
Einbandspiegel, Bleistift-Notat (vermutl. frühes 20.Jh.): [Lübeck: Steffen Arndes] Practica aus dem Jahr?
Der Gesamtkatalog der Wiegendrucke erwähnt verschiedene “Almanach”-Drucke aus der Offizin dieses Lübecker Druckers, darunter auch einen unter der Nummer
2 Sp. 15b
Almanach auf das Jahr (?), niederdeutsch. Lübeck: Steffen Arndes, [nach 1500]. C 2253. Copinger 2296 ist vielmehr 16.Jh.
Ob’s das ist? Das Foto ist leider etwas unscharf…
Siehe auch (mit Vergrößerungsmöglichkeit): http://anonymea.tumblr.com/post/69094580903/inkunabel-fragment-einbandspiegel
FeliNo - am Donnerstag, 5. Dezember 2013, 20:58 - Rubrik: Hilfswissenschaften
In the collaborative archival blog Archivalia (founded in February 2003) have I and some other contributors posted more than 1800 entries in the English language in the so-called English Corner
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/
There is a separate RSS feed at
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/index.rdf
This year's Archivalia advent calendar features a "Best of" of 10 years Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=%23bestof
At least one entry should be an English one. Please let me know your favourite entry!
THANK YOU!
***
The first entry in the English Corner was published on February 10, 2003:
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1810
To make browsing easyer I have compiled the following list.
First January 2004 entries:
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1700
First 2005 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1570
(This means: around 130 entries in 2004 in the "English Corner")
First 2006 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1490
First 2007 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1390
First 2008 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1150
First 2009 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=920
First 2010 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=610
First 2011 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=330
First 2012 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=150
First 2013 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=80
The decrease of entries in the English language since 2011 is partly attribuable to the fact that I am blogging English links in the Tumblr blog Archivalia_EN (mosty entries posting images), see below.
***
Some examples of interesting or remarkable entries in this category:
Berlin Declaration on Open Access (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/92803/
The Labadie collection, Univ. of Michigan (2004)
by Ingrid Strauch
http://archiv.twoday.net/stories/277675/
What means Open Access? (2004)
http://archiv.twoday.net/stories/320964/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3208179/
Finding E-Books (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/837865/
Actually Place 18 of Archivalia's mostread entries since 2003 (23352 visits)
Electronic Reserves and Open Access (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1038010/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4931438/
How Google Print is Blocking Not-US-Citizens (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1073534/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/2922570/
http://archiv.twoday.net/stories/2643658/
Burning Money: Google's Scanning Nonsense (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2609488/
Google Library Project Expands to Spain (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2797078/
with list of Digital Libraries of rare Books in Spain
Entries on the Karlsruhe cultural desaster in the English language (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2895365/
e.g. http://archiv.twoday.net/stories/2756850/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3199442/ (by Nicolas Barker)
MSN Live Search Books (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/3042759/
The project was shut down in 2008:
http://archiv.twoday.net/stories/4946163/
How the Wellcome Trust is breaking the Creative Commons rules (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3945879/
How to find the correct volume and issue number in Google Books (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4128885/
An Archivist’s 2.0 Manifesto? (2007)
Reblogged from Kate Theimer
http://archiv.twoday.net/stories/4183190/
Again reblogged by Thomas Wolf (2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8376023/
How Harnad is adulterating Open Access (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4351742/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5332335/
Digital Libraries in Japan with content in western languages (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4575784/
Archive.org as a Platform for Nazi Propaganda (2008)
By Ladislaus
http://archiv.twoday.net/stories/4607178/
Opinion piece: Max Planck Society and Springer strike a deal (2008)
By Bernd-Christoph Kämper
http://archiv.twoday.net/stories/4678297/
Top Cited articles 2004-2008 (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4781179/
There is no need to update the BBB definition! (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4851871/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4854728/
http://archiv.twoday.net/stories/4853394/
http://archiv.twoday.net/stories/4905985/
Secret Destruction of Cardiff Heritage Collection (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5169098/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/6283511/ (Collection saved)
http://archiv.twoday.net/search?q=cardiff
Research Institutes in the History of Arts against Rising Image Permission Costs (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/
ICA-Message of sympathy and support for Cologne Archives (2009)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/5561083/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5558898/
http://archiv.twoday.net/search?q=cologne+archive
English News on the Cologne Archive Collapse (Updated) (2009)
By Frank Schlöffel (who wrote many more such summaries in Archivalia)
http://archiv.twoday.net/stories/5576545/
Webliographer's Manifesto (2009)
By Dana F. Sutton
http://archiv.twoday.net/stories/5587472/
US: Library Deaccessioning (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5701854/
A look at the scholarship of Harvard's famous Professor Andrew H. Knoll (comparing DASH and Google Scholar) (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5918219/
Large Digital Libraries of Pre-1800 Printed Books in Western Languages (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6107864/
Last Update: November 2013
ICA: Visit of Mr. Jean-Wilfrid Bertrand, director of the National Archives of Haiti (2010)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/6455278/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=haiti
How to use an US-Proxy to get access to HathiTrust items (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/11553592/
UFO file release August 2011 (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/
Archival Haiku 2011. Winners of the SAA Contest (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38778466/
Typewriter Day at Archivalia_EN (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/42994144/
NB: Since September 2011 is online
"Archivalia ac Digitalia - a twitter-like blog with stuff from Archivalia's English corner and content in the English language plus additional stuff from elsewhere
http://archivalia.tumblr.com/ "
http://archiv.twoday.net/stories/41787599/
In Archivalia-EN can be found a lot of link stuff not covered in Archivalia!
Simon Chu:The Power of Archives in Human Rights Advocacy
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/64969686/
If Open Access, then libre Open Access. If libre Open Access, then CC BY! (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/97033564/
News on the Girolamini thefts in Naples (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156273520/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini
Causa Stralsund – the sellout of an archive (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/224317875/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Our tribute to Aaron Swartz – #pdftribute (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/233327898/
Lists of digitized manuscript catalogs and multi-library medieval manuscript databases (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453138863/
News from the Georgia Archives (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453146920/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=georgia+archive
http://archiv.twoday.net/stories/565870642/ (2013)
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/
There is a separate RSS feed at
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/index.rdf
This year's Archivalia advent calendar features a "Best of" of 10 years Archivalia:
http://archiv.twoday.net/search?q=%23bestof
At least one entry should be an English one. Please let me know your favourite entry!
THANK YOU!
***
The first entry in the English Corner was published on February 10, 2003:
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1810
To make browsing easyer I have compiled the following list.
First January 2004 entries:
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1700
First 2005 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1570
(This means: around 130 entries in 2004 in the "English Corner")
First 2006 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1490
First 2007 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1390
First 2008 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=1150
First 2009 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=920
First 2010 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=610
First 2011 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=330
First 2012 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=150
First 2013 entries
http://archiv.twoday.net/topics/English+Corner/?start=80
The decrease of entries in the English language since 2011 is partly attribuable to the fact that I am blogging English links in the Tumblr blog Archivalia_EN (mosty entries posting images), see below.
***
Some examples of interesting or remarkable entries in this category:
Berlin Declaration on Open Access (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/92803/
The Labadie collection, Univ. of Michigan (2004)
by Ingrid Strauch
http://archiv.twoday.net/stories/277675/
What means Open Access? (2004)
http://archiv.twoday.net/stories/320964/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3208179/
Finding E-Books (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/837865/
Actually Place 18 of Archivalia's mostread entries since 2003 (23352 visits)
Electronic Reserves and Open Access (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1038010/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4931438/
How Google Print is Blocking Not-US-Citizens (2005)
http://archiv.twoday.net/stories/1073534/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/2922570/
http://archiv.twoday.net/stories/2643658/
Burning Money: Google's Scanning Nonsense (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2609488/
Google Library Project Expands to Spain (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2797078/
with list of Digital Libraries of rare Books in Spain
Entries on the Karlsruhe cultural desaster in the English language (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2895365/
e.g. http://archiv.twoday.net/stories/2756850/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/3199442/ (by Nicolas Barker)
MSN Live Search Books (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/3042759/
The project was shut down in 2008:
http://archiv.twoday.net/stories/4946163/
How the Wellcome Trust is breaking the Creative Commons rules (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3945879/
How to find the correct volume and issue number in Google Books (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4128885/
An Archivist’s 2.0 Manifesto? (2007)
Reblogged from Kate Theimer
http://archiv.twoday.net/stories/4183190/
Again reblogged by Thomas Wolf (2010)
http://archiv.twoday.net/stories/8376023/
How Harnad is adulterating Open Access (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4351742/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5332335/
Digital Libraries in Japan with content in western languages (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4575784/
Archive.org as a Platform for Nazi Propaganda (2008)
By Ladislaus
http://archiv.twoday.net/stories/4607178/
Opinion piece: Max Planck Society and Springer strike a deal (2008)
By Bernd-Christoph Kämper
http://archiv.twoday.net/stories/4678297/
Top Cited articles 2004-2008 (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4781179/
There is no need to update the BBB definition! (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/4851871/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/4854728/
http://archiv.twoday.net/stories/4853394/
http://archiv.twoday.net/stories/4905985/
Secret Destruction of Cardiff Heritage Collection (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5169098/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/6283511/ (Collection saved)
http://archiv.twoday.net/search?q=cardiff
Research Institutes in the History of Arts against Rising Image Permission Costs (2008)
http://archiv.twoday.net/stories/5405864/
ICA-Message of sympathy and support for Cologne Archives (2009)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/5561083/
See also
http://archiv.twoday.net/stories/5558898/
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English News on the Cologne Archive Collapse (Updated) (2009)
By Frank Schlöffel (who wrote many more such summaries in Archivalia)
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Webliographer's Manifesto (2009)
By Dana F. Sutton
http://archiv.twoday.net/stories/5587472/
US: Library Deaccessioning (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5701854/
A look at the scholarship of Harvard's famous Professor Andrew H. Knoll (comparing DASH and Google Scholar) (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5918219/
Large Digital Libraries of Pre-1800 Printed Books in Western Languages (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/6107864/
Last Update: November 2013
ICA: Visit of Mr. Jean-Wilfrid Bertrand, director of the National Archives of Haiti (2010)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/6455278/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=haiti
How to use an US-Proxy to get access to HathiTrust items (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/11553592/
UFO file release August 2011 (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38743204/
Archival Haiku 2011. Winners of the SAA Contest (2011)
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/38778466/
Typewriter Day at Archivalia_EN (2011)
http://archiv.twoday.net/stories/42994144/
NB: Since September 2011 is online
"Archivalia ac Digitalia - a twitter-like blog with stuff from Archivalia's English corner and content in the English language plus additional stuff from elsewhere
http://archivalia.tumblr.com/ "
http://archiv.twoday.net/stories/41787599/
In Archivalia-EN can be found a lot of link stuff not covered in Archivalia!
Simon Chu:The Power of Archives in Human Rights Advocacy
By Thomas Wolf
http://archiv.twoday.net/stories/64969686/
If Open Access, then libre Open Access. If libre Open Access, then CC BY! (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/97033564/
News on the Girolamini thefts in Naples (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/156273520/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini
Causa Stralsund – the sellout of an archive (2012)
http://archiv.twoday.net/stories/224317875/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
Our tribute to Aaron Swartz – #pdftribute (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/233327898/
Lists of digitized manuscript catalogs and multi-library medieval manuscript databases (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453138863/
News from the Georgia Archives (2013)
http://archiv.twoday.net/stories/453146920/
See also
http://archiv.twoday.net/search?q=georgia+archive

KlausGraf - am Donnerstag, 5. Dezember 2013, 19:55 - Rubrik: English Corner
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KlausGraf - am Donnerstag, 5. Dezember 2013, 19:54 - Rubrik: Geschichtswissenschaft
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http://cpart.maxwellinstitute.byu.edu/home/resources/manuscripts/cop/ (apparently digitized microflms, digital manuscripts hosted by the Internet Archive
https://archive.org/search.php?query=creator%3A%22Center+for+the+Preservation+of+Ancient+Religious+Texts%2C+BYU%22
CC-BY.NC-ND! ND means: only the whole item, no single pages can be re-used.)
via https://twitter.com/MedievalEgypt/status/408666330037235712
via Maria Rottler
https://archive.org/search.php?query=creator%3A%22Center+for+the+Preservation+of+Ancient+Religious+Texts%2C+BYU%22
CC-BY.NC-ND! ND means: only the whole item, no single pages can be re-used.)
via https://twitter.com/MedievalEgypt/status/408666330037235712
via Maria Rottler
KlausGraf - am Donnerstag, 5. Dezember 2013, 19:41 - Rubrik: English Corner
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Aktuell heißt es: "Ab dem 1. Januar 2014 wird ein Großteil der weltweit in der Teilchenphysik erscheinenden Zeitschriftenveröffentlichungen frei zugänglich in Open Access-Journalen veröffentlicht. Dafür wurde gestern nach intensiven Vorbereitungen die internationale Open Access Intiative SCOAP³ (Sponsoring Consortium for Open Access Publication in High Energy Physics) gegründet. Zum ersten Mal in der Geschichte werden renommierte Zeitschriften, die bislang im Abonnement erhältlich sind, systematisch in Open Access-Journale überführt. Die hohe Qualität der Veröffentlichungen, die die Journale bisher auszeichnete, wird weiterhin garantiert, indem Forschungszentren, Bibliotheken und Förderinstitutionen aus mehr als 24 Ländern sich in diesem Konsortium engagieren, um unter anderem das Peer-Review-Verfahren aufrechtzuerhalten."
http://www.desy.de/aktuelles/@@news-view?id=6781
Da die SCOAP-Website aus guten Gründen keine Silbe über die Geschichte des Projekts verlauten lässt, muss man bei Peter Suber wühlen, um das Datum der ersten Ankündigung durch CERN zu finden: November 2006.
http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/12-02-06.htm#cern
Egal wie man es dreht und wendet: Wenn es sieben Jahre braucht um einer internationalen, mit viel Geld unterstützten OA-Initiative für einen kleinen Teilbereich der Physik - es geht zehn Zeitschriften - zum Erfolg zu verhelfen, dann ist das eher ein Scheitern als ein Erfolg. Bezeichnend ist auch die Intransparenz hinsichtlich der geflossenen bzw. fließenden Gelder. Das soll ein Modell für goldenen Open Access sein? Es ist wohl eher ein Beispiel dafür, wie sich Verlage eine goldene Nase verdienen können, und Bibliotheken als OA-Heuchler über Jahre zögern, die Abo-Kosten in den Fond einzubringen.
Zu SCOAP3 hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=scoap
Update: Big Money ist im Spiel. Für 2014 betragen die Kosten 10 Mio. Euro ....
Macht bei 6600 Artikeln jährlich gut 1500 Euro je Artikel.
Von den 10 Zeitschriften sind 4 schon OA ...
http://docs.lib.purdue.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1410&context=charleston
http://www.desy.de/aktuelles/@@news-view?id=6781
Da die SCOAP-Website aus guten Gründen keine Silbe über die Geschichte des Projekts verlauten lässt, muss man bei Peter Suber wühlen, um das Datum der ersten Ankündigung durch CERN zu finden: November 2006.
http://legacy.earlham.edu/~peters/fos/newsletter/12-02-06.htm#cern
Egal wie man es dreht und wendet: Wenn es sieben Jahre braucht um einer internationalen, mit viel Geld unterstützten OA-Initiative für einen kleinen Teilbereich der Physik - es geht zehn Zeitschriften - zum Erfolg zu verhelfen, dann ist das eher ein Scheitern als ein Erfolg. Bezeichnend ist auch die Intransparenz hinsichtlich der geflossenen bzw. fließenden Gelder. Das soll ein Modell für goldenen Open Access sein? Es ist wohl eher ein Beispiel dafür, wie sich Verlage eine goldene Nase verdienen können, und Bibliotheken als OA-Heuchler über Jahre zögern, die Abo-Kosten in den Fond einzubringen.
Zu SCOAP3 hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=scoap
Update: Big Money ist im Spiel. Für 2014 betragen die Kosten 10 Mio. Euro ....
Macht bei 6600 Artikeln jährlich gut 1500 Euro je Artikel.
Von den 10 Zeitschriften sind 4 schon OA ...
http://docs.lib.purdue.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1410&context=charleston
KlausGraf - am Donnerstag, 5. Dezember 2013, 17:23 - Rubrik: Open Access
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Klaus Graf hat es geschafft und die Bibliothek in Stralsund gerettet - eigenhändig, nur mit einem Blog bewaffnet http://t.co/Nwi43LFh
— M. Schmalenstroer (@MschFr) 20. November 2012
Nicht nur, weil von Schmalenstroer gewünscht, darf die Causa Stralsund in einem Best-of-Adventskalender von Archivalia nicht fehlen. Etwa 250 Beiträge und Kommentare wurden seit dem 22. Oktober 2012 zu Stralsund geschrieben. Damals fiel Falk Eisermann auf, dass in einer von mir am 18. Oktober 2012 wiedergegebenen Meldung der Verkauf der Stralsunder Gymnasialbibliothek erwähnt wurde.
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund&start=240
Ab dem 30. Oktober war ich vor allem damit beschäftigt, über Stralsund zu recherchieren und zu schreiben. Die Christianeums-Bibliothekarin Felicitas Noeske ("FeliNo") schrieb am 3. November 2012 den folgenden kurzen Beitrag.
http://archiv.twoday.net/stories/197333501/ (Kommentare beachten!)
Das Video "Barockmusik aus Stralsund" schlug Margret Ott vor, es wurde am 20. Mai 2013 hier publiziert:
http://archiv.twoday.net/stories/404101292/
M. Ott schlug auch den Bericht über eine WDR-Sendung zur Causa Stralsund vom 8. Januar 2013 vor:
http://archiv.twoday.net/stories/233325622/
In der engeren Wahl waren aus meiner Sicht ebenfalls:
Übersicht zur Causa Stralsund - Fakten und Bewertungen (6. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197336605/
Offener Brief an den Bürgermeister der Hanse- und Welterbe-Stadt Wismar zum Umgang der Welterbe-Stadt Stralsund mit ihrem Kulturerbe (6. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/197336228/
Überarbeitet:
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101
Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert (20. November 2012)
http://archiv.twoday.net/stories/219022356/
Dieser Beitrag, einer meiner wichtigsten zum Thema, entfaltene so gut wie keine Wirkung, da am gleichen Tag die Stadt Stralsund den Rückwärtsgang einlegte und die Journaille meine Recherche nicht mehr zur Kenntnis nahm.
Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände (15. Mai 2013)
http://archiv.twoday.net/stories/404099078/
Auch in: LIBREAS
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891
Siehe auch
http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund
mit weiteren zusammenfassenden Beiträgen
https://www.facebook.com/rettetarchivbibliothekstralsund
Alle Türchen: #bestof
***
Ostsee-Zeitung.de 3. November 2012: [Link defekt, KG 2013]
"Von Kulturfrevel ist die Rede. Der Aufschrei unter Wissenschaftlern, Historikern, Archivaren und Bibliothekaren ist groß. Deutschlandweit. Die Vorwürfe wiegen schwer. Der Verkauf von Teilen der Stralsunder Gymnasialbibliothek, der im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall des Stralsunder Stadtarchivs öffentlich wurde, löst jetzt im Internet eine Welle der Empörung aus. [...] Losgetreten wurde die Debatte auf dem Internetblog „Archivalia“ des Historikers Dr. Klaus Graf aus Neuss am Rhein. [...]"
Zur Causa siehe in "Archivalia":
http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund
***
Danke an Stefan Heßbrüggen auf G+!
Zum Komponisten Johann Vierdanck siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Vierdanck
KlausGraf - am Donnerstag, 5. Dezember 2013, 00:22 - Rubrik: Unterhaltung
http://www.digital.wienbibliothek.at/nav/classification/454168
"Neben der Zeitungsausschnittsammlung finden Sie hier auch Bücher und Plakate zum 1. Weltkrieg sowie Teile des sogenannten Tagblattarchivs. Eine besonders brisante Quelle, die Stimmungsberichte der Polizeidirektion Wien, wird hier ebenfalls erstmals veröffentlicht. Die Originale der von der k.k. Sicherheitswache Wien angelegten Berichte befinden sich im Archiv der Polizeidirektion Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien)."
Wenn das mal kein Behördenarchiv ist ...
"Neben der Zeitungsausschnittsammlung finden Sie hier auch Bücher und Plakate zum 1. Weltkrieg sowie Teile des sogenannten Tagblattarchivs. Eine besonders brisante Quelle, die Stimmungsberichte der Polizeidirektion Wien, wird hier ebenfalls erstmals veröffentlicht. Die Originale der von der k.k. Sicherheitswache Wien angelegten Berichte befinden sich im Archiv der Polizeidirektion Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien)."
Wenn das mal kein Behördenarchiv ist ...
KlausGraf - am Mittwoch, 4. Dezember 2013, 23:42 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Auch Verena Decker, 26, hat Erfahrungen mit wunderlichen Ansprüchen potentieller Arbeitgeber gesammelt. Für eine Stelle im höheren Archivdienst wollte das Thüringische Hauptstaatsarchiv in Weimar unbedingt ihre Handschrift begutachten. Die Studentin bemühte sich um schöne Schwünge mit dem Füller: "Ich habe einen ganzen Tag lang nur Lebensläufe geschrieben." 50 Zettel schrieb sie voll, am Ende lagen überall in ihrem Zimmer angefangene Lebensläufe auf dem Boden. "Ich habe mich echt gefragt, was das soll und warum die das von Bewerbern verlangen."
Was verraten Kringel mit dem Kugelschreiber?
Eigentlich ist die Schriftanalyse, die Grafologie, in der Psychologie genauso durchgefallen wie das Schädeldeuten. Kringel mit dem Kugelschreiber geben keinen Aufschluss über Klugheit und Charakter, das belegen Studien. Trotzdem verlangen immer noch Arbeitgeber nach Handschriftlichem. Oft sind es Kleinfirmen ohne professionelle Personalabteilung, aber auch die Discounter-Kette Norma ist dabei - das jedenfalls berichten verblüffte Bewerber in Internetforen. Norma selbst äußerte sich auf mehrfache Anfrage nicht.
Das Hauptstaatsarchiv Weimar bestätigt, die Handschrift eines Kandidaten sei durchaus bedeutsam. Die Persönlichkeit herausorakeln wolle man allerdings nicht, so Archivleiter Bernhard Post: "Wir haben hier zum Teil 200 Bewerber auf eine Stelle, da ist eine Schriftprobe eine kleine zusätzliche Hürde. Daran erkennen wir auch, wie diszipliniert jemand ist."
Verena Decker war offenbar trotz 50 Schönschriftanläufen nicht diszipliniert genug. Den Job hat sie nicht bekommen. Ein Tag Schönschreibarbeit umsonst.
http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/personaldiagnostik-bei-der-jobsuche-die-durchleuchtungsmaschinerie-a-927931.html
Via Seb. Post, FB
Wenn irgendwelche durchgeknallten Staatsarchivare auf die Idee kommen, historische Findmittel des 18. Jahrhunderts mit Kugelschreibernachträgen zu verzieren, dann ist eine leserliche Handschrift sicher von Vorteil. KO Tropfen sind nichts gegen das Schriftbild des berüchtigten württembergischen Archivars KO Müller in handschriftlichen Findmitteln des Hauptstaatsarchivs Stuttgart.

Was verraten Kringel mit dem Kugelschreiber?
Eigentlich ist die Schriftanalyse, die Grafologie, in der Psychologie genauso durchgefallen wie das Schädeldeuten. Kringel mit dem Kugelschreiber geben keinen Aufschluss über Klugheit und Charakter, das belegen Studien. Trotzdem verlangen immer noch Arbeitgeber nach Handschriftlichem. Oft sind es Kleinfirmen ohne professionelle Personalabteilung, aber auch die Discounter-Kette Norma ist dabei - das jedenfalls berichten verblüffte Bewerber in Internetforen. Norma selbst äußerte sich auf mehrfache Anfrage nicht.
Das Hauptstaatsarchiv Weimar bestätigt, die Handschrift eines Kandidaten sei durchaus bedeutsam. Die Persönlichkeit herausorakeln wolle man allerdings nicht, so Archivleiter Bernhard Post: "Wir haben hier zum Teil 200 Bewerber auf eine Stelle, da ist eine Schriftprobe eine kleine zusätzliche Hürde. Daran erkennen wir auch, wie diszipliniert jemand ist."
Verena Decker war offenbar trotz 50 Schönschriftanläufen nicht diszipliniert genug. Den Job hat sie nicht bekommen. Ein Tag Schönschreibarbeit umsonst.
http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/personaldiagnostik-bei-der-jobsuche-die-durchleuchtungsmaschinerie-a-927931.html
Via Seb. Post, FB
Wenn irgendwelche durchgeknallten Staatsarchivare auf die Idee kommen, historische Findmittel des 18. Jahrhunderts mit Kugelschreibernachträgen zu verzieren, dann ist eine leserliche Handschrift sicher von Vorteil. KO Tropfen sind nichts gegen das Schriftbild des berüchtigten württembergischen Archivars KO Müller in handschriftlichen Findmitteln des Hauptstaatsarchivs Stuttgart.

