfalls handelt es sich nicht mehr um die Benutzung einer Reproduktion gemäß § 24 Benutzungsordnung, wenn das erlangte Filmmaterial nach Einarbeitung in eine Fernsehsendung bzw. Video- oder Filmproduktion als Teil des neuen Produktes ausgestrahlt wird. Selbst wenn es sich bei dem Filmmaterial um eine Reproduktion im Sinne des § 24 Benutzungsordnung handeln sollte, wird diese - und durch sie das originale Archivgut - nur durch die vorherige Einarbeitung in die Fernseh- oder Filmproduktion, nicht aber durch die Ausstrahlung der Fernseh- bzw. Filmproduktion genutzt. Hier fehlt es an einer unmittelbaren Benutzung des Archivguts. Ob - und wenn ja in welchem Umfang - ein Werk, dessen Schöpfer sich bei der Erstellung Archivalien bedient hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, kann gebührenrechtlich nur bei der Bemessung der Gebühr und der Bestimmung ihrer Höhe als Wertfaktor berücksichtigt werden. Möglicher Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist dagegen allein die Erstellung der Reproduktion oder ggf. auch deren Benutzung im Rahmen der Herstellung der Produktion.

Dass gemäß § 24 Abs. 5 Benutzungsordnung Reproduktionen nur mit schriftlicher Genehmigung des Beklagten veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben bzw. gewerblich oder geschäftlich verwendet werden dürfen, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der Regelung kommt für die Frage, wann in der Benutzung einer Reproduktion die Benutzung von Archivgut und damit eine (benutzungs-)gebührenpflichtige Inanspruchnahme des beklagten Landesarchivs vorliegt, keine Aussagekraft zu. Der Umstand, dass eine Verwendung von einer Genehmigung abhängt, weist lediglich darauf hin, dass insoweit rechtliche Interessen, darunter auch etwaige Nutzungsrechte des Beklagten, berührt sein können. Der infolge eines Genehmigungsantrags bei dem Beklagten ggf. entstehende Verwaltungsaufwand sowie die Verwertung etwaiger Nutzungsrechte, können entweder, wie oben dargelegt, als Wertfaktor bei der Gebührenbemessung und erhebung oder durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren abgegolten werden."

Scholz arbeitet die Brisanz des Urteils heraus: Die Gebührenpositionen "Wiedergabe von Archivgut" oder "Einräumung von Nutzungsrechten" seien "in den meisten Fällen rechtlich zweifelhaft" (S. 82). Scholz lehnt ein im Eigentum gründendes Immaterialgüterrecht der Archive ab.

Scholz referiert die Ansicht des OVG, man könne bestehende Urheberrechte des Archivs bei Verwaltungsgebühren berücksichtigen. Ich sehe hier aber einen Widerspruch zu den Feststellungen des BGH "Topographische Landeskarten":

"Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die öffentliche Hand – in Ermangelung einer besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung – des Privatrechts bedienen muß, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen oder Waren anbieten möchte, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Absatz der Waren oder Leistungen eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge oder nur fiskalische Interessen verfolgt werden sollen. Insofern verhält es sich bei dem Absatz nicht anders als bei der Beschaffung von Waren oder Leistungen, für die der öffentlichen Hand ebenfalls keine hoheitlichen Mittel zu Gebote stehen; auch dort ist das Handeln der öffentlichen Hand nach den für jedermann geltenden Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (Gemeinsamer Senat aaO S. 316).
Im Streitfall ist Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen – neben der Lieferung der „Sepia-M.-Folien“, die die Beklagte für die Herstellung ihrer Karten benötigt – das Recht, die topographischen Karten des Landesvermessungsamtes, das heißt die in diesen Karten eingeflossene geistige Leistung, gewerblich zu nutzen. Dieser Gegenstand ist unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Urheberrechtsschutz und der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ausgegangen werden kann, privatrechtlich."
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten

Gegen einen Mischmasch von öffentlichem Recht und Urheberrecht bei der Gebührenerhebung spricht auch die Erwägung, dass eine Einbeziehung der Urheberrechtsschranken bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht gegeben ist. Das System von Urheberrechten und seinen Schranken wird archivrechtlich nicht berücksichtigt. Es mag ja sein, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG unter Umständen vertraglich abdingbar ist, aber eine solche Vertragsgestaltung in AGB unterliegt der vollen Inhaltskontrolle.

Kann man das Nutzungsentgelt vielleicht auf privatrechtlicher Basis erheben? Scholz hat Zweifel, vor allem wenn Archivalien vervielfältigt werden, an denen eindeutig keine Urheberrechte des Archivs bestehen. Leider hat sich Scholz an dieser Stelle nicht mit den Grenzen der "Flucht ins Privatrecht" auseinandergesetzt, obwohl das geboten gewesen wäre. Bei öffentlichrechtlichen Archiven überlagern die Grundrechte und die wichtigsten Grundsätze des Gebührenrechts das Privatrecht.

Bei Filmaufnahmen schlägt Scholz eine nach tatsächlichem Aufwand zu staffelnde Mehraufwandsgebühr vor, die auf größere Akzeptanz stoßen dürfte als eine "in ihren Grundlagen zweifelhafte Nutzungsgebühr" (S. 86).

Scholz zieht folgendes Fazit (S. 86):
"· Eine Gebühr im Archiv muss
a) an ein konkretes Verwaltungshandeln oder
b) an einen direkten Benutzungsvorgang
anknüpfen.
· Nutzungsgebühren sind nur möglich, wenn das Archiv über die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und diese auch übertragen darf. Sie können zusammen mit der (urheberrechtlich begründeten) Veröffentlichungsgenehmigung als Verwaltungsgebühren erhoben werden.
· Eigentumsrechte am Archivgut begründen keine Gebührenpflicht.
· Der Mehraufwand bei Film- und Fernsehaufnahmen kann durch eine am Zeitaufwand orientierte Gebühr abgegolten werden."

Den Punkt zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten halte ich nicht für haltbar.

Meine Position habe ich schon oft vorgetragen: Bei der Nutzung von gemeinfreiem Kulturgut sollte man grundsätzlich auf urheberrechtsähnliche Gebühren und Entgelte verzichten. Auch wenn das Archiv über die Urheberrechte verfügt, sollte es von einer kommerziellen Nutzung dieser Rechte absehen.

Siehe nur "Kulturgut muss frei sein" (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/

Die EU-Kommission empfahl 2011: "Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
http://archiv.twoday.net/stories/64975408/

Den "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte" hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF

klar ausgesprochen. Von daher gibt es keinerlei Rückenwind aus Brüssel für die übliche "Reproduktionsgebühren"-Abzocke der Archive.


Kein anderes Ereignis während des Bestehens von Archivalia hat die Archivzunft so erschüttert wie der Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 3. März 2009.