KlausGraf - am Mittwoch, 4. Dezember 2013, 18:25 - Rubrik: Staatsarchive
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Es dürfte eher ungewöhnlich sein, dass die Generaldirektorin der Staatlichen Archive Bayerns sich persönlich an einen Nutzer wendet, weil dieser (angeblich) einen bildrechtlichen Fehler begangen hat.
Mit unten faksimiliertem Schreiben vom 20.11.2013 fordert sie mich auf, hinsichtlich eines von mir in höchst geringer Auflösung 2006 (!) auf Wikimedia Commons hochgeladenen Bilds
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Winand_steeg.jpg
wohl nach
http://wwwg.uni-klu.ac.at/Kult.Data/kataloge/51/bilder/20601.jpg
"nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen".
Das ist natürlich nicht nur ein Anschlag auf Wikimedia Commons und freie Inhalte, sondern auch eine Attacke gegen mich, da ich als Kritiker des Geheimen Hausarchivs, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/75229822/
unbequem bin. In der Sache ist das Ganze außerordentlich albern, denn die Aufforderung ist ungeeignet, den Verbleib des Motivs auf Commons zu beenden, und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung.
1. Selten dumm ist die Forderung der Generaldirektorin, die Seite aus dem Internet zu entfernen. Selbst wenn ich Admin auf Commons wäre, könnte ich das nicht, da Commons nur urheberrechtliche Beschränkungen akzeptiert und keinen Urheberrechtsschutz von 2-D-Vorlagen anerkennt.
Das entspricht auch der deutschen Rechtslage
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Polley sieht das genauso wie ich:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf (bei Fn. 14)
Werden solche Copyfraud-Löschungs-Ansprüche an Hochlader auf Commons gestellt, werden die Medien häufig gelöscht und von jemand anderem mit nicht nachvollziehbarem Wegwerf-Account ("Sockenpuppe") wieder hochgeladen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand aus der Publikation von Aloys Schmidt und Hermann Heimpel zur Bilderhandschrift 12 des Geheimen Hausarchivs 1977 die Farbtafel 4, die das fragliche Bild zeigt, in hoher Auflösung scannt und hochlädt. Das mickrige Bildchen könnte dann durchaus gelöscht werden.
2. Seit 1989 habe ich diverse Ausarbeitungen geschrieben bzw. veröffentlicht, die der Argumentation der Generaldirektion juristisch den Boden unter den Füßen wegziehen.
Zuletzt soeben
Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung
http://archiv.twoday.net/stories/565877105/
mit Hinweis auf weitere Beiträge von mir zur Nutzung von Kulturgut
Zuvor:
Die Kopie der Kopie (1989, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut? (1991, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/
Digitalkameras im Nutzerraum? (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Teil II: http://archiv.twoday.net/stories/168920/
Genehmigung bei Textveröffentlichung? (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3177566/
Archivbenutzungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
Zur Reproduktion von Archivgut ohne Zustimmung des Archivs (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5586317/
RA Nennen hat keine Ahnung von der Kölner Bildrechte-Frage (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5601185/
Scholz (siehe http://archiv.twoday.net/stories/565877105/ ) kritisiert S. 82 Anm. 16 Nennen ebenfalls
Juristisch fragwürdig ist es danach bereits, dass die bayerische ArchivBO die Herstellung von Reproduktionen den Archiven vorbehält. Eine archivgesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff fehlt. Ich möchte das aber nicht vertiefen, da es darauf nicht ankommt.
Nach § 8 Abs. 2 ArchivBO ist eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen nur mit Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.
Es fehlt nicht nur eine Ermächtigung dieses Grundrechtseingriffs durch das Archivgesetz, er verstößt auch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Ständige Rechtssprechung des BVerfG seit BVerfGE 20, 150 ist: "Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf". (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)
Zum Eingriffscharakter verweise ich auf die bibliotheksrechtliche Diskussion zur Benutzung von Handschriftenbibliotheken im Bibliotheksdienst 1995, an der ich beteiligt war:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
Tangiert sind das Zensurverbot des Grundgesetzes und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG.
Wie die soeben besprochene Arbeit von Scholz gezeigt hat, gibt es kein Immaterialgüterrecht der Archive aufgrund des Eigentumsrechts:
http://archiv.twoday.net/stories/565877105/
Das OVG Münster hat schlüssig herausgearbeitet, dass nur die unmittelbare Benutzung, nicht aber die Weiterverwertung etwa in einer Fernsehproduktion gebührenrechtlich als Benutzung zählt. Nicht anders verhält es sich hier. Ich habe das Bild aus dem Internet kopiert unabhängig von einem - anderweitig durchaus bestehenden - Archivbenutzungsverhältnis mit dem Geheimen Hausarchiv. Die berühmte Handschrift 12 des Winand von Steeg (1426) über den Bacharacher Pfarrwein mit ihren frühen Gelehrtenporträts habe ich selbst weder eingesehen, noch Reproduktionen geordert.
Zu Winand von Steeg:
http://archiv.twoday.net/stories/326525326/
[Einige genehmigte Bilder auf http://www.rag-online.org/ ]
Was eine Benutzung (in Bayern-Benützung) ist, wird in § 4 ArchivBO umschrieben. Weder eine persönliche Benutzung noch eine Benutzung durch schriftliche oder mündliche Anfrage liegt in meinem Fall vor, es wurde auch keine Reproduktion des Archivs direkt benützt. Wie das OVG Münster klargestellt hat, liegt bei indirekter Benutzung (hier: Benutzung einer von einem Dritten veröffentlichten Reproduktion) keine archivrechtliche Benutzung vor.
Alles andere liefe auf ein Immaterialgüterrecht hinaus, das zu beschließen dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrt wäre.
Dies zeigt auch folgende Überlegung: Transkribiere ich ein gedrucktes Quellenfaksimile, das bayerisches staatliches Archivgut zeigt, vervielfältige ich die Reproduktion von Archivgut ohne die nach der ArchivBO nötige Zustimmung. Publiziere ich die Transkription, verstoße ich gegen das Veröffentlichungsverbot. Händige ich das gedruckte Buch einem anderen aus, so verbreite ich es ohne Zustimmung. Da die ArchivBO keine Definitionen von Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung enthält, müssen die üblichen Begriffe des Immaterialgüterrechts (hier: Urheberrechts) zugrundegelegt werden.
Das wäre ersichtlich absurd, da solche "Benutzungshandlungen" zu sehr im "Vorfeld" der Archivbenutzung angesiedelt sind. Den Begriff Vorfeld habe ich mit Bedacht gewählt, denn dazu gab es eine abfallrechtliche Entscheidung des VGH München, die vom Bundesverwaltungsgericht 1992 bestätigt wurde:
"Nach der für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber Vorschriften über die Abfallvermeidung, die so weit im Vorfeld der öffentlichen Einrichtung "gemeindliche Abfallentsorgung" angesiedelt sind wie im vorliegenden Fall, nicht mehr als Regelung der "Benutzung" anzusehen und deshalb nicht durch die genannte Ermächtigung gedeckt."
http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw090359.html
Ob ich ein Archivale des Geheimen Hausarchivs aus dem Internet (wie im vorliegenden Fall) nehme und im Netz publiziere, ob ich eine gedruckte Reproduktion dafür nutze oder sie textlich verwerte (durch Transkription oder Edition) wie in dem soeben konstruierten Fall - jedesmal liegt kein Verstoß gegen die ArchivBO und kein Anknüpfungstatbestand für eine Gebührenerhebung vor.
Die Veröffentlichungsgebühren (für eine Internetpublikation werden 30 Euro fällig) der Archivdirektion
http://www.gda.bayern.de/service/gebuehren/veroeffentlichungsgenehmigung_2010.pdf
dürften im Licht des NRW-Urteils allesamt rechtswidrig sein.
Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache, dass die Archivverwaltung selbst große Mengen von Archivgut unentgeltlich ins Internet stellen darf, andere Internetnutzer aber in jedem Fall 30 Euro bezahlen müssen. Anders als bei Buchkleinauflagen besteht keine Möglichkeit, den Betrag zu erlassen (siehe zu 1.1) oder zu ermäßigen. Art. 3 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 (bei wissenschaftlichen Publikationen) sind von der Gebührenregelung tangiert.
Übrigens schade, dass das mit Archivalien staatlicher Provenienz prall gefüllte Geheime Hausarchiv - jede Benutzung muss vom Chef des Hauses Wittelsbach genehmigt werden - nach 1918 nicht enteignet wurde.
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung
Ich habe keine Zweifel, dass eine stramm linke Regierung eine verfassungskonforme Enteignungsregelung schaffen könnte, die diesem F***ck seine Archive endlich entzieht.

Mit unten faksimiliertem Schreiben vom 20.11.2013 fordert sie mich auf, hinsichtlich eines von mir in höchst geringer Auflösung 2006 (!) auf Wikimedia Commons hochgeladenen Bilds
https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Winand_steeg.jpg
wohl nach
http://wwwg.uni-klu.ac.at/Kult.Data/kataloge/51/bilder/20601.jpg
"nachträglich eine Veröffentlichungsgenehmigung zu beantragen oder die fragliche Seite aus dem Internet zu entfernen".
Das ist natürlich nicht nur ein Anschlag auf Wikimedia Commons und freie Inhalte, sondern auch eine Attacke gegen mich, da ich als Kritiker des Geheimen Hausarchivs, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/75229822/
unbequem bin. In der Sache ist das Ganze außerordentlich albern, denn die Aufforderung ist ungeeignet, den Verbleib des Motivs auf Commons zu beenden, und es gibt auch keine Rechtsgrundlage für die Forderung.
1. Selten dumm ist die Forderung der Generaldirektorin, die Seite aus dem Internet zu entfernen. Selbst wenn ich Admin auf Commons wäre, könnte ich das nicht, da Commons nur urheberrechtliche Beschränkungen akzeptiert und keinen Urheberrechtsschutz von 2-D-Vorlagen anerkennt.
Das entspricht auch der deutschen Rechtslage
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
Polley sieht das genauso wie ich:
http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft63/seite033_039_polley.pdf (bei Fn. 14)
Werden solche Copyfraud-Löschungs-Ansprüche an Hochlader auf Commons gestellt, werden die Medien häufig gelöscht und von jemand anderem mit nicht nachvollziehbarem Wegwerf-Account ("Sockenpuppe") wieder hochgeladen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jemand aus der Publikation von Aloys Schmidt und Hermann Heimpel zur Bilderhandschrift 12 des Geheimen Hausarchivs 1977 die Farbtafel 4, die das fragliche Bild zeigt, in hoher Auflösung scannt und hochlädt. Das mickrige Bildchen könnte dann durchaus gelöscht werden.
2. Seit 1989 habe ich diverse Ausarbeitungen geschrieben bzw. veröffentlicht, die der Argumentation der Generaldirektion juristisch den Boden unter den Füßen wegziehen.
Zuletzt soeben
Archivgebühren nur bei unmittelbarer Benutzung
http://archiv.twoday.net/stories/565877105/
mit Hinweis auf weitere Beiträge von mir zur Nutzung von Kulturgut
Zuvor:
Die Kopie der Kopie (1989, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Genehmigungsvorbehalt bei Edition von Archivgut? (1991, veröffentlicht 2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/
Digitalkameras im Nutzerraum? (2003)
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Teil II: http://archiv.twoday.net/stories/168920/
Genehmigung bei Textveröffentlichung? (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/3177566/
Archivbenutzungsordnung Mecklenburg-Vorpommern (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2812929/
Zur Reproduktion von Archivgut ohne Zustimmung des Archivs (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5586317/
RA Nennen hat keine Ahnung von der Kölner Bildrechte-Frage (2009)
http://archiv.twoday.net/stories/5601185/
Scholz (siehe http://archiv.twoday.net/stories/565877105/ ) kritisiert S. 82 Anm. 16 Nennen ebenfalls
Juristisch fragwürdig ist es danach bereits, dass die bayerische ArchivBO die Herstellung von Reproduktionen den Archiven vorbehält. Eine archivgesetzliche Ermächtigung für diesen Eingriff fehlt. Ich möchte das aber nicht vertiefen, da es darauf nicht ankommt.
Nach § 8 Abs. 2 ArchivBO ist eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen nur mit Zustimmung des staatlichen Archivs zulässig.
Es fehlt nicht nur eine Ermächtigung dieses Grundrechtseingriffs durch das Archivgesetz, er verstößt auch gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Ständige Rechtssprechung des BVerfG seit BVerfGE 20, 150 ist: "Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf". (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)
Zum Eingriffscharakter verweise ich auf die bibliotheksrechtliche Diskussion zur Benutzung von Handschriftenbibliotheken im Bibliotheksdienst 1995, an der ich beteiligt war:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
Tangiert sind das Zensurverbot des Grundgesetzes und die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG.
Wie die soeben besprochene Arbeit von Scholz gezeigt hat, gibt es kein Immaterialgüterrecht der Archive aufgrund des Eigentumsrechts:
http://archiv.twoday.net/stories/565877105/
Das OVG Münster hat schlüssig herausgearbeitet, dass nur die unmittelbare Benutzung, nicht aber die Weiterverwertung etwa in einer Fernsehproduktion gebührenrechtlich als Benutzung zählt. Nicht anders verhält es sich hier. Ich habe das Bild aus dem Internet kopiert unabhängig von einem - anderweitig durchaus bestehenden - Archivbenutzungsverhältnis mit dem Geheimen Hausarchiv. Die berühmte Handschrift 12 des Winand von Steeg (1426) über den Bacharacher Pfarrwein mit ihren frühen Gelehrtenporträts habe ich selbst weder eingesehen, noch Reproduktionen geordert.
Zu Winand von Steeg:
http://archiv.twoday.net/stories/326525326/
[Einige genehmigte Bilder auf http://www.rag-online.org/ ]
Was eine Benutzung (in Bayern-Benützung) ist, wird in § 4 ArchivBO umschrieben. Weder eine persönliche Benutzung noch eine Benutzung durch schriftliche oder mündliche Anfrage liegt in meinem Fall vor, es wurde auch keine Reproduktion des Archivs direkt benützt. Wie das OVG Münster klargestellt hat, liegt bei indirekter Benutzung (hier: Benutzung einer von einem Dritten veröffentlichten Reproduktion) keine archivrechtliche Benutzung vor.
Alles andere liefe auf ein Immaterialgüterrecht hinaus, das zu beschließen dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlicher Hinsicht verwehrt wäre.
Dies zeigt auch folgende Überlegung: Transkribiere ich ein gedrucktes Quellenfaksimile, das bayerisches staatliches Archivgut zeigt, vervielfältige ich die Reproduktion von Archivgut ohne die nach der ArchivBO nötige Zustimmung. Publiziere ich die Transkription, verstoße ich gegen das Veröffentlichungsverbot. Händige ich das gedruckte Buch einem anderen aus, so verbreite ich es ohne Zustimmung. Da die ArchivBO keine Definitionen von Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung enthält, müssen die üblichen Begriffe des Immaterialgüterrechts (hier: Urheberrechts) zugrundegelegt werden.
Das wäre ersichtlich absurd, da solche "Benutzungshandlungen" zu sehr im "Vorfeld" der Archivbenutzung angesiedelt sind. Den Begriff Vorfeld habe ich mit Bedacht gewählt, denn dazu gab es eine abfallrechtliche Entscheidung des VGH München, die vom Bundesverwaltungsgericht 1992 bestätigt wurde:
"Nach der für den beschließenden Senat bindenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs sind aber Vorschriften über die Abfallvermeidung, die so weit im Vorfeld der öffentlichen Einrichtung "gemeindliche Abfallentsorgung" angesiedelt sind wie im vorliegenden Fall, nicht mehr als Regelung der "Benutzung" anzusehen und deshalb nicht durch die genannte Ermächtigung gedeckt."
http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw090359.html
Ob ich ein Archivale des Geheimen Hausarchivs aus dem Internet (wie im vorliegenden Fall) nehme und im Netz publiziere, ob ich eine gedruckte Reproduktion dafür nutze oder sie textlich verwerte (durch Transkription oder Edition) wie in dem soeben konstruierten Fall - jedesmal liegt kein Verstoß gegen die ArchivBO und kein Anknüpfungstatbestand für eine Gebührenerhebung vor.
Die Veröffentlichungsgebühren (für eine Internetpublikation werden 30 Euro fällig) der Archivdirektion
http://www.gda.bayern.de/service/gebuehren/veroeffentlichungsgenehmigung_2010.pdf
dürften im Licht des NRW-Urteils allesamt rechtswidrig sein.
Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache, dass die Archivverwaltung selbst große Mengen von Archivgut unentgeltlich ins Internet stellen darf, andere Internetnutzer aber in jedem Fall 30 Euro bezahlen müssen. Anders als bei Buchkleinauflagen besteht keine Möglichkeit, den Betrag zu erlassen (siehe zu 1.1) oder zu ermäßigen. Art. 3 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 (bei wissenschaftlichen Publikationen) sind von der Gebührenregelung tangiert.
Übrigens schade, dass das mit Archivalien staatlicher Provenienz prall gefüllte Geheime Hausarchiv - jede Benutzung muss vom Chef des Hauses Wittelsbach genehmigt werden - nach 1918 nicht enteignet wurde.
https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrstenenteignung
Ich habe keine Zweifel, dass eine stramm linke Regierung eine verfassungskonforme Enteignungsregelung schaffen könnte, die diesem F***ck seine Archive endlich entzieht.

KlausGraf - am Mittwoch, 4. Dezember 2013, 01:37 - Rubrik: Archivrecht
Dr. Michael Scholz (Landesfachstelle für Archive u. öffentliche Bibliotheken im BLHA, Potsdam): „In der Ausstrahlung einer Fernsehsendung liegt keine Benutzung des Archivs“ oder: Wofür darf ein Archiv Gebühren erheben? in: „Im (virtuellen) Lesesaal ist für Sie ein Platz reserviert …“, 2013, S. 75-87
[ http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Gebuehren_BKK-Seminar.pdf ]
zitiert in den Fußnoten 2, 5, 16, 18 und 21 (von insgesamt 22) Archivalia. das Thema Gebühren sei in der archivfachlichen Diskussion eher unbeliebt, lediglich in Archivalia fänden sich gelegentlich Diskussionen zu Gebührenfragen (S. 75).
Scholz stellt zunächst dar, dass die an sich durchaus wichtige Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Probleme aufwirft (S. 76-80), um dann zu einer Besprechung des Urteils des OVG Münster zu wechseln.
Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. 9 A 2984/07
http://openjur.de/u/142651.html
Anscheinend hat Scholz in seinen einleitenden Ausführungen übersehen, dass ich in meinem Beitrag "Die Public Domain und die Archive" (2010) auf dieses Urteil eingegangen bin:
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Schon 1994 hatte ich zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage mich ausführlich geäußert:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Suche nach Trumpp, 1. Treffer)
Das OVG sah für den Gebührentatbestand "Wiedergabe von Archivgut" keine Ermächtigungsgrundlage, da in der Ausstrahlung einer Fernsehsendung keine Benutzung liege. Das Urteil: "Aus den §§ 5 bis 8 ArchivG NRW ergibt sich, dass das beklagte Landesarchiv durch die Benutzung von Archivgut in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es, wie insbesondere die allerdings nicht abschließende - Aufzählung in § 8 Abs. 1 ArchivG NRW zeigt, auf die unmittelbare Benutzung von Archivgut an. Denn die Vorschrift erwähnt die Versendung und Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, nicht aber die Nutzung von Produkten, die unter Inanspruchnahme von Archivalien erstellt worden sind. Dafür, dass auch solche Handlungen noch eine Benutzung des Archivguts darstellen sollen, fehlt es im Archivgesetz NRW an jeglichen Anhaltspunkten. [...]
Jedenfalls handelt es sich nicht mehr um die Benutzung einer Reproduktion gemäß § 24 Benutzungsordnung, wenn das erlangte Filmmaterial nach Einarbeitung in eine Fernsehsendung bzw. Video- oder Filmproduktion als Teil des neuen Produktes ausgestrahlt wird. Selbst wenn es sich bei dem Filmmaterial um eine Reproduktion im Sinne des § 24 Benutzungsordnung handeln sollte, wird diese - und durch sie das originale Archivgut - nur durch die vorherige Einarbeitung in die Fernseh- oder Filmproduktion, nicht aber durch die Ausstrahlung der Fernseh- bzw. Filmproduktion genutzt. Hier fehlt es an einer unmittelbaren Benutzung des Archivguts. Ob - und wenn ja in welchem Umfang - ein Werk, dessen Schöpfer sich bei der Erstellung Archivalien bedient hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, kann gebührenrechtlich nur bei der Bemessung der Gebühr und der Bestimmung ihrer Höhe als Wertfaktor berücksichtigt werden. Möglicher Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist dagegen allein die Erstellung der Reproduktion oder ggf. auch deren Benutzung im Rahmen der Herstellung der Produktion.
Dass gemäß § 24 Abs. 5 Benutzungsordnung Reproduktionen nur mit schriftlicher Genehmigung des Beklagten veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben bzw. gewerblich oder geschäftlich verwendet werden dürfen, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der Regelung kommt für die Frage, wann in der Benutzung einer Reproduktion die Benutzung von Archivgut und damit eine (benutzungs-)gebührenpflichtige Inanspruchnahme des beklagten Landesarchivs vorliegt, keine Aussagekraft zu. Der Umstand, dass eine Verwendung von einer Genehmigung abhängt, weist lediglich darauf hin, dass insoweit rechtliche Interessen, darunter auch etwaige Nutzungsrechte des Beklagten, berührt sein können. Der infolge eines Genehmigungsantrags bei dem Beklagten ggf. entstehende Verwaltungsaufwand sowie die Verwertung etwaiger Nutzungsrechte, können entweder, wie oben dargelegt, als Wertfaktor bei der Gebührenbemessung und erhebung oder durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren abgegolten werden."
Scholz arbeitet die Brisanz des Urteils heraus: Die Gebührenpositionen "Wiedergabe von Archivgut" oder "Einräumung von Nutzungsrechten" seien "in den meisten Fällen rechtlich zweifelhaft" (S. 82). Scholz lehnt ein im Eigentum gründendes Immaterialgüterrecht der Archive ab.
Scholz referiert die Ansicht des OVG, man könne bestehende Urheberrechte des Archivs bei Verwaltungsgebühren berücksichtigen. Ich sehe hier aber einen Widerspruch zu den Feststellungen des BGH "Topographische Landeskarten":
"Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die öffentliche Hand – in Ermangelung einer besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung – des Privatrechts bedienen muß, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen oder Waren anbieten möchte, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Absatz der Waren oder Leistungen eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge oder nur fiskalische Interessen verfolgt werden sollen. Insofern verhält es sich bei dem Absatz nicht anders als bei der Beschaffung von Waren oder Leistungen, für die der öffentlichen Hand ebenfalls keine hoheitlichen Mittel zu Gebote stehen; auch dort ist das Handeln der öffentlichen Hand nach den für jedermann geltenden Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (Gemeinsamer Senat aaO S. 316).
Im Streitfall ist Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen – neben der Lieferung der „Sepia-M.-Folien“, die die Beklagte für die Herstellung ihrer Karten benötigt – das Recht, die topographischen Karten des Landesvermessungsamtes, das heißt die in diesen Karten eingeflossene geistige Leistung, gewerblich zu nutzen. Dieser Gegenstand ist unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Urheberrechtsschutz und der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ausgegangen werden kann, privatrechtlich."
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten
Gegen einen Mischmasch von öffentlichem Recht und Urheberrecht bei der Gebührenerhebung spricht auch die Erwägung, dass eine Einbeziehung der Urheberrechtsschranken bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht gegeben ist. Das System von Urheberrechten und seinen Schranken wird archivrechtlich nicht berücksichtigt. Es mag ja sein, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG unter Umständen vertraglich abdingbar ist, aber eine solche Vertragsgestaltung in AGB unterliegt der vollen Inhaltskontrolle.
Kann man das Nutzungsentgelt vielleicht auf privatrechtlicher Basis erheben? Scholz hat Zweifel, vor allem wenn Archivalien vervielfältigt werden, an denen eindeutig keine Urheberrechte des Archivs bestehen. Leider hat sich Scholz an dieser Stelle nicht mit den Grenzen der "Flucht ins Privatrecht" auseinandergesetzt, obwohl das geboten gewesen wäre. Bei öffentlichrechtlichen Archiven überlagern die Grundrechte und die wichtigsten Grundsätze des Gebührenrechts das Privatrecht.
Bei Filmaufnahmen schlägt Scholz eine nach tatsächlichem Aufwand zu staffelnde Mehraufwandsgebühr vor, die auf größere Akzeptanz stoßen dürfte als eine "in ihren Grundlagen zweifelhafte Nutzungsgebühr" (S. 86).
Scholz zieht folgendes Fazit (S. 86):
"· Eine Gebühr im Archiv muss
a) an ein konkretes Verwaltungshandeln oder
b) an einen direkten Benutzungsvorgang
anknüpfen.
· Nutzungsgebühren sind nur möglich, wenn das Archiv über die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und diese auch übertragen darf. Sie können zusammen mit der (urheberrechtlich begründeten) Veröffentlichungsgenehmigung als Verwaltungsgebühren erhoben werden.
· Eigentumsrechte am Archivgut begründen keine Gebührenpflicht.
· Der Mehraufwand bei Film- und Fernsehaufnahmen kann durch eine am Zeitaufwand orientierte Gebühr abgegolten werden."
Den Punkt zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten halte ich nicht für haltbar.
Meine Position habe ich schon oft vorgetragen: Bei der Nutzung von gemeinfreiem Kulturgut sollte man grundsätzlich auf urheberrechtsähnliche Gebühren und Entgelte verzichten. Auch wenn das Archiv über die Urheberrechte verfügt, sollte es von einer kommerziellen Nutzung dieser Rechte absehen.
Siehe nur "Kulturgut muss frei sein" (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Die EU-Kommission empfahl 2011: "Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
http://archiv.twoday.net/stories/64975408/
Den "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte" hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
klar ausgesprochen. Von daher gibt es keinerlei Rückenwind aus Brüssel für die übliche "Reproduktionsgebühren"-Abzocke der Archive.

[ http://www.blha.de/FilePool/LFS_Archivrecht_Gebuehren_BKK-Seminar.pdf ]
zitiert in den Fußnoten 2, 5, 16, 18 und 21 (von insgesamt 22) Archivalia. das Thema Gebühren sei in der archivfachlichen Diskussion eher unbeliebt, lediglich in Archivalia fänden sich gelegentlich Diskussionen zu Gebührenfragen (S. 75).
Scholz stellt zunächst dar, dass die an sich durchaus wichtige Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Probleme aufwirft (S. 76-80), um dann zu einer Besprechung des Urteils des OVG Münster zu wechseln.
Urteil vom 18. Dezember 2009 · Az. 9 A 2984/07
http://openjur.de/u/142651.html
Anscheinend hat Scholz in seinen einleitenden Ausführungen übersehen, dass ich in meinem Beitrag "Die Public Domain und die Archive" (2010) auf dieses Urteil eingegangen bin:
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/
Schon 1994 hatte ich zu der zugrundeliegenden Rechtsfrage mich ausführlich geäußert:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm (Suche nach Trumpp, 1. Treffer)
Das OVG sah für den Gebührentatbestand "Wiedergabe von Archivgut" keine Ermächtigungsgrundlage, da in der Ausstrahlung einer Fernsehsendung keine Benutzung liege. Das Urteil: "Aus den §§ 5 bis 8 ArchivG NRW ergibt sich, dass das beklagte Landesarchiv durch die Benutzung von Archivgut in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es, wie insbesondere die allerdings nicht abschließende - Aufzählung in § 8 Abs. 1 ArchivG NRW zeigt, auf die unmittelbare Benutzung von Archivgut an. Denn die Vorschrift erwähnt die Versendung und Ausleihe von Archivgut sowie die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, nicht aber die Nutzung von Produkten, die unter Inanspruchnahme von Archivalien erstellt worden sind. Dafür, dass auch solche Handlungen noch eine Benutzung des Archivguts darstellen sollen, fehlt es im Archivgesetz NRW an jeglichen Anhaltspunkten. [...]
Jedenfalls handelt es sich nicht mehr um die Benutzung einer Reproduktion gemäß § 24 Benutzungsordnung, wenn das erlangte Filmmaterial nach Einarbeitung in eine Fernsehsendung bzw. Video- oder Filmproduktion als Teil des neuen Produktes ausgestrahlt wird. Selbst wenn es sich bei dem Filmmaterial um eine Reproduktion im Sinne des § 24 Benutzungsordnung handeln sollte, wird diese - und durch sie das originale Archivgut - nur durch die vorherige Einarbeitung in die Fernseh- oder Filmproduktion, nicht aber durch die Ausstrahlung der Fernseh- bzw. Filmproduktion genutzt. Hier fehlt es an einer unmittelbaren Benutzung des Archivguts. Ob - und wenn ja in welchem Umfang - ein Werk, dessen Schöpfer sich bei der Erstellung Archivalien bedient hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, kann gebührenrechtlich nur bei der Bemessung der Gebühr und der Bestimmung ihrer Höhe als Wertfaktor berücksichtigt werden. Möglicher Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist dagegen allein die Erstellung der Reproduktion oder ggf. auch deren Benutzung im Rahmen der Herstellung der Produktion.
Dass gemäß § 24 Abs. 5 Benutzungsordnung Reproduktionen nur mit schriftlicher Genehmigung des Beklagten veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben bzw. gewerblich oder geschäftlich verwendet werden dürfen, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der Regelung kommt für die Frage, wann in der Benutzung einer Reproduktion die Benutzung von Archivgut und damit eine (benutzungs-)gebührenpflichtige Inanspruchnahme des beklagten Landesarchivs vorliegt, keine Aussagekraft zu. Der Umstand, dass eine Verwendung von einer Genehmigung abhängt, weist lediglich darauf hin, dass insoweit rechtliche Interessen, darunter auch etwaige Nutzungsrechte des Beklagten, berührt sein können. Der infolge eines Genehmigungsantrags bei dem Beklagten ggf. entstehende Verwaltungsaufwand sowie die Verwertung etwaiger Nutzungsrechte, können entweder, wie oben dargelegt, als Wertfaktor bei der Gebührenbemessung und erhebung oder durch die Erhebung von Verwaltungsgebühren abgegolten werden."
Scholz arbeitet die Brisanz des Urteils heraus: Die Gebührenpositionen "Wiedergabe von Archivgut" oder "Einräumung von Nutzungsrechten" seien "in den meisten Fällen rechtlich zweifelhaft" (S. 82). Scholz lehnt ein im Eigentum gründendes Immaterialgüterrecht der Archive ab.
Scholz referiert die Ansicht des OVG, man könne bestehende Urheberrechte des Archivs bei Verwaltungsgebühren berücksichtigen. Ich sehe hier aber einen Widerspruch zu den Feststellungen des BGH "Topographische Landeskarten":
"Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich die öffentliche Hand – in Ermangelung einer besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung – des Privatrechts bedienen muß, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen oder Waren anbieten möchte, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Absatz der Waren oder Leistungen eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge oder nur fiskalische Interessen verfolgt werden sollen. Insofern verhält es sich bei dem Absatz nicht anders als bei der Beschaffung von Waren oder Leistungen, für die der öffentlichen Hand ebenfalls keine hoheitlichen Mittel zu Gebote stehen; auch dort ist das Handeln der öffentlichen Hand nach den für jedermann geltenden Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (Gemeinsamer Senat aaO S. 316).
Im Streitfall ist Gegenstand der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen – neben der Lieferung der „Sepia-M.-Folien“, die die Beklagte für die Herstellung ihrer Karten benötigt – das Recht, die topographischen Karten des Landesvermessungsamtes, das heißt die in diesen Karten eingeflossene geistige Leistung, gewerblich zu nutzen. Dieser Gegenstand ist unabhängig davon, ob im Einzelfall von einem Urheberrechtsschutz und der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 1 und 2 UrhG ausgegangen werden kann, privatrechtlich."
https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Topographische_Landeskarten
Gegen einen Mischmasch von öffentlichem Recht und Urheberrecht bei der Gebührenerhebung spricht auch die Erwägung, dass eine Einbeziehung der Urheberrechtsschranken bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht gegeben ist. Das System von Urheberrechten und seinen Schranken wird archivrechtlich nicht berücksichtigt. Es mag ja sein, dass das Zitatrecht nach § 51 UrhG unter Umständen vertraglich abdingbar ist, aber eine solche Vertragsgestaltung in AGB unterliegt der vollen Inhaltskontrolle.
Kann man das Nutzungsentgelt vielleicht auf privatrechtlicher Basis erheben? Scholz hat Zweifel, vor allem wenn Archivalien vervielfältigt werden, an denen eindeutig keine Urheberrechte des Archivs bestehen. Leider hat sich Scholz an dieser Stelle nicht mit den Grenzen der "Flucht ins Privatrecht" auseinandergesetzt, obwohl das geboten gewesen wäre. Bei öffentlichrechtlichen Archiven überlagern die Grundrechte und die wichtigsten Grundsätze des Gebührenrechts das Privatrecht.
Bei Filmaufnahmen schlägt Scholz eine nach tatsächlichem Aufwand zu staffelnde Mehraufwandsgebühr vor, die auf größere Akzeptanz stoßen dürfte als eine "in ihren Grundlagen zweifelhafte Nutzungsgebühr" (S. 86).
Scholz zieht folgendes Fazit (S. 86):
"· Eine Gebühr im Archiv muss
a) an ein konkretes Verwaltungshandeln oder
b) an einen direkten Benutzungsvorgang
anknüpfen.
· Nutzungsgebühren sind nur möglich, wenn das Archiv über die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt und diese auch übertragen darf. Sie können zusammen mit der (urheberrechtlich begründeten) Veröffentlichungsgenehmigung als Verwaltungsgebühren erhoben werden.
· Eigentumsrechte am Archivgut begründen keine Gebührenpflicht.
· Der Mehraufwand bei Film- und Fernsehaufnahmen kann durch eine am Zeitaufwand orientierte Gebühr abgegolten werden."
Den Punkt zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten halte ich nicht für haltbar.
Meine Position habe ich schon oft vorgetragen: Bei der Nutzung von gemeinfreiem Kulturgut sollte man grundsätzlich auf urheberrechtsähnliche Gebühren und Entgelte verzichten. Auch wenn das Archiv über die Urheberrechte verfügt, sollte es von einer kommerziellen Nutzung dieser Rechte absehen.
Siehe nur "Kulturgut muss frei sein" (2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4477824/
Die EU-Kommission empfahl 2011: "Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden."
http://archiv.twoday.net/stories/64975408/
Den "Grundsatz, dass gemeinfreies Material nach seiner
Digitalisierung gemeinfrei bleiben sollte" hat der
europäische Gesetzgeber (EU-Parlament und Rat) in den
Erwägungsgründen zur PSI-Richtlinie vom Juni 2013
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:175:0001:0008:DE:PDF
klar ausgesprochen. Von daher gibt es keinerlei Rückenwind aus Brüssel für die übliche "Reproduktionsgebühren"-Abzocke der Archive.

KlausGraf - am Mittwoch, 4. Dezember 2013, 00:10 - Rubrik: Archivrecht
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Kein anderes Ereignis während des Bestehens von Archivalia hat die Archivzunft so erschüttert wie der Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 3. März 2009.
Die Meldung von Thomas Wolf von 15 Uhr 02 (mit späteren Ergänzungen von mir):
http://archiv.twoday.net/stories/5556678/
(2012 mit gut 15.000 Zugriffen noch unter den 25 meistgelesenen Beiträgen:
http://archiv.twoday.net/stories/172008601/ )
Von den über 2000 Meldungen, die mit dem Begriff köln über die Suchfunktion von Archivalia gefunden werden, stammen gut 1760 aus der Zeit nach dem Einsturz:
http://archiv.twoday.net/search?q=k%C3%B6ln&start=1760
Leider ermöglichen die rechts im Menü von Archivalia ausgewiesenen Monatsarchive nur den Zugriff auf den kleinen Teil der jeweiligen Monatsarchive. Um monatsweise blättern zu können, muss man die URL entsprechend anpassen. Die Meldung und die ersten Reaktionen vom März 2009 im Kontext:
http://archiv.twoday.net/?day=20090308
Am 15. März formulierte ich "Was ein Bürgerarchiv sein könnte", ein Beitrag, dem die jetzige VdA-Vorsitzende Irmgard Becker umgehend widersprach.
http://archiv.twoday.net/stories/5584413/
Zur Rezeption:
http://archiv.twoday.net/search?q=b%C3%BCrgerarchiv
Damit dieser Adventskalender nicht nur Selbstfeier enthält, möchte ich aus der taz-Reportage aus dem Erstversorgungszentrum von Dietmar Bartz zitieren, der über mich schrieb:
"Achtköpfig ist die Gruppe vom Uni-Archiv Aachen. Inmitten seiner Studierenden verdrückt Geschäftsführer Klaus Graf schweigend seine Brote. Er ist das Enfant terrible der deutschen Archivszene, ein Querulant und Eiferer, der sich ständig im Ton vergreift. Aber sein Blog „Archivalia“ ist die einzige brauchbare Quelle für Nachrichten über den Einsturz, in diesen Tagen Pflichtlektüre. Auch die Nachrichten aus L’Aquila am Ende dieser Protokolle stammen von dort. Aber wer Grafs Beiträge kommentiert, muss mit Antworten wie „Einfach mal die Fresse halten“ oder „Geschreibsel“ rechnen."
http://archiv.twoday.net/stories/5647201/ (Hervorhebung KG)
(Manche meinen, daran habe sich nichts geändert ...)
Hannes Obermair ("ho"), Leiter des Bozener Stadtarchivs und seit Jahren Archivalia-Fan, den ich diesen Herbst auch persönlich kennenlernen durfte, erinnerte mich jetzt an seine Kölner Sonette, von denen er Nr. 4 mit Recht am gelungensten fand. Es wurde am 16. Mai 2009 veröffentlicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5704805/
Die weiteren Kölner Sonette Obermairs:
Nr. 1
http://archiv.twoday.net/stories/5697018/
Nr. 2
http://archiv.twoday.net/stories/5699698/
Nr. 3
http://archiv.twoday.net/stories/5701827/
Nr. 5
http://archiv.twoday.net/stories/5706390/
Bemerkenswert fand ich, dass im Mai 2009 noch weitere Kollegen die lyrische Form als angemessen ansahen, die Erschütterung öffentlich zu reflektieren.
Am 10. Mai eröffnete ich den Reigen, P. Brunner schrieb sein Gedicht als Kommentar dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/5693446/
Weiteres inoffizielles Kölner Erstversorgungsgedicht von Julian Holzapfl
http://archiv.twoday.net/stories/5696598/
Benny Dressels Gedicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5698591/
Hejdjer kommentierte:
"Respekt
Eine gute Idee, das Erlebte in dieser Form zu verarbeiten. "
Weitere eher unterhaltsame Formen der Auseinandersetzung mit der Katastrophe:
http://archiv.twoday.net/stories/5693395/
http://archiv.twoday.net/stories/5567587/
Alle Türchen: #bestof
***
Stofftier, Stofftier, krumm verbogen,
von den Steinen fast zerdrückt,
flugs wird was herausgezogen,
Helfer haben sich gebückt.
Hielt es in der Hand geborgen
einen wunderbaren Schatz,
unbekannte Schriften sorgen
für viel Freude auf dem Platz.
Es zu lesen ist nicht Zeit,
was die Grube ausgeworfen,
abends in der Dunkelheit
soll man es dann endlich dürfen.
Brot der frühen Jahre war es,
Heinrich Böllens Wunderbares.
Der Autor, Hannes Obermair, im September 2013 vor dem Schaufenster des Stadtarchivs Bozen
Die Meldung von Thomas Wolf von 15 Uhr 02 (mit späteren Ergänzungen von mir):
http://archiv.twoday.net/stories/5556678/
(2012 mit gut 15.000 Zugriffen noch unter den 25 meistgelesenen Beiträgen:
http://archiv.twoday.net/stories/172008601/ )
Von den über 2000 Meldungen, die mit dem Begriff köln über die Suchfunktion von Archivalia gefunden werden, stammen gut 1760 aus der Zeit nach dem Einsturz:
http://archiv.twoday.net/search?q=k%C3%B6ln&start=1760
Leider ermöglichen die rechts im Menü von Archivalia ausgewiesenen Monatsarchive nur den Zugriff auf den kleinen Teil der jeweiligen Monatsarchive. Um monatsweise blättern zu können, muss man die URL entsprechend anpassen. Die Meldung und die ersten Reaktionen vom März 2009 im Kontext:
http://archiv.twoday.net/?day=20090308
Am 15. März formulierte ich "Was ein Bürgerarchiv sein könnte", ein Beitrag, dem die jetzige VdA-Vorsitzende Irmgard Becker umgehend widersprach.
http://archiv.twoday.net/stories/5584413/
Zur Rezeption:
http://archiv.twoday.net/search?q=b%C3%BCrgerarchiv
Damit dieser Adventskalender nicht nur Selbstfeier enthält, möchte ich aus der taz-Reportage aus dem Erstversorgungszentrum von Dietmar Bartz zitieren, der über mich schrieb:
"Achtköpfig ist die Gruppe vom Uni-Archiv Aachen. Inmitten seiner Studierenden verdrückt Geschäftsführer Klaus Graf schweigend seine Brote. Er ist das Enfant terrible der deutschen Archivszene, ein Querulant und Eiferer, der sich ständig im Ton vergreift. Aber sein Blog „Archivalia“ ist die einzige brauchbare Quelle für Nachrichten über den Einsturz, in diesen Tagen Pflichtlektüre. Auch die Nachrichten aus L’Aquila am Ende dieser Protokolle stammen von dort. Aber wer Grafs Beiträge kommentiert, muss mit Antworten wie „Einfach mal die Fresse halten“ oder „Geschreibsel“ rechnen."
http://archiv.twoday.net/stories/5647201/ (Hervorhebung KG)
(Manche meinen, daran habe sich nichts geändert ...)
Hannes Obermair ("ho"), Leiter des Bozener Stadtarchivs und seit Jahren Archivalia-Fan, den ich diesen Herbst auch persönlich kennenlernen durfte, erinnerte mich jetzt an seine Kölner Sonette, von denen er Nr. 4 mit Recht am gelungensten fand. Es wurde am 16. Mai 2009 veröffentlicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5704805/
Die weiteren Kölner Sonette Obermairs:
Nr. 1
http://archiv.twoday.net/stories/5697018/
Nr. 2
http://archiv.twoday.net/stories/5699698/
Nr. 3
http://archiv.twoday.net/stories/5701827/
Nr. 5
http://archiv.twoday.net/stories/5706390/
Bemerkenswert fand ich, dass im Mai 2009 noch weitere Kollegen die lyrische Form als angemessen ansahen, die Erschütterung öffentlich zu reflektieren.
Am 10. Mai eröffnete ich den Reigen, P. Brunner schrieb sein Gedicht als Kommentar dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/5693446/
Weiteres inoffizielles Kölner Erstversorgungsgedicht von Julian Holzapfl
http://archiv.twoday.net/stories/5696598/
Benny Dressels Gedicht:
http://archiv.twoday.net/stories/5698591/
Hejdjer kommentierte:
"Respekt
Eine gute Idee, das Erlebte in dieser Form zu verarbeiten. "
Weitere eher unterhaltsame Formen der Auseinandersetzung mit der Katastrophe:
http://archiv.twoday.net/stories/5693395/
http://archiv.twoday.net/stories/5567587/
Alle Türchen: #bestof
***
Stofftier, Stofftier, krumm verbogen,
von den Steinen fast zerdrückt,
flugs wird was herausgezogen,
Helfer haben sich gebückt.
Hielt es in der Hand geborgen
einen wunderbaren Schatz,
unbekannte Schriften sorgen
für viel Freude auf dem Platz.
Es zu lesen ist nicht Zeit,
was die Grube ausgeworfen,
abends in der Dunkelheit
soll man es dann endlich dürfen.
Brot der frühen Jahre war es,
Heinrich Böllens Wunderbares.

KlausGraf - am Mittwoch, 4. Dezember 2013, 00:08 - Rubrik: Unterhaltung
http://openjur.de/u/659984.html
"Es ist ermessensfehlerhaft, eine studienbegleitende Prüfung wegen eines schwerwiegenden weil wiederholten Täuschungsversuchs für endgültig nicht bestanden zu erklären, wenn dabei auf eine frühere Prüfungsleistung abgestellt wird, die gerade nicht als Täuschungsversuch sanktioniert, sondern "als Verzweiflungstat" interpretiert und weder dem Prüfungsausschuss noch dem Prüfungsamt als Fehlversuch gemeldet worden war"
"Es ist ermessensfehlerhaft, eine studienbegleitende Prüfung wegen eines schwerwiegenden weil wiederholten Täuschungsversuchs für endgültig nicht bestanden zu erklären, wenn dabei auf eine frühere Prüfungsleistung abgestellt wird, die gerade nicht als Täuschungsversuch sanktioniert, sondern "als Verzweiflungstat" interpretiert und weder dem Prüfungsausschuss noch dem Prüfungsamt als Fehlversuch gemeldet worden war"
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 22:07 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
In einem nicht rechtskräftigen Urteil befand das OLG München, Urt. v. 13.6.2013 - 29 U 4267/12 (AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 5/2013, S. 417-420), dass eine topographische Landeskarte keine Datenbank sei. In den Gründen geht das Gericht auch auf einen nicht-urheberrechtlichen Schutz ein.
"4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bayer. Vermessungs- und KatasterG zu.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Vermessungs- und KatasterG dürfen die
Ergebnisse der Landesvermessung nur mit Genehmigung der staatlichen
Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der
Genehmigung bedarf es gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Vermessungs- und
KatasterG nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht
gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Schutzzweck des
Genehmigungsvorbehalts ist nicht das Urheberrecht, für das die
Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, sondern, wie der Kläger selbst betont,
dass nur aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung veröffentlicht und von der
Allgemeinheit verwendet werden.
Dieser Schutzzweck ist jedoch, selbst wenn die Beklagte Daten aus den TKs des
Klägers übernommen haben sollte, durch die Karten der Beklagten gar nicht
berührt, denn in den Karten der Beklagten werden die Daten nicht als
"Ergebnisse der Landesvermessung" wiedergegeben."
Zum Kontext siehe auch
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart
Dort wird auch aus dem Schricker-Kommentar zitiert:
"Sehen landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch Par 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein Verwertungsverbot vor, so sind sie nach Art, 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig. Dies trifft aber zB auf die ... Katasterkarten nicht zu, weil die ... für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, ... die Zuverlässigkeit dieser ... Karten zu gewährleisten ... Ob auch topographische Karten der Landesvermessungsämter in gleicher Weise zu beurteilen sind, ist von BGH GRUR 1988, 33/34 - Topographische Karten, in Frage gestellt, letzlich aber offen gelassen worden. Aufgrund des Urheberschutzes solcher Karten ist die Frage von untergeordneter Bedeutung."
Die entsprechenden Vorschriften halte ich für nichtig, da sie gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Blick auf Genehmigungsvorbehalte verstoßen:
http://archiv.twoday.net/search?q=genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Nach den zitierten Ausführungen des Münchner Gerichts scheint bei Bearbeitungen, die nicht als Ergebnisse der Landesvermessung ausgegeben werden, der Genehmigungsvorbehalt nicht zu greifen.
Werden historische, noch urheberrechtlich geschützte Karten der Landesvermessung wiedergegeben, kann dagegen nur aufgrund des Urheberrechts vorgegangen werden, da der Schutzzweck nicht berührt ist, wenn ausdrücklich nicht-aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung wiedergegeben werden. Als urheberrechtliche Schranke kommt vor allem das Zitatrecht in Betracht, etwa in kartographiegeschichtlichen Arbeiten. Es steht auch kommerziellen Nutzern zu. Der landesrechtliche Genehmigungsvorbehalt kann in einem solchen Fall nicht ins Spiel gebracht werden.
"4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bayer. Vermessungs- und KatasterG zu.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Bayer. Vermessungs- und KatasterG dürfen die
Ergebnisse der Landesvermessung nur mit Genehmigung der staatlichen
Vermessungsbehörden vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Der
Genehmigung bedarf es gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Vermessungs- und
KatasterG nicht, wenn Ergebnisse der Landesvermessung für eigene, nicht
gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Schutzzweck des
Genehmigungsvorbehalts ist nicht das Urheberrecht, für das die
Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, sondern, wie der Kläger selbst betont,
dass nur aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung veröffentlicht und von der
Allgemeinheit verwendet werden.
Dieser Schutzzweck ist jedoch, selbst wenn die Beklagte Daten aus den TKs des
Klägers übernommen haben sollte, durch die Karten der Beklagten gar nicht
berührt, denn in den Karten der Beklagten werden die Daten nicht als
"Ergebnisse der Landesvermessung" wiedergegeben."
Zum Kontext siehe auch
http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#landkart
Dort wird auch aus dem Schricker-Kommentar zitiert:
"Sehen landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch Par 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein Verwertungsverbot vor, so sind sie nach Art, 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig. Dies trifft aber zB auf die ... Katasterkarten nicht zu, weil die ... für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, ... die Zuverlässigkeit dieser ... Karten zu gewährleisten ... Ob auch topographische Karten der Landesvermessungsämter in gleicher Weise zu beurteilen sind, ist von BGH GRUR 1988, 33/34 - Topographische Karten, in Frage gestellt, letzlich aber offen gelassen worden. Aufgrund des Urheberschutzes solcher Karten ist die Frage von untergeordneter Bedeutung."
Die entsprechenden Vorschriften halte ich für nichtig, da sie gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Blick auf Genehmigungsvorbehalte verstoßen:
http://archiv.twoday.net/search?q=genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Nach den zitierten Ausführungen des Münchner Gerichts scheint bei Bearbeitungen, die nicht als Ergebnisse der Landesvermessung ausgegeben werden, der Genehmigungsvorbehalt nicht zu greifen.
Werden historische, noch urheberrechtlich geschützte Karten der Landesvermessung wiedergegeben, kann dagegen nur aufgrund des Urheberrechts vorgegangen werden, da der Schutzzweck nicht berührt ist, wenn ausdrücklich nicht-aktuelle Ergebnisse der Landesvermessung wiedergegeben werden. Als urheberrechtliche Schranke kommt vor allem das Zitatrecht in Betracht, etwa in kartographiegeschichtlichen Arbeiten. Es steht auch kommerziellen Nutzern zu. Der landesrechtliche Genehmigungsvorbehalt kann in einem solchen Fall nicht ins Spiel gebracht werden.
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 21:14 - Rubrik: Archivrecht
http://infobib.de/blog/2013/12/03/neue-zitier-norm-din-iso-6902013-10/
"DIN ISO 690 ist da und löst die allseits bekannte und mancherorts sogar genutzte Norm DIN 1505-2 ab. In beiden Normen geht es ums Zitieren. Der Titel der neuen DIN ISO 690: Information und Dokumentation – Richtlinien für Titelangaben und Zitierung von Informationsressourcen (ISO 690:2010).
Der Beuth-Verlag ist für seine Schnäppchen bekannt. In diesem Fall ist die Norm (47 S. inkl. Titelblatt und Inhaltsverzeichnis) für nur 112,10 EUR verfügbar."
"DIN ISO 690 ist da und löst die allseits bekannte und mancherorts sogar genutzte Norm DIN 1505-2 ab. In beiden Normen geht es ums Zitieren. Der Titel der neuen DIN ISO 690: Information und Dokumentation – Richtlinien für Titelangaben und Zitierung von Informationsressourcen (ISO 690:2010).
Der Beuth-Verlag ist für seine Schnäppchen bekannt. In diesem Fall ist die Norm (47 S. inkl. Titelblatt und Inhaltsverzeichnis) für nur 112,10 EUR verfügbar."
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 19:26 - Rubrik: Archivrecht
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Ergänzend zu:
http://archiv.twoday.net/stories/565876948/
Die Heidelberger Digitalisate (Lorsch und Palatini) tragen keine Wasserzeichen.
Die Liste der digitalisierten Handschriften
http://www.vaticanlibrary.va/home.php?pag=mss_digitalizzati
ist nicht lückenlos.
Bisher 12 Stücke (Handschriften und Drucke) der BAV im gemeinsamen Portal mit Oxford
http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48
Mittels
https://www.google.de/search?q=site:http://digi.vatlib.it/
findet man aber noch weitere Stücke, die zu keinem der bisher genannten Projekte zu gehören scheinen. Beispiele:
Stamp.Ross.1909
Lazzarelli, Ludovico, 1450-1500
De bombyce
[c. 1505]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Stamp.Ross.1909
Inc.IV.804
Processo di Fra Girolamo Savonarola
[dopo il 19 aprile1498]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Inc.IV.804
Ein Link zu einer Inkunabelbibliographie oder dem eigenen Inkunabel-OPAC fehlt natürlich, aber es würde mich nicht wundern, wenn es sich um GW M34647 handeln würde, wo man natürlich nichts von dem gut versteckten römischen Digitalisat weiß.
Weiteres über die Einschränkung der Google-Site-Suche z.B. auf "membr".
Update:
Liste digitalisierter Inkunabeln (auch Drucke nach 1500!)
http://www.vatlib.it/home.php?pag=inc_digitalizzati (268 Nummern)