Die Meldung von Thomas Wolf von 15 Uhr 02 (mit späteren Ergänzungen von mir):

http://archiv.twoday.net/stories/5556678/

(2012 mit gut 15.000 Zugriffen noch unter den 25 meistgelesenen Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/172008601/ )

Von den über 2000 Meldungen, die mit dem Begriff köln über die Suchfunktion von Archivalia gefunden werden, stammen gut 1760 aus der Zeit nach dem Einsturz:

http://archiv.twoday.net/search?q=k%C3%B6ln&start=1760

Leider ermöglichen die rechts im Menü von Archivalia ausgewiesenen Monatsarchive nur den Zugriff auf den kleinen Teil der jeweiligen Monatsarchive. Um monatsweise blättern zu können, muss man die URL entsprechend anpassen. Die Meldung und die ersten Reaktionen vom März 2009 im Kontext:

http://archiv.twoday.net/?day=20090308

Am 15. März formulierte ich "Was ein Bürgerarchiv sein könnte", ein Beitrag, dem die jetzige VdA-Vorsitzende Irmgard Becker umgehend widersprach.

http://archiv.twoday.net/stories/5584413/

Zur Rezeption:
http://archiv.twoday.net/search?q=b%C3%BCrgerarchiv

Damit dieser Adventskalender nicht nur Selbstfeier enthält, möchte ich aus der taz-Reportage aus dem Erstversorgungszentrum von Dietmar Bartz zitieren, der über mich schrieb:
"Achtköpfig ist die Gruppe vom Uni-Archiv Aachen. Inmitten seiner Studierenden verdrückt Geschäftsführer Klaus Graf schweigend seine Brote. Er ist das Enfant terrible der deutschen Archivszene, ein Querulant und Eiferer, der sich ständig im Ton vergreift. Aber sein Blog „Archivalia“ ist die einzige brauchbare Quelle für Nachrichten über den Einsturz, in diesen Tagen Pflichtlektüre. Auch die Nachrichten aus L’Aquila am Ende dieser Protokolle stammen von dort. Aber wer Grafs Beiträge kommentiert, muss mit Antworten wie „Einfach mal die Fresse halten“ oder „Geschreibsel“ rechnen."
http://archiv.twoday.net/stories/5647201/ (Hervorhebung KG)

(Manche meinen, daran habe sich nichts geändert ...)

Hannes Obermair ("ho"), Leiter des Bozener Stadtarchivs und seit Jahren Archivalia-Fan, den ich diesen Herbst auch persönlich kennenlernen durfte, erinnerte mich jetzt an seine Kölner Sonette, von denen er Nr. 4 mit Recht am gelungensten fand. Es wurde am 16. Mai 2009 veröffentlicht:

http://archiv.twoday.net/stories/5704805/

Die weiteren Kölner Sonette Obermairs:

Nr. 1
http://archiv.twoday.net/stories/5697018/
Nr. 2
http://archiv.twoday.net/stories/5699698/
Nr. 3
http://archiv.twoday.net/stories/5701827/
Nr. 5
http://archiv.twoday.net/stories/5706390/

Bemerkenswert fand ich, dass im Mai 2009 noch weitere Kollegen die lyrische Form als angemessen ansahen, die Erschütterung öffentlich zu reflektieren.

Am 10. Mai eröffnete ich den Reigen, P. Brunner schrieb sein Gedicht als Kommentar dazu:

http://archiv.twoday.net/stories/5693446/

Weiteres inoffizielles Kölner Erstversorgungsgedicht von Julian Holzapfl
http://archiv.twoday.net/stories/5696598/

Benny Dressels Gedicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5698591/

Hejdjer kommentierte:
"Respekt
Eine gute Idee, das Erlebte in dieser Form zu verarbeiten. "

Weitere eher unterhaltsame Formen der Auseinandersetzung mit der Katastrophe:

http://archiv.twoday.net/stories/5693395/
http://archiv.twoday.net/stories/5567587/

Alle Türchen:
#bestof

***

Stofftier, Stofftier, krumm verbogen,
von den Steinen fast zerdrückt,
flugs wird was herausgezogen,
Helfer haben sich gebückt.

Hielt es in der Hand geborgen
einen wunderbaren Schatz,
unbekannte Schriften sorgen
für viel Freude auf dem Platz.

Es zu lesen ist nicht Zeit,
was die Grube ausgeworfen,
abends in der Dunkelheit
soll man es dann endlich dürfen.

Brot der frühen Jahre war es,
Heinrich Böllens Wunderbares.

Bozen_2013_012 Der Autor, Hannes Obermair, im September 2013 vor dem Schaufenster des Stadtarchivs Bozen

http://openjur.de/u/659984.html

"Es ist ermessensfehlerhaft, eine studienbegleitende Prüfung wegen eines schwerwiegenden weil wiederholten Täuschungsversuchs für endgültig nicht bestanden zu erklären, wenn dabei auf eine frühere Prüfungsleistung abgestellt wird, die gerade nicht als Täuschungsversuch sanktioniert, sondern "als Verzweiflungstat" interpretiert und weder dem Prüfungsausschuss noch dem Prüfungsamt als Fehlversuch gemeldet worden war"

In einem nicht rechtskräftigen Urteil befand das OLG München, Urt. v. 13.6.2013 - 29 U 4267/12 (AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 5/2013, S. 417-420), dass eine topographische Landeskarte keine Datenbank sei. In den Gründen geht das Gericht auch auf einen nicht-urheberrechtlichen Schutz ein.

"4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bayer. Vermessungs- und KatasterG zu.

Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Vermessungs- und KatasterG dürfen die
Ergebnisse der Landesvermessung nur mit Genehmigung der staatlichen
Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der
Genehmigung bedarf es gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Vermessungs- und
KatasterG nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht
gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Schutzzweck des
Genehmigungsvorbehalts ist nicht das Urheberrecht, für das die
Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, sondern, wie der Kläger selbst betont,
dass nur aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung veröffentlicht und von der
Allgemeinheit verwendet werden.

Dieser Schutzzweck ist jedoch, selbst wenn die Beklagte Daten aus den TKs des
Klägers übernommen haben sollte, durch die Karten der Beklagten gar nicht
berührt, denn in den Karten der Beklagten werden die Daten nicht als
"Ergebnisse der Landesvermessung" wiedergegeben."

Zum Kontext siehe auch
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart

Dort wird auch aus dem Schricker-Kommentar zitiert:

"Sehen landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch Par 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein Verwertungsverbot vor, so sind sie nach Art, 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig. Dies trifft aber zB auf die ... Katasterkarten nicht zu, weil die ... für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, ... die Zuverlässigkeit dieser ... Karten zu gewährleisten ... Ob auch topographische Karten der Landesvermessungsämter in gleicher Weise zu beurteilen sind, ist von BGH GRUR 1988, 33/34 - Topographische Karten, in Frage gestellt, letzlich aber offen gelassen worden. Aufgrund des Urheberschutzes solcher Karten ist die Frage von untergeordneter Bedeutung."

Die entsprechenden Vorschriften halte ich für nichtig, da sie gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Blick auf Genehmigungsvorbehalte verstoßen:

http://archiv.twoday.net/search?q=genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200/

Nach den zitierten Ausführungen des Münchner Gerichts scheint bei Bearbeitungen, die nicht als Ergebnisse der Landesvermessung ausgegeben werden, der Genehmigungsvorbehalt nicht zu greifen.