http://archiv.twoday.net/stories/565876948/
Die Heidelberger Digitalisate (Lorsch und Palatini) tragen keine Wasserzeichen.
Die Liste der digitalisierten Handschriften
http://www.vaticanlibrary.va/home.php?pag=mss_digitalizzati
ist nicht lückenlos.
Bisher 12 Stücke (Handschriften und Drucke) der BAV im gemeinsamen Portal mit Oxford
http://bav.bodleian.ox.ac.uk/browse?field_themes_tid=48
Mittels
https://www.google.de/search?q=site:http://digi.vatlib.it/
findet man aber noch weitere Stücke, die zu keinem der bisher genannten Projekte zu gehören scheinen. Beispiele:
Stamp.Ross.1909
Lazzarelli, Ludovico, 1450-1500
De bombyce
[c. 1505]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Stamp.Ross.1909
Inc.IV.804
Processo di Fra Girolamo Savonarola
[dopo il 19 aprile1498]
Persistent URL: http://digi.vatlib.it/view/Inc.IV.804
Ein Link zu einer Inkunabelbibliographie oder dem eigenen Inkunabel-OPAC fehlt natürlich, aber es würde mich nicht wundern, wenn es sich um GW M34647 handeln würde, wo man natürlich nichts von dem gut versteckten römischen Digitalisat weiß.
Weiteres über die Einschränkung der Google-Site-Suche z.B. auf "membr".
Update:
Liste digitalisierter Inkunabeln (auch Drucke nach 1500!)
http://www.vatlib.it/home.php?pag=inc_digitalizzati (268 Nummern)

KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 18:48 - Rubrik: Kodikologie
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http://bav.bodleian.ox.ac.uk/
Zu den Highlights des von der Polonsky geförderten Projekts zählt die Oxforder Gutenberg-Bibel und die Gutenberg-Bibel der BAV.
Die Oxforder deutschsprachige Grüninger-Bibel von 1485 stammt aus der Bibliothek der Prüfeninger Benediktiner und ist laut Katalog ein "Duplicate from the Royal Library, Munich", zählt also zu den von der BSB im 19. Jahrhundert verscherbelten Inkunabeldubletten, wogegen der Würzburger Bibliothekar Ruland Einspruch erhob, siehe den Nachweis unter
http://archiv.twoday.net/stories/326525255/
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=30066
Die Oxforder Digitalisate sind mit CC-BY-NC-SA bezeichnet, bei den Vatikanischen Handschriften prangt ebenso wie bei der lokalen Präsentation der Palatina-Handschriften ein ekelhaftes Wasserzeichen.

Zu den Highlights des von der Polonsky geförderten Projekts zählt die Oxforder Gutenberg-Bibel und die Gutenberg-Bibel der BAV.
Die Oxforder deutschsprachige Grüninger-Bibel von 1485 stammt aus der Bibliothek der Prüfeninger Benediktiner und ist laut Katalog ein "Duplicate from the Royal Library, Munich", zählt also zu den von der BSB im 19. Jahrhundert verscherbelten Inkunabeldubletten, wogegen der Würzburger Bibliothekar Ruland Einspruch erhob, siehe den Nachweis unter
http://archiv.twoday.net/stories/326525255/
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=30066
Die Oxforder Digitalisate sind mit CC-BY-NC-SA bezeichnet, bei den Vatikanischen Handschriften prangt ebenso wie bei der lokalen Präsentation der Palatina-Handschriften ein ekelhaftes Wasserzeichen.

KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 18:19 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4313754
"Collection of 103 diverse documents, dated 1472 to 1714, related to the government of the Markgrafschaft (margraviate) of Brandenburg, mostly in the form of undated transcriptions. Included is one document that appears to be an original, dated 1644 and showing the remnants of a red wax seal (p. 552); and others from the late seventeenth century that might be contemporary copies (one dated 1664 with fold lines and a handwritten label, p. 916). The majority of the documents were issued by or in the name of the reigning ruler, the Markgraf (margrave) of Brandenburg, who was also a prince-elector (Kurfürst) within the Holy Roman Empire. Documents are included from the following 8 rulers: Albrecht, Joachim I, Joachim II, Johann Georg, Joachim Friedrich, Johann Sigismund, Friedrich Wilhelm, and Friedrich III (known as Friedrich I, King of Prussia, after 1701). Main genres of documents include parliamentary agreements (Landtags Recesse); edicts, proclamations, or decrees from the ruler (Rescripti; Ausschreiben); resolutions issued by the supreme court (Cammergericht); and regulations (Policeij Ordnungen; Verordnungen). Included are attestations or opinions (Urtheile; Responsi) issued by the law faculties (juristische Fakultäten) of the universities of Rostock, Frankfurt an der Oder, Helmstedt, and Halle. The documents relate to diverse issues, including the restructuring of the supreme court; matters of general communal well-being (gemeinen Nutz; weights and measures, game, salaries of servants and laborers, public lands); the granting of privileges; coinage (Münze); usury; guilds; inheritance; marriage of Jews; contracts; public finance; duties; and church property. The volume includes a table of contents (pp. [v-xii])."
#fnzhss
"Collection of 103 diverse documents, dated 1472 to 1714, related to the government of the Markgrafschaft (margraviate) of Brandenburg, mostly in the form of undated transcriptions. Included is one document that appears to be an original, dated 1644 and showing the remnants of a red wax seal (p. 552); and others from the late seventeenth century that might be contemporary copies (one dated 1664 with fold lines and a handwritten label, p. 916). The majority of the documents were issued by or in the name of the reigning ruler, the Markgraf (margrave) of Brandenburg, who was also a prince-elector (Kurfürst) within the Holy Roman Empire. Documents are included from the following 8 rulers: Albrecht, Joachim I, Joachim II, Johann Georg, Joachim Friedrich, Johann Sigismund, Friedrich Wilhelm, and Friedrich III (known as Friedrich I, King of Prussia, after 1701). Main genres of documents include parliamentary agreements (Landtags Recesse); edicts, proclamations, or decrees from the ruler (Rescripti; Ausschreiben); resolutions issued by the supreme court (Cammergericht); and regulations (Policeij Ordnungen; Verordnungen). Included are attestations or opinions (Urtheile; Responsi) issued by the law faculties (juristische Fakultäten) of the universities of Rostock, Frankfurt an der Oder, Helmstedt, and Halle. The documents relate to diverse issues, including the restructuring of the supreme court; matters of general communal well-being (gemeinen Nutz; weights and measures, game, salaries of servants and laborers, public lands); the granting of privileges; coinage (Münze); usury; guilds; inheritance; marriage of Jews; contracts; public finance; duties; and church property. The volume includes a table of contents (pp. [v-xii])."
#fnzhss
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:57 - Rubrik: Kodikologie
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KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:35 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Im RSS-Feed waren "Mitteilungen" angezeigt und man muss tatsächlich das Titelblatt aufsuchen, um zu erfahren, dass es sich um "Statistische Mittheilungen über das Großherzogthum Baden" handelt.
http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1415762
Man darf von einer so unprofessionellen Klitsche wie der Badischen Landesbibliothek sicher nicht erwarten, dass sie an der Speerspitze des digitalen Fortschritts marschiert. Dass ihre digitalen Sammlungen ganz brauchbar sind, liegt nicht an der Bibliothek, sondern an der eingesetzten Firmensoftware.
Von daher ist der Wunsch natürlich unbillig (im doppelten Wortsinn), dass bei den Metadaten von jeglichem Retrodigitalisat eine Verknüpfung (Linked Data) mit einschlägigen Normdaten erfolgt. Also mit der GND im Fall von Personendaten. Bei Zeitschriften wäre das der Eintrag der ZDB.

http://digital.blb-karlsruhe.de/Drucke/nav/classification/1415762
Man darf von einer so unprofessionellen Klitsche wie der Badischen Landesbibliothek sicher nicht erwarten, dass sie an der Speerspitze des digitalen Fortschritts marschiert. Dass ihre digitalen Sammlungen ganz brauchbar sind, liegt nicht an der Bibliothek, sondern an der eingesetzten Firmensoftware.
Von daher ist der Wunsch natürlich unbillig (im doppelten Wortsinn), dass bei den Metadaten von jeglichem Retrodigitalisat eine Verknüpfung (Linked Data) mit einschlägigen Normdaten erfolgt. Also mit der GND im Fall von Personendaten. Bei Zeitschriften wäre das der Eintrag der ZDB.
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:24 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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http://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/informationsfreiheit/entschlie__ung_27._ifk_forderung_neue_legislaturperiode.pdf
Entschließung der der 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder.
Entschließung der der 27. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder.
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:22 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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http://kluwercopyrightblog.com/2013/12/03/open-access-to-scientific-articles-comparing-italian-with-german-law/
See also here in German
http://archiv.twoday.net/stories/565869366/
See also here in German
http://archiv.twoday.net/stories/565869366/
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:11 - Rubrik: English Corner
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"Nur noch drei Geschosse statt vier und nur etwa 22.000 Quadratmeter Gesamtfläche statt der ursprünglich geplanten knapp 30.000 - kein Zweifel: Der am Montag im Unterausschuss Kulturbauten vorgestellte Entwurf für den Neubau des Stadtarchivs wurde noch einmal kräftig zusammengestrichen.
Fast alle Planer sind von den Einsparungen betroffen. Auch die Kunst- und Museumsbibliothek ist vom Tisch."
http://www.koeln.de/koeln/nachrichten/koeln_kompakt/verschlankt-neubau-des-koelner-stadtarchivs-wird-deutlich-kleiner_782495.html
Wer Sarkasmus in der Überschrift findet, darf ihn behalten.
Fast alle Planer sind von den Einsparungen betroffen. Auch die Kunst- und Museumsbibliothek ist vom Tisch."
http://www.koeln.de/koeln/nachrichten/koeln_kompakt/verschlankt-neubau-des-koelner-stadtarchivs-wird-deutlich-kleiner_782495.html
Wer Sarkasmus in der Überschrift findet, darf ihn behalten.
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 17:00 - Rubrik: Kommunalarchive
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http://publichistorycommons.org/bridging-the-new-digital-divide/
Der Artikel behandelt vor allem die Praxis von Verwaltungsbehörden in den USA.
Der Artikel behandelt vor allem die Praxis von Verwaltungsbehörden in den USA.
KlausGraf - am Dienstag, 3. Dezember 2013, 00:56 - Rubrik: Archivrecht
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100213338
Eine Masterarbeit von Karin Schamberger. Anmerkung 1 bezieht sich auf eine Archivalia-Meldung zur Waldauf-Bibliothek. Aber S. 21 wird der Verkauf von Dubletten unkritisch gutgeheißen.
Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/444874674/
http://aes.hypotheses.org/288 (von Karin Schamberger!)
Eine Masterarbeit von Karin Schamberger. Anmerkung 1 bezieht sich auf eine Archivalia-Meldung zur Waldauf-Bibliothek. Aber S. 21 wird der Verkauf von Dubletten unkritisch gutgeheißen.
Siehe dazu: http://archiv.twoday.net/stories/444874674/
http://aes.hypotheses.org/288 (von Karin Schamberger!)
Um auch einen Beitrag aus der Anfangszeit von Archivalia zu dokumentieren, habe ich einen vielgelesenen Beitrag von mir ausgewählt, der am 4. April 2003 erschien:
http://archiv.twoday.net/stories/17996/
Nach aktueller, nicht ganz zuverlässiger Statistik steht er mit 16868 Aufrufen auf Platz 25 der ewigen Bestenliste der meistgelesenen Archivalia-Einträge.
2003 ging eine angebliche Sensationsmeldung durch die Presse. Die damalige Zwettler Stiftsarchivarin Charlotte Ziegler versetzte die gelehrte Welt mit dem angeblichen Fund der ältesten Fragmente des Nibelungenstoffs aus dem 12. Jahrhundert in Aufregung.
In Literaturkritik.de wies Joachim Heinzle die Zuweisung zurück und bemerkte: "Viel Lärm um wenig also. Es bleibt ein übler Nachgeschmack. Daß die bloße Mitteilung, es sei ein Dokument zur Nibelungensage gefunden worden, ungeprüft eine weltweite Hysterie entfachen konnte, geht aufs Konto der mythischen Aura, die die Nibelungen noch immer umgibt."
http://www.literaturkritik.de/public/forum-Heinzle-Nibelungen.php
Inzwischen nennt man den in den Fragmenten, die aus dem 13. Jahrhundert stammen, überlieferten Text den 'Mitteldeutschen Erec':
http://www.handschriftencensus.de/1691
Zur Rezeption des Beitrags und zu weiteren Meldungen zum Thema:
http://archiv.twoday.net/search?q=zwettl+nibelung
Das Foto von einem der Fragmente habe ich nachträglich hinzugefügt. Links wurden nicht aktualisiert.
Alle Türchen: #bestof
***
In Ergänzung unserer früheren Meldung muss wohl festgestellt werden, dass alles dafür spricht, dass der Ansicht des Marburger Nibelungenliedexperten Professor Joachim Heinzle beigepflichtet werden muss, der die Fragmente in das 13. Jahrhundert datiert und einen Bezug zum Nibelungenstoff (gute Linksammlung zum Nibelungenlied bei MEDIAEVUM.de) nicht erkennen kann. Es könne sich allerdings um eine zweite Fassung des "Erec" handeln (Interview). Frau Ziegler widerspricht zwar, aber dass der von ihr als Kronzeuge angeführte Salzburger Professor Ulrich Müller die Argumente Heinzles aushebeln kann, ist nicht zu erwarten. Tatsache ist: Es liegen der Forschung weder brauchbare Abbildungen noch eine verläßliche Transkription der Fragmente vor. Die phantasievollen und von wenig Kenntnis des Mittelhochdeutschen zeugenden Ausführungen Zieglers in der FAZ von heute (3.4.2003) können nur mit Kopfschütteln gelesen werden (siehe auch MEDIAEVUM Neuigkeiten). In der Liste MEDIAEVISTIK (kein aktuelles Listenarchiv verfügbar) machte sich Unmut über Zieglers Auftreten und den Presserummel (der bis nach Vietnam reicht) breit. Ob man vor Veröffentlichung einer solchen Sensationsmeldung nicht erst einmal gründlich gegenrecherchieren solle, fragte der Handschriftenfachmann Falk Eisermann mit Recht. Dass die "Vorstellung" der Fragmente im Rahmen eines Diskussionsbeitrags in Kalamazoo 2001 ein eher peinlicher Auftritt gewesen sei, wurde von amerikanischen Teilnehmern berichtet, die auch der Darstellung widersprachen, die Datierung Zieglers ins 12. Jahrhundert sei auf Zustimmung gestossen. Nur wenige hätten damals die Möglichkeit gehabt, die damals kurz vorgezeigten Abbildungen einzusehen. Es wäre in der Zwischenzeit genug Zeit gewesen, ausgewiesene Paläographen (Karin Schneider oder die Marburger Experten des Repertoriums deutschsprachiger Handschriften des 13. Jahrhunderts) zu konsultieren. Die Kirchenarchive.at aber wollten für den Start ihres Internetauftritts einen Knüller, und sie haben dabei alle wissenschaftliche Seriosität geopfert.
Es bleibt zu wünschen, dass im Stift Zwettl, dessen Bibliothekarin Ziegler nicht gerade für ihre umgängliche Art bekannt ist, der Wissenschaft nun ein vorbehaltloser Zugang zu den Fragmenten gewährt wird. Wie es dort zugeht, lässt sich einer Anekdote entnehmen, die der Tagesspiegel über den Berliner Germanisten Volker Mertens berichtet:
Mit der Klosterbibliothek Zwettl verbindet Mertens indes ein eigener Archiv-Krimi: Bei einer Exkursion mit seinen Studenten zog er dort ein von Mönchen gebundenes Buch aus dem Regal. Er schlug es auf und fand "im Einband ein mittelhochdeutsches Minnelied". Gerade wollte Mertens die beiden lesbaren Zeilen entziffern, als ein
hinzukommender Pater ihn anfuhr: "Stellen Sie das Buch sofort zurück." Am nächsten Morgen schlich sich der Berliner Forscher noch einmal in die Bibliothek, konnte Buch und Minnelied aber nicht wiederfinden.
NACHTRAG:
In der SZ vom 5.4. meldete sich der Hamburger Altgermanist Nikolaus Henkel zu Wort:
Eine Datierung der Fragmente ist möglich anhand der Schriftformen, die zeittypisch für die Mitte des 13. Jahrhunderts sind. Die Annahme, die Schnipsel stammten aus Böhmen, ist aufgrund bestimmter Schreibformen nicht unwahrscheinlich. [...] In den Zwettler Fragmenten sind einzelne Wörter, seltener Wortfolgen erkennbar, die aber keine Übereinstimmungen mit dem Nibelungenlied oder der Klage bieten. Auch ist kein Name sicher lesbar, der im Nibelungenlied und in der Nibelungen-Klage, dem regelmäßigen Begleittext des Liedes in den Handschriften, vorkäme. Selbst die unsichere Buchstabenfolge siverit lässt sich nicht einfach mit dem Sifrit des Nibelungenliedes in eins setzen.
Am 20.4.2003 schrieb Henkel in einer später an MEDIAEVISTIK weitergeleiteten Mail, die Schreibsprache der Fragmente sei mitteldeutsch. Und: Wer sind die Experten in dieser Sache? Ganz sicher nicht diejenigen, die Frau Ziegler in ihrem Glauben bestärkt haben, eine Nibelungenentdeckung gemacht zu haben.
NACHTRAG:
Montag, 7.4.: Eher uninformativ ist der Artikel im gedruckten SPIEGEL (ohne Erwähnung von Heinzle).
Autoritativ eingeordnet wurden die Fragmente vom erwähnten Marburger Repertorium durch Heinzle unter dem Rubrum Zwettler Erec:
Der Zwettler Fund umfaßt zehn Pergament-Schnipsel mit mittelhochdeutschem Text. Die Entdeckerin datiert sie ins 12. Jahrhundert und vermutet, daß sechs Schnipsel Text aus der Nibelungensage und vier Schnipsel Text aus einem Erec-Roman enthalten. Weder die Datierung noch die Verbindung mit den Nibelungen trifft zu. Die Bruchstücke stammen sicher aus dem 13. Jahrhundert. Alle, auch die mit den Nibelungen in Verbindung gebrachten, sind
Reste einer Handschrift, die einen mittelhochdeutschen Erec-Roman enthielt. Dieser Roman ist nicht identisch mit dem 'Erec' des Ambraser Heldenbuchs, in dem man das Werk Hartmanns von Aue zu sehen pflegt. Es könnte sich um die zweite Fassung des 'Erec' handeln, die in Fragmenten aus Wolfenbüttel bezeugt ist (siehe Wolfenbüttel, Herzog August
Bibl., zu Cod. 19.26.9 Aug. 4°). Wie diese Wolfenbüttler Fassung stimmt der Text der Zwettler Bruchstücke näher zu Chrestiens Text als die Ambraser Fassung.
NACHTRAG:
12.4.2003 In der Journaille ist nichts Substantielles mehr zum Fall zu finden, also ein Beitrag, der sich deutlich mit der Zuweisung Heinzles auseinandersetzt. Das gilt auch für die ZEIT, in der so getan wird, als wäre keine Entscheidung möglich:
Jetzt grollt man erst einmal in Marburg und Zwettl. Heinzle ist wütend auf die Presse: "Warum setzen die so ein Windei in die Welt, bevor Fachleute es geprüft haben?" Ziegler ist wütend auf Heinzle: "Er glaubt anscheinend, das Nibelungenlied gehöre ihm." Verstehen kann man beide.
Meine Meinung: Verstehen kann man ausschliesslich Heinzle, denn es gibt bei der Aufstellung abstruser Behauptungen keine Unschuldsvermutung und keine Umkehr der Beweislast. Wer ohne Fachkenntnis in den Wald hineinruft, muss sich das Echo gefallen lassen.
Neuigkeiten in diesem Casus sind auch bei MEDIAEVUM nachzulesen, zuletzt die Datierung durch Karin Schneider: frühgotische Schrift aus dem 2. Viertel des 13. Jh.s. Das Leipziger Handschriftenzentrum setzt die Fragmente einige Jahre später an. Ebenda kritisiert J. Hamm die inkompetente Berichterstattung in "Aspekte". Im Gästebuch dort ein Beitrag von Oskar Pausch zur Debatte.
NACHTRAG:
16.4.2003 In der FAZ (S. 40) hat Heinzle in einem ausführlichen Artikel Einzelheiten zu seiner Einordnung veröffentlicht (Zusammenfassung bei MEDIAEVUM) und zugleich die "Hysterie", die der angebliche Nibelungenfund entfachen konnte, kritisiert. Der in der FAZ (und bei SPIEGEL-ONLINE) abgebildete Schnipsel und seine Rückseite wird von ihm als nicht mit der Ambraser-Fassung übereinstimmendes Erec-Fragment (Verse 1865 ff. - TITUS-Online-Ausgabe Versgruppe 19) bestimmt. pilgrime in Zeile 1 der Vorderseite habe nichts mit dem Bischof zu tun, sondern beziehe sich wahrscheinlich auf den so bezeichneten Jagdvogel.
Es wird zu prüfen sein, ob der "Zwettler Erec", wie wir ihn nennen wollen, ein weiterer Zeuge der Bearbeitung ist, die in den Wolfenbütteler Fragmenten vorliegt. In jedem Fall präzisiert er unsere Kenntnis der Geschichte der mittelhochdeutschen Literatur.
Wir wissen jetzt, daß die Rezeption des französischen Erec-Romans in Deutschland vielschichtiger und reicher war, als man bisher annahm, und daß der Ambraser Text keine kanonische Geltung beanspruchen darf.
NACHTRAG 21.5.2003: Neuigkeiten vermeldet dieser ARCHIVALIA-Eintrag, vor allem den Heinzle-Volltext bei Literaturkritik.de.
NACHTRAG 26.7.2003: Frau Ziegler gibt nicht klein bei (ARCHIVALIA).
NACHTRAG 8.8.2003: dito.
NACHTRAG 12.8.2003: in Mediaevum.de wurde ein Diskussionsforum zum Thema eingerichtet (ARCHIVALIA).

http://archiv.twoday.net/stories/17996/
Nach aktueller, nicht ganz zuverlässiger Statistik steht er mit 16868 Aufrufen auf Platz 25 der ewigen Bestenliste der meistgelesenen Archivalia-Einträge.
2003 ging eine angebliche Sensationsmeldung durch die Presse. Die damalige Zwettler Stiftsarchivarin Charlotte Ziegler versetzte die gelehrte Welt mit dem angeblichen Fund der ältesten Fragmente des Nibelungenstoffs aus dem 12. Jahrhundert in Aufregung.
In Literaturkritik.de wies Joachim Heinzle die Zuweisung zurück und bemerkte: "Viel Lärm um wenig also. Es bleibt ein übler Nachgeschmack. Daß die bloße Mitteilung, es sei ein Dokument zur Nibelungensage gefunden worden, ungeprüft eine weltweite Hysterie entfachen konnte, geht aufs Konto der mythischen Aura, die die Nibelungen noch immer umgibt."
http://www.literaturkritik.de/public/forum-Heinzle-Nibelungen.php
Inzwischen nennt man den in den Fragmenten, die aus dem 13. Jahrhundert stammen, überlieferten Text den 'Mitteldeutschen Erec':
http://www.handschriftencensus.de/1691
Zur Rezeption des Beitrags und zu weiteren Meldungen zum Thema:
http://archiv.twoday.net/search?q=zwettl+nibelung
Das Foto von einem der Fragmente habe ich nachträglich hinzugefügt. Links wurden nicht aktualisiert.
Alle Türchen: #bestof
***
In Ergänzung unserer früheren Meldung muss wohl festgestellt werden, dass alles dafür spricht, dass der Ansicht des Marburger Nibelungenliedexperten Professor Joachim Heinzle beigepflichtet werden muss, der die Fragmente in das 13. Jahrhundert datiert und einen Bezug zum Nibelungenstoff (gute Linksammlung zum Nibelungenlied bei MEDIAEVUM.de) nicht erkennen kann. Es könne sich allerdings um eine zweite Fassung des "Erec" handeln (Interview). Frau Ziegler widerspricht zwar, aber dass der von ihr als Kronzeuge angeführte Salzburger Professor Ulrich Müller die Argumente Heinzles aushebeln kann, ist nicht zu erwarten. Tatsache ist: Es liegen der Forschung weder brauchbare Abbildungen noch eine verläßliche Transkription der Fragmente vor. Die phantasievollen und von wenig Kenntnis des Mittelhochdeutschen zeugenden Ausführungen Zieglers in der FAZ von heute (3.4.2003) können nur mit Kopfschütteln gelesen werden (siehe auch MEDIAEVUM Neuigkeiten). In der Liste MEDIAEVISTIK (kein aktuelles Listenarchiv verfügbar) machte sich Unmut über Zieglers Auftreten und den Presserummel (der bis nach Vietnam reicht) breit. Ob man vor Veröffentlichung einer solchen Sensationsmeldung nicht erst einmal gründlich gegenrecherchieren solle, fragte der Handschriftenfachmann Falk Eisermann mit Recht. Dass die "Vorstellung" der Fragmente im Rahmen eines Diskussionsbeitrags in Kalamazoo 2001 ein eher peinlicher Auftritt gewesen sei, wurde von amerikanischen Teilnehmern berichtet, die auch der Darstellung widersprachen, die Datierung Zieglers ins 12. Jahrhundert sei auf Zustimmung gestossen. Nur wenige hätten damals die Möglichkeit gehabt, die damals kurz vorgezeigten Abbildungen einzusehen. Es wäre in der Zwischenzeit genug Zeit gewesen, ausgewiesene Paläographen (Karin Schneider oder die Marburger Experten des Repertoriums deutschsprachiger Handschriften des 13. Jahrhunderts) zu konsultieren. Die Kirchenarchive.at aber wollten für den Start ihres Internetauftritts einen Knüller, und sie haben dabei alle wissenschaftliche Seriosität geopfert.
Es bleibt zu wünschen, dass im Stift Zwettl, dessen Bibliothekarin Ziegler nicht gerade für ihre umgängliche Art bekannt ist, der Wissenschaft nun ein vorbehaltloser Zugang zu den Fragmenten gewährt wird. Wie es dort zugeht, lässt sich einer Anekdote entnehmen, die der Tagesspiegel über den Berliner Germanisten Volker Mertens berichtet:
Mit der Klosterbibliothek Zwettl verbindet Mertens indes ein eigener Archiv-Krimi: Bei einer Exkursion mit seinen Studenten zog er dort ein von Mönchen gebundenes Buch aus dem Regal. Er schlug es auf und fand "im Einband ein mittelhochdeutsches Minnelied". Gerade wollte Mertens die beiden lesbaren Zeilen entziffern, als ein
hinzukommender Pater ihn anfuhr: "Stellen Sie das Buch sofort zurück." Am nächsten Morgen schlich sich der Berliner Forscher noch einmal in die Bibliothek, konnte Buch und Minnelied aber nicht wiederfinden.
NACHTRAG:
In der SZ vom 5.4. meldete sich der Hamburger Altgermanist Nikolaus Henkel zu Wort:
Eine Datierung der Fragmente ist möglich anhand der Schriftformen, die zeittypisch für die Mitte des 13. Jahrhunderts sind. Die Annahme, die Schnipsel stammten aus Böhmen, ist aufgrund bestimmter Schreibformen nicht unwahrscheinlich. [...] In den Zwettler Fragmenten sind einzelne Wörter, seltener Wortfolgen erkennbar, die aber keine Übereinstimmungen mit dem Nibelungenlied oder der Klage bieten. Auch ist kein Name sicher lesbar, der im Nibelungenlied und in der Nibelungen-Klage, dem regelmäßigen Begleittext des Liedes in den Handschriften, vorkäme. Selbst die unsichere Buchstabenfolge siverit lässt sich nicht einfach mit dem Sifrit des Nibelungenliedes in eins setzen.
Am 20.4.2003 schrieb Henkel in einer später an MEDIAEVISTIK weitergeleiteten Mail, die Schreibsprache der Fragmente sei mitteldeutsch. Und: Wer sind die Experten in dieser Sache? Ganz sicher nicht diejenigen, die Frau Ziegler in ihrem Glauben bestärkt haben, eine Nibelungenentdeckung gemacht zu haben.
NACHTRAG:
Montag, 7.4.: Eher uninformativ ist der Artikel im gedruckten SPIEGEL (ohne Erwähnung von Heinzle).
Autoritativ eingeordnet wurden die Fragmente vom erwähnten Marburger Repertorium durch Heinzle unter dem Rubrum Zwettler Erec:
Der Zwettler Fund umfaßt zehn Pergament-Schnipsel mit mittelhochdeutschem Text. Die Entdeckerin datiert sie ins 12. Jahrhundert und vermutet, daß sechs Schnipsel Text aus der Nibelungensage und vier Schnipsel Text aus einem Erec-Roman enthalten. Weder die Datierung noch die Verbindung mit den Nibelungen trifft zu. Die Bruchstücke stammen sicher aus dem 13. Jahrhundert. Alle, auch die mit den Nibelungen in Verbindung gebrachten, sind
Reste einer Handschrift, die einen mittelhochdeutschen Erec-Roman enthielt. Dieser Roman ist nicht identisch mit dem 'Erec' des Ambraser Heldenbuchs, in dem man das Werk Hartmanns von Aue zu sehen pflegt. Es könnte sich um die zweite Fassung des 'Erec' handeln, die in Fragmenten aus Wolfenbüttel bezeugt ist (siehe Wolfenbüttel, Herzog August
Bibl., zu Cod. 19.26.9 Aug. 4°). Wie diese Wolfenbüttler Fassung stimmt der Text der Zwettler Bruchstücke näher zu Chrestiens Text als die Ambraser Fassung.
NACHTRAG:
12.4.2003 In der Journaille ist nichts Substantielles mehr zum Fall zu finden, also ein Beitrag, der sich deutlich mit der Zuweisung Heinzles auseinandersetzt. Das gilt auch für die ZEIT, in der so getan wird, als wäre keine Entscheidung möglich:
Jetzt grollt man erst einmal in Marburg und Zwettl. Heinzle ist wütend auf die Presse: "Warum setzen die so ein Windei in die Welt, bevor Fachleute es geprüft haben?" Ziegler ist wütend auf Heinzle: "Er glaubt anscheinend, das Nibelungenlied gehöre ihm." Verstehen kann man beide.
Meine Meinung: Verstehen kann man ausschliesslich Heinzle, denn es gibt bei der Aufstellung abstruser Behauptungen keine Unschuldsvermutung und keine Umkehr der Beweislast. Wer ohne Fachkenntnis in den Wald hineinruft, muss sich das Echo gefallen lassen.
Neuigkeiten in diesem Casus sind auch bei MEDIAEVUM nachzulesen, zuletzt die Datierung durch Karin Schneider: frühgotische Schrift aus dem 2. Viertel des 13. Jh.s. Das Leipziger Handschriftenzentrum setzt die Fragmente einige Jahre später an. Ebenda kritisiert J. Hamm die inkompetente Berichterstattung in "Aspekte". Im Gästebuch dort ein Beitrag von Oskar Pausch zur Debatte.
NACHTRAG:
16.4.2003 In der FAZ (S. 40) hat Heinzle in einem ausführlichen Artikel Einzelheiten zu seiner Einordnung veröffentlicht (Zusammenfassung bei MEDIAEVUM) und zugleich die "Hysterie", die der angebliche Nibelungenfund entfachen konnte, kritisiert. Der in der FAZ (und bei SPIEGEL-ONLINE) abgebildete Schnipsel und seine Rückseite wird von ihm als nicht mit der Ambraser-Fassung übereinstimmendes Erec-Fragment (Verse 1865 ff. - TITUS-Online-Ausgabe Versgruppe 19) bestimmt. pilgrime in Zeile 1 der Vorderseite habe nichts mit dem Bischof zu tun, sondern beziehe sich wahrscheinlich auf den so bezeichneten Jagdvogel.
Es wird zu prüfen sein, ob der "Zwettler Erec", wie wir ihn nennen wollen, ein weiterer Zeuge der Bearbeitung ist, die in den Wolfenbütteler Fragmenten vorliegt. In jedem Fall präzisiert er unsere Kenntnis der Geschichte der mittelhochdeutschen Literatur.
Wir wissen jetzt, daß die Rezeption des französischen Erec-Romans in Deutschland vielschichtiger und reicher war, als man bisher annahm, und daß der Ambraser Text keine kanonische Geltung beanspruchen darf.
NACHTRAG 21.5.2003: Neuigkeiten vermeldet dieser ARCHIVALIA-Eintrag, vor allem den Heinzle-Volltext bei Literaturkritik.de.
NACHTRAG 26.7.2003: Frau Ziegler gibt nicht klein bei (ARCHIVALIA).
NACHTRAG 8.8.2003: dito.
NACHTRAG 12.8.2003: in Mediaevum.de wurde ein Diskussionsforum zum Thema eingerichtet (ARCHIVALIA).

KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 23:45 - Rubrik: Unterhaltung
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Eine die Zensur verharmlosende Auswertung einer Umfrage bietet:
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-349/PDF/349.pdf
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-349/PDF/349.pdf
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 23:40 - Rubrik: Bibliothekswesen
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Abschlußarbeit zu #Urheberrecht & #Bibliothek i der @esteinhauer nur 4x & @Archivalia_kg 0x zitiert wurden. Geht das? http://t.co/PP6MHesf2x
- hjbove (@hjbove) 2. Dezember 2013
Manchmal sind Arbeiten so belanglos, dass sich die Frage nicht stellt, ob jemand zu Recht oder zu Unrecht nicht zitiert wurde. Die Materarbeit bedient sich des üblichen juristischen Kauderwelsches und schreibt fleißig zusammen, was die Kommentarliteratur vorgibt. Auf Steinhauer macht die Arbeit einen guten Eindruck
https://twitter.com/esteinhauer/status/407473250269003776
Auf mich nicht, denn ich kann keine praktische Relevanz oder auch nur das Bemühen, die abstrakte urheberrechtliche Fragestellung auf den Bibliotheksalltag herunterzubrechen, erkennen. Im Ergebnis sind die Folgerungen viel zu restriktiv. Ein konkretes Risiko für Bibliotheksmitarbeiter sehe ich nicht.
PDF der unerheblichen Arbeit:
http://edoc.hu-berlin.de/series/berliner-handreichungen/2013-337/PDF/337.pdf
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 23:29 - Rubrik: Archivrecht
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Eine übergreifende Suche gibt's nicht. Da nützt es wenig, wenn netbib eine Google-Site-Suche empfiehlt:
http://log.netbib.de/archives/2013/12/02/suche-im-inhalt-von-open-access-zeitschriften/
Google erfasst in der Regel nicht alle Inhalte. Und eine sogenannte Custom-Search bringt zusätzliche Unsicherheiten mit sich:
http://archiv.twoday.net/stories/5776766/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/75231607/
http://log.netbib.de/archives/2013/12/02/suche-im-inhalt-von-open-access-zeitschriften/
Google erfasst in der Regel nicht alle Inhalte. Und eine sogenannte Custom-Search bringt zusätzliche Unsicherheiten mit sich:
http://archiv.twoday.net/stories/5776766/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/75231607/
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http://bibliostoria.wordpress.com/2013/12/02/litalia-al-telefono-telecom-italia-archivio-storico/
http://archiviostorico.telecomitalia.com/

http://archiviostorico.telecomitalia.com/

KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 23:15 - Rubrik: Medienarchive
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http://www.welt.de/kultur/kino/article122399438/Im-Bundesarchiv-die-Gasmaske-nicht-vergessen.html
"Unser nationales Filmerbe muss dauerhaft gesichert und auch im digitalen Zeitalter sichtbar bleiben", heißt es im Koalitionsvertrag, der diese Woche vorgestellt wurde. "Die Koalition wird auch das Bundesarchiv personell und finanziell stärken." Das ist auch dringend nötig.
Fast wörtlich stammen diese Sätze aus einem von zahlreichen Filmwissenschaftlern, Filmemachern, Archivaren und Kritikern unterschriebenen Papier, das die im Koalitionspoker agierende AG Kultur und Medien erst am vergangenen Montag erhalten hatte. Hinter der Aktion steht der Trickfilmveteran und Filmhistoriker Helmut Herbst, der in einem Manifest mit den Historikern Jeanpaul Goergen und Klaus Kreimeier die katastrophalen Zustände im Bundesarchiv beklagt hatte, wo Hunderttausende Rollen deutscher Filmwerke lagern. "Wenn die Politik den grassierenden chemischen Zerfall unseres filmischen Erbes weiter ignoriert", so der emeritierte Offenbacher Professor, "müssen wir in den kommenden Jahren mit dem Verlust der meisten Filme rechnen."
Noch ein Zitat über Fragwürdiges im Bundesarchiv aus dem Artikel:
Frankreich investiert 400 Millionen, Deutschland zwei
In einem öffentlichen Auftritt kürzlich beim Frankfurter Festival B3-Berlinale bestätigte Hollmann im Gespräch mit Herbst die Vorfälle in Wilhelmshagen. Zugleich bekannte er sich allerdings auch zu einer weiteren fragwürdigen Praxis, die im völligen Gegensatz zur Politik der Föderation der Internationalen Filmarchive steht – dem regelmäßigen Verbrennen von Nitratmaterial. Für dieses früheste Trägermaterial von Filmen, dessen Haltbarkeit nach jüngeren Studien allerdings die des späteren Acetat-Films übersteigt, besitzt das Bundesarchiv spezielle Bunker, in denen es sicher zu sein scheint.
Einmal umkopiert, hält Hollmann die Originale allerdings für entbehrlich – mit dem Effekt, dass spätere Generationen mit besserer Technologie, etwa in der digitalen Restaurierung, nicht mehr darauf zurückgreifen können. "Ein Archiv kann nicht alles aufheben. Die alten Fotos vernichten wir ja auch." Da ist es kein Wunder, dass namhafte deutsche Filmmuseen und -archive, darunter das Münchner Filmmuseum, ihr "Nitro" längst jenseits der Staatsgrenzen einlagern: im Filmarchiv Austria.
Gibt es noch etwas Banaleres als den Satz: "Ein Archiv kann nicht alles aufheben"? Archivfachlich ist das Vernichten von Originalen nicht zu rechtfertigen!
Die undatierte Resolution fand ich hier:
http://www.agdok.de/de_DE/regions_detail/193728/frankfurt
Dass es sich um ein aktuelles Dokument handelt, belegt
http://www.agdok.de/de_DE/regions_detail/193789/frankfurt
"Unser nationales Filmerbe muss dauerhaft gesichert und auch im digitalen Zeitalter sichtbar bleiben", heißt es im Koalitionsvertrag, der diese Woche vorgestellt wurde. "Die Koalition wird auch das Bundesarchiv personell und finanziell stärken." Das ist auch dringend nötig.
Fast wörtlich stammen diese Sätze aus einem von zahlreichen Filmwissenschaftlern, Filmemachern, Archivaren und Kritikern unterschriebenen Papier, das die im Koalitionspoker agierende AG Kultur und Medien erst am vergangenen Montag erhalten hatte. Hinter der Aktion steht der Trickfilmveteran und Filmhistoriker Helmut Herbst, der in einem Manifest mit den Historikern Jeanpaul Goergen und Klaus Kreimeier die katastrophalen Zustände im Bundesarchiv beklagt hatte, wo Hunderttausende Rollen deutscher Filmwerke lagern. "Wenn die Politik den grassierenden chemischen Zerfall unseres filmischen Erbes weiter ignoriert", so der emeritierte Offenbacher Professor, "müssen wir in den kommenden Jahren mit dem Verlust der meisten Filme rechnen."
Noch ein Zitat über Fragwürdiges im Bundesarchiv aus dem Artikel:
Frankreich investiert 400 Millionen, Deutschland zwei
In einem öffentlichen Auftritt kürzlich beim Frankfurter Festival B3-Berlinale bestätigte Hollmann im Gespräch mit Herbst die Vorfälle in Wilhelmshagen. Zugleich bekannte er sich allerdings auch zu einer weiteren fragwürdigen Praxis, die im völligen Gegensatz zur Politik der Föderation der Internationalen Filmarchive steht – dem regelmäßigen Verbrennen von Nitratmaterial. Für dieses früheste Trägermaterial von Filmen, dessen Haltbarkeit nach jüngeren Studien allerdings die des späteren Acetat-Films übersteigt, besitzt das Bundesarchiv spezielle Bunker, in denen es sicher zu sein scheint.
Einmal umkopiert, hält Hollmann die Originale allerdings für entbehrlich – mit dem Effekt, dass spätere Generationen mit besserer Technologie, etwa in der digitalen Restaurierung, nicht mehr darauf zurückgreifen können. "Ein Archiv kann nicht alles aufheben. Die alten Fotos vernichten wir ja auch." Da ist es kein Wunder, dass namhafte deutsche Filmmuseen und -archive, darunter das Münchner Filmmuseum, ihr "Nitro" längst jenseits der Staatsgrenzen einlagern: im Filmarchiv Austria.
Gibt es noch etwas Banaleres als den Satz: "Ein Archiv kann nicht alles aufheben"? Archivfachlich ist das Vernichten von Originalen nicht zu rechtfertigen!
Die undatierte Resolution fand ich hier:
http://www.agdok.de/de_DE/regions_detail/193728/frankfurt
Dass es sich um ein aktuelles Dokument handelt, belegt
http://www.agdok.de/de_DE/regions_detail/193789/frankfurt
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 22:50 - Rubrik: Filmarchive
Einen Adventskalender mit kuriosen Urteilen gibts hier:
http://wissmit.com/category/sonstiges/adventskalender/
http://wissmit.com/category/sonstiges/adventskalender/
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 22:39 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.ebay.de/itm/CARTA-EXECUTORIA-DE-HIDALGUIA-PHILIPP-II-1581-ESPANOL-SPANISCH-MANUSKRIPT-AD-7-/200790824189?pt=Antiquarische_B%C3%BCcher&hash=item2ec010d4fd
Wer gut 52.000 EUR übrig hat, kann das prachtvoll illuminierte Stück sofort erwerben.

Wer gut 52.000 EUR übrig hat, kann das prachtvoll illuminierte Stück sofort erwerben.
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 20:06 - Rubrik: Kodikologie
http://phaidra.univie.ac.at/o:299183
"Der Ausgangspunkt des Projekts "Digitales Archiv der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und
Jugendliteraturforschung in PHAIDRA" im Rahmen des Universitätslehrganges "Library & Information Studies" war der Wunsch nach einem digitalen Archiv für Kinder- und Jugendliteraturforschung, das frei zugänglich ist und die Recherchen im Zuge der Arbeit mit KJL erleichtern soll.
In Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung entstand ein digitales Archiv, welches als fachliches Repository in Form einer zentralen, strukturierten Sammlung von Informationen über österreichische Kinder- und Jugendliteraturforschung angelegt ist. Dadurch soll ermöglicht werden, die Materialien suchbar zu machen, sie langfristig zu archivieren und zu verwalten.
Diese Sammlung ist der Einstiegspunkt in ein umfangreiches digitales Archiv bestehend aus:
- Voll- und Teildigitalisaten der Zeitschrift "libri liberorum" und der dazugehörigen Sonderhefte
- Durch die ÖGKJLF prämierten Hochschulschriften zum Thema Kinder- und Jugendliteratur
- Tagungsfoldern zu Veranstaltungen der ÖGKJLF "
"Der Ausgangspunkt des Projekts "Digitales Archiv der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und
Jugendliteraturforschung in PHAIDRA" im Rahmen des Universitätslehrganges "Library & Information Studies" war der Wunsch nach einem digitalen Archiv für Kinder- und Jugendliteraturforschung, das frei zugänglich ist und die Recherchen im Zuge der Arbeit mit KJL erleichtern soll.
In Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendliteraturforschung entstand ein digitales Archiv, welches als fachliches Repository in Form einer zentralen, strukturierten Sammlung von Informationen über österreichische Kinder- und Jugendliteraturforschung angelegt ist. Dadurch soll ermöglicht werden, die Materialien suchbar zu machen, sie langfristig zu archivieren und zu verwalten.
Diese Sammlung ist der Einstiegspunkt in ein umfangreiches digitales Archiv bestehend aus:
- Voll- und Teildigitalisaten der Zeitschrift "libri liberorum" und der dazugehörigen Sonderhefte
- Durch die ÖGKJLF prämierten Hochschulschriften zum Thema Kinder- und Jugendliteratur
- Tagungsfoldern zu Veranstaltungen der ÖGKJLF "
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 19:57 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 19:38 - Rubrik: Unterhaltung
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http://lifestyle.inquirer.net/140237/filipino-appointed-as-archivist-of-santa-sabina-in-rome
"A Filipino has been appointed the archivist of the 797-year-old Order of Preachers in Rome, which holds some of the oldest documents in the world, such as the 13th-century Papal Bull approving the founding of the Dominican Order and causes for the canonization of hundreds of Dominican saints across eight centuries.
He is Fr. Gaspar Sigaya, OP, archivist of the Dominican Province of the Philippines (DPP) for 15 years. He will hold office at the convent of the Basilica of Santa Sabina, mother church of the Dominicans, the first religious congregation to be instituted by the Church to embark on academic missions in 1216."