Werden historische, noch urheberrechtlich geschützte Karten der Landesvermessung wiedergegeben, kann dagegen nur aufgrund des Urheberrechts vorgegangen werden, da der Schutzzweck nicht berührt ist, wenn ausdrücklich nicht-aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung wiedergegeben werden. Als urheberrechtliche Schranke kommt vor allem das Zitatrecht in Betracht, etwa in kartographiegeschichtlichen Arbeiten. Es steht auch kommerziellen Nutzern zu. Der landesrechtliche Genehmigungsvorbehalt kann in einem solchen Fall nicht ins Spiel gebracht werden.

http://infobib.de/blog/2013/12/03/neue-zitier-norm-din-iso-6902013-10/

"DIN ISO 690 ist da und löst die allseits bekannte und mancherorts sogar genutzte Norm DIN 1505-2 ab. In beiden Normen geht es ums Zitieren. Der Titel der neuen DIN ISO 690: Information und Dokumentation – Richtlinien für Titelangaben und Zitierung von Informationsressourcen (ISO 690:2010).

Der Beuth-Verlag ist für seine Schnäppchen bekannt. In diesem Fall ist die Norm (47 S. inkl. Titelblatt und Inhaltsverzeichnis) für nur 112,10 EUR verfügbar."

Ergänzend zu:

http://archiv.twoday.net/stories/565876948/

Die Heidelberger Digitalisate (Lorsch und Palatini) tragen keine Wasserzeichen.

Die Liste der digitalisierten Handschriften

http://www.vaticanlibrary.va/home.php?pag=mss_digitalizzati

ist nicht lückenlos.

Bisher 12 Stücke (Handschriften und Drucke) der BAV im gemeinsamen Portal mit Oxford

http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48

Mittels

https://www.google.de/search?q=site:http://digi.vatlib.it/

findet man aber noch weitere Stücke, die zu keinem der bisher genannten Projekte zu gehören scheinen. Beispiele:

Stamp.Ross.1909
Lazzarelli, Ludovico, 1450-1500
De bombyce
[c. 1505]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Stamp.Ross.1909

Inc.IV.804
Processo di Fra Girolamo Savonarola
[dopo il 19 aprile1498]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Inc.IV.804
Ein Link zu einer Inkunabelbibliographie oder dem eigenen Inkunabel-OPAC fehlt natürlich, aber es würde mich nicht wundern, wenn es sich um GW M34647 handeln würde, wo man natürlich nichts von dem gut versteckten römischen Digitalisat weiß.

Weiteres über die Einschränkung der Google-Site-Suche z.B. auf "membr".

Update:
Liste digitalisierter Inkunabeln (auch Drucke nach 1500!)

http://www.vatlib.it/home.php?pag=inc_digitalizzati (268 Nummern)


http://bav.bodleian.ox.ac.uk/

Zu den Highlights des von der Polonsky geförderten Projekts zählt die Oxforder Gutenberg-Bibel und die Gutenberg-Bibel der BAV.

Die Oxforder deutschsprachige Grüninger-Bibel von 1485 stammt aus der Bibliothek der Prüfeninger Benediktiner und ist laut Katalog ein "Duplicate from the Royal Library, Munich", zählt also zu den von der BSB im 19. Jahrhundert verscherbelten Inkunabeldubletten, wogegen der Würzburger Bibliothekar Ruland Einspruch erhob, siehe den Nachweis unter

http://archiv.twoday.net/stories/326525255/

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=30066

Die Oxforder Digitalisate sind mit CC-BY-NC-SA bezeichnet, bei den Vatikanischen Handschriften prangt ebenso wie bei der lokalen Präsentation der Palatina-Handschriften ein ekelhaftes Wasserzeichen.


http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4313754

"Collection of 103 diverse documents, dated 1472 to 1714, related to the government of the Markgrafschaft (margraviate) of Brandenburg, mostly in the form of undated transcriptions. Included is one document that appears to be an original, dated 1644 and showing the remnants of a red wax seal (p. 552); and others from the late seventeenth century that might be contemporary copies (one dated 1664 with fold lines and a handwritten label, p. 916). The majority of the documents were issued by or in the name of the reigning ruler, the Markgraf (margrave) of Brandenburg, who was also a prince-elector (Kurfürst) within the Holy Roman Empire. Documents are included from the following 8 rulers: Albrecht, Joachim I, Joachim II, Johann Georg, Joachim Friedrich, Johann Sigismund, Friedrich Wilhelm, and Friedrich III (known as Friedrich I, King of Prussia, after 1701). Main genres of documents include parliamentary agreements (Landtags Recesse); edicts, proclamations, or decrees from the ruler (Rescripti; Ausschreiben); resolutions issued by the supreme court (Cammergericht); and regulations (Policeij Ordnungen; Verordnungen). Included are attestations or opinions (Urtheile; Responsi) issued by the law faculties (juristische Fakultäten) of the universities of Rostock, Frankfurt an der Oder, Helmstedt, and Halle. The documents relate to diverse issues, including the restructuring of the supreme court; matters of general communal well-being (gemeinen Nutz; weights and measures, game, salaries of servants and laborers, public lands); the granting of privileges; coinage (Münze); usury; guilds; inheritance; marriage of Jews; contracts; public finance; duties; and church property. The volume includes a table of contents (pp. [v-xii])."

#fnzhss

Digitalisate der BLB Karlsruhe

http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1300074

Im RSS-Feed waren "Mitteilungen" angezeigt und man muss tatsächlich das Titelblatt aufsuchen, um zu erfahren, dass es sich um "Statistische Mittheilungen über das Großherzogthum Baden" handelt.

http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1415762

Man darf von einer so unprofessionellen Klitsche wie der Badischen Landesbibliothek sicher nicht erwarten, dass sie an der Speerspitze des digitalen Fortschritts marschiert. Dass ihre digitalen Sammlungen ganz brauchbar sind, liegt nicht an der Bibliothek, sondern an der eingesetzten Firmensoftware.

Von daher ist der Wunsch natürlich unbillig (im doppelten Wortsinn), dass bei den Metadaten von jeglichem Retrodigitalisat eine Verknüpfung (Linked Data) mit einschlägigen Normdaten erfolgt. Also mit der GND im Fall von Personendaten. Bei Zeitschriften wäre das der Eintrag der ZDB.


http://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/informationsfreiheit/entschlie__ung_27._ifk_forderung_neue_legislaturperiode.pdf

Entschließung der der 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder.

http://kluwercopyrightblog.com/2013/12/03/open-access-to-scientific-articles-comparing-italian-with-german-law/

See also here in German
http://archiv.twoday.net/stories/565869366/

"Nur noch drei Geschosse statt vier und nur etwa 22.000 Quadratmeter Gesamtfläche statt der ursprünglich geplanten knapp 30.000 - kein Zweifel: Der am Montag im Unterausschuss Kulturbauten vorgestellte Entwurf für den Neubau des Stadtarchivs wurde noch einmal kräftig zusammengestrichen.

Fast alle Planer sind von den Einsparungen betroffen. Auch die Kunst- und Museumsbibliothek ist vom Tisch."

http://www.koeln.de/koeln/nachrichten/koeln_kompakt/verschlankt-neubau-des-koelner-stadtarchivs-wird-deutlich-kleiner_782495.html

Wer Sarkasmus in der Überschrift findet, darf ihn behalten.

http://publichistorycommons.org/bridging-the-new-digital-divide/

Der Artikel behandelt vor allem die Praxis von Verwaltungsbehörden in den USA.

http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100213338

Eine Masterarbeit von Karin Schamberger. Anmerkung 1 bezieht sich auf eine Archivalia-Meldung zur Waldauf-Bibliothek. Aber S. 21 wird der Verkauf von Dubletten unkritisch gutgeheißen.

Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/444874674/

http://aes.hypotheses.org/288 (von Karin Schamberger!)

Um auch einen Beitrag aus der Anfangszeit von Archivalia zu dokumentieren, habe ich einen vielgelesenen Beitrag von mir ausgewählt, der am 4. April 2003 erschien:

http://archiv.twoday.net/stories/17996/

Nach aktueller,
nicht ganz zuverlässiger Statistik steht er mit 16868 Aufrufen auf Platz 25 der ewigen Bestenliste der meistgelesenen Archivalia-Einträge.

2003 ging eine angebliche Sensationsmeldung durch die Presse. Die damalige Zwettler Stiftsarchivarin Charlotte Ziegler versetzte die gelehrte Welt mit dem angeblichen Fund der ältesten Fragmente des Nibelungenstoffs aus dem 12. Jahrhundert in Aufregung.

In Literaturkritik.de wies Joachim Heinzle die Zuweisung zurück und bemerkte: "Viel Lärm um wenig also. Es bleibt ein übler Nachgeschmack. Daß die bloße Mitteilung, es sei ein Dokument zur Nibelungensage gefunden worden, ungeprüft eine weltweite Hysterie entfachen konnte, geht aufs Konto der mythischen Aura, die die Nibelungen noch immer umgibt."
http://www.literaturkritik.de/public/forum-Heinzle-Nibelungen.php

Inzwischen nennt man den in den Fragmenten, die aus dem 13. Jahrhundert stammen, überlieferten Text den 'Mitteldeutschen Erec':

http://www.handschriftencensus.de/1691

Zur Rezeption des Beitrags und zu weiteren Meldungen zum Thema:

http://archiv.twoday.net/search?q=zwettl+nibelung

Das Foto von einem der Fragmente habe ich nachträglich hinzugefügt. Links wurden nicht aktualisiert.

Alle Türchen:
#bestof


***

In Ergänzung unserer früheren Meldung muss wohl festgestellt werden, dass alles dafür spricht, dass der Ansicht des Marburger Nibelungenliedexperten Professor Joachim Heinzle beigepflichtet werden muss, der die Fragmente in das 13. Jahrhundert datiert und einen Bezug zum Nibelungenstoff (gute Linksammlung zum Nibelungenlied bei MEDIAEVUM.de) nicht erkennen kann. Es könne sich allerdings um eine zweite Fassung des "Erec" handeln (Interview). Frau Ziegler widerspricht zwar, aber dass der von ihr als Kronzeuge angeführte Salzburger Professor Ulrich Müller die Argumente Heinzles aushebeln kann, ist nicht zu erwarten. Tatsache ist: Es liegen der Forschung weder brauchbare Abbildungen noch eine verläßliche Transkription der Fragmente vor. Die phantasievollen und von wenig Kenntnis des Mittelhochdeutschen zeugenden Ausführungen Zieglers in der FAZ von heute (3.4.2003) können nur mit Kopfschütteln gelesen werden (siehe auch MEDIAEVUM Neuigkeiten). In der Liste MEDIAEVISTIK (kein aktuelles Listenarchiv verfügbar) machte sich Unmut über Zieglers Auftreten und den Presserummel (der bis nach Vietnam reicht) breit. Ob man vor Veröffentlichung einer solchen Sensationsmeldung nicht erst einmal gründlich gegenrecherchieren solle, fragte der Handschriftenfachmann Falk Eisermann mit Recht. Dass die "Vorstellung" der Fragmente im Rahmen eines Diskussionsbeitrags in Kalamazoo 2001 ein eher peinlicher Auftritt gewesen sei, wurde von amerikanischen Teilnehmern berichtet, die auch der Darstellung widersprachen, die Datierung Zieglers ins 12. Jahrhundert sei auf Zustimmung gestossen. Nur wenige hätten damals die Möglichkeit gehabt, die damals kurz vorgezeigten Abbildungen einzusehen. Es wäre in der Zwischenzeit genug Zeit gewesen, ausgewiesene Paläographen (Karin Schneider oder die Marburger Experten des Repertoriums deutschsprachiger Handschriften des 13. Jahrhunderts) zu konsultieren. Die Kirchenarchive.at aber wollten für den Start ihres Internetauftritts einen Knüller, und sie haben dabei alle wissenschaftliche Seriosität geopfert.
Es bleibt zu wünschen, dass im Stift Zwettl, dessen Bibliothekarin Ziegler nicht gerade für ihre umgängliche Art bekannt ist, der Wissenschaft nun ein vorbehaltloser Zugang zu den Fragmenten gewährt wird. Wie es dort zugeht, lässt sich einer Anekdote entnehmen, die der Tagesspiegel über den Berliner Germanisten Volker Mertens berichtet:
Mit der Klosterbibliothek Zwettl verbindet Mertens indes ein eigener Archiv-Krimi: Bei einer Exkursion mit seinen Studenten zog er dort ein von Mönchen gebundenes Buch aus dem Regal. Er schlug es auf und fand "im Einband ein mittelhochdeutsches Minnelied". Gerade wollte Mertens die beiden lesbaren Zeilen entziffern, als ein
hinzukommender Pater ihn anfuhr: "Stellen Sie das Buch sofort zurück." Am nächsten Morgen schlich sich der Berliner Forscher noch einmal in die Bibliothek, konnte Buch und Minnelied aber nicht wiederfinden.