"A Filipino has been appointed the archivist of the 797-year-old Order of Preachers in Rome, which holds some of the oldest documents in the world, such as the 13th-century Papal Bull approving the founding of the Dominican Order and causes for the canonization of hundreds of Dominican saints across eight centuries.
He is Fr. Gaspar Sigaya, OP, archivist of the Dominican Province of the Philippines (DPP) for 15 years. He will hold office at the convent of the Basilica of Santa Sabina, mother church of the Dominicans, the first religious congregation to be instituted by the Church to embark on academic missions in 1216."

KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 19:35 - Rubrik: Kirchenarchive
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Es handelt sich offenbar um eine Open-Access-Zeitschrift; jedenfalls kann ein PDF gratis heruntergeladen werden. Eine Angabe über den Bezug einer Druckausgabe gibt es nicht. Die neue Zeitschrift mit dem superoriginellen Namen Forum - wer in die ZDB forum eingibt, findet knapp 7000 Treffer!
http://dispatch.opac.d-nb.de/DB=1.1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=8509&SRT=LST_ty&TRM=all+forum -
tritt an die Stelle der "Mitteilungen aus dem Bundesarchiv" (1993-2013), lückenhaft online unter
http://www.bundesarchiv.de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/mitteilungen/index.html.de
"Forum - Das Fachmagazin des Bundesarchivs
Die neue Fachzeitschrift "Forum" widmet sich jedes Jahr einem Schwerpunktthema und enthält einen Jahresbericht.
Forum - Ausgabe 2013 (pdf, ~3.76MB)
Schwerpunktthema: "Zugang zu Kulturgut - Archivrecht im Wandel"
Inhalt:
Archive und Erinnerung (M. Hollmann)
Urheberrechtsreform für verwaiste Werke (A. Hänger)
Spezialgesetzliche Löschungsgebote und archivgesetzliche Anbietungspflicht (B. Martin-Weber)
Neue Herausforderungen für die Archivgesetzgebung (A. Hänger / T. Herrmann)
Die geänderte europäische Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (T. Kleindienst / B. Martin-Weber)
Die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung (A. Hänger)
Das Bundesarchiv in Zahlen (T. Herrmann)"
http://dispatch.opac.d-nb.de/DB=1.1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=8509&SRT=LST_ty&TRM=all+forum -
tritt an die Stelle der "Mitteilungen aus dem Bundesarchiv" (1993-2013), lückenhaft online unter
http://www.bundesarchiv.de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/mitteilungen/index.html.de
"Forum - Das Fachmagazin des Bundesarchivs
Die neue Fachzeitschrift "Forum" widmet sich jedes Jahr einem Schwerpunktthema und enthält einen Jahresbericht.
Forum - Ausgabe 2013 (pdf, ~3.76MB)
Schwerpunktthema: "Zugang zu Kulturgut - Archivrecht im Wandel"
Inhalt:
Archive und Erinnerung (M. Hollmann)
Urheberrechtsreform für verwaiste Werke (A. Hänger)
Spezialgesetzliche Löschungsgebote und archivgesetzliche Anbietungspflicht (B. Martin-Weber)
Neue Herausforderungen für die Archivgesetzgebung (A. Hänger / T. Herrmann)
Die geänderte europäische Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (T. Kleindienst / B. Martin-Weber)
Die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung (A. Hänger)
Das Bundesarchiv in Zahlen (T. Herrmann)"
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 19:11 - Rubrik: Oeffentlichkeitsarbeit
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http://www.bundesarchiv.de/index.html.de
Mit vielen anderen schönen virtuellen Adventskalendern erwähnt von bibliothekarisch.de
http://bibliothekarisch.de/blog/2013/12/01/mehr-oder-minder-bibliothekarische-adventskalender-2013/
Übungsspiel zwischen den Olympiakandidaten der DDR. Berlin, 30. Oktober 1955 - BArch Bild 183-33736-003 / Heinz Funck
Mit vielen anderen schönen virtuellen Adventskalendern erwähnt von bibliothekarisch.de
http://bibliothekarisch.de/blog/2013/12/01/mehr-oder-minder-bibliothekarische-adventskalender-2013/

KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 18:41 - Rubrik: Unterhaltung
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Sagt Giovanni Melillo, der in Neapel die Untersuchung in Sachen "De Caro plünderte (nicht nur) die Girolamini-Bibliothek" führt.
http://www.nytimes.com/2013/11/30/books/unraveling-huge-thefts-from-girolamini-library-in-naples.html?_r=1&
Der Antiquariatshandel erweist sich teilweise als krimineller Sumpf, bei dem Wegschauen hinsichtlich dubioser Provenienzen an der Tagesordnung ist.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini
http://www.nytimes.com/2013/11/30/books/unraveling-huge-thefts-from-girolamini-library-in-naples.html?_r=1&
Der Antiquariatshandel erweist sich teilweise als krimineller Sumpf, bei dem Wegschauen hinsichtlich dubioser Provenienzen an der Tagesordnung ist.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=girolamini
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Während mindestens ein anderer Beitrag zu Web 2.0 von der Redaktion des Archivars schnöde abgewiesen wurde, darf sich Bastian Gillner in der neuesten Ausgabe dazu verbreiten und sogar ein Verlags-PDF auf Archive 2.0 einstellen:
http://archive20.hypotheses.org/1026
Die Causa Stralsund wird zwar erwähnt, aber wie üblich fallen meine eigenen Stellungnahmen zu Web 2.0, siehe etwa
http://archiv.twoday.net/stories/97058539/
http://archiv.twoday.net/stories/219051687/
und die Öffentlichkeitsarbeit des Hochschularchivs der RWTH, das als erstes deutschsprachiges Archiv ein Blog begründete und schon lange auf digitale Angebote setzte, unter den Tisch. Der Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/534900331/ wurde Herrn Kemper für Archive 2.0 von einem meiner Mitarbeiter angeboten. Es kam darauf noch nicht einmal eine Antwort!
http://archive20.hypotheses.org/1026
Die Causa Stralsund wird zwar erwähnt, aber wie üblich fallen meine eigenen Stellungnahmen zu Web 2.0, siehe etwa
http://archiv.twoday.net/stories/97058539/
http://archiv.twoday.net/stories/219051687/
und die Öffentlichkeitsarbeit des Hochschularchivs der RWTH, das als erstes deutschsprachiges Archiv ein Blog begründete und schon lange auf digitale Angebote setzte, unter den Tisch. Der Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/534900331/ wurde Herrn Kemper für Archive 2.0 von einem meiner Mitarbeiter angeboten. Es kam darauf noch nicht einmal eine Antwort!
Nett gemacht, aber worum es geht, wird durch den unvertonten Trickfilm aus meiner Sicht zu wenig klar. Von Thomas Just gerade in "Archivfragen" (geschlossene FB-Gruppe) gemeldet, hatte das Video angeblich null Aufrufe. Zumindest Just wird es doch wohl angesehen haben ...
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 16:12 - Rubrik: Staatsarchive
"Für Kopfzerbrechen sorgt im Rathaus und in den anderen Mannheimer Museen ein Urteil des Mannheimer Sozialgerichts. Es verurteilte das Technoseum, rund 160 000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen - weil die per Werkvertrag beauftragten Besucherführer laut Gericht nur als "Scheinselbstständige" tätig waren"
http://www.morgenweb.de/mannheim/mannheim-stadt/museen-suchen-neue-losung-1.1309073
Das Urteil:
http://openjur.de/u/658869.html
Leitsatz: "Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt."
Zitat: "Im Ergebnis zeigen sich bei der Tätigkeit der Museumsführer sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis hat jedoch (besonders für den Fall der Museumsführer) das jeweils fehlende Unternehmensrisiko gegeben."
Nach Ansicht des Gerichts hätte das von einer Rechtsanwaltskanzlei empfohlene Anfrageverfahren
http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html
durchgeführt werden müssen: "Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte damit zu Recht, der Klägerin ist das zumindest grob fahrlässige Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen."
Siehe auch
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-fuer-das-technoseum-in-mannheim-fuehrer-nur-zum-schein-selbststaendig.d31a6a74-2940-41ac-9957-f41b958d8cbc.html
"Erst vor einer Woche hatte in dem Zusammenhang der Fall des NS-Dokumentationszentrums Obersalzberg in Bayern Schlagzeilen gemacht; dort hatte der Träger, das Institut für Zeitgeschichte in München, kurzerhand 22 Besucherführer entlassen, weil sie womöglich als Scheinselbstständige gelten müssen.
Man wisse, dass die Rentenversicherung derzeit deutschlandweit und auch in Baden-Württemberg Museen unter die Lupe nehme, sagte Bortloff. Ein Sprecher des Wissenschaftsministeriums bestätigte am Dienstag, dass das Problem auch an anderen Museen bestehe. Es gebe auch andernorts Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung, teilweise seien auch dort Nachforderungen erhoben worden."
Eine juristische Stellungnahme von 2010 zum Problem Scheinselbständigkeit:
http://www.museumsverband-bw.de/fileadmin/user_upload/mvbw/pdfs/Tagungsvortraege/2010/von_Olenhusen-Freie_Mitarbeiter.pdf
Mannheimer Technoseum. Foto: Klaus Nahr https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.de
http://www.morgenweb.de/mannheim/mannheim-stadt/museen-suchen-neue-losung-1.1309073
Das Urteil:
http://openjur.de/u/658869.html
Leitsatz: "Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisiko trägt."
Zitat: "Im Ergebnis zeigen sich bei der Tätigkeit der Museumsführer sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis hat jedoch (besonders für den Fall der Museumsführer) das jeweils fehlende Unternehmensrisiko gegeben."
Nach Ansicht des Gerichts hätte das von einer Rechtsanwaltskanzlei empfohlene Anfrageverfahren
http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html
durchgeführt werden müssen: "Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte damit zu Recht, der Klägerin ist das zumindest grob fahrlässige Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen."
Siehe auch
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-fuer-das-technoseum-in-mannheim-fuehrer-nur-zum-schein-selbststaendig.d31a6a74-2940-41ac-9957-f41b958d8cbc.html
"Erst vor einer Woche hatte in dem Zusammenhang der Fall des NS-Dokumentationszentrums Obersalzberg in Bayern Schlagzeilen gemacht; dort hatte der Träger, das Institut für Zeitgeschichte in München, kurzerhand 22 Besucherführer entlassen, weil sie womöglich als Scheinselbstständige gelten müssen.
Man wisse, dass die Rentenversicherung derzeit deutschlandweit und auch in Baden-Württemberg Museen unter die Lupe nehme, sagte Bortloff. Ein Sprecher des Wissenschaftsministeriums bestätigte am Dienstag, dass das Problem auch an anderen Museen bestehe. Es gebe auch andernorts Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung, teilweise seien auch dort Nachforderungen erhoben worden."
Eine juristische Stellungnahme von 2010 zum Problem Scheinselbständigkeit:
http://www.museumsverband-bw.de/fileadmin/user_upload/mvbw/pdfs/Tagungsvortraege/2010/von_Olenhusen-Freie_Mitarbeiter.pdf

KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 15:36 - Rubrik: Museumswesen
Google Books war hier von Anfang ein häufig behandeltes Thema. Die Suchfunktion findet über 1000 Beiträge. Ob Findebeispiele oder Tipps zur Proxy-Nutzung.
Der Stuttgarter Bibliothekar Bernd-Christoph Kämper, seit 2006 Co-Administrator von Archivalia, hat viele wertvolle Beiträge in Archivalia geschrieben (sei es eine Anleitung zum Verlinken von INKA oder einen Hinweis auf eine verscherbelte Schlossbibliothek ).
Seine geniale Anleitung zum Auswerten von Google-Schnipseln, die er am 12. Juli 2009 hier publizierte
http://archiv.twoday.net/stories/5818683/
hat mir schon sehr oft weitergeholfen. Sie funktioniert nach wie vor und ist auch in der Anleitungsseite von Wikisource verlinkt.
Alle Türchen: #bestof
***
"... search phrase *" intitle: ... inauthor: ...
Ein einfacher Trick für Historiker und andere GBS-Nutzer, die mal wieder an der Snippet View von Google Book Search verzweifeln, weil die Ausschnittansicht als Grafik in der Vorschau im Buch verschoben ist oder man doch unbedingt ein bisschen mehr Kontext für den Treffer benötigt.
Ich erläutere ihn an einem Beispiel:
Gesucht wurde Aufklärung über einen falschen Druckort der Ausgabe 1710 des Dialogo di Galileo Galilei. Alle anderen Hilfsmittel waren zur Stelle, aber leider gerade nicht ("Antiquars-Murphy") Parenti, Luoghi di stampa falsi, 1951.
Wir geben in den Suchschlitz von Google Book Search ein:
"1710 Dialogo di GALILEO GALILEI" intitle:"luoghi di stampa falsi" inauthor:parenti ( http://is.gd/1w3yM )
Ergebnis:

Den gefundenen Textschnippsel mit Copy & Paste in einen Texteditor übernehmen. Jetzt im Suchschlitz die Suchphrase ersetzen durch den hinteren Teil des ausgegebenen Textschnippsels und ein * anhängen:

Suche ausführen. Ergebnis s.u. Den neu gefundenen Text im Editor anhängen. Das gleiche Spielchen noch einmal:

Nach ein paar Iterationen hat man den gewünschten Eintrag im Texteditor komplett rekonstruiert und kann ihn ggf. auch schnell mit shortText posten ( http://shorttext.com/dynkcqkdn ):
Parenti, Dizionario dei luoghi di stampa falsi, inventati o supposti in opere di autori e traduttori italiani. Firenze : Sansoni Antiquariato, 1951, p. 86
1710 — Dialogo di GALILEO GALILEI. matematico supremo dello studio di Padova e di Pisa. E filosofo e matematico primario del serenissimo Granduca di Toscana. Dove ne i congressi di quattro giornate ecc. In questa secondu impressione accresciuto di una lettera ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°. Fa parte di una collana di classici curata da LORENZO CICCARELLI, napoletano, sotto lo pseudonimo di Cellenio Zacclori e fu stampata a Napoli. Ne fu fatto un estratto con la: 1710 — Lettera del signor GALILEO GALILEI, accademico linceo, scritto alla Granduchessa di Toscuna ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°
Das gleiche geht auch nach vorne, indem man das * dem vorderen Teil des gefundenen Textschnippsels voranstellt.
Falls die OCR im Textschnippsel Zeichenschrott liefert, sollte man etwaige Sonderzeichen am Ende bzw. Anfang entfernen und statt einem Sternchen versuchsweise zwei * * oder drei * * * setzen. Sternchen sind bei Google Platzhalter für Worte. Sie können auch innerhalb einer Phrase verwendet werden. Wichtig ist, die Suchphrase immer in Anführungszeichen zu setzen. Durch den Zusatz von intitle: und inauthor: vermeidet man falsche Treffer in anderen Werken (obwohl die gelegentlich auch ganz erhellend sein können, als Zitate oder gar Plagiate).
P.S.: Falls jemand ein Skript kennt (oder schreiben kann), das die Google Web API benutzt und dieses Verfahren (über n Iterationen) automatisieren kann, wäre ich für einen Hinweis dankbar!
Der Stuttgarter Bibliothekar Bernd-Christoph Kämper, seit 2006 Co-Administrator von Archivalia, hat viele wertvolle Beiträge in Archivalia geschrieben (sei es eine Anleitung zum Verlinken von INKA oder einen Hinweis auf eine verscherbelte Schlossbibliothek ).
Seine geniale Anleitung zum Auswerten von Google-Schnipseln, die er am 12. Juli 2009 hier publizierte
http://archiv.twoday.net/stories/5818683/
hat mir schon sehr oft weitergeholfen. Sie funktioniert nach wie vor und ist auch in der Anleitungsseite von Wikisource verlinkt.
Alle Türchen: #bestof
***
"... search phrase *" intitle: ... inauthor: ...
Ein einfacher Trick für Historiker und andere GBS-Nutzer, die mal wieder an der Snippet View von Google Book Search verzweifeln, weil die Ausschnittansicht als Grafik in der Vorschau im Buch verschoben ist oder man doch unbedingt ein bisschen mehr Kontext für den Treffer benötigt.
Ich erläutere ihn an einem Beispiel:
Gesucht wurde Aufklärung über einen falschen Druckort der Ausgabe 1710 des Dialogo di Galileo Galilei. Alle anderen Hilfsmittel waren zur Stelle, aber leider gerade nicht ("Antiquars-Murphy") Parenti, Luoghi di stampa falsi, 1951.
Wir geben in den Suchschlitz von Google Book Search ein:
"1710 Dialogo di GALILEO GALILEI" intitle:"luoghi di stampa falsi" inauthor:parenti ( http://is.gd/1w3yM )
Ergebnis:

Den gefundenen Textschnippsel mit Copy & Paste in einen Texteditor übernehmen. Jetzt im Suchschlitz die Suchphrase ersetzen durch den hinteren Teil des ausgegebenen Textschnippsels und ein * anhängen:

Suche ausführen. Ergebnis s.u. Den neu gefundenen Text im Editor anhängen. Das gleiche Spielchen noch einmal:

Nach ein paar Iterationen hat man den gewünschten Eintrag im Texteditor komplett rekonstruiert und kann ihn ggf. auch schnell mit shortText posten ( http://shorttext.com/dynkcqkdn ):
Parenti, Dizionario dei luoghi di stampa falsi, inventati o supposti in opere di autori e traduttori italiani. Firenze : Sansoni Antiquariato, 1951, p. 86
1710 — Dialogo di GALILEO GALILEI. matematico supremo dello studio di Padova e di Pisa. E filosofo e matematico primario del serenissimo Granduca di Toscana. Dove ne i congressi di quattro giornate ecc. In questa secondu impressione accresciuto di una lettera ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°. Fa parte di una collana di classici curata da LORENZO CICCARELLI, napoletano, sotto lo pseudonimo di Cellenio Zacclori e fu stampata a Napoli. Ne fu fatto un estratto con la: 1710 — Lettera del signor GALILEO GALILEI, accademico linceo, scritto alla Granduchessa di Toscuna ecc. In Fiorenza, MDCCX, in-4°
Das gleiche geht auch nach vorne, indem man das * dem vorderen Teil des gefundenen Textschnippsels voranstellt.
Falls die OCR im Textschnippsel Zeichenschrott liefert, sollte man etwaige Sonderzeichen am Ende bzw. Anfang entfernen und statt einem Sternchen versuchsweise zwei * * oder drei * * * setzen. Sternchen sind bei Google Platzhalter für Worte. Sie können auch innerhalb einer Phrase verwendet werden. Wichtig ist, die Suchphrase immer in Anführungszeichen zu setzen. Durch den Zusatz von intitle: und inauthor: vermeidet man falsche Treffer in anderen Werken (obwohl die gelegentlich auch ganz erhellend sein können, als Zitate oder gar Plagiate).
P.S.: Falls jemand ein Skript kennt (oder schreiben kann), das die Google Web API benutzt und dieses Verfahren (über n Iterationen) automatisieren kann, wäre ich für einen Hinweis dankbar!
KlausGraf - am Montag, 2. Dezember 2013, 00:09 - Rubrik: Unterhaltung
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Habe ich wirklich seit 2011 kein Archivsatzspiel mehr initiiert? Dann bietet der erste Advent doch einen willkommenen Anlass das Spiel wieder aufleben zu lassen: Welchen Satz könnte man aus den Anfangsbuchstaben des Wortes "Nutzerkontakt" wohl formen ?
Einsendeschluß ist der 20.12.2013. Zur Belohnung werden 4 Rubenskugeln aus gelobt.

Einsendeschluß ist der 20.12.2013. Zur Belohnung werden 4 Rubenskugeln aus gelobt.

Wolf Thomas - am Sonntag, 1. Dezember 2013, 21:07 - Rubrik: Unterhaltung

Henrich Matveevich Manizer (1847—1925)
SW - am Sonntag, 1. Dezember 2013, 17:42 - Rubrik: Unterhaltung
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In seinem absolut empfehlenswerten Wissenschaftsblog Archaeologik geht Rainer Schreg immer wieder auf bedrohtes Kulturgut ein. Ein aktueller Schwerpunkt ist der syrische Bürgerkrieg, der auch immense Kulturgutverluste brachte. Der jüngste Beitrag zitiert einen Kommentar in der WELT: "Es fällt schwer, bei all dem menschlichen Leid an Kulturgüter zu denken. Doch viele Experten sind davon überzeugt, dass deren Erhalt beinahe so wichtig ist wie die Rettung von Menschenleben. Das kulturelle Erbe sei untrennbar mit den Menschen verbunden, heißt es bei der Unesco. "Wenn Kulturgut in einem vom Krieg betroffenen Land Schaden nimmt, kann das bedeutende Auswirkungen auf das kollektive Gedächtnis der gesamten Bevölkerung haben", sagt auch Museumsratspräsident Hans-Martin Hinz. Der Erhalt des Erbes sei ein entscheidender Faktor, um den kulturellen Wohlstand eines Landes zu schützen, seine Offenheit gegenüber der Welt zu wahren und um den Tourismus zu fördern. "Und der ist unerlässlich für den potenziellen Wiederaufbau.""
Das ist auch meine Auffassung. Es ist töricht, Kulturgutschutz und humanitäre Hilfe gegeneinander auszuspielen. Niemand dürfte bestreiten, dass die primäre Unterstützung den Menschen gelten muss. Doch in Kulturgütern verkörperte kulturelle Traditionen sind wichtige Bestandteile der menschlichen Lebenswelt, die ebenso Schutz verdienen wie unsere Umwelt. Werden Kulturgüter vernichtet oder beschädigt, nimmt auch die kulturelle Identität der betroffenen Länder Schaden. Menschen brauchen Kultur.
Ich wünsche uns einen schönen Advent 2013. Wenn Sie etwas spenden möchten, gibt es unzählige Möglichkeiten. Beispielsweise für die Menschen auf den Philippinen, die Opfer des Taifuns geworden sind (der übrigens auch im Denkmalbestand gewütet hat, siehe Bild). Oder in Deutschland für die Stiftung Stadtgedächtnis, die sich um die Archivalien des 2009 eingestürzten Kölner Stadtarchivs kümmert.
Parallel veröffentlicht in:
http://kulturgut.hypotheses.org/330

Das ist auch meine Auffassung. Es ist töricht, Kulturgutschutz und humanitäre Hilfe gegeneinander auszuspielen. Niemand dürfte bestreiten, dass die primäre Unterstützung den Menschen gelten muss. Doch in Kulturgütern verkörperte kulturelle Traditionen sind wichtige Bestandteile der menschlichen Lebenswelt, die ebenso Schutz verdienen wie unsere Umwelt. Werden Kulturgüter vernichtet oder beschädigt, nimmt auch die kulturelle Identität der betroffenen Länder Schaden. Menschen brauchen Kultur.
Ich wünsche uns einen schönen Advent 2013. Wenn Sie etwas spenden möchten, gibt es unzählige Möglichkeiten. Beispielsweise für die Menschen auf den Philippinen, die Opfer des Taifuns geworden sind (der übrigens auch im Denkmalbestand gewütet hat, siehe Bild). Oder in Deutschland für die Stiftung Stadtgedächtnis, die sich um die Archivalien des 2009 eingestürzten Kölner Stadtarchivs kümmert.
Parallel veröffentlicht in:
http://kulturgut.hypotheses.org/330