NACHTRAG:
In der SZ vom 5.4. meldete sich der Hamburger Altgermanist Nikolaus Henkel zu Wort:
Eine Datierung der Fragmente ist möglich anhand der Schriftformen, die zeittypisch für die Mitte des 13. Jahrhunderts sind. Die Annahme, die Schnipsel stammten aus Böhmen, ist aufgrund bestimmter Schreibformen nicht unwahrscheinlich. [...] In den Zwettler Fragmenten sind einzelne Wörter, seltener Wortfolgen erkennbar, die aber keine Übereinstimmungen mit dem Nibelungenlied oder der Klage bieten. Auch ist kein Name sicher lesbar, der im Nibelungenlied und in der Nibelungen-Klage, dem regelmäßigen Begleittext des Liedes in den Handschriften, vorkäme. Selbst die unsichere Buchstabenfolge siverit lässt sich nicht einfach mit dem Sifrit des Nibelungenliedes in eins setzen.
Am 20.4.2003 schrieb Henkel in einer später an MEDIAEVISTIK weitergeleiteten Mail, die Schreibsprache der Fragmente sei mitteldeutsch. Und: Wer sind die Experten in dieser Sache? Ganz sicher nicht diejenigen, die Frau Ziegler in ihrem Glauben bestärkt haben, eine Nibelungenentdeckung gemacht zu haben.
NACHTRAG:
Montag, 7.4.: Eher uninformativ ist der Artikel im gedruckten SPIEGEL (ohne Erwähnung von Heinzle).
Autoritativ eingeordnet wurden die Fragmente vom erwähnten Marburger Repertorium durch Heinzle unter dem Rubrum Zwettler Erec:
Der Zwettler Fund umfaßt zehn Pergament-Schnipsel mit mittelhochdeutschem Text. Die Entdeckerin datiert sie ins 12. Jahrhundert und vermutet, daß sechs Schnipsel Text aus der Nibelungensage und vier Schnipsel Text aus einem Erec-Roman enthalten. Weder die Datierung noch die Verbindung mit den Nibelungen trifft zu. Die Bruchstücke stammen sicher aus dem 13. Jahrhundert. Alle, auch die mit den Nibelungen in Verbindung gebrachten, sind
Reste einer Handschrift, die einen mittelhochdeutschen Erec-Roman enthielt. Dieser Roman ist nicht identisch mit dem 'Erec' des Ambraser Heldenbuchs, in dem man das Werk Hartmanns von Aue zu sehen pflegt. Es könnte sich um die zweite Fassung des 'Erec' handeln, die in Fragmenten aus Wolfenbüttel bezeugt ist (siehe Wolfenbüttel, Herzog August
Bibl., zu
Cod. 19.26.9 Aug. 4°). Wie diese Wolfenbüttler Fassung stimmt der Text der Zwettler Bruchstücke näher zu Chrestiens Text als die Ambraser Fassung.
NACHTRAG:
12.4.2003 In der Journaille ist nichts Substantielles mehr zum Fall zu finden, also ein Beitrag, der sich deutlich mit der Zuweisung Heinzles auseinandersetzt. Das gilt auch für die ZEIT, in der so getan wird, als wäre keine Entscheidung möglich:
Jetzt grollt man erst einmal in Marburg und Zwettl. Heinzle ist wütend auf die Presse: "Warum setzen die so ein Windei in die Welt, bevor Fachleute es geprüft haben?" Ziegler ist wütend auf Heinzle: "Er glaubt anscheinend, das Nibelungenlied gehöre ihm." Verstehen kann man beide.
Meine Meinung: Verstehen kann man ausschliesslich Heinzle, denn es gibt bei der Aufstellung abstruser Behauptungen keine Unschuldsvermutung und keine Umkehr der Beweislast. Wer ohne Fachkenntnis in den Wald hineinruft, muss sich das Echo gefallen lassen.
Neuigkeiten in diesem Casus sind auch bei MEDIAEVUM nachzulesen, zuletzt die Datierung durch Karin Schneider: frühgotische Schrift aus dem 2. Viertel des 13. Jh.s. Das Leipziger Handschriftenzentrum setzt die Fragmente einige Jahre später an. Ebenda kritisiert J. Hamm die inkompetente Berichterstattung in "Aspekte". Im Gästebuch dort ein Beitrag von Oskar Pausch zur Debatte.
NACHTRAG:
16.4.2003 In der FAZ (S. 40) hat Heinzle in einem ausführlichen Artikel Einzelheiten zu seiner Einordnung veröffentlicht (Zusammenfassung bei MEDIAEVUM) und zugleich die "Hysterie", die der angebliche Nibelungenfund entfachen konnte, kritisiert. Der in der FAZ (und bei SPIEGEL-ONLINE) abgebildete Schnipsel und seine Rückseite wird von ihm als nicht mit der Ambraser-Fassung übereinstimmendes Erec-Fragment (Verse 1865 ff. - TITUS-Online-Ausgabe Versgruppe 19) bestimmt. pilgrime in Zeile 1 der Vorderseite habe nichts mit dem Bischof zu tun, sondern beziehe sich wahrscheinlich auf den so bezeichneten Jagdvogel.
Es wird zu prüfen sein, ob der "Zwettler Erec", wie wir ihn nennen wollen, ein weiterer Zeuge der Bearbeitung ist, die in den Wolfenbütteler Fragmenten vorliegt. In jedem Fall präzisiert er unsere Kenntnis der Geschichte der mittelhochdeutschen Literatur.
Wir wissen jetzt, daß die Rezeption des französischen Erec-Romans in Deutschland vielschichtiger und reicher war, als man bisher annahm, und daß der Ambraser Text keine kanonische Geltung beanspruchen darf.

NACHTRAG 21.5.2003: Neuigkeiten vermeldet dieser ARCHIVALIA-Eintrag, vor allem den Heinzle-Volltext bei Literaturkritik.de.
NACHTRAG 26.7.2003: Frau Ziegler gibt nicht klein bei (ARCHIVALIA).
NACHTRAG 8.8.2003: dito.
NACHTRAG 12.8.2003: in Mediaevum.de wurde ein Diskussionsforum zum Thema eingerichtet (ARCHIVALIA).


Eine die Zensur verharmlosende Auswertung einer Umfrage bietet:

http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-349/PDF/349.pdf


Manchmal sind Arbeiten so belanglos, dass sich die Frage nicht stellt, ob jemand zu Recht oder zu Unrecht nicht zitiert wurde. Die Materarbeit bedient sich des üblichen juristischen Kauderwelsches und schreibt fleißig zusammen, was die Kommentarliteratur vorgibt. Auf Steinhauer macht die Arbeit einen guten Eindruck

https://twitter.com/esteinhauer/status/407473250269003776

Auf mich nicht, denn ich kann keine praktische Relevanz oder auch nur das Bemühen, die abstrakte urheberrechtliche Fragestellung auf den Bibliotheksalltag herunterzubrechen, erkennen. Im Ergebnis sind die Folgerungen viel zu restriktiv. Ein konkretes Risiko für Bibliotheksmitarbeiter sehe ich nicht.

PDF der unerheblichen Arbeit:
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-337/PDF/337.pdf

Eine übergreifende Suche gibt's nicht. Da nützt es wenig, wenn netbib eine Google-Site-Suche empfiehlt:

http://log.netbib.de/archives/2013/12/02/suche-im-inhalt-von-open-access-zeitschriften/

Google erfasst in der Regel nicht alle Inhalte. Und eine sogenannte Custom-Search bringt zusätzliche Unsicherheiten mit sich:

http://archiv.twoday.net/stories/5776766/

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/75231607/

http://bibliostoria.wordpress.com/2013/12/02/litalia-al-telefono-telecom-italia-archivio-storico/

http://archiviostorico.telecomitalia.com/


http://www.welt.de/kultur/kino/article122399438/Im-Bundesarchiv-die-Gasmaske-nicht-vergessen.html

"Unser nationales Filmerbe muss dauerhaft gesichert und auch im digitalen Zeitalter sichtbar bleiben", heißt es im Koalitionsvertrag, der diese Woche vorgestellt wurde. "Die Koalition wird auch das Bundesarchiv personell und finanziell stärken." Das ist auch dringend nötig.

Fast wörtlich stammen diese Sätze aus einem von zahlreichen Filmwissenschaftlern, Filmemachern, Archivaren und Kritikern unterschriebenen Papier, das die im Koalitionspoker agierende AG Kultur und Medien erst am vergangenen Montag erhalten hatte. Hinter der Aktion steht der Trickfilmveteran und Filmhistoriker Helmut Herbst, der in einem Manifest mit den Historikern Jeanpaul Goergen und Klaus Kreimeier die katastrophalen Zustände im Bundesarchiv beklagt hatte, wo Hunderttausende Rollen deutscher Filmwerke lagern. "Wenn die Politik den grassierenden chemischen Zerfall unseres filmischen Erbes weiter ignoriert", so der emeritierte Offenbacher Professor, "müssen wir in den kommenden Jahren mit dem Verlust der meisten Filme rechnen."


Noch ein Zitat über Fragwürdiges im Bundesarchiv aus dem Artikel:

Frankreich investiert 400 Millionen, Deutschland zwei

In einem öffentlichen Auftritt kürzlich beim Frankfurter Festival B3-Berlinale bestätigte Hollmann im Gespräch mit Herbst die Vorfälle in Wilhelmshagen. Zugleich bekannte er sich allerdings auch zu einer weiteren fragwürdigen Praxis, die im völligen Gegensatz zur Politik der Föderation der Internationalen Filmarchive steht – dem regelmäßigen Verbrennen von Nitratmaterial. Für dieses früheste Trägermaterial von Filmen, dessen Haltbarkeit nach jüngeren Studien allerdings die des späteren Acetat-Films übersteigt, besitzt das Bundesarchiv spezielle Bunker, in denen es sicher zu sein scheint.

Einmal umkopiert, hält Hollmann die Originale allerdings für entbehrlich – mit dem Effekt, dass spätere Generationen mit besserer Technologie, etwa in der digitalen Restaurierung, nicht mehr darauf zurückgreifen können. "Ein Archiv kann nicht alles aufheben. Die alten Fotos vernichten wir ja auch." Da ist es kein Wunder, dass namhafte deutsche Filmmuseen und -archive, darunter das Münchner Filmmuseum, ihr "Nitro" längst jenseits der Staatsgrenzen einlagern: im Filmarchiv Austria.


Gibt es noch etwas Banaleres als den Satz: "Ein Archiv kann nicht alles aufheben"? Archivfachlich ist das Vernichten von Originalen nicht zu rechtfertigen!

Die undatierte Resolution fand ich hier:

http://www.agdok.de/de_DE/regions_detail/193728/frankfurt

Dass es sich um ein aktuelles Dokument handelt, belegt

http://www.agdok.de/de_DE/regions_detail/193789/frankfurt

Einen Adventskalender mit kuriosen Urteilen gibts hier:

http://wissmit.com/category/sonstiges/adventskalender/

http://www.ebay.de/itm/CARTA-EXECUTORIA-DE-HIDALGUIA-PHILIPP-II-1581-ESPANOL-SPANISCH-MANUSKRIPT-AD-7-/200790824189?pt=Antiquarische_B%C3%BCcher&hash=item2ec010d4fd

Wer gut 52.000 EUR übrig hat, kann das prachtvoll illuminierte Stück sofort erwerben.


http://phaidra.univie.ac.at/o:299183

"Der Ausgangspunkt des Projekts "Digitales Archiv der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und
Jugendliteraturforschung in PHAIDRA" im Rahmen des Universitätslehrganges "Library & Information Studies" war der Wunsch nach einem digitalen Archiv für Kinder- und Jugendliteraturforschung, das frei zugänglich ist und die Recherchen im Zuge der Arbeit mit KJL erleichtern soll.

In Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung entstand ein digitales Archiv, welches als fachliches Repository in Form einer zentralen, strukturierten Sammlung von Informationen über österreichische Kinder- und Jugendliteraturforschung angelegt ist. Dadurch soll ermöglicht werden, die Materialien suchbar zu machen, sie langfristig zu archivieren und zu verwalten.

Diese Sammlung ist der Einstiegspunkt in ein umfangreiches digitales Archiv bestehend aus:

- Voll- und Teildigitalisaten der Zeitschrift "libri liberorum" und der dazugehörigen Sonderhefte

- Durch die ÖGKJLF prämierten Hochschulschriften zum Thema Kinder- und Jugendliteratur

- Tagungsfoldern zu Veranstaltungen der ÖGKJLF "



Aus dem Adventskalender der UB Heidelberg

http://www.ub.uni-heidelberg.de/advent/kalender2013.php

http://lifestyle.inquirer.net/140237/filipino-appointed-as-archivist-of-santa-sabina-in-rome

"A Filipino has been appointed the archivist of the 797-year-old Order of Preachers in Rome, which holds some of the oldest documents in the world, such as the 13th-century Papal Bull approving the founding of the Dominican Order and causes for the canonization of hundreds of Dominican saints across eight centuries.
He is Fr. Gaspar Sigaya, OP, archivist of the Dominican Province of the Philippines (DPP) for 15 years. He will hold office at the convent of the Basilica of Santa Sabina, mother church of the Dominicans, the first religious congregation to be instituted by the Church to embark on academic missions in 1216."


Es handelt sich offenbar um eine Open-Access-Zeitschrift; jedenfalls kann ein PDF gratis heruntergeladen werden. Eine Angabe über den Bezug einer Druckausgabe gibt es nicht. Die neue Zeitschrift mit dem superoriginellen Namen Forum - wer in die ZDB forum eingibt, findet knapp 7000 Treffer!

http://dispatch.opac.d-nb.de/DB=1.1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=8509&SRT=LST_ty&TRM=all+forum -

tritt an die Stelle der "Mitteilungen aus dem Bundesarchiv" (1993-2013), lückenhaft online unter

http://www.bundesarchiv.de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/mitteilungen/index.html.de

"Forum - Das Fachmagazin des Bundesarchivs

Die neue Fachzeitschrift "Forum" widmet sich jedes Jahr einem Schwerpunktthema und enthält einen Jahresbericht.

Forum - Ausgabe 2013 (pdf, ~3.76MB)

Schwerpunktthema: "Zugang zu Kulturgut - Archivrecht im Wandel"
Inhalt:

Archive und Erinnerung (M. Hollmann)
Urheberrechtsreform für verwaiste Werke (A. Hänger)
Spezialgesetzliche Löschungsgebote und archivgesetzliche Anbietungspflicht (B. Martin-Weber)
Neue Herausforderungen für die Archivgesetzgebung (A. Hänger / T. Herrmann)
Die geänderte europäische Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (T. Kleindienst / B. Martin-Weber)
Die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung (A. Hänger)
Das Bundesarchiv in Zahlen (T. Herrmann)"

http://www.bundesarchiv.de/index.html.de

Mit vielen anderen schönen virtuellen Adventskalendern erwähnt von bibliothekarisch.de

http://bibliothekarisch.de/blog/2013/12/01/mehr-oder-minder-bibliothekarische-adventskalender-2013/

Übungsspiel zwischen den Olympiakandidaten der DDR. Berlin, 30. Oktober 1955 - BArch Bild 183-33736-003 / Heinz Funck

Sagt Giovanni Melillo, der in Neapel die Untersuchung in Sachen "De Caro plünderte (nicht nur) die Girolamini-Bibliothek" führt.

http://www.nytimes.com/2013/11/30/books/unraveling-huge-thefts-from-girolamini-library-in-naples.html?_r=1&

Der Antiquariatshandel erweist sich teilweise als krimineller Sumpf, bei dem Wegschauen hinsichtlich dubioser Provenienzen an der Tagesordnung ist.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini

Während mindestens ein anderer Beitrag zu Web 2.0 von der Redaktion des Archivars schnöde abgewiesen wurde, darf sich Bastian Gillner in der neuesten Ausgabe dazu verbreiten und sogar ein Verlags-PDF auf Archive 2.0 einstellen:

http://archive20.hypotheses.org/1026

Die Causa Stralsund wird zwar erwähnt, aber wie üblich fallen meine eigenen Stellungnahmen zu Web 2.0, siehe etwa

http://archiv.twoday.net/stories/97058539/
http://archiv.twoday.net/stories/219051687/

und die Öffentlichkeitsarbeit des Hochschularchivs der RWTH, das als erstes deutschsprachiges Archiv ein Blog begründete und schon lange auf digitale Angebote setzte, unter den Tisch. Der Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/534900331/ wurde Herrn Kemper für Archive 2.0 von einem meiner Mitarbeiter angeboten. Es kam darauf noch nicht einmal eine Antwort!