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Buchhändler P. aus R. machte mich auf Twitter aufmerksam auf
http://www.badische-zeitung.de/literatur-rezensionen/der-schwache-prinz--77407334.html
Es geht um Lothar Machtans Biografie über Max von Baden, den letzten Kanzler des deutschen Kaiserreichs.
Machtan spricht von "epochalem Scheitern". Max von Baden ist für ihn Typus einer Adelsgesellschaft, deren Herrschaftsanspruch im späten Kaiserreich nur mehr Schein ist. Daraus wird auch verständlich, wie dieser Adel ohne gewalttätige Revolution 1918 abtritt und in die politische Bedeutungslosigkeit versinkt. Zugleich, das zeigt Machtan am Beispiel der für ihn rechtlich fragwürdigen Adoption von Max’ Sohn Berthold durch dessen Onkel Friedrich II. 1927, kümmerte sich dieser Adel um den Erhalt seines materiellen Reichtums. Denn für Machtan hatte diese Adoption keinen anderen Zweck als die Sukzession und damit das steuerfreie Erbe zum Schaden des Staates Baden zu sichern. Licht auf diese und alle anderen Vorgänge möchte das Haus Baden bis heute nicht lenken: Bernhard von Baden hat Machtan in Sachen letzter Reichskanzler keine Einsicht in das Salemer Hausarchiv gewährt.
Niemand muss sich selbst belasten, aber eine Steuerbefreiung für das Archiv als Vermögenswert sollte es dann auch nicht, weder direkt noch indirekt, geben ...
Update: Siehe auch das Interview mit Machtan:
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4662
http://www.badische-zeitung.de/literatur-rezensionen/der-schwache-prinz--77407334.html
Es geht um Lothar Machtans Biografie über Max von Baden, den letzten Kanzler des deutschen Kaiserreichs.
Machtan spricht von "epochalem Scheitern". Max von Baden ist für ihn Typus einer Adelsgesellschaft, deren Herrschaftsanspruch im späten Kaiserreich nur mehr Schein ist. Daraus wird auch verständlich, wie dieser Adel ohne gewalttätige Revolution 1918 abtritt und in die politische Bedeutungslosigkeit versinkt. Zugleich, das zeigt Machtan am Beispiel der für ihn rechtlich fragwürdigen Adoption von Max’ Sohn Berthold durch dessen Onkel Friedrich II. 1927, kümmerte sich dieser Adel um den Erhalt seines materiellen Reichtums. Denn für Machtan hatte diese Adoption keinen anderen Zweck als die Sukzession und damit das steuerfreie Erbe zum Schaden des Staates Baden zu sichern. Licht auf diese und alle anderen Vorgänge möchte das Haus Baden bis heute nicht lenken: Bernhard von Baden hat Machtan in Sachen letzter Reichskanzler keine Einsicht in das Salemer Hausarchiv gewährt.
Niemand muss sich selbst belasten, aber eine Steuerbefreiung für das Archiv als Vermögenswert sollte es dann auch nicht, weder direkt noch indirekt, geben ...
Update: Siehe auch das Interview mit Machtan:
http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4662
KlausGraf - am Sonntag, 1. Dezember 2013, 02:11 - Rubrik: Herrschaftsarchive
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Trotz mäßiger Resonanz auf meinen Aufruf, Lieblingsbeiträge von Archivalia zu melden, soll der diesjährige Adventskalender im Sinn eines "Best of Archivalia" besonders bemerkenswerte Beiträge aus zehn Jahren Archivalia versammeln. Die endgültige Reihenfolge steht noch nicht fest, weshalb nach wie vor Vorschläge (bis zum 20. Dezember 2013) möglich sind. Die Reihenfolge hat daher auch wenig mit "Wichtigkeit" zu tun. Soweit nicht anders bemerkt, habe ich selbst die Beiträge ausgewählt. Trotzdem viel Freude damit!
Der Siegener Kreisarchivar Thomas Wolf hat sich seit etwa 2007 intensiver an diesem Weblog beteiligt. Mit seinen unzähligen gehaltvollen Beiträgen (seit er http://www.siwiarchiv.de/ betreibt sind es leider deutlich weniger geworden) hat er das Gesicht von Archivalia entscheidend mitgeprägt, wofür ich sehr dankbar bin. Daher soll der erste Beitrag ein ganz großes Dankeschön an ihn und alle weiteren Contributoren sein. Auch wenn die meisten Beiträge hier von mir stammen, war Archivalia von Anfang an nicht nur von der Konzeption her, sondern auch de facto ein GEMEINSCHAFTSBLOG. Andere Beiträger brachten Themen ein, die ich überging, mitunter auch Meinungen, die mir nicht gefielen. Es gab bei den Beiträgen nie Zensur durch mich - wer die einseitige Berichterstattung in Archivalia beklagt, darf gern mit sachlichen Beiträgen versuchen, eine bessere Balance herzustellen.
Thomas Wolf hat sich am Anfang vor allem der Wahrnehmung des Archivwesens zugewandt, auch dem Verhältnis von Archiven und Kunst. Eine besondere Bereicherung stellten seine Foto-Rätsel und Bildstrecken dar. Aus seiner kleinen Serie Archivbilder habe ich den Beitrag vom 4. Oktober 2010 mit Fotos Dresdener Archive ausgewählt.
http://archiv.twoday.net/stories/8376125/
Alle Türchen: #bestof
***

Sächsisches Hauptstaatsarchiv

Magazinanbau

Archiv mit Ecken und Kanten

Mythos Palace - Stadtarchiv Dresden


Noch ein Archiv mit Ecken und Kanten

MDR, Landesstudio Sachsen, Archiv Servive

Sächsische Archivlöwen


Der Siegener Kreisarchivar Thomas Wolf hat sich seit etwa 2007 intensiver an diesem Weblog beteiligt. Mit seinen unzähligen gehaltvollen Beiträgen (seit er http://www.siwiarchiv.de/ betreibt sind es leider deutlich weniger geworden) hat er das Gesicht von Archivalia entscheidend mitgeprägt, wofür ich sehr dankbar bin. Daher soll der erste Beitrag ein ganz großes Dankeschön an ihn und alle weiteren Contributoren sein. Auch wenn die meisten Beiträge hier von mir stammen, war Archivalia von Anfang an nicht nur von der Konzeption her, sondern auch de facto ein GEMEINSCHAFTSBLOG. Andere Beiträger brachten Themen ein, die ich überging, mitunter auch Meinungen, die mir nicht gefielen. Es gab bei den Beiträgen nie Zensur durch mich - wer die einseitige Berichterstattung in Archivalia beklagt, darf gern mit sachlichen Beiträgen versuchen, eine bessere Balance herzustellen.
Thomas Wolf hat sich am Anfang vor allem der Wahrnehmung des Archivwesens zugewandt, auch dem Verhältnis von Archiven und Kunst. Eine besondere Bereicherung stellten seine Foto-Rätsel und Bildstrecken dar. Aus seiner kleinen Serie Archivbilder habe ich den Beitrag vom 4. Oktober 2010 mit Fotos Dresdener Archive ausgewählt.
http://archiv.twoday.net/stories/8376125/
Alle Türchen: #bestof
***

Sächsisches Hauptstaatsarchiv

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Archiv mit Ecken und Kanten

Mythos Palace - Stadtarchiv Dresden



Noch ein Archiv mit Ecken und Kanten

MDR, Landesstudio Sachsen, Archiv Servive


Sächsische Archivlöwen


KlausGraf - am Sonntag, 1. Dezember 2013, 00:01 - Rubrik: Unterhaltung
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Worum geht es im Kern bei der Debatte in den Kommentaren zu:
http://archiv.twoday.net/stories/565869308/ ?
Zu den Kontrahenten:
http://archiv.twoday.net/search?q=bongartz
http://archiv.twoday.net/search?q=dammann
Bei der Untersuchung von plagiierten Diskussionen nach Aufdeckung des Guttenberg-Plagiats wurden bei den Hochschulen wiederholt die im Zuge der Umsetzung einer DFG-Empfehlung errichteten Kommissionen und Ombudsleute für gute wissenschaftliche Praxis herangezogen. RA Bongartz, Mitarbeiter des Blogs Causaschavan, sieht dieses Vorgehen als bedenklich an und setzt stattdessen auf die gesetzlich vorgesehene Aufklärung durch die für den Entzug des Doktorgrads jeweils zuständigen Stellen, während Dr. Dammann, pensionierter Soziologe und Archivalia-Kommentator, in ihnen offenkundig wichtige Werkzeuge sieht, der Autonomie der Hochschule Rechnung zu tragen.
Ich habe meinem Amazon-Wunschzettel das Buch von Nadine Schiffers 2012 hinzugefügt und wäre dankbar, wenn mir ein vermögender zufriedener Archivalia-Leser das Buch SCHENKT.
http://www.amazon.de/registry/wishlist/3OZK3M72ER06U/ref=cm_wl_act_vv?_encoding=UTF8&reveal=&visitor-view=1
Inhalt:
http://d-nb.info/1016524439/04
Kurze Besprechung
http://www.transparency.de/Schiffers-Nadine-Ombudsmann.2253.0.html
Schon jetzt möchte ich aus den mir bekannten Angaben ableiten: Diese Kommissionen agieren nicht im rechtsfreien Raum, da sie in Grundrechte von Betroffenen eingreifen können. Es wäre naiv, sie nur als Mittel zur Verwirklichung von Hochschulautonomie zu sehen.
Solche Kommissionen sind wie jede "Selbstkontrolle" prinzipiell bedenklich, zumal sie - primär zur internen Streitschlichtung bestimmt - Kritik gern unter den Teppich kehren. Vor der (nicht zu erwartenden) Einführung einer Popular-, Verbands- oder analogen Klagemöglichkeit (z.B. durch einen vertreter des öffentlichen Interesses) besteht keine Möglichkeit, auch die krassesten Fehlentscheidungen solcher Gremien, wenn sie von einer Beanstandung absehen, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gilt auch für die Arbeit der für die Entziehung von Doktorgraden zuständigen Stellen: Lassen sie einen Plagiator entwischen, ist die einzige Sanktion, die bleibt, die öffentliche Anprangerung und Ächtung der Person. Soweit es um Fakten geht, können entsprechende Vorwürfe im äußerungsrechtlichen Zivilverfahren, wenn der Verletzte denn eines anstrengt, geprüft werden.
Der Appell von RA Bongartz "Lasst einfach die zuständigen Behörden ihre Arbeit tun"
http://archiv.twoday.net/stories/534900931/#534901439
ist daher naiv, da er nicht berücksichtigt, dass die zuständigen Behörden "straflos" (d.h. ohne eine gerichtliche Überprüfung fürchten zu müssen) "durch die Finger sehen können" (wie man es im 16. Jahrhundert ausgedrückt hätte). Arbeits- oder dienstrechtliche Sanktionen können de facto ausgeschlossen werden, wenn es um eklatante Fehlentscheidungen von Hochschulbediensteten in Verfahren um die Aberkennung des Doktorgrads geht. Niemand, der an der Hochschule einen Plagiator entwischen lässt, hat wirklich etwas zu befürchten.
Das "zweisträngige Verfahren" (Dr. Dammann), das, wie RA Bongartz zutreffend betont, nicht "rechtsförmig" ist, hat ebenso wie die von RA Bongartz perhorreszierte Einschaltung externer Gutachter, den unbestreitbaren Vorteil, dass mehrere Augen mehr sehen als zwei.
Geht es um abstrakte Grundsätze von Transparenz, so sind externe, nicht befangene und sachkundige Gutachter immer internen befangenen Akteuren vorzuziehen.
Nur am Rande möchte ich bemerken, dass auch das deutsche Justizsystem, das noch den unbedeutendsten Amtsrichter des AG Neuss mit der Macht eines Halbgotts ausstattet, der sich ungestraft über Grundrechte hinwegsetzen darf, keinerlei Gewähr für Fairness im Bereich des Gutachtenwesens bietet. Dies sollte der Fall Mollath jüngst hinreichend einsichtig gemacht haben. Der kindliche Glaube von RA Bongartz an das ordentliche Funktionieren behördlicher und gerichtlicher Verfahren ist eine durchsichtige Standes-Ideologie.
Die Kampfhähne beziehen sich auf ein Urteil des VG Berlin
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100062796&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Vergeblich wehrte sich eine Frau gegen die Entziehung des Doktorgrads, weil sie in dreister Weise aus einer fremden Diplomarbeit in ihrer Doktorarbeit abgeschrieben hatte.
Anders als manche dummen Einführungen in das wissenschaftliche Arbeiten behaupten sind Diplomarbeiten und andere Abschlussarbeiten sehr wohl zitierfähig. Wenn sie einen substantiellen Beitrag zur eigenen Arbeit leisten müssen sie ebenso wie gedruckte Quellen zitiert werden. Das sagt das Gericht zwar nicht explizit, das kann man aber den Ausführungen gesichert entnehmen.
Zum Ehren-Codex-Verfahren führte das Gericht aus:
"Insbesondere ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Ehrenkodex-Satzung stelle eine selbstbindende Verwaltungsvorschrift der Beklagten dar, die sie sich im Rahmen des ihr nach § 34 Abs. 7 eingeräumten Ermessens gegeben habe. Ein Hinweis darauf lässt sich weder der Vorschrift des § 34 Abs. 7 BerlHG noch der Ehrenkodex-Satzung entnehmen. In dieser Satzung fehlt vielmehr jeder konkrete Bezug auf § 34 Abs. 7 BerlHG. Der Entzug akademischer Grade ist - wie oben bereits ausgeführt - lediglich beispielhaft als eine der bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zu prüfenden Konsequenzen erwähnt. Hinzu kommt, dass das Ziel der Untersuchung nach der Ehrenkodex-Satzung die Feststellung eines Tatbestandes wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist, während die Entziehung eines akademischen Grades nach § 34 Abs. 7 BerlHG voraussetzt, dass der akademische Grad „durch Täuschung erworben worden ist“ oder „dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben“. Das Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung war nicht dazu bestimmt, den Entziehungstatbestand festzustellen, auch wenn dies - wie im vorliegenden Fall - im Ergebnis darauf hinauslaufen kann. Von daher sind die im Ehrenkodex-Verfahren durchzuführenden Anhörungen des Betroffenen auch nicht unter Inaussichtstellung einer beabsichtigten bzw. erwogenen Entziehung des Doktorgrades durchzuführen. Die mit der Entziehung des Doktorgrades befassten Organe der Hochschule haben den Sachverhalt für den Entziehungstatbestand eigenständig und unter Wahrung des Anhörungsrechts des Betroffenen zu ermitteln. Ob die von der Klägerin gerügten Verfahrensunzulänglichkeiten im Ehrenkodex-Verfahren überhaupt als Verfahrensfehler zu bezeichnen wären oder ob hier andere Maßstäbe als in einem auf Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahren anzulegen sind, kann somit dahinstehen."
Dr. Dammann hat Recht, wenn er daraus implizit ableitet, dass das VG Berlin darauf verzichtet hat, das Ehrencodex-Verfahren als verfassungs- oder rechtswidrig zu geißeln. Das war aber, so ist ihm entgegenzuhalten, auch keineswegs die Aufgabe des Gerichts. Es lässt im letzten zitierten Satz gelinde Zweifel an der Rechtsförmigkeit des Ehrencodex-Verfahrens erkennen, äußert sich in diesem "obiter dictum" aber nicht grundsätzlich zur Rechtsqualität eines solchen Verfahrens (siehe dazu das zitierte Inhaltsverzeichnis der Arbeit von Schiffers).
Man mag bezweifeln, ob der Ausspruch einer Kommission für gute wissenschaftliche Praxis (es gibt dafür die hübsche Abkürzung Guppy-Kommission
http://archiv.twoday.net/stories/516216126/#516216160 ) einen Verwaltungsakt darstellt. Keinen Zweifel habe ich, dass ein aufgrund einer öffentlichrechtlichen Satzung eingerichtetes Verfahren den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und den von der Rechtsprechung aus Art. 20 GG abgeleiteten Prinzipien genügen muss. Die Kommissionen agieren keineswegs im rechtsfreien Raum, wie oben bereits betont.
Soweit die universitären Satzungen keine unwirksamen Bestimmungen enthalten (eine diesbezügliche Kontrolle steht noch aus) scheint es mir legal, Verfahren nach diesen Satzungen durchzuführen, wenn die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Anders als Dr. Dammann uns weismachen will, hat das VG Berlin aber die Existenz eines solchen Verfahrens keineswegs "abgesegnet". Es hat - da ist RA Bongartz zu 100 % rechtzugeben - festgestellt, dass dem Ergebnis eines solchen Verfahrens keineswegs eine rechtliche Bindungswirkung zukommt. das Gericht macht deutlich, dass im konkreten fall die Verfahren unterschiedliche Zielrichtungen hatte.
Wenn ich nichts überlesen habe, behauptet RA Bongartz nicht, dass zweisträngige Verfahren, also Verfahren, bei denen Kommission und für den Promotionsentzug zuständige Stelle nacheinander oder parallel den gleichen Sachverhalt behandeln, in jedem Fall illegal sind. Er warnt aber nicht ohne Grund vor den Gefahren eines solchen Vorgehens.
Für einen Wissenschaftssoziologen höchst bedenklich übersieht Dr. Dammann hingegen bei der Berufung auf die Hochschulautonomie den Ideologie-Gehalt des Komplexes "Universitäres Gremium sichert gute wissenschaftliche Praxis".
Dass Betroffene wie Staatssekretär Eumann nicht gegen unsägliche Kommissionsentscheidungen juristisch vorgehen, sondern die Entscheidung des Entzugs-Gremiums abwarten, ändert nichts daran, dass Recht und Gesetz von solchen Kommissionen nicht mit Füßen getreten werden dürfen.
Während die unglaublich naiven Vroniplagger sich ihren Kindheitsglauben bewahrt haben, es könnte in diesem Zusammenhang so etwas wie "Wahrheit" geben, muss man Verfahren grundsätzlich pragmatischer betrachten. Es darf nur an Luhmann erinnert werden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Legitimation_durch_Verfahren
Immer wieder betont das Bundesverfassungsgericht, dass Grundrechtsschutz weitgehend durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken sei.
https://www.google.de/search?q=Grundrechtsschutz+weitgehend+auch+durch+die+Gestaltung+von+Verfahren
(Grundrecht meint dabei eben nicht nur das Abwehrrecht der Betroffenen!)
Solange aber die Öffentlichkeit nicht als entscheidender Partner bei Verfahrengestaltungen, bei denen es um wissenschaftliches Fehlverhalten oder Plagiate geht, einbezogen wird, wird es an der nötigen Akzeptanz fehlen. Weder das Insistieren von RA Bongartz auf einem rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren noch Dr. Dammanns Lob eines zweisträngigen Verfahrens und der universitären Kommissionen sind in dieser Hinsicht sonderlich zukunftsweisend.
http://archiv.twoday.net/stories/565869308/ ?
Zu den Kontrahenten:
http://archiv.twoday.net/search?q=bongartz
http://archiv.twoday.net/search?q=dammann
Bei der Untersuchung von plagiierten Diskussionen nach Aufdeckung des Guttenberg-Plagiats wurden bei den Hochschulen wiederholt die im Zuge der Umsetzung einer DFG-Empfehlung errichteten Kommissionen und Ombudsleute für gute wissenschaftliche Praxis herangezogen. RA Bongartz, Mitarbeiter des Blogs Causaschavan, sieht dieses Vorgehen als bedenklich an und setzt stattdessen auf die gesetzlich vorgesehene Aufklärung durch die für den Entzug des Doktorgrads jeweils zuständigen Stellen, während Dr. Dammann, pensionierter Soziologe und Archivalia-Kommentator, in ihnen offenkundig wichtige Werkzeuge sieht, der Autonomie der Hochschule Rechnung zu tragen.
Ich habe meinem Amazon-Wunschzettel das Buch von Nadine Schiffers 2012 hinzugefügt und wäre dankbar, wenn mir ein vermögender zufriedener Archivalia-Leser das Buch SCHENKT.
http://www.amazon.de/registry/wishlist/3OZK3M72ER06U/ref=cm_wl_act_vv?_encoding=UTF8&reveal=&visitor-view=1
Inhalt:
http://d-nb.info/1016524439/04
Kurze Besprechung
http://www.transparency.de/Schiffers-Nadine-Ombudsmann.2253.0.html
Schon jetzt möchte ich aus den mir bekannten Angaben ableiten: Diese Kommissionen agieren nicht im rechtsfreien Raum, da sie in Grundrechte von Betroffenen eingreifen können. Es wäre naiv, sie nur als Mittel zur Verwirklichung von Hochschulautonomie zu sehen.
Solche Kommissionen sind wie jede "Selbstkontrolle" prinzipiell bedenklich, zumal sie - primär zur internen Streitschlichtung bestimmt - Kritik gern unter den Teppich kehren. Vor der (nicht zu erwartenden) Einführung einer Popular-, Verbands- oder analogen Klagemöglichkeit (z.B. durch einen vertreter des öffentlichen Interesses) besteht keine Möglichkeit, auch die krassesten Fehlentscheidungen solcher Gremien, wenn sie von einer Beanstandung absehen, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Gleiches gilt auch für die Arbeit der für die Entziehung von Doktorgraden zuständigen Stellen: Lassen sie einen Plagiator entwischen, ist die einzige Sanktion, die bleibt, die öffentliche Anprangerung und Ächtung der Person. Soweit es um Fakten geht, können entsprechende Vorwürfe im äußerungsrechtlichen Zivilverfahren, wenn der Verletzte denn eines anstrengt, geprüft werden.
Der Appell von RA Bongartz "Lasst einfach die zuständigen Behörden ihre Arbeit tun"
http://archiv.twoday.net/stories/534900931/#534901439
ist daher naiv, da er nicht berücksichtigt, dass die zuständigen Behörden "straflos" (d.h. ohne eine gerichtliche Überprüfung fürchten zu müssen) "durch die Finger sehen können" (wie man es im 16. Jahrhundert ausgedrückt hätte). Arbeits- oder dienstrechtliche Sanktionen können de facto ausgeschlossen werden, wenn es um eklatante Fehlentscheidungen von Hochschulbediensteten in Verfahren um die Aberkennung des Doktorgrads geht. Niemand, der an der Hochschule einen Plagiator entwischen lässt, hat wirklich etwas zu befürchten.
Das "zweisträngige Verfahren" (Dr. Dammann), das, wie RA Bongartz zutreffend betont, nicht "rechtsförmig" ist, hat ebenso wie die von RA Bongartz perhorreszierte Einschaltung externer Gutachter, den unbestreitbaren Vorteil, dass mehrere Augen mehr sehen als zwei.
Geht es um abstrakte Grundsätze von Transparenz, so sind externe, nicht befangene und sachkundige Gutachter immer internen befangenen Akteuren vorzuziehen.
Nur am Rande möchte ich bemerken, dass auch das deutsche Justizsystem, das noch den unbedeutendsten Amtsrichter des AG Neuss mit der Macht eines Halbgotts ausstattet, der sich ungestraft über Grundrechte hinwegsetzen darf, keinerlei Gewähr für Fairness im Bereich des Gutachtenwesens bietet. Dies sollte der Fall Mollath jüngst hinreichend einsichtig gemacht haben. Der kindliche Glaube von RA Bongartz an das ordentliche Funktionieren behördlicher und gerichtlicher Verfahren ist eine durchsichtige Standes-Ideologie.
Die Kampfhähne beziehen sich auf ein Urteil des VG Berlin
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100062796&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Vergeblich wehrte sich eine Frau gegen die Entziehung des Doktorgrads, weil sie in dreister Weise aus einer fremden Diplomarbeit in ihrer Doktorarbeit abgeschrieben hatte.
Anders als manche dummen Einführungen in das wissenschaftliche Arbeiten behaupten sind Diplomarbeiten und andere Abschlussarbeiten sehr wohl zitierfähig. Wenn sie einen substantiellen Beitrag zur eigenen Arbeit leisten müssen sie ebenso wie gedruckte Quellen zitiert werden. Das sagt das Gericht zwar nicht explizit, das kann man aber den Ausführungen gesichert entnehmen.
Zum Ehren-Codex-Verfahren führte das Gericht aus:
"Insbesondere ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Ehrenkodex-Satzung stelle eine selbstbindende Verwaltungsvorschrift der Beklagten dar, die sie sich im Rahmen des ihr nach § 34 Abs. 7 eingeräumten Ermessens gegeben habe. Ein Hinweis darauf lässt sich weder der Vorschrift des § 34 Abs. 7 BerlHG noch der Ehrenkodex-Satzung entnehmen. In dieser Satzung fehlt vielmehr jeder konkrete Bezug auf § 34 Abs. 7 BerlHG. Der Entzug akademischer Grade ist - wie oben bereits ausgeführt - lediglich beispielhaft als eine der bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zu prüfenden Konsequenzen erwähnt. Hinzu kommt, dass das Ziel der Untersuchung nach der Ehrenkodex-Satzung die Feststellung eines Tatbestandes wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist, während die Entziehung eines akademischen Grades nach § 34 Abs. 7 BerlHG voraussetzt, dass der akademische Grad „durch Täuschung erworben worden ist“ oder „dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben“. Das Verfahren nach der Ehrenkodex-Satzung war nicht dazu bestimmt, den Entziehungstatbestand festzustellen, auch wenn dies - wie im vorliegenden Fall - im Ergebnis darauf hinauslaufen kann. Von daher sind die im Ehrenkodex-Verfahren durchzuführenden Anhörungen des Betroffenen auch nicht unter Inaussichtstellung einer beabsichtigten bzw. erwogenen Entziehung des Doktorgrades durchzuführen. Die mit der Entziehung des Doktorgrades befassten Organe der Hochschule haben den Sachverhalt für den Entziehungstatbestand eigenständig und unter Wahrung des Anhörungsrechts des Betroffenen zu ermitteln. Ob die von der Klägerin gerügten Verfahrensunzulänglichkeiten im Ehrenkodex-Verfahren überhaupt als Verfahrensfehler zu bezeichnen wären oder ob hier andere Maßstäbe als in einem auf Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahren anzulegen sind, kann somit dahinstehen."
Dr. Dammann hat Recht, wenn er daraus implizit ableitet, dass das VG Berlin darauf verzichtet hat, das Ehrencodex-Verfahren als verfassungs- oder rechtswidrig zu geißeln. Das war aber, so ist ihm entgegenzuhalten, auch keineswegs die Aufgabe des Gerichts. Es lässt im letzten zitierten Satz gelinde Zweifel an der Rechtsförmigkeit des Ehrencodex-Verfahrens erkennen, äußert sich in diesem "obiter dictum" aber nicht grundsätzlich zur Rechtsqualität eines solchen Verfahrens (siehe dazu das zitierte Inhaltsverzeichnis der Arbeit von Schiffers).
Man mag bezweifeln, ob der Ausspruch einer Kommission für gute wissenschaftliche Praxis (es gibt dafür die hübsche Abkürzung Guppy-Kommission
http://archiv.twoday.net/stories/516216126/#516216160 ) einen Verwaltungsakt darstellt. Keinen Zweifel habe ich, dass ein aufgrund einer öffentlichrechtlichen Satzung eingerichtetes Verfahren den Grundsätzen des öffentlichen Rechts und den von der Rechtsprechung aus Art. 20 GG abgeleiteten Prinzipien genügen muss. Die Kommissionen agieren keineswegs im rechtsfreien Raum, wie oben bereits betont.
Soweit die universitären Satzungen keine unwirksamen Bestimmungen enthalten (eine diesbezügliche Kontrolle steht noch aus) scheint es mir legal, Verfahren nach diesen Satzungen durchzuführen, wenn die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Anders als Dr. Dammann uns weismachen will, hat das VG Berlin aber die Existenz eines solchen Verfahrens keineswegs "abgesegnet". Es hat - da ist RA Bongartz zu 100 % rechtzugeben - festgestellt, dass dem Ergebnis eines solchen Verfahrens keineswegs eine rechtliche Bindungswirkung zukommt. das Gericht macht deutlich, dass im konkreten fall die Verfahren unterschiedliche Zielrichtungen hatte.
Wenn ich nichts überlesen habe, behauptet RA Bongartz nicht, dass zweisträngige Verfahren, also Verfahren, bei denen Kommission und für den Promotionsentzug zuständige Stelle nacheinander oder parallel den gleichen Sachverhalt behandeln, in jedem Fall illegal sind. Er warnt aber nicht ohne Grund vor den Gefahren eines solchen Vorgehens.
Für einen Wissenschaftssoziologen höchst bedenklich übersieht Dr. Dammann hingegen bei der Berufung auf die Hochschulautonomie den Ideologie-Gehalt des Komplexes "Universitäres Gremium sichert gute wissenschaftliche Praxis".
Dass Betroffene wie Staatssekretär Eumann nicht gegen unsägliche Kommissionsentscheidungen juristisch vorgehen, sondern die Entscheidung des Entzugs-Gremiums abwarten, ändert nichts daran, dass Recht und Gesetz von solchen Kommissionen nicht mit Füßen getreten werden dürfen.
Während die unglaublich naiven Vroniplagger sich ihren Kindheitsglauben bewahrt haben, es könnte in diesem Zusammenhang so etwas wie "Wahrheit" geben, muss man Verfahren grundsätzlich pragmatischer betrachten. Es darf nur an Luhmann erinnert werden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Legitimation_durch_Verfahren
Immer wieder betont das Bundesverfassungsgericht, dass Grundrechtsschutz weitgehend durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken sei.
https://www.google.de/search?q=Grundrechtsschutz+weitgehend+auch+durch+die+Gestaltung+von+Verfahren
(Grundrecht meint dabei eben nicht nur das Abwehrrecht der Betroffenen!)
Solange aber die Öffentlichkeit nicht als entscheidender Partner bei Verfahrengestaltungen, bei denen es um wissenschaftliches Fehlverhalten oder Plagiate geht, einbezogen wird, wird es an der nötigen Akzeptanz fehlen. Weder das Insistieren von RA Bongartz auf einem rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren noch Dr. Dammanns Lob eines zweisträngigen Verfahrens und der universitären Kommissionen sind in dieser Hinsicht sonderlich zukunftsweisend.
KlausGraf - am Samstag, 30. November 2013, 21:28 - Rubrik: Wissenschaftsbetrieb
In wenigen Stunden öffnet sich das erste Türchen des Archivalia-Adventskalenders mit "Best of"-Beiträgen aus diesem Blog. Die Resonanz auf meinen Aufruf
http://archiv.twoday.net/stories/565873404/
war extrem bescheiden. Bis zum 20. Dezember könnt ihr mir noch Vorschläge zukommen lassen.
Erwähnt wurde der Aufruf sogar im empfehlenswerten Newsletter von kulturimweb.net
"Tradition Adventskalender: Öffnet die Türchen!
Der eigentliche Vater der Adventskalender, Gerhard Lang, zeichnete 1905 erste Entwürfe und brachte 1908 den ersten gedruckten "Türchen"-Kalender heraus. Im Adventskalender-Museum warten Bilder und weitere Informationen zu historischen Adventskalendern, hinter 24 Türchen.
Sonntag beginnt dann der Countdown und fast überall begegnen uns Fenster von analogen und virtuellen Adventskalendern, die es gilt zu öffnen. Es hat den Anschein, als kämen auch bei Kultureinrichtungen jedes Jahr mehr hinzu.
Und die Gestaltungen sind vielfältig, wie sich im Vorfeld beobachten lässt. Da wird um Mithilfe der Netzgemeinde gebeten für einen bibliothekarischen Adventskalender oder für den "Best of-Blogbeitrag-Kalender" von Archivalia. Adventskalender können als PDF-Datei heruntergeladen werden, wie der Adventskalender der Erlebnismuseen Rhein Ruhr oder schon jetzt kann man sich bei der Stadt Senftenberg online anmelden. Im Dezember warten dann Überraschungen, wie freier Eintritt, kostenlose Aktionen, kleine Geschenke,... Anders im Adventskalender der Museumslandschaft Hessen Kassel (MHK). Hier werden von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kleine Geschichten rund um das Motto „Winterliches und Weihnachtliches“ erzählt. Da warten aber noch viel mehr Türchen, Fenster und Adventskalender. Am 1. kennen wir mehr. Sie wollen jetzt auch noch ein Exemplar erstellen? Vielleicht eignet sich Evernote." Version mit Links:
http://kulturimweb.net/
Foto: Usien https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
http://archiv.twoday.net/stories/565873404/
war extrem bescheiden. Bis zum 20. Dezember könnt ihr mir noch Vorschläge zukommen lassen.
Erwähnt wurde der Aufruf sogar im empfehlenswerten Newsletter von kulturimweb.net
"Tradition Adventskalender: Öffnet die Türchen!
Der eigentliche Vater der Adventskalender, Gerhard Lang, zeichnete 1905 erste Entwürfe und brachte 1908 den ersten gedruckten "Türchen"-Kalender heraus. Im Adventskalender-Museum warten Bilder und weitere Informationen zu historischen Adventskalendern, hinter 24 Türchen.
Sonntag beginnt dann der Countdown und fast überall begegnen uns Fenster von analogen und virtuellen Adventskalendern, die es gilt zu öffnen. Es hat den Anschein, als kämen auch bei Kultureinrichtungen jedes Jahr mehr hinzu.
Und die Gestaltungen sind vielfältig, wie sich im Vorfeld beobachten lässt. Da wird um Mithilfe der Netzgemeinde gebeten für einen bibliothekarischen Adventskalender oder für den "Best of-Blogbeitrag-Kalender" von Archivalia. Adventskalender können als PDF-Datei heruntergeladen werden, wie der Adventskalender der Erlebnismuseen Rhein Ruhr oder schon jetzt kann man sich bei der Stadt Senftenberg online anmelden. Im Dezember warten dann Überraschungen, wie freier Eintritt, kostenlose Aktionen, kleine Geschenke,... Anders im Adventskalender der Museumslandschaft Hessen Kassel (MHK). Hier werden von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kleine Geschichten rund um das Motto „Winterliches und Weihnachtliches“ erzählt. Da warten aber noch viel mehr Türchen, Fenster und Adventskalender. Am 1. kennen wir mehr. Sie wollen jetzt auch noch ein Exemplar erstellen? Vielleicht eignet sich Evernote." Version mit Links:
http://kulturimweb.net/
KlausGraf - am Samstag, 30. November 2013, 21:19 - Rubrik: Allgemeines
Eine Art Crowdsourcing-Projekt der SB Berlin, das die von Franz Brümmer gesammelten autobiographischen Materialien zu deutschen Schriftstellern erschließt.
http://bruemmer.staatsbibliothek-berlin.de/nlbruemmer/
Via Wikisource.
Update: Ein Fundstück aus
http://bruemmer.staatsbibliothek-berlin.de/nlbruemmer/autorenregister/transkription.php?id=278
"Unsere Liebe überwand jedoch alle Hindernisse, ich verheiratete mich am 16. April 1891 und als ich glückstrahlend die Novelle meinem über alles geliebten Mann zeigte, zerknüllte er das Blatt und warf es in die Zimmerecke, – ich durfte nicht schreiben!
Es war hart für mich, aber ich ließ es ihm zu Liebe, nur zuweilen, wenn es gar zu arg in mir brandete und ich war ganz allein, nahm ich Feder und Stift aus dem Versteck und schrieb, etwas Gutes, Gereifteres konnte es natürlich nicht sein, denn die Furcht entdeckt zu werden, hockte hindernd daneben."
http://bruemmer.staatsbibliothek-berlin.de/nlbruemmer/
Via Wikisource.
Update: Ein Fundstück aus
http://bruemmer.staatsbibliothek-berlin.de/nlbruemmer/autorenregister/transkription.php?id=278
"Unsere Liebe überwand jedoch alle Hindernisse, ich verheiratete mich am 16. April 1891 und als ich glückstrahlend die Novelle meinem über alles geliebten Mann zeigte, zerknüllte er das Blatt und warf es in die Zimmerecke, – ich durfte nicht schreiben!
Es war hart für mich, aber ich ließ es ihm zu Liebe, nur zuweilen, wenn es gar zu arg in mir brandete und ich war ganz allein, nahm ich Feder und Stift aus dem Versteck und schrieb, etwas Gutes, Gereifteres konnte es natürlich nicht sein, denn die Furcht entdeckt zu werden, hockte hindernd daneben."
KlausGraf - am Samstag, 30. November 2013, 16:35 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Erstellt von TeilnehmerInnen meiner Freiburger Übung "Google Books und die Wunderwelt digitaler Bibliotheken".
Weitere solche Videos kann man mit Proxy bzw. Google und Zeiteinschränkung auf die letzte Woche/Monat finden.
Weitere solche Videos kann man mit Proxy bzw. Google und Zeiteinschränkung auf die letzte Woche/Monat finden.
KlausGraf - am Samstag, 30. November 2013, 16:12 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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In der ZEIT wendet sich Götz Aly aus Anlass des Falls Gurlitt gegen die Verharmlosung der Tätigkeit der vom NS-Regime beauftragten Kunsthändler: "Hitlers eifrige Kunsthändler arbeiteten in einem System bandenmäßig betriebenen Währungsbetrugs auf erpresserischer Grundlage."
http://www.zeit.de/2013/48/nazi-kunstkauf-devisenhandel/seite-1
Es dauerte Jahrzehnte, bis sich Deutschland (und Österreich) der Tatsache stellte, dass im Deutschland der Jahre 1933 bis 1945 der massenhafte Raub zum durchaus populären Staatsprinzip geworden war. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hatten sich auch Historiker lange dem Schweigekartell angeschlossen. Sie erklärten die deutschen Verbrechen lieber aus "der völkischen Ideologie", aus "Rassenantisemitismus" oder, so das Berliner Jahrbuch für Antisemitismusforschung (1992), "aus dem Ringelreihen wahnwitziger und grausamer Willkür" heraus. Solche Deutungsmuster erschienen für den nationalen Seelenhaushalt sehr viel gemütlicher als der unschöne, aber durchaus passende Begriff Massenraubmord. Wer dennoch davon sprach, wurde von den Mächtigen des Fachs als Verfechter eines "Primitivmaterialismus" (Hans-Ulrich Wehler) verdammt.
Auch Archivare verhielten sich entsprechend. Vor gut 15 Jahren erzählte mir einer von ihnen, tätig im höheren Dienst des Bundesarchivs: "Jetzt endlich habe ich die schriftlichen Hinterlassenschaften der einstigen Umsiedlungsbehörde 'Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums' neu geordnet." Zwecks besserer Übersicht habe er "sämtliche personenbezogenen Einzelfälle" kassiert, das heißt vernichtet. "Das interessiert ja niemanden, da geht es um Kühe, ein Stück Land oder ein paar Möbel." Der Archivar meinte die sogenannte Naturalrestitution im besetzten Polen. Auf diesem Weg wurden volksdeutsche Umsiedler aus Ostmitteleuropa mit dem Eigentum vertriebener Polen und Juden für den Besitz "entschädigt", den sie in ihrer sowjetischen oder rumänischen Heimat zurückgelassen hatten. Diese Staaten bezahlten jedoch für das Hab und Gut der einstigen deutschen Minderheit. Sie lieferten dafür Getreide, Speise- und Erdöl an das Deutsche Reich, die Erlöse daraus vereinnahmte der Fiskus.
Ich kassiere nie NS-Akten und fordere kategorisch: Kein Archivar, der seinen Beruf ernstnimmt, sollte NS-Akten kassieren. Leider wird über viele solche Untaten von Archivierenden der Mantel des Schweigens gelegt. Kaum einmal kommt es zur öffentlichen Diskussion wie im Fall der Hamburger Homosexuellenakten, den ich hier 2006 dokumentierte:
http://archiv.twoday.net/stories/2651791/
Aly stellt weiter dar, wie die Reichsbankakten noch in den 1970er Jahren von Bankern vernichtet wurden: "In Frankfurt beseitigte er [Reichsbankabwickler Ulrich Benkert] damals mithilfe der Notenverbrennungsanlage der Deutschen Bundesbank die restlichen Geschäftsakten der Reichsbank. Dabei gingen Hunderttausende Dokumente des Massenraubs in Flammen auf, vermutlich auch die Schriftstücke, die Hildebrand Gurlitts Geldtransaktionen belegten. Benkert verbrannte den letzten großen Schwung Akten, vom Bundesfinanzministerium ausdrücklich ermutigt, zur Zeit von Bundeskanzler Helmut Schmidt und Finanzminister Hans Apel."
Übrigens gehen gerade Meldungen durch die Presse, wonach beim Ende des britischen Kolonialreichs in großem Umfang Unterlagen vernichtet wurden:
http://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/revealed-how-british-empires-dirty-secrets-went-up-in-smoke-in-the-colonies-8971217.html
http://www.theguardian.com/uk-news/2013/nov/29/revealed-bonfire-papers-empire
Auf der ersten Seite des ZEIT-Artikels wird ein gemeinfreies Liebermann-Bild mit der Unterschrift "Max Liebermann, "Mann (Kopf und Oberkörper) – Selbstbildnis des Künstlers mit Skizzenbuch", undatiert, Zeichnung | © Staatsanwaltschaft Augsburg" wiedergegeben, was eindeutig falsch ist. Auch sonst wird das Wasserzeichen so verstanden:
http://www.fineartconnoisseur.com/Germany-s-Online-Archive-for-Missing-Art-Grows/17858307
Die üblichen dümmlichen Kommentare zu http://archiv.twoday.net/stories/565874478/ haben übersehen, dass links oben klein auf der Reproduktion ein "© Melder" steht. Die Staatsanwaltschaft beansprucht also mit dem grundsätzlich für den Inhaber ausschliesslicher Nutzungsrechte reservierten Copyright-Zeichen einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz, was eindeutig rechtswidrig ist.