Nett gemacht, aber worum es geht, wird durch den unvertonten Trickfilm aus meiner Sicht zu wenig klar. Von Thomas Just gerade in "Archivfragen" (geschlossene FB-Gruppe) gemeldet, hatte das Video angeblich null Aufrufe. Zumindest Just wird es doch wohl angesehen haben ...


"Für Kopfzerbrechen sorgt im Rathaus und in den anderen Mannheimer Museen ein Urteil des Mannheimer Sozialgerichts. Es verurteilte das Technoseum, rund 160 000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen - weil die per Werkvertrag beauftragten Besucherführer laut Gericht nur als "Scheinselbstständige" tätig waren"

http://www.morgenweb.de/mannheim/mannheim-stadt/museen-suchen-neue-losung-1.1309073

Das Urteil:

http://openjur.de/u/658869.html

Leitsatz: "Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt."

Zitat: "Im Ergebnis zeigen sich bei der Tätigkeit der Museumsführer sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis hat jedoch (besonders für den Fall der Museumsführer) das jeweils fehlende Unternehmensrisiko gegeben."

Nach Ansicht des Gerichts hätte das von einer Rechtsanwaltskanzlei empfohlene Anfrageverfahren

http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html

durchgeführt werden müssen: "Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte damit zu Recht, der Klägerin ist das zumindest grob fahrlässige Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen."

Siehe auch

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-fuer-das-technoseum-in-mannheim-fuehrer-nur-zum-schein-selbststaendig.d31a6a74-2940-41ac-9957-f41b958d8cbc.html

"Erst vor einer Woche hatte in dem Zusammenhang der Fall des NS-Dokumentationszentrums Obersalzberg in Bayern Schlagzeilen gemacht; dort hatte der Träger, das Institut für Zeitgeschichte in München, kurzerhand 22 Besucherführer entlassen, weil sie womöglich als Scheinselbstständige gelten müssen.

Man wisse, dass die Rentenversicherung derzeit deutschlandweit und auch in Baden-Württemberg Museen unter die Lupe nehme, sagte Bortloff. Ein Sprecher des Wissenschaftsministeriums bestätigte am Dienstag, dass das Problem auch an anderen Museen bestehe. Es gebe auch andernorts Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung, teilweise seien auch dort Nachforderungen erhoben worden."

Eine juristische Stellungnahme von 2010 zum Problem Scheinselbständigkeit:

http://www.museumsverband-bw.de/fileadmin/user_upload/mvbw/pdfs/Tagungsvortraege/2010/von_Olenhusen-Freie_Mitarbeiter.pdf

Mannheimer Technoseum. Foto: Klaus Nahr https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de

Google Books war hier von Anfang ein häufig behandeltes Thema. Die Suchfunktion findet über 1000 Beiträge. Ob Findebeispiele oder Tipps zur Proxy-Nutzung.

Der Stuttgarter Bibliothekar Bernd-Christoph Kämper, seit 2006 Co-Administrator von Archivalia, hat viele wertvolle Beiträge in Archivalia geschrieben (sei es eine Anleitung zum Verlinken von
INKA oder einen Hinweis auf eine verscherbelte Schlossbibliothek ).

Seine geniale Anleitung zum Auswerten von Google-Schnipseln, die er am 12. Juli 2009 hier publizierte

http://archiv.twoday.net/stories/5818683/

hat mir schon sehr oft weitergeholfen. Sie funktioniert nach wie vor und ist auch in der
Anleitungsseite von Wikisource verlinkt.

Alle Türchen:
#bestof


***

"... search phrase *" intitle: ... inauthor: ...

Ein einfacher Trick für Historiker und andere GBS-Nutzer, die mal wieder an der Snippet View von Google Book Search verzweifeln, weil die Ausschnittansicht als Grafik in der Vorschau im Buch verschoben ist oder man doch unbedingt ein bisschen mehr Kontext für den Treffer benötigt.

Ich erläutere ihn an einem Beispiel:
Gesucht wurde Aufklärung über einen falschen Druckort der Ausgabe 1710 des Dialogo di Galileo Galilei. Alle anderen Hilfsmittel waren zur Stelle, aber leider gerade nicht ("Antiquars-Murphy") Parenti, Luoghi di stampa falsi, 1951.

Wir geben in den Suchschlitz von Google Book Search ein:
"1710 Dialogo di GALILEO GALILEI" intitle:"luoghi di stampa falsi" inauthor:parenti ( http://is.gd/1w3yM )

Ergebnis:

growing_snippets_3
Den gefundenen Textschnippsel mit Copy & Paste in einen Texteditor übernehmen. Jetzt im Suchschlitz die Suchphrase ersetzen durch den hinteren Teil des ausgegebenen Textschnippsels und ein * anhängen:

growing_snippets_3
Suche ausführen. Ergebnis s.u. Den neu gefundenen Text im Editor anhängen. Das gleiche Spielchen noch einmal:

growing_snippets_3

Nach ein paar Iterationen hat man den gewünschten Eintrag im Texteditor komplett rekonstruiert und kann ihn ggf. auch schnell mit shortText posten ( http://shorttext.com/dynkcqkdn ):

Parenti, Dizionario dei luoghi di stampa falsi, inventati o supposti in opere di autori e traduttori italiani. Firenze : Sansoni Antiquariato, 1951, p. 86

1710 — Dialogo di GALILEO GALILEI. matematico supremo dello studio di Padova e di Pisa. E filosofo e matematico primario del serenissimo Granduca di Toscana. Dove ne i congressi di quattro giornate ecc. In questa secondu impressione accresciuto di una lettera ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°. Fa parte di una collana di classici curata da LORENZO CICCARELLI, napoletano, sotto lo pseudonimo di Cellenio Zacclori e fu stampata a Napoli. Ne fu fatto un estratto con la: 1710 — Lettera del signor GALILEO GALILEI, accademico linceo, scritto alla Granduchessa di Toscuna ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°

Das gleiche geht auch nach vorne, indem man das * dem vorderen Teil des gefundenen Textschnippsels voranstellt.

Falls die OCR im Textschnippsel Zeichenschrott liefert, sollte man etwaige Sonderzeichen am Ende bzw. Anfang entfernen und statt einem Sternchen versuchsweise zwei * * oder drei * * * setzen. Sternchen sind bei Google Platzhalter für Worte. Sie können auch innerhalb einer Phrase verwendet werden. Wichtig ist, die Suchphrase immer in Anführungszeichen zu setzen. Durch den Zusatz von intitle: und inauthor: vermeidet man falsche Treffer in anderen Werken (obwohl die gelegentlich auch ganz erhellend sein können, als Zitate oder gar Plagiate).

P.S.: Falls jemand ein Skript kennt (oder schreiben kann), das die Google Web API benutzt und dieses Verfahren (über n Iterationen) automatisieren kann, wäre ich für einen Hinweis dankbar!

Habe ich wirklich seit 2011 kein Archivsatzspiel mehr initiiert? Dann bietet der erste Advent doch einen willkommenen Anlass das Spiel wieder aufleben zu lassen: Welchen Satz könnte man aus den Anfangsbuchstaben des Wortes "Nutzerkontakt" wohl formen ?
Einsendeschluß ist der 20.12.2013. Zur Belohnung werden 4 Rubenskugeln aus gelobt.


Henrich Matveevich Manizer (1847—1925)

In seinem absolut empfehlenswerten Wissenschaftsblog Archaeologik geht Rainer Schreg immer wieder auf bedrohtes Kulturgut ein. Ein aktueller Schwerpunkt ist der syrische Bürgerkrieg, der auch immense Kulturgutverluste brachte. Der jüngste Beitrag zitiert einen Kommentar in der WELT: "Es fällt schwer, bei all dem menschlichen Leid an Kulturgüter zu denken. Doch viele Experten sind davon überzeugt, dass deren Erhalt beinahe so wichtig ist wie die Rettung von Menschenleben. Das kulturelle Erbe sei untrennbar mit den Menschen verbunden, heißt es bei der Unesco. "Wenn Kulturgut in einem vom Krieg betroffenen Land Schaden nimmt, kann das bedeutende Auswirkungen auf das kollektive Gedächtnis der gesamten Bevölkerung haben", sagt auch Museumsratspräsident Hans-Martin Hinz. Der Erhalt des Erbes sei ein entscheidender Faktor, um den kulturellen Wohlstand eines Landes zu schützen, seine Offenheit gegenüber der Welt zu wahren und um den Tourismus zu fördern. "Und der ist unerlässlich für den potenziellen Wiederaufbau.""

Das ist auch meine Auffassung. Es ist töricht, Kulturgutschutz und humanitäre Hilfe gegeneinander auszuspielen. Niemand dürfte bestreiten, dass die primäre Unterstützung den Menschen gelten muss. Doch in Kulturgütern verkörperte kulturelle Traditionen sind wichtige Bestandteile der menschlichen Lebenswelt, die ebenso Schutz verdienen wie unsere Umwelt.  Werden Kulturgüter vernichtet oder beschädigt, nimmt auch die kulturelle Identität der betroffenen Länder Schaden. Menschen brauchen Kultur.

Ich wünsche uns einen schönen Advent 2013. Wenn Sie etwas spenden möchten, gibt es unzählige Möglichkeiten. Beispielsweise für die Menschen auf den Philippinen, die Opfer des Taifuns geworden sind (der übrigens auch im Denkmalbestand gewütet hat, siehe Bild). Oder in Deutschland für die Stiftung Stadtgedächtnis, die sich um die Archivalien des 2009 eingestürzten Kölner Stadtarchivs kümmert.

Parallel veröffentlicht in:
http://kulturgut.hypotheses.org/330



Buchhändler P. aus R. machte mich auf Twitter aufmerksam auf

http://www.badische-zeitung.de/literatur-rezensionen/der-schwache-prinz--77407334.html

Es geht um Lothar Machtans Biografie über Max von Baden, den letzten Kanzler des deutschen Kaiserreichs.

Machtan spricht von "epochalem Scheitern". Max von Baden ist für ihn Typus einer Adelsgesellschaft, deren Herrschaftsanspruch im späten Kaiserreich nur mehr Schein ist. Daraus wird auch verständlich, wie dieser Adel ohne gewalttätige Revolution 1918 abtritt und in die politische Bedeutungslosigkeit versinkt. Zugleich, das zeigt Machtan am Beispiel der für ihn rechtlich fragwürdigen Adoption von Max’ Sohn Berthold durch dessen Onkel Friedrich II. 1927, kümmerte sich dieser Adel um den Erhalt seines materiellen Reichtums. Denn für Machtan hatte diese Adoption keinen anderen Zweck als die Sukzession und damit das steuerfreie Erbe zum Schaden des Staates Baden zu sichern. Licht auf diese und alle anderen Vorgänge möchte das Haus Baden bis heute nicht lenken: Bernhard von Baden hat Machtan in Sachen letzter Reichskanzler keine Einsicht in das Salemer Hausarchiv gewährt.

Niemand muss sich selbst belasten, aber eine Steuerbefreiung für das Archiv als Vermögenswert sollte es dann auch nicht, weder direkt noch indirekt, geben ...

Update: Siehe auch das Interview mit Machtan:

http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4662

Trotz mäßiger Resonanz auf meinen Aufruf, Lieblingsbeiträge von Archivalia zu melden, soll der diesjährige Adventskalender im Sinn eines "Best of Archivalia" besonders bemerkenswerte Beiträge aus zehn Jahren Archivalia versammeln. Die endgültige Reihenfolge steht noch nicht fest, weshalb nach wie vor Vorschläge (bis zum 20. Dezember 2013) möglich sind. Die Reihenfolge hat daher auch wenig mit "Wichtigkeit" zu tun. Soweit nicht anders bemerkt, habe ich selbst die Beiträge ausgewählt. Trotzdem viel Freude damit!

Der Siegener Kreisarchivar Thomas Wolf hat sich seit etwa 2007 intensiver an diesem Weblog beteiligt. Mit seinen unzähligen gehaltvollen Beiträgen (seit er http://www.siwiarchiv.de/ betreibt sind es leider deutlich weniger geworden) hat er das Gesicht von Archivalia entscheidend mitgeprägt, wofür ich sehr dankbar bin. Daher soll der erste Beitrag ein ganz großes Dankeschön an ihn und alle weiteren Contributoren sein. Auch wenn die meisten Beiträge hier von mir stammen, war Archivalia von Anfang an nicht nur von der Konzeption her, sondern auch de facto ein GEMEINSCHAFTSBLOG. Andere Beiträger brachten Themen ein, die ich überging, mitunter auch Meinungen, die mir nicht gefielen. Es gab bei den Beiträgen nie Zensur durch mich - wer die einseitige Berichterstattung in Archivalia beklagt, darf gern mit sachlichen Beiträgen versuchen, eine bessere Balance herzustellen.

Thomas Wolf hat sich am Anfang vor allem der Wahrnehmung des Archivwesens zugewandt, auch dem Verhältnis von Archiven und Kunst. Eine besondere Bereicherung stellten seine Foto-Rätsel und Bildstrecken dar. Aus seiner kleinen Serie
Archivbilder habe ich den Beitrag vom 4. Oktober 2010 mit Fotos Dresdener Archive ausgewählt.

http://archiv.twoday.net/stories/8376125/

Alle Türchen:
#bestof


***

086
Sächsisches Hauptstaatsarchiv
081

Magazinanbau
091

Archiv mit Ecken und Kanten
088

Mythos Palace - Stadtarchiv Dresden
099

100 103

Noch ein Archiv mit Ecken und Kanten
107

MDR, Landesstudio Sachsen, Archiv Servive
111 114

Sächsische Archivlöwen
083
113

 

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