http://www.zeit.de/2013/48/nazi-kunstkauf-devisenhandel/seite-1
Es dauerte Jahrzehnte, bis sich Deutschland (und Österreich) der Tatsache stellte, dass im Deutschland der Jahre 1933 bis 1945 der massenhafte Raub zum durchaus populären Staatsprinzip geworden war. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hatten sich auch Historiker lange dem Schweigekartell angeschlossen. Sie erklärten die deutschen Verbrechen lieber aus "der völkischen Ideologie", aus "Rassenantisemitismus" oder, so das Berliner Jahrbuch für Antisemitismusforschung (1992), "aus dem Ringelreihen wahnwitziger und grausamer Willkür" heraus. Solche Deutungsmuster erschienen für den nationalen Seelenhaushalt sehr viel gemütlicher als der unschöne, aber durchaus passende Begriff Massenraubmord. Wer dennoch davon sprach, wurde von den Mächtigen des Fachs als Verfechter eines "Primitivmaterialismus" (Hans-Ulrich Wehler) verdammt.
Auch Archivare verhielten sich entsprechend. Vor gut 15 Jahren erzählte mir einer von ihnen, tätig im höheren Dienst des Bundesarchivs: "Jetzt endlich habe ich die schriftlichen Hinterlassenschaften der einstigen Umsiedlungsbehörde 'Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums' neu geordnet." Zwecks besserer Übersicht habe er "sämtliche personenbezogenen Einzelfälle" kassiert, das heißt vernichtet. "Das interessiert ja niemanden, da geht es um Kühe, ein Stück Land oder ein paar Möbel." Der Archivar meinte die sogenannte Naturalrestitution im besetzten Polen. Auf diesem Weg wurden volksdeutsche Umsiedler aus Ostmitteleuropa mit dem Eigentum vertriebener Polen und Juden für den Besitz "entschädigt", den sie in ihrer sowjetischen oder rumänischen Heimat zurückgelassen hatten. Diese Staaten bezahlten jedoch für das Hab und Gut der einstigen deutschen Minderheit. Sie lieferten dafür Getreide, Speise- und Erdöl an das Deutsche Reich, die Erlöse daraus vereinnahmte der Fiskus.
Ich kassiere nie NS-Akten und fordere kategorisch: Kein Archivar, der seinen Beruf ernstnimmt, sollte NS-Akten kassieren. Leider wird über viele solche Untaten von Archivierenden der Mantel des Schweigens gelegt. Kaum einmal kommt es zur öffentlichen Diskussion wie im Fall der Hamburger Homosexuellenakten, den ich hier 2006 dokumentierte:
http://archiv.twoday.net/stories/2651791/
Aly stellt weiter dar, wie die Reichsbankakten noch in den 1970er Jahren von Bankern vernichtet wurden: "In Frankfurt beseitigte er [Reichsbankabwickler Ulrich Benkert] damals mithilfe der Notenverbrennungsanlage der Deutschen Bundesbank die restlichen Geschäftsakten der Reichsbank. Dabei gingen Hunderttausende Dokumente des Massenraubs in Flammen auf, vermutlich auch die Schriftstücke, die Hildebrand Gurlitts Geldtransaktionen belegten. Benkert verbrannte den letzten großen Schwung Akten, vom Bundesfinanzministerium ausdrücklich ermutigt, zur Zeit von Bundeskanzler Helmut Schmidt und Finanzminister Hans Apel."
Übrigens gehen gerade Meldungen durch die Presse, wonach beim Ende des britischen Kolonialreichs in großem Umfang Unterlagen vernichtet wurden:
http://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/revealed-how-british-empires-dirty-secrets-went-up-in-smoke-in-the-colonies-8971217.html
http://www.theguardian.com/uk-news/2013/nov/29/revealed-bonfire-papers-empire
Auf der ersten Seite des ZEIT-Artikels wird ein gemeinfreies Liebermann-Bild mit der Unterschrift "Max Liebermann, "Mann (Kopf und Oberkörper) – Selbstbildnis des Künstlers mit Skizzenbuch", undatiert, Zeichnung | © Staatsanwaltschaft Augsburg" wiedergegeben, was eindeutig falsch ist. Auch sonst wird das Wasserzeichen so verstanden:
http://www.fineartconnoisseur.com/Germany-s-Online-Archive-for-Missing-Art-Grows/17858307
Die üblichen dümmlichen Kommentare zu http://archiv.twoday.net/stories/565874478/ haben übersehen, dass links oben klein auf der Reproduktion ein "© Melder" steht. Die Staatsanwaltschaft beansprucht also mit dem grundsätzlich für den Inhaber ausschliesslicher Nutzungsrechte reservierten Copyright-Zeichen einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz, was eindeutig rechtswidrig ist.

http://hanken.halvi.helsinki.fi/portal/files/2323707/Lakso_2014_Green_OA_Policies_Accepted_Version_.pdf
"Of the 1,1 million articles included in the analysis, 80.4% could be uploaded either as an accepted manuscript or publisher version to an institutional or subject repository after one year of publication.
Publishers were found to be substantially more permissive with allowing accepted manuscripts on personal webpages
(78.1% of articles) or in institutional repositories (79.9%) compared to subject repositories (32.8%)"
"Of the 1,1 million articles included in the analysis, 80.4% could be uploaded either as an accepted manuscript or publisher version to an institutional or subject repository after one year of publication.
Publishers were found to be substantially more permissive with allowing accepted manuscripts on personal webpages
(78.1% of articles) or in institutional repositories (79.9%) compared to subject repositories (32.8%)"
KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 23:04 - Rubrik: English Corner
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/Schleswig-Holstein-will-Werke-des-Landes-freigeben-2055438.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.rdf
Das hat der Landtag auf Initiative der Piratenfraktion vor wenigen Tagen beschlossen. Schleswig-Holstein ist damit das erste Bundesland, das sich einer Open-Data-Politik verpflichtet.
In seinem Beschluss bittet der Landtag die Landesregierung, "ein Konzept über die Nachnutzung von allen Werken vorzulegen, an denen das Land Schleswig-Holstein Nutzungsrechte hält". Dabei "soll unter Wahrung der Rechte Dritter eine weitest mögliche und rechtssichere Freigabe dieser Werke zur kommerziellen und nichtkommerziellen Nutzung erreicht werden". Allein für den Bereich der Geobasisdaten soll geprüft werden, inwieweit diese freigegeben werden können "ohne auf die für die Bestandspflege notwendigen Einnahmen zu verzichten".
Das hat der Landtag auf Initiative der Piratenfraktion vor wenigen Tagen beschlossen. Schleswig-Holstein ist damit das erste Bundesland, das sich einer Open-Data-Politik verpflichtet.
In seinem Beschluss bittet der Landtag die Landesregierung, "ein Konzept über die Nachnutzung von allen Werken vorzulegen, an denen das Land Schleswig-Holstein Nutzungsrechte hält". Dabei "soll unter Wahrung der Rechte Dritter eine weitest mögliche und rechtssichere Freigabe dieser Werke zur kommerziellen und nichtkommerziellen Nutzung erreicht werden". Allein für den Bereich der Geobasisdaten soll geprüft werden, inwieweit diese freigegeben werden können "ohne auf die für die Bestandspflege notwendigen Einnahmen zu verzichten".
KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 18:11 - Rubrik: E-Government
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&pos=0&anz=193&Blank=1
"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie "
Kein Meilenstein der Rechtsprechung, aber etwas hochschulfreundlicher als die Vorinstanz ...
http://archiv.twoday.net/stories/96993851/

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie "
Kein Meilenstein der Rechtsprechung, aber etwas hochschulfreundlicher als die Vorinstanz ...
http://archiv.twoday.net/stories/96993851/

KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 17:56 - Rubrik: Archivrecht
http://www.scienceforbrazil.com/brazilian-research-worlds-most-open/
http://www.scielo.org/php/index.php?lang=en
http://www.scielo.org/php/index.php?lang=en
KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 17:48 - Rubrik: Open Access
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Die Folger Shakespeare Library plant, alle ihre Handschriften zu transkribieren.
http://collation.folger.edu/2013/11/emmo-early-modern-manuscripts-online/

http://collation.folger.edu/2013/11/emmo-early-modern-manuscripts-online/

KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 17:44 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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Ein Bruderschaftsbuch aus Hall in Tirol online in Philadelphia:
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4322056
#fnzhss
http://hdl.library.upenn.edu/1017/d/medren/4322056
#fnzhss
KlausGraf - am Freitag, 29. November 2013, 17:38 - Rubrik: Kodikologie
